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BGH Urteil vom 06.11.2003 – 4 StR 270/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
6. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November
2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Richterin am Bundesgerichtshof
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Münster vom 10. März 2003 mit den
Feststellungen aufgehoben
a)
im Fall II 5 der Urteilsgründe,
b)
im Gesamtstrafausspruch.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II 5 der Urteilsgründe) und we-
gen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen (Fälle II 1 bis 4
der Urteilsgründe) unter Einbeziehung der Strafe aus einer rechtskräftigen
Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; außerdem hat es eine Maß-
regelanordnung nach § 69 a StGB und eine Verfallsanordnung nach § 73 StGB
getroffen sowie die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten ein-
gelegte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung formellen
und materiellen Rechts rügt. Sie wendet sich gegen den Schuldspruch im Fall
II 5 der Urteilsgründe und erstrebt insoweit eine Verurteilung des Angeklagten
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
jedenfalls aber wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltrei-
ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; außerdem richtet sich der
Revisionsangriff gegen den Strafausspruch und die Strafaussetzung zur Be-
währung. Das vom Generalbundesanwalt nur zum Teil vertretene Rechtsmittel
hat mit der Sachrüge Erfolg; eines Eingehens auf die erhobene Verfahrensbe-
schwerde bedarf es daher nicht.
1. Der Schuldspruch im Fall II 5 der Urteilsgründe hat keinen Bestand.
a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen hatte sich der Ange-
klagte gegenüber dem in den Niederlanden tätigen Drogenhändler "Chris" be-
reit erklärt, Drogenkurierfahrten zu Abnehmern in Deutschland, vornehmlich in
Hannover, Hamburg und Berlin, durchzuführen. Für jede Fahrt sollte er unab-
hängig von der zu transportierenden Rauschgiftmenge 1.000 Euro erhalten.
Entsprechend dieser Abrede übernahm der Angeklagte am 7. Mai 2002 von
einem Beauftragten des "Chris" - möglicherweise bereits in Deutschland -
24,891 kg Haschisch und 9,933 kg Marihuana, um es unter anderem nach
Hannover zu bringen. Nach der Übernahme fuhr der Angeklagte, der - wie er
wußte - nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, mit seinem Kraftfahrzeug zu-
nächst nach Steinfurt. Gegen 22.45 Uhr wurde er von einer zivilen Polizei-
streife, die in der Nähe seines Hauses auf ihn gewartet hatte, bemerkt und
nach einer Verfolgungsfahrt festgenommen. Die ihm um 23.58 Uhr entnomme-
ne Blutprobe wies Cocainmetabolite auf, da der Angeklagte etwa drei Stunden
vor seiner Festnahme in den Niederlanden Kokain konsumiert hatte.
b) Mit Recht beanstandet die Revisionsführerin, daß das Landgericht
den Angeklagten nur wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren
ohne Fahrerlaubnis verurteilt hat.
Dieser Schuldspruch ist auf die Sachrüge aufzuheben, weil die Beweis-
würdigung des angefochtenen Urteils in Bezug auf eine mögliche Einfuhr der
Betäubungsmittel lückenhaft ist.
Die Strafkammer hat den Angeklagten nicht wegen unerlaubter Einfuhr
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt, weil sie ihren Fest-
stellungen die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung zugrunde-
gelegt hat, die von denjenigen bei der polizeilichen Vernehmung nach seiner
Festnahme abweichen. Damals hatte er - unter detaillierter Schilderung des
Geschehensablaufs - angegeben, die in seinem Fahrzeug sichergestellten
Betäubungsmittel in der Nähe von Enschede übernommen und nach Deutsch-
land transportiert zu haben, und zwar aufgrund einer Vereinbarung mit einem
Türken namens "G. ", den er in den Niederlanden kennengelernt habe. In der
Hauptverhandlung hat er dagegen behauptet, die Betäubungsmittel nicht aus
den Niederlanden eingeführt, sondern sie erst in Deutschland übernommen zu
haben, um sie für seinen Auftraggeber, den niederländischen Drogenhändler
"Chris", unter anderem nach Hannover zu bringen. Die Strafkammer hat diese
Darstellung für "möglich" gehalten, weil der Angeklagte im Laufe des Ermitt-
lungsverfahrens durch Vermittlung seines Verteidigers an die Polizei herange-
treten und umfangreiche Angaben zu seinem Auftraggeber "Chris" gemacht
hat, die sich als zutreffend erwiesen haben.
An die Bewertung der Einlassung des Angeklagten sind die gleichen
Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Der
Tatrichter hat sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Be-
weisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der
Einlassung zu bilden (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO § 261 Einlassung 6
m.w.N.). Eine solche Würdigung des Wechsels der Einlassung lassen die Ur-
teilsgründe vermissen. Auch wenn der Angeklagte bei der ersten polizeilichen
Vernehmung seinen wahren Auftraggeber "Chris" noch nicht nennen wollte,
bestand keine Veranlassung, unrichtige Angaben zum Übernahmeort zu ma-
chen. Zudem hätte sich das Landgericht in den Urteilsgründen damit ausein-
andersetzen müssen, daß sich der Angeklagte nach den Feststellungen drei
Stunden vor seiner Festnahme, die in der Umgebung von Steinfurt erfolgte, in
den Niederlanden aufgehalten hatte. Da das Landgericht nicht mitteilt, ob und
gegebenenfalls in welcher Weise der Angeklagte diesen Aufenthalt, der nach
seiner Einlassung in der Hauptverhandlung nicht der Übernahme der Betäu-
bungsmittel gedient hatte, erklärt hat, vermag der Senat nicht zu überprüfen, ob
das Landgericht die Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche
Gewißheit überspannt hat.
2. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II 5 der Urteilsgründe führt
zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und zur Auf-
hebung der Gesamtfreiheitsstrafe.
3. Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Erfolgt keine Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge, wird der Tatrichter aufgrund wertender Be-
trachtung zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte des unerlaubten Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Täter oder Gehilfe
schuldig gemacht hat (vgl. dazu BGHSt 34, 124, 125; BGHR BtMG § 29 Abs. 1
Nr. 1 Handeltreiben 54, 57 m.w.N.). Im Falle eines Schuldspruchs wegen Bei-
hilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge kommt auch eine tateinheitliche Verurteilung wegen (täterschaftlichen)
unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Be-
tracht; gegenüber täterschaftlichem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge tritt der unerlaubte Besitz von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge dagegen als Auffangtatbestand zurück
(vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 47 und § 29 a Abs. 1 Nr. 2
Besitz 1). Sollte der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge verurteilt werden, kann tateinheitlich unerlaub-
tes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (als Täter
oder Gehilfe) vorliegen. Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge tritt dagegen gegenüber der unerlaubten Einfuhr dieser Betäu-
bungsmittel zurück (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 332; vgl. auch Körner BtMG
5. Aufl. § 29 a Rdn. 158).
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