Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 05.11.2003 – XII ZB 140/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. November 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

ZPO §§ 574 Abs. 2, 519 Abs. 2 a.F.; EGZPO § 26 Nr. 5

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein Rechtsanwalt nur die Berechnung

und Notierung einfacher und geläufiger Fristen seinem Büropersonal überlassen

darf, nicht dagegen komplizierte Fristberechnungen, wie sie etwa in der Übergangs-

zeit geänderter Vorschriften zum Fristenlauf anfallen. Die Voraussetzungen für die

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO liegen bei

dieser Fallgestaltung nicht vor.

BGH, Beschluß vom 5. November 2003 - XII ZB 140/02 - OLG Stuttgart

LG Ulm

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Gerber, Fuchs, Dr. Ahlt und die

Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2002 wird auf Ko-

sten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 25.000

Gründe

I.

Das Landgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember

2001 mit Urteil vom 25. Januar 2002 die Beklagten zur Räumung von überwie-

gend gewerblich genutzten Räumlichkeiten verurteilt.

Das Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Be-

klagten am 12. Februar 2002 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 6. März

2002, der am 7. März 2002 bei Gericht eingegangen ist, haben die Beklagten

durch ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt.

Dieser hat mit Schriftsatz vom 10. April 2002 beantragt "die am 12.4.2002 ab-

laufende Frist zur Berufungsbegründung" zu verlängern. Auf den Hinweis des

Berufungsgerichts, daß die einmonatige Berufungsbegründungsfrist bereits am

(cid:0)

8. April 2002 abgelaufen sei, hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte

der Beklagten am 22. April 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und die Berufung

gleichzeitig begründet.

Er hat vorgetragen: Die Versäumung der Frist beruhe auf einem Verse-

hen einer seit drei Jahren mit der Notierung der Fristen und deren Überwa-

chung befaßten, in hohem Maße zuverlässigen Kanzleikraft, die über die Neu-

regelung des § 520 Abs. 2 ZPO und den Inhalt des § 26 Nr. 5 EGZPO aus-

drücklich unterrichtet worden sei. Da dem Urteil selbst nicht zu entnehmen ge-

wesen sei, wann die letzte mündliche Verhandlung stattgefunden habe, habe

sie angenommen, daß die letzte mündliche Verhandlung nach dem 1. Januar

2002 stattgefunden habe. Nachdem er Anfang April 2002 bei einem Telefonge-

spräch mit dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erfahren habe, daß

die letzte mündliche Verhandlung am 10. Dezember 2001 stattgefunden habe,

habe er seine seit 25 Jahren für ihn tätige Anwaltssekretärin angewiesen, die

bereits notierte Berufungsbegründungsfrist anhand der Mitteilung des Oberlan-

desgerichts Stuttgart über den Eingang des Rechtsmittelschriftsatzes zu über-

prüfen. Seine Anwaltssekretärin habe daraufhin die Akte sowie den Fristenka-

lender zur Hand genommen und festgestellt, daß die Berufungsbegründungs-

frist bereits auf den 12. April 2002 notiert gewesen sei. Deshalb sei sie davon

ausgegangen, daß die Fristnotierung erledigt und nichts weiteres mehr zu ver-

anlassen sei.

Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 10. Juli 2002 den Wieder-

einsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und ihre Berufung als unzu-

lässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 519 Abs. 2

Satz 2 ZPO a.F. begründet worden sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die

Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie ihr Wiedereinsetzungsgesuch

weiterverfolgen und die Aufhebung der vom Oberlandesgericht ausgesproche-

nen Verwerfung der Berufung erstreben.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V. mit §§ 522 Abs. 1

Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574

Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt der Sache keine

grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Eine

Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine bestimmte, höchstrich-

terlich noch ungeklärte und für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage klä-

rungsbedürftig ist, die sich allgemein, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen

stellt (vgl. BGH Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - NJW 2002, 3029).

Das ist hier nicht der Fall.

Die Berechnung der Begründungsfrist richtete sich im vorliegenden Fall

aufgrund der Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 5 EGZPO noch nach altem

Recht, da das Landgericht die mündliche Verhandlung noch vor dem 1. Januar

2002 geschlossen hatte. Allerdings war der Zeitpunkt der mündlichen Ver-

handlung aus dem Urteil nicht erkennbar. Nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs kann der Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung

einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als

zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen (Se-

natsbeschluß vom 29. April 1998 - XII ZB 140/95 - NJW-RR 1998, 1526; BGH

Beschlüsse vom 26. September 1996 - V ZB 25/96 - NJW-RR 1997, 55; vom

5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815). Er hat jedoch durch ge-

eignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß die Fristen zuverläs-

sig festgehalten und kontrolliert werden; unverzichtbar sind insoweit eindeutige

Anweisungen an das Büropersonal, die Festlegung klarer Zuständigkeiten und

die mindestens stichprobenartige Kontrolle des Personals (BGH Beschluß vom

5. Februar 2003 aaO m.w.N.). Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind,

darf der Anwalt darauf vertrauen, daß das zuständige Büropersonal die ihm

übertragenen Aufgaben des Fristenwesens ordnungsgemäß erfüllt. Ob der

Rechtsanwalt unter Zugrundelegung dieser Grundsätze die Sorgfaltsanforde-

rungen beachtet hat, ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu

beurteilen. Das Berufungsgericht hat ausgehend von diesen Grundsätzen zu

Recht angenommen, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um eine einfach zu

berechnende Frist handelte. Vielmehr besteht gerade in der Übergangszeit ge-

änderter Vorschriften zum Fristenlauf eine erhöhte Gefahr für Fehler bei Frist-

berechnungen. Deshalb war der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der

Beklagten verpflichtet sich selbst zu vergewissern, ob sein Personal die Fristen

richtig berechnet. Eine abstrakte, der Verallgemeinerung zugängliche Rechts-

frage wirft der Fall nicht auf.

2. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zur Fortbil-

dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-

derlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

Die angefochtene Entscheidung weicht nicht von der ständigen Recht-

sprechung ab, wonach es auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen

für die Fristwahrung in der Kanzlei dann nicht entscheidend ankommt, wenn im

Einzelfall eine konkrete Anweisung erteilt worden ist, die bei Befolgung die

Fristwahrung sichergestellt hätte (Senatsbeschlüsse vom 23. April 1997 - XII ZB

56/97 - NJW 1997, 1930, 1931 und vom 11. Februar 1998 - XII ZB 184/97 -

NJW-RR 1998, 787, 788). Eine solche konkrete Anweisung hat der zweitin-

stanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nach den Feststellungen des

Berufungsgerichts seiner Anwaltssekretärin nicht erteilt.

Hahne

Gerber

Fuchs

Ahlt

Vézina