Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.11.2003 – 1 StR 395/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2003 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Tübingen vom 4. April 2003 mit den Feststellungen auf-

gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als

Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger

Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und

die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat

mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 275

StPO, der der Generalbundesanwalt beigetreten ist, Erfolg. Der unbedingte

Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils.

Das Landgericht hat nach dreitägiger Hauptverhandlung am 4. April

2003, dem vierten Verhandlungstag, das angefochtene Urteil verkündet. Ge-

mäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, binnen derer die Urteils-

urkunde zu den Akten zu bringen war, sieben Wochen (vgl. BGHSt 35, 259,

260); sie endete demnach am 23. Mai 2003. Zur Akte gelangt ist jedoch die

Urteilsurkunde erst am 28. Mai 2003. Ein nicht voraussehbarer unabänderli-

cher Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich. Eine

falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist kann deren Überschreitung nicht

rechtfertigen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 204).

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