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BGH Urteile vom 19.07.2006 – 2 StR 162/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

19. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

2 StR 162/06

1.

2.

wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 2006,

an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten

als Vorsitzende

und die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger für den Angeklagten C. ,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin für den Angeklagten K. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Koblenz vom 11. Oktober 2005 wird, soweit sie den

Angeklagten C. betrifft, verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem

Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichne-

te Urteil, soweit es den Angeklagten K. betrifft, mit den zu-

gehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt wor-

den ist. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen bandenmäßigen

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten

verurteilt; den Angeklagten K. hat es wegen Beihilfe zum unerlaubten Han-

deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe

zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Von einem weiteren Tatvorwurf sind beide Angeklagte

freigesprochen worden. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisi-

onen der Staatsanwaltschaft betreffen die Verurteilungen und sind auf die Ver-

letzung sachlichen Rechts gestützt; hinsichtlich des Angeklagten C. ist das

Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts kamen die gesondert verfolg-

ten D. und U. mit einem A. Anfang des Jahres 2004

überein, in Zukunft Kokain aus Ecuador nach Deutschland einzuführen und hier

damit Handel zu treiben. Das Kokain kam per Schiff in verschiedenen europäi-

schen Städten an. Die beiden Angeklagten C. und K. waren an zwei

Taten beteiligt.

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1. Fall II 3 der Urteilsgründe: Im April 2004 fragte U. den Angeklagten

C. , ob er bereit sei, gegen Entgelt Kokain aus St. Petersburg nach

Deutschland zu bringen. Der Angeklagte C. weihte den Angeklagten K.

ein, der einwilligte, das Rauschgift gemeinsam zu transportieren. Beide fuhren

im Pkw nach St. Petersburg, wo ihnen D. drei Kilogramm Kokain zumin-

dest durchschnittlicher Qualität aushändigte. Die beiden Angeklagten brachten

das Rauschgift im Pkw nach Warschau, wo der Mitangeklagte S. ge-

meinsam mit dem gesondert verfolgten B. zweieinhalb Kilogramm übernahm

und nach Deutschland brachte. Hinsichtlich der restlichen 500 Gramm versuch-

te der Angeklagte C. , es in Polen zu verkaufen; zumindest einen Teil hier-

von brachte er nach einigen Wochen zu U. nach Deutschland. Mit dieser

Transportfahrt war der Angeklagte C. als Mitglied in die Gruppierung von

U. , D. und A. aufgenommen.

4

2. Fall II 6 der Urteilsgründe: Im September 2004 wurden 12 Kilogramm

Kokain nach Istanbul geliefert. Zur Bezahlung der Kuriere aus Ecuador benötig-

te man 48.000 US-Dollar. Der Angeklagte C. besorgte über den Angeklag-

ten K. 37.000 US-Dollar und warb ihn auch für den Transport an. Der Ange-

klagte K. brachte das Kokain in einem Wohnmobil von Istanbul nach

Deutschland, der Angeklagte C. begleitete das Wohnmobil in seinem Pkw.

Das Kokain wurde in Deutschland sichergestellt; es wies Kokainhydrochloridan-

teile zwischen 77,5 % und 95,4 % auf, insgesamt 9.353 g Kokainhydrochlorid.

I.

5

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hinsichtlich

des Angeklagten C. hat keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob die

Strafzumessungserwägungen des Landgerichts die von der Beschwerdeführe-

rin geltend gemachten Rechtsfehler enthalten, denn die Einzelstrafen und die

Gesamtfreiheitsstrafe sind angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a Satz 1

StPO. Diese Vorschrift ist auch auf eine zu Ungunsten des Angeklagten einge-

legte Revision der Staatsanwaltschaft anwendbar (BGH NJW 2006, 1822,

1824; Urteil vom 16. Mai 2006 – 1 StR 46/06).

II.

6

7

Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hinsichtlich des

Angeklagten K. führt in beiden Fällen zur Aufhebung des Schuldspruchs.

1. Die Urteilsgründe lassen im Fall II 3 besorgen, der Tatrichter könnte

übersehen haben, dass die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge den täterschaftlichen unerlaubten Besitz

von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, welcher den vollen Strafrah-

men des § 29 a Abs. 1 BtMG eröffnet, nicht verdrängt (st. Rspr., u. a. BGHR

BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 47 und § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 1;

BGH, Urteile vom 6. November 2003 – 4 StR 270/03, vom 11. Dezember 2003

3 StR 375/03 – und vom 27. Juli 2005 – 2 StR 192/05). Nach den Urteilsfest-

stellungen liegt nahe, dass der Angeklagte K. , der das Kokain in der Rück-

sitzbank des Pkws versteckt hatte, während des Transports nach Polen daran

Besitz hatte. Der Tatrichter hätte diesen Umstand daher ausdrücklich erörtern

müssen.

8

2. Im Fall II 6 der Urteilsgründe hat das Landgericht bei seiner Wertung,

der Angeklagte habe die Bande um U. und D. beim Handeltreiben als

Gehilfe unterstützt, lediglich den Kokaintransport als Tatbeitrag des Angeklag-

ten zu Grunde gelegt (UA S. 46). Hingegen hat es den Umstand, dass der An-

geklagte K. dem Angeklagten C. 37.000 US-Dollar zur Verfügung ge-

stellt hat, nicht ausdrücklich erörtert, obwohl sich nach dem Gesamtzusammen-

hang der Urteilsgründe aufdrängt, dass der Angeklagte K. wusste, dass dieses

Geld für die Durchführung des Geschäfts benötigt wurde. Der Senat kann nicht

ausschließen, dass das Landgericht bei vollständiger Würdigung der maßgebli-

chen Umstände zu einer anderen Beurteilung und damit zur Annahme von Mit-

täterschaft gelangt wäre. Unter diesem Aspekt wird der neue Tatrichter auch die

Bandenmitgliedschaft des Angeklagten K. nochmals zu prüfen haben.

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3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin,

dass Tatbeteiligte, die nicht selbst Bandenmitglieder sind, nur wegen Beteili-

gung am Grunddelikt bestraft werden können, da die Bandenmitgliedschaft ein

besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB ist (vgl.

BGHSt 46, 120, 128; 47, 214, 216; Senatsbeschluss vom 8. März 2006 – 2 StR

609/05). Der täterschaftliche Bandenhandel verbindet alle im Rahmen ein und

desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte vom Erwerb bis zur

Veräußerung, also auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen

Tat im Sinne einer Bewertungseinheit. Dagegen kommt der täterschaftlichen

bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr neben Beihilfe zum Bandenhandel ein ei-

gener Unrechtsgehalt zu, so dass Tateinheit möglich ist (vgl. BGH Beschluss

vom 11. März 2003 – 1 StR 50/03). Neben der unerlaubten Einfuhr von Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge kann tateinheitlich unerlaubtes Handel-

treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (als Täter oder Gehilfe)

vorliegen. Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

tritt hingegen gegenüber der unerlaubten Einfuhr dieser Betäubungsmittel zu-

rück (vgl. BGH Urteil vom 6. November 2003 – 4 StR 270/03).

Otten Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl