BGH Beschluss vom 04.11.2003 – 1 StR 395/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2003 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Tübingen vom 4. April 2003 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als
Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger
Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und
die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat
mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 275
StPO, der der Generalbundesanwalt beigetreten ist, Erfolg. Der unbedingte
Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils.
Das Landgericht hat nach dreitägiger Hauptverhandlung am 4. April
2003, dem vierten Verhandlungstag, das angefochtene Urteil verkündet. Ge-
mäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, binnen derer die Urteils-
urkunde zu den Akten zu bringen war, sieben Wochen (vgl. BGHSt 35, 259,
260); sie endete demnach am 23. Mai 2003. Zur Akte gelangt ist jedoch die
Urteilsurkunde erst am 28. Mai 2003. Ein nicht voraussehbarer unabänderli-
cher Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich. Eine
falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist kann deren Überschreitung nicht
rechtfertigen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 204).
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