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BGH Urteil vom 18.03.2008 – XI ZR 246/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 18. März 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

BGB a.F. §§ 123, 276 (Fb)

a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen können die fi- nanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darle- hensauszahlung gemacht hat, Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungs- tatbestands bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools treffen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 ff.).

b) Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung solcher spezifi-

schen Risiken des konkreten Mietpools.

BGH, Urteil vom 18. März 2008 - XI ZR 246/06 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 18. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin

Mayen und den Richter Maihold

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten zu 1) wird das Urteil

des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe

vom 21. Juni 2006 im Kostenpunkt und insoweit auf-

gehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1) ent-

schieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Revisionsverfahrens, an den 17. Zivilsenat des

Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht

seiner Ehefrau von der beklagten Bausparkasse Schadensersatz wegen

vorvertraglicher Pflichtverletzungen und aus Delikt im Zusammenhang

mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentumswohnung. Seine

Klage hat er zusätzlich gegen die Verkäuferin der Wohnung gerichtet.

2

Der Kläger, ein damals 27 Jahre alter Maschinenschlosser, wurde

gemeinsam mit seiner Ehefrau, einer damals ebenfalls 27 Jahre alten

Verkäuferin, Ende 1992 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuer-

ersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in We. zu

erwerben. Der Vermittler war für die H. GmbH tätig, die seit

1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte zu 1)

finanzierte.

3

Im Rahmen der Gespräche unterschrieben der Kläger und seine

Ehefrau am 12. Dezember 1992 einen Besuchsbericht, in welchem eine

monatliche „Mieteinnahme“ von 469 DM ausgewiesen war. Außerdem

unterzeichneten sie an diesem Tag unter anderem eine Vereinbarung

über Mietenverwaltung. Darin traten sie der für die zu erwerbende Woh-

nung bestehenden Mietpoolgemeinschaft bei, die von der zur H.

Gruppe (im Folgenden: H. Gruppe) gehörenden

M.

GmbH (im Folgenden: M. ) verwaltet wur-

de. Nachdem am 23. Dezember 1992 der notarielle Kaufvertrag über die

Wohnung abgeschlossen worden war, unterschrieben der Kläger und

seine Ehefrau am 26. Dezember 1992 zur Finanzierung des Kaufpreises

von 129.812 DM zuzüglich Nebenkosten einen Darlehensvertrag mit der

Beklagten zu 1). Danach wurde der Kauf mit Hilfe eines tilgungsfreien

Vorausdarlehens der Beklagten zu 1) in Höhe von 149.000 DM sowie

zweier Bausparverträge über 74.000 DM und 75.000 DM finanziert. Be-

dingung für die Auszahlung sowohl des Voraus- als auch der Bauspar-

darlehen war nach § 3 des Vertrages u.a. der Beitritt zu einer Mietein-

nahmegemeinschaft (Mietpool). Zur Sicherung des valutierten Voraus-

darlehens und der nach Zuteilung der jeweiligen Bausparverträge auszu-

reichenden Bauspardarlehen wurde zugunsten der Beklagten zu 1) eine

Grundschuld in Höhe des Vorausdarlehensbetrags nebst Zinsen bestellt.

4

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten zu 1) als

der Darlehensgeberin sowie von der Beklagten zu 2) als der Verkäuferin

der Wohnung Schadensersatz. Er begehrt von beiden Beklagten als Ge-

samtschuldnerinnen Zahlung von 48.286,38 € nebst Zinsen als Ersatz

der Aufwendungen, die er zur Vollziehung der im Dezember 1992 abge-

schlossenen Verträge erbracht hat, sowie von der Beklagten zu 2) zu-

sätzlich als Schadensersatz in Höhe des noch valutierten Darlehens Zah-

lung von 76.182,49 € zuzüglich Zinsen, jeweils Zug um Zug gegen Über-

tragung der Eigentumswohnung. Ferner verlangt er Feststellung, dass

der Beklagten zu 1) aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr

zustehen und dass ihm beide Beklagte als Gesamtschuldnerinnen zum

Ersatz sämtlicher nach dem 31. Dezember 2001 anfallender Kosten, die

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung der Wohnung

entstehen, verpflichtet sind.

5

Seine Ansprüche stützt er in erster Linie darauf, dass die Beklagte

zu 1) ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten und dass die Beklagte

zu 2) Beratungspflichten verletzt habe. Kaufvertrag und Darlehensvertrag

seien sittenwidrig. Die erworbene Wohnung habe im Kaufzeitpunkt einen

Verkehrswert von weniger als der Hälfte des Kaufpreises gehabt. Soweit

in dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten ein Ver-

kehrswert von 95.000 DM ausgewiesen werde, sei dies nicht zutreffend.

Die von der Beklagten zu 1) verlangte Beteiligung an dem Mietpool habe

zudem unkalkulierbare Nachteile und Risiken mit sich gebracht. Das

Mietpoolkonzept, das von der H. Gruppe gemeinsam mit der Beklagten

zu 1) erarbeitet worden sei, habe generell - so auch in diesem Fall - be-

trügerisch von Anfang an fiktiv überhöhte Ausschüttungen vorgesehen,

so dass den Erwerbern ein in Wahrheit nicht vorhandener und auch nicht

erzielbarer Mietertrag vorgespiegelt worden sei. Schließlich beruft sich

der Kläger darauf, er und seine Frau hätten über die komplizierten Zu-

sammenhänge der Finanzierung informiert werden müssen.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht

hat ihr auf die Berufung des Klägers bis auf einen geringen Teil der Zins-

forderung gegenüber beiden Beklagten stattgegeben. Das Urteil ist hin-

sichtlich der Beklagten zu 2) rechtskräftig. Mit der vom Berufungsgericht

für die Beklagte zu 1) zugelassenen Revision begehrt diese die Wieder-

herstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit zu ihrem Nachteil er-

kannt worden ist.

7

Im Anschluss an das Berufungsurteil haben sich der Kläger und

seine Ehefrau mit notarieller Urkunde vom 28. August 2006 mit der Be-

klagten zu 2) dahin geeinigt, dass diese die Eigentumswohnung gegen

Zahlung eines Betrages in Höhe von 150.000 € zurücknimmt. Hiermit

sollten unabhängig von dem Urteil alle wechselseitigen Ansprüche zwi-

schen der Beklagten zu 2) und dem Kläger und dessen Ehefrau abgegol-

ten sein. Der von der Beklagten zu 1) im Hinblick hierauf angeregten Ge-

samterledigung des Rechtsstreits hat der Kläger widersprochen.

Entscheidungsgründe

A.

8

Die Revision ist zulässig. Die Beklagte zu 1) hat auch angesichts

der mittlerweile erfolgten Einigung zwischen dem Kläger und der Beklag-

ten zu 2) ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung

des Berufungsurteils, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Da

der Kläger der von der Beklagten zu 1) angeregten Gesamterledigung

widersprochen hat und eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung

der beklagten Partei wirkungslos ist (BGH, Beschluss vom 26. Mai 1994

- I ZB 4/94, NJW 1994, 2363, 2364 m.w.Nachw.), stehen die Anträge des

Klägers, soweit sie die Beklagte zu 1) betreffen, weiter im Streit.

B.

9

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-

tenen Urteils, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1) erkannt worden

ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

10

Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von

Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

11

Dem Kläger stehe gegen die Beklagte zu 1) (im Folgenden: Be-

klagte) wegen Verschuldens bei Vertragsschluss ein Anspruch auf Ersatz

sämtlicher Schäden im Zusammenhang mit dem Abschluss der Verträge

von Dezember 1992 zu. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Klä-

ger über Nachteile und Risiken der Mietpoolkonstruktion, insbesondere

die Gefahr überhöht kalkulierter Mietpoolausschüttungen und die Unseri-

osität der Verwalterin, aufzuklären, weil sie mit der im Darlehensvertrag

enthaltenen Bedingung eines Beitritts zu einem Mietpool einen besonde-

ren Gefährdungstatbestand geschaffen habe. Einen weiteren zur Aufklä-

rung verpflichtenden Gefährdungstatbestand habe sie dadurch geschaf-

fen, dass sie ihre hausinternen Wertermittlungen wissentlich an den sys-

tematisch überhöhten Mietausschüttungen ausgerichtet habe. Die Aufklä-

rung in den vorliegenden Unterlagen sei insoweit nicht ausreichend. Die

Gefährdung habe sich im Fall des Klägers auch realisiert, weil die Miet-

ausschüttungen für seine Wohnung von Anfang an vorsätzlich erheblich

überhöht gewesen seien. Die Beklagte sei dem Kläger zudem schadens-

ersatzpflichtig, weil sie ihn und seine Ehefrau nicht ausreichend über die

komplizierte Finanzierungskonstruktion aufgeklärt habe. Ob der Beklag-

ten auch unter den Gesichtspunkten eines aufklärungspflichtigen Wis-

sensvorsprungs oder einer Interessenkollision ein Aufklärungsverschul-

den zur Last falle, könne offen bleiben.

12

Sie hafte aber zusätzlich wegen Beihilfe zum Betrug gemäß

§§ 263, 27 StGB, §§ 823 Abs. 2, 31 BGB. Sie habe das Anlagegeschäft

durch ihre Finanzierung ermöglicht, obwohl ihr bekannt gewesen sei,

dass die Vertreter der H. Gruppe den Kläger über den Ertragswert der

Wohnung jedenfalls insoweit getäuscht hätten, als in den angegebenen

Mietpoolausschüttungen systematisch und vorsätzlich Reparaturen im

Sondereigentum nicht einkalkuliert gewesen seien.

II.

14

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in mehreren

Punkten nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hätte mit der gegebenen Begründung

nicht annehmen dürfen, dass die Beklagte durch die in § 3 des Darle-

hensvertrages vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der

Darlehensvaluta von einem Beitritt der Darlehensnehmer zu einem Miet-

pool abhängig war, einen besonderen Gefährdungstatbestand geschaf-

fen hat, der sie zur Aufklärung über die damit verbundenen Risiken ver-

pflichtet hätte.

15

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ei-

ne kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und

Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft

nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf re-

gelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwen-

digen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hil-

fe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten be-

züglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den be-

sonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der

Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durch-

führung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin

hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken

hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand

für den Kunden

schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusam-

menhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an

einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder

wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten

Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-

nen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurtei-

le BGHZ 168, 1, 19 f., Tz. 41 und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03,

WM 2005, 72, 76, vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828,

830 sowie vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877,

Tz. 15). Davon ist auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutref-

fend ausgegangen.

17

b) Die Begründung, mit der es ein Aufklärungsverschulden ange-

nommen hat, ist rechtlich aber nicht haltbar.

aa) Rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, aus

der Verpflichtung des Klägers und seiner Ehefrau, dem für ihr Objekt be-

stehenden Mietpool beizutreten, folge auch ohne Hinzutreten spezifi-

scher Gefahren des konkreten Mietpools eine umfassende Haftung der

Beklagten wegen Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestands.

18

Dies hat der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 20. März

2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877 f., Tz. 17-22), dem in den we-

sentlichen Punkten dieselbe - weitgehend wortgleiche - Begründung des

Berufungsgerichts und eine vergleichbare Beitrittsvereinbarung zugrunde

lag, entschieden und im Einzelnen begründet. Darauf wird Bezug ge-

nommen.

19

bb) Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 20. März 2007 (aaO

S. 879 f., Tz. 27 ff.) ebenfalls entschieden und im Einzelnen begründet

hat, ist hingegen der weitere Ansatz des Berufungsgerichts zutreffend,

dass die finanzierende Bank, die - wie die Beklagte - den Beitritt zu ei-

nem Mietpool zur Bedingung der Darlehensauszahlung gemacht hat, bei

Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools Aufklärungs-

pflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten

besonderen Gefährdungstatbestands treffen können, deren Verletzung

einen umfassenden Rückabwicklungsanspruch der Darlehensnehmer zur

Folge haben kann. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Bank den Bei-

tritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten

Mietpools oder in Kenntnis des Umstands verlangt, dass dem konkreten

Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die der Anleger als Poolmitglied

mithaften muss. Gleiches gilt, wenn die finanzierende Bank den Beitritt

verlangt, obwohl sie weiß, dass die Ausschüttungen des Pools konstant

überhöht sind, d.h. nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhen,

so dass der Anleger nicht nur einen falschen Eindruck von der Rentabili-

tät und Finanzierbarkeit des Vorhabens erhält, sondern darüber hinaus

seine gesamte Finanzierung Gefahr läuft, wegen ständig erforderlicher

Nachzahlungen zu scheitern (Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR

414/04, WM 2007, 876, 879, Tz. 27). Insoweit sind jedoch die Feststel-

lungen des Berufungsgerichts nicht ausreichend.

20

(1) Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht

- wie die Revision zu Recht beanstandet - nicht annehmen dürfen, der

Mietpool We. , dem der Kläger und seine Ehefrau beigetreten

sind, habe spezifische Risiken aufgewiesen, die eine besondere Gefähr-

dung in diesem Sinn darstellten.

21

Feststellungen, dass der Mietpool bei Beitritt des Klägers im

Dezember 1992 überschuldet war, hat das Berufungsgericht nicht getrof-

fen. Auch ist unstreitig, dass die Beklagte diesem Mietpool zu jenem

Zeitpunkt noch kein Darlehen gewährt hatte. Soweit das Berufungsge-

richt festgestellt hat, die Mietpoolausschüttungen seien schon bei Beitritt

des Klägers bewusst und vorsätzlich systematisch überhöht gewesen

und es hätten ihnen nach Kenntnis der H. Gruppe unter Berücksichti-

gung anfallender Kosten keine realen Einnahmen zugrunde gelegen, ist

dieses Ergebnis mit der gegebenen Begründung - wie die Revision zu

Recht beanstandet - nicht tragfähig, weil es auf lückenhaften und wider-

sprüchlichen Feststellungen beruht.

22

(a) Dies gilt zunächst für die Annahme des Berufungsgerichts, es

sei generell von einer systematisch vorsätzlichen betrügerischen Hand-

habung der M. auszugehen, zur Vortäuschung eines höheren Ertrags-

wertes bei den von ihr geführten Mietpools überhöhte Ausschüttungen

vorzunehmen.

23

Von einem „generell“ betrügerischen System hätte das Berufungs-

gericht schon angesichts seiner eigenen Feststellung, „im Regelfall“ sei

es zu vorsätzlich überhöhten Mietpoolausschüttungen gekommen, nicht

ohne zusätzliche Feststellungen ausgehen dürfen. Solche Feststellungen

waren insbesondere auch deshalb unabdingbar, weil das Berufungsge-

richt selbst ausdrücklich offen gelassen hat, ob und inwieweit in Einzel-

fällen die Mietpoolausschüttungen kalkulatorisch korrekt waren und ob

dies insbesondere auch darauf beruht habe, dass sie korrekt kalkuliert

gewesen seien. Mangels entgegen stehender Feststellungen ist daher

für die Revision davon auszugehen, dass es auch kalkulatorisch korrekte

Mietpoolausschüttungen gegeben hat. Damit aber hätte es für den vom

Berufungsgericht gezogenen Schluss, es liege ein generell betrügeri-

sches System vor, unter Berücksichtigung einer genügend großen An-

zahl anderer Mietpools näherer Feststellungen dazu bedurft, dass, in

welchem Umfang und aus welchen Gründen die Abrechnungen fehlerhaft

waren. Das Berufungsgericht hätte diese Frage daher nicht offen lassen

dürfen.

24

Unzulässig - weil ebenfalls auf lückenhafter Tatsachengrundlage

beruhend - ist auch der aus dem praktizierten Abrechnungsverfahren der

M. mit zwei „Ausgabeblöcken“, von denen der zweite (incl. Reparatur-

kosten des Sondereigentums) bei der Ausschüttungskalkulation nicht be-

rücksichtigt worden sei, gezogene Rückschluss des Berufungsgerichts

auf ein von Beginn an betrügerisches Konzept. Auch insoweit sind die

Feststellungen lückenhaft, da das Berufungsgericht selbst feststellt, die-

ses Verfahren sei nur „teilweise“ gebräuchlich gewesen. Wenn aber nach

den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts diese Verfahrenswei-

se nur teilweise praktiziert wurde, hätte es unter Berücksichtigung einer

genügend großen Anzahl anderer Mietpools näherer Feststellungen zu

den tatsächlichen Umständen bedurft, die gleichwohl auf ein generelles

Problem schließen ließen. Hierzu wären nähere - auf konkreter Tatsa-

chenbasis beruhende - Feststellungen dazu erforderlich gewesen, in wie

vielen Mietpools das beanstandete Abrechnungsverfahren angewandt

wurde. Auch dazu fehlt jegliche Feststellung des Berufungsgerichts.

25

Inwieweit die weiteren vom Berufungsgericht angeführten Gründe,

insbesondere das werbungsmäßige Interesse der M. an einer konstant

hohen Ausschüttung, Unterdeckungen bei verschiedenen (nicht allen)

Pools, ihre Stützung durch Kaufpreisanteile und Äußerungen in der Ver-

triebsdirektorensitzung nach Zusammenbruch der Firmengruppe, geeig-

net sind, auf das Bestehen eines betrügerischen Systems hinzuweisen,

lässt sich angesichts der Lückenhaftigkeit der bisherigen Feststellungen

nicht abschließend beurteilen. Diese Indiztatsachen können erst im

Rahmen einer Gesamtschau endgültig bewertet werden.

26

(b) Ob speziell im Mietpool des Objekts We. , dem der

Kläger beigetreten ist, konstant von Anfang an überhöhte Mietpoolaus-

schüttungen erfolgten, denen keine entsprechenden Einnahmen gegen-

über standen, so dass der Zusammenbruch des Mietpools schon bei Bei-

tritt des Klägers zwangsläufig war, ist ebenfalls ohne weitere tatrichterli-

che Feststellungen nicht abschließend zu beurteilen. Anders als zum

Mietpool Sch. in dem Rechtsstreit XI ZR 414/04 (aaO S. 879,

Tz. 32 f.) erweisen sich die Feststellungen des Berufungsgerichts, das

den spezifischen Umständen des einzelnen Mietpools angesichts der von

ihm verfolgten generellen Lösung keine ausreichende Aufmerksamkeit

geschenkt hat, auch in diesem Zusammenhang als lückenhaft und nicht

ausreichend.

27

Wie das Berufungsgericht aufgezeigt hat, lag zwar ein gewisses

Risiko darin, dass die Verwalterin bei der Kalkulation der Ausschüttun-

gen Reparaturaufwand am Sondereigentum insbesondere bei einem Mie-

terwechsel nicht berücksichtigt hatte (vgl. zur Kalkulierung entsprechen-

der Abschläge BGHZ 156, 371, 377 f. und BGH, Urteil vom 14. Januar

2005 - V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 207). Der nicht kalkulierte Reno-

vierungsaufwand allein belegt aber eine zwangsläufig entstehende er-

hebliche Unterdeckung im streitgegenständlichen Mietpool nicht. Dabei

kann offen bleiben, ob die auf der Basis des vom Landgericht eingehol-

ten, im Berufungsverfahren aber angegriffenen, Sachverständigengut-

achtens getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, die Ausschüttun-

gen seien aus diesem Grund um 52,13 DM (11,1%) monatlich zu hoch

kalkuliert gewesen, fehlerfrei ist. Selbst wenn man die vom Berufungsge-

richt ermittelte Zahl zugrunde legt, steht - anders als in dem Verfahren

XI ZR 414/04, in dem aus einer Aktennotiz hervorging, dass für jenen

Mietpool die Ausschüttungen von Beginn an bewusst weit überhöht fest-

gesetzt worden waren - hier auch angesichts der nicht sehr erheblichen

nicht berücksichtigten Beträge für Renovierungsaufwand eine zwangs-

läufig entstehende erhebliche Unterdeckung des Mietpools noch nicht

fest. Auch bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht ermittelten

Zahl, würde der nicht kalkulierte Reparaturaufwand dies nur belegen,

wenn zugleich feststünde, dass bei einer Betrachtung der zu erwarten-

den Ausgaben und Einnahmen von Beginn an den voraussichtlichen

Ausgaben keine ausreichenden Einnahmen gegenüber standen, die trotz

des nicht einkalkulierten Reparaturaufwands zu einer realistischen Kal-

kulation führen konnten. Dies hängt insbesondere davon ab, in welchem

Renovierungszustand sich das Objekt befand, wie hoch der Anteil der

vermieteten Wohnungen war und in welchem Umfang realistischerweise

mit einer Neuvermietung von Wohnungen zu rechnen war. Hierzu fehlt es

aber bislang an tatrichterlichen Feststellungen. Zu diesen hätte umso

mehr Anlass bestanden als der vom Landgericht eingeschaltete Sach-

verständige, auf dessen Gutachten sich das Berufungsgericht bei der

Ermittlung des auf die Renovierung entfallenden Betrags gestützt hat, in

einem Ergänzungsgutachten für den Erwerbszeitpunkt einen nachhaltig

erzielbaren Mietzins von 567 DM monatlich ermittelt hat, worauf die Re-

vision zu Recht hinweist. Bei einem nachhaltig erzielbaren Mietzins in

dieser Höhe aber hätten der im Besuchsbericht ausgewiesenen monatli-

chen „Mieteinnahme“ von 469 DM auch bei Berücksichtigung des vom

Berufungsgericht angenommenen, nicht kalkulierten Renovierungsbe-

darfs von 52,13 DM entsprechende Einnahmen gegenüber gestanden.

Schon deshalb durfte das Berufungsgericht nicht ohne weitere Feststel-

lungen davon ausgehen, die nicht kalkulierten Renovierungskosten im

Sondereigentum hätten den Mietpool zwangsläufig in eine Schieflage

gebracht. Vielmehr lässt sich die Seriosität der Kalkulation ohne nähere

Feststellungen insbesondere zum Vermietungsstand im Objekt nicht ab-

schließend beurteilen.

28

Ohne die genannten zusätzlichen Feststellungen zu den genauen

Verhältnissen im streitgegenständlichen Mietpool rechtfertigen auch die

weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts nicht den Rückschluss auf

vorsätzlich falsch kalkulierte Ausschüttungen bereits im Erwerbszeit-

punkt. Soweit das Berufungsgericht auf das Hausgeld in Höhe von mo-

natlich 279 DM verweist, das die WEG-Verwalterin bereits im ersten Jahr

nach dem Erwerb vom Kläger und seiner Ehefrau gefordert hat, mag dies

zwar ein Anhaltspunkt dafür sein, dass möglicherweise im Vorfeld des

Vertragsschlusses falsche Angaben zu den monatlichen Aufwendungen

und damit der Rentabilität der Anlage gemacht wurden. Das kann im Zu-

sammenhang mit der Frage eines aufklärungspflichtigen Wissensvor-

sprungs von Bedeutung sein. Für den Mietpool selbst lag in der zusätzli-

chen Erhebung eines Hausgelds jedoch kein spezifisches Risiko, das die

Beklagte wegen Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestands

zur Aufklärung verpflichtete. Soweit das Berufungsgericht aus der in der

Mietpoolabrechnung für 1995 erkennbaren Position für „Kontokorrentzin-

sen, Kontogebühren“ auf eine bereits seit 1993 kontinuierlich aufgebaute

Verschuldung des Mietpools schließt und daraus eine zusätzliche über-

höhte Mietpoolausschüttung von durchschnittlich 107,26 DM herleiten

will, handelt es sich mit der gegebenen Begründung um Spekulationen,

denen gerade angesichts des vom Berufungsgericht selbst herangezo-

genen Sachverständigengutachtens zur nachhaltig erzielbaren Miete

eine ausreichende Tatsachengrundlage fehlt. Allerdings hat die Beklagte

dem Mietpool We. - wie die Revision selbst einräumt -

im

Jahr 1995 ein Darlehen in Höhe von 47.000 DM gewährt. Auch ergibt

sich - worauf das Berufungsgericht, von der Revision nicht angegriffen,

verweist - schon aus der Steuererklärung des Klägers von 1993, dass die

Netto-Mieteinkünfte mit 369 DM monatlich bereits von Beginn an erheb-

lich unter der im Besuchsbericht in Aussicht gestellten „Mieteinnahme“

von 469 DM monatlich lagen. Dies belegt, dass es in diesem Mietpool

offenbar finanzielle Probleme gab. Die entscheidende Frage, welche Ur-

sache diese hatten - eine ungünstige Entwicklung des Mietpools (etwa in

Bezug auf den Leerstand) nach Abschluss der streitgegenständlichen

Verträge oder von Anfang an falsch kalkulierte Mietausschüttungen, de-

nen keine entsprechenden Einnahmen gegenüber gestanden hatten - ist

damit aber noch nicht beantwortet.

29

(2) Als mit der gegebenen Begründung rechtsfehlerhaft erweist

sich auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte ha-

be den Kläger und seine Ehefrau durch ihr Verlangen nach einem Beitritt

zu dem Mietpool bewusst oder jedenfalls bedingt vorsätzlich mit spezifi-

schen Risiken des Mietpools belastet

(vgl. BGH, Urteil vom

11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 680; Senatsurteile vom

18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 173 und vom

20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880, Tz. 34). Die hierzu

getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher

Überprüfung ebenfalls nicht stand.

30

Die Revision beanstandet mit Recht die Feststellung des Beru-

fungsgerichts, der Beklagten selbst bzw. ihrem damaligen Vorstandsmit-

glied A. sei die Praxis systematisch überhöhter Ausschüttungen

der M. bekannt gewesen. Wie der erkennende Senat bereits in dem

eine vergleichbare Begründung desselben Senats des Berufungsgerichts

betreffenden Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04 aaO, Tz. 34 ff.)

näher ausgeführt hat, beruht diese Annahme auf einem Verstoß

des Berufungsgerichts gegen das aus § 286 Abs. 1, § 525 ZPO

folgende Gebot, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinander zu

setzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen

Beweise möglichst vollständig aufzuklären

(vgl. BGH, Urteil vom

29. Januar 1992 - VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Senatsurteile

vom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557, vom 18. November

2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR

460/02, WM 2004, 521, 524). Die entsprechende Kenntnis der Beklagten

ist - entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung - zwischen

den Parteien streitig. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe von ir-

gendwelchen Unregelmäßigkeiten im Bereich der von der M. durch-

geführten Mietpoolverwaltung keine Kenntnis gehabt. Zum Beweis hat

sich die Beklagte auf das Zeugnis ihres damaligen Vorstandsmitglieds

A. berufen. Ohne die Vernehmung dieses Zeugen durfte das

Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, von der behaupteten

Kenntnis der Beklagten nicht ausgehen.

31

Dies gilt besonders, weil die Würdigung des Sachverhalts durch

das Berufungsgericht aufgrund der Aktenlage ohne Vernehmung des

benannten Zeugen nicht nur eine unvollständige Beweiswürdigung dar-

stellt, sondern ihrerseits revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhält.

Das Berufungsgericht hat Vortrag der Beklagten und schriftlichen Äuße-

rungen des ehemaligen Vorstandsmitglieds A. einen Inhalt beige-

messen, der ihnen nicht zu entnehmen ist, und hat damit gegen Denkge-

setze verstoßen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90,

NJW 1991, 1894, 1895, vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, WM 1993,

902, 905 ff. und vom 23. Januar 1997 - I ZR 29/94, WM 1997, 1493,

1497).

32

Soweit A. nach dem Vortrag der Beklagten bekannt war,

dass bei einzelnen Mietpools zeitweise Mietunterdeckungen und im Zu-

sammenhang damit zu zahlende Reparaturen im Sondereigentum bei

Mieterwechsel zu Verbindlichkeiten geführt haben, besagt dies nur etwas

über seine Kenntnis von Unterdeckungen bei verschiedenen Pools aus

den genannten Gründen. Dass er von einem systembedingten Problem

überhöhter Ausschüttungen in sämtlichen Mietpools und damit auch im

streitgegenständlichen Mietpool u.a. wegen generell nicht einkalkulierter

Reparaturen im Sondereigentum wusste, ergibt sich daraus nicht. Glei-

ches gilt für seine Notizen vom 15. August 1994 und vom 16. März 1995,

die zwar - möglicherweise rechtlich unzulässige - Überlegungen zum

Ausgleich von Poolunterdeckungen enthalten, aber ebenfalls nicht deren

Verursachung durch überhöhte Ausschüttungen zum Gegenstand haben.

Die weiteren Schreiben A.'s vom 9. Dezember 1997, 17. August

1998 und sein im ... vom 3. August 2001 veröffentlichtes Schrei-

ben vom 25. März 1998 zum Objekt O. beziehen sich nicht

auf die Mietpoolausschüttung, sondern auf die Beleihungswertermittlung

und besagen insbesondere nichts für die Kenntnis der Beklagten in dem

hier maßgeblichen Zeitpunkt bei Abschluss des Darlehensvertrages En-

de 1992. Ohne Aussagekraft ist insoweit auch das vom Berufungsgericht

genannte Schreiben vom 30. Januar 1998. Dieses besagt lediglich, dass

nach Auffassung A.'s in der Mietpoolpraxis nur eingehende Mieten

zusammengefasst werden und enthält damit zu der Frage unseriöser

Handhabung keine Aussage.

33

Durch Urkunden ist damit entgegen der Auffassung des Beru-

fungsgerichts allein das Wissen der Beklagten von Unterdeckungen bei

mehreren von der M. verwalteten Mietpools belegt, nicht aber das

Wissen, dass dies Ausdruck eines generellen, systembedingten Risikos

bei dem Verwalter war und schon gar nicht, dass dieses Risiko auch

gerade den konkreten Mietpool betraf. Der vom Berufungsgericht in die-

sem Zusammenhang gezogene Rückschluss aus der späteren Insolvenz

der M. ist schon mit Rücksicht darauf, dass die Insolvenz erst im

Jahr 2000 und damit rund 8 Jahre nach dem Beitritt des Klägers zu dem

Mietpool eintrat, nicht tragfähig.

34

Das erforderliche Bewusstsein der Beklagten folgt auch nicht

etwa aus der Kenntnis der Vertreter der H. Gruppe. Anders als

das Berufungsgericht meint, kann deren Kenntnis der Beklagten nicht mit

der Begründung zugerechnet werden, sie seien „im Rahmen des beson-

deren Gefährdungstatbestands“ Erfüllungsgehilfen der Beklagten. Die

Wissenszurechnung kann Folge dieses Tatbestands sein, nicht aber zu

seiner Begründung dienen.

35

2. Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Berufungsgerichts,

die Beklagte sei zur Aufklärung über Risiken des Mietpools verpflichtet

gewesen, weil sie durch ihre internen Beleihungswertfestsetzungen in

den Käufern nicht bekannten Beschlussbögen einen besonderen Gefähr-

dungstatbestand geschaffen habe. Vielmehr vermag auch die vom Kläger

behauptete fehlerhafte Ermittlung des Beleihungswerts durch die Beklag-

te keine einen Schadensersatzanspruch auslösende Aufklärungspflicht-

verletzung zu begründen. Wie der Senat mit Urteil vom 20. März 2007

(XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41) bestätigt und noch einmal

im Einzelnen dargelegt hat, prüfen und ermitteln Kreditinstitute nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wert der ihnen

gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie

im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundenin-

teresse (BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f., Tz. 45; BGH, Senatsurteile

vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober 1997

- XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302 und vom 11. November 2003

- XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27). Dementsprechend kann sich grund-

sätzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Belei-

hungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditneh-

mer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben

(Senatsurteile BGHZ 168 aaO S. 21, Tz. 45 und vom 20. März 2007

- XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 41; a.A. OLG Celle ZGS 2007,

152, 156 f.). Der Senat hat auch bereits darauf hingewiesen, dass es auf

die Frage, ob die Bank mit der überhöhten Verkehrswertfestsetzung ei-

gene wirtschaftliche Vorteile erstrebt, ebenso wenig ankommt wie auf die

Frage, ob das finanzierende Kreditinstitut es dem Verkäufer durch die

überhöhte Wertermittlung und Finanzierung ermöglicht, das Objekt zu

einem überteuerten Kaufpreis zu veräußern (Senatsurteil vom 20. März

2007 aaO). Soweit die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang

geltend macht, die Beklagte habe im Zusammenhang mit der Verkehrs-

wertermittlung wissentlich auf die H. Gruppe Druck ausgeübt, die Miet-

poolausschüttungen in unrealistischer Höhe zu kalkulieren, fehlt es an

entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts. Dieses hat ledig-

lich ausgeführt, die Beklagte habe durch ihr Verfahren überhöhte Miet-

poolausschüttungen provoziert, hat aber ausdrücklich offen gelassen, ob

es insoweit überhaupt eine Absprache zwischen der Beklagten und der

H. Gruppe gegeben hat.

36

3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht schließlich angenommen,

ein Rückabwicklungsanspruch des Klägers ergebe sich daraus, dass die

Beklagte den Kläger und seine Ehefrau nicht über etwaige Nachteile und

Risiken der Finanzierung des Kaufpreises durch ein Vorausdarlehen in

Kombination mit zwei neu abzuschließenden Bausparverträgen aufge-

klärt habe. Ungeachtet der Frage, ob und unter welchen Umständen im

Einzelfall insoweit überhaupt eine Pflicht der finanzierenden Bank, unge-

fragt über die spezifischen Vor- und Nachteile dieser Konstruktion aufzu-

klären, in Betracht kommt, rechtfertigt eine etwaige Aufklärungspflicht-

verletzung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die vom Klä-

ger begehrte Rückabwicklung des Darlehens- oder gar des Kaufvertra-

ges schon deshalb nicht, weil sie nur zum Ersatz der durch die gewählte

Finanzierung entstandenen Mehrkosten führt (st.Rspr., siehe etwa Se-

natsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 42

m.w.Nachw.). Solche Mehrkosten hat der Kläger nicht dargetan.

37

Soweit das Berufungsgericht in Widerspruch zu seinen Ausführun-

gen, eine nicht geringe Anzahl von Kreditinstituten habe zwischen 1990

und 1999 - teilweise systematisch - Immobilienkredite ohne ausreichende

grundpfandrechtliche Absicherung gewährt, darauf abstellt, der Kläger

und seine Ehefrau hätten bei entsprechender Aufklärung mangels

anderweitiger Finanzierungsmöglichkeit möglicherweise von dem gesam-

ten Anlagegeschäft abgesehen, rechtfertigt dies entgegen der Auffas-

sung der Revisionserwiderung angesichts des Schutzzwecks der Aufklä-

rungspflicht keine andere Beurteilung. Dies hat der Senat - nach Erlass

des Berufungsurteils - bereits mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR

414/04 aaO, Tz. 43) zu den dort zugrunde liegenden identischen Ausfüh-

rungen des Berufungsgerichts entschieden und näher begründet. Die

Revisionserwiderung gibt dem Senat keinen Anlass, seine dortigen Aus-

führungen zu ändern oder zu ergänzen.

38

Ebenso wie dort sind auch hier die in diesem Zusammenhang ste-

henden Ausführungen des Berufungsgerichts verfehlt, die Beklagte habe

möglicherweise die Verpflichtung getroffen, dem Kläger und seiner Ehe-

frau von einer Finanzierung im Rahmen des vorgesehenen Finanzie-

rungsmodells abzuraten. Das Berufungsgericht verkennt insoweit die Un-

terschiede zwischen einer schuldhaften Aufklärungspflichtverletzung und

einer Beratungspflichtverletzung, die nur in Betracht kommen kann, wenn

zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag geschlossen worden ist (vgl.

Senatsurteil vom 20. März 2007 aaO, Tz. 44 m.w.Nachw.). Einen solchen

nimmt auch das Berufungsgericht bezogen auf die finanzierende Bank

nicht an.

39

4. Da es - wie ausgeführt - an fehlerfreien Feststellungen des Be-

rufungsgerichts zur Kenntnis der Beklagten von Unregelmäßigkeiten im

Bereich der von M. durchgeführten Mietpoolverwaltung, insbesondere

von bewusst und planmäßig überhöhten Ausschüttungen beim Mietpool

We. fehlt, ist schließlich auch ihre Verurteilung wegen Beihilfe

zum Betrug gemäß §§ 263, 27 StGB, 823 Abs. 2, 31 BGB nicht haltbar.

Es stellt, wie die Revision zu Recht rügt, insbesondere einen groben,

grundrechtsrelevanten Verfahrensfehler dar, wenn das Berufungsgericht

dem ehemaligen Vorstandsmitglied A. Beihilfe zum Betrug vorwirft,

ohne ihn auch nur gehört zu haben.

III.

40

Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als

richtig dar (§ 561 ZPO). Zu weiteren möglichen Aufklärungspflichtverlet-

zungen der Beklagten fehlt es bislang an Feststellungen.

41

1. Dies gilt zunächst für die Frage, ob sich die Beklagte im Zeit-

punkt der Kreditgewährung in einem zur Aufklärung verpflichtenden

schwerwiegenden Interessenkonflikt befand. Hierfür reicht es nicht aus,

dass die kreditgebende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder

Verkäufers einer Immobilie ist, oder ihm eine globale Finanzierungszu-

sage erteilt hat (BGHZ 161, 15, 21; BGH, Senatsurteil vom 27. Januar

2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624). Feststellungen, dass die Be-

klagte bei Abschluss des Darlehensvertrages Ende 1992 etwa das Risiko

eines eigenen notleidenden Kreditengagements bei der H. Gruppe auf

die Erwerber abgewälzt hat (vgl. Weber EWiR 2005, 657, 658), hat das

Berufungsgericht bislang nicht getroffen.

42

2. Auch zu der Frage, ob die Beklagte zur Aufklärung über die vom

Kläger behauptete Unangemessenheit des Kaufpreises verpflichtet war,

fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts. Eine Aufklärungspflicht

der finanzierenden Bank besteht insoweit wegen eines Wissensvor-

sprungs nur dann, wenn eine so wesentliche Verschiebung der Relation

zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von

einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer

ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteil vom 23. März

2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 m.w.Nachw.), wenn also der

Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleis-

tung (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02,

WM 2004, 521, 524 und vom 23. März 2004 aaO, jeweils m.w.Nachw.).

Nach dem erstinstanzlich eingeholten - vom Kläger allerdings angegriffe-

nen - Sachverständigengutachten, ausweislich dessen die Wohnung im

Erwerbszeitpunkt einen Verkehrswert von 95.000 DM hatte, sind diese

Voraussetzungen angesichts eines Kaufpreises von 129.812 DM nicht

gegeben. Feststellungen hat das Berufungsgericht, das die Höhe des

Verkehrswerts ausdrücklich offen gelassen hat, insoweit nicht getroffen.

43

3. Ob im Anschluss an die Urteile des erkennenden Senats vom

16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.) und vom 20. März 2007

(XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 f., Tz. 52 ff.) eine Haftung der Be-

klagten für eigenes Aufklärungsverschulden unter dem Gesichtspunkt

eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs im Hinblick auf den

von der Beklagten veranlassten Mietpoolbeitritt des Klägers und seiner

Ehefrau besteht, lässt sich nicht abschließend beurteilen, nachdem sich

das Berufungsgericht ausdrücklich nicht veranlasst gesehen hat, im An-

schluss an das Urteil vom 16. Mai 2006, mit dem der erkennende Senat

seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kre-

ditgebenden Bank ergänzt hat, entsprechende Feststellungen zu treffen.

44

a) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.;

169, 109, 115, Tz. 23; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR

205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR

341/05, ZIP 2007, 414, 418, Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR

414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) können sich die Anleger in Fällen

institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit

dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichter-

ten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslö-

senden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zu-

sammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrich-

tige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des

Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank

von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet,

wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Ver-

mittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise

zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäu-

fer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten

besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtig-

keit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen

Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen

des Falles objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen

Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglisti-

gen Täuschung geradezu verschlossen.

45

b) Die Frage, ob bei Anwendung dieser im Urteil des erkennenden

Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 23 f., Tz. 53-55) näher darge-

legten Grundsätze hier eine widerlegliche Vermutung besteht, dass die

Beklagte von einer arglistigen Täuschung des Klägers über die erzielte

Miete Kenntnis hatte, kann ohne weitere Feststellungen des Berufungs-

gerichts nicht beantwortet werden.

46

aa) Allein auf den nicht berücksichtigten Reparaturaufwand am

Sondereigentum lässt sich bislang eine widerlegliche Vermutung nicht

stützen, weil es angesichts einer nach den bisher getroffenen Feststel-

lungen des Berufungsgerichts um 11,1% überhöhten Kalkulation der Net-

tomiete insoweit an der erforderlichen Evidenz einer möglichen Täu-

schung fehlt.

47

bb) Immerhin blieben nach den Feststellungen des Berufungsge-

richts die Nettomieteinkünfte allerdings von Beginn an hinter den dem

Kläger mitgeteilten Einkünften zurück. In dem Besuchsbericht waren

Mieteinnahmen von 469 DM und in der Wirtschaftlichkeitsberechnung

eine Nettomiete (nach Abzug von Verwaltungs- und Nebenkosten) von

469,20 DM ausgewiesen; tatsächlich aber hatten der Kläger und seine

Ehefrau nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits unmit-

telbar im Anschluss an den Erwerb der Wohnung seit Beginn des Jah-

res 1993 ein zusätzliches Hausgeld von 279 DM monatlich zu zahlen,

obwohl das Hausgeld ausweislich Ziff. 3 a) der Vereinbarung über Mie-

tenverwaltung angeblich aus den Einnahmen des Mietpools geleistet

werden sollte. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, ihm sei von Anfang

an eine in Wahrheit nicht zu erzielende Miete und Rendite vorgetäuscht

worden. Entsprechende Feststellungen des Berufungsgerichts, das aus-

drücklich offen gelassen hat, ob der Vermittler fahrlässig oder vorsätzlich

zu hohe Mieteinnahmen angesetzt und damit dem Kläger ein falsches

Bild von der Wirtschaftlichkeit der Wohnung vermittelt habe, fehlen.

48

Es wird insoweit zu klären sein, ob die Behauptung des Klägers

zutrifft, der Vermittler habe ihn und seine Frau durch vorsätzlich über-

höhte Angaben zur Mietpoolausschüttung arglistig über die Rentabilität

des Anlageobjekts getäuscht. Außerdem wird ggf. zu klären sein, ob die

nach Behauptung des Klägers vorgespiegelte Miete auch objektiv evi-

dent unrichtig war.

49

Sofern das der Fall sein sollte, würde die Kenntnis der Beklagten

von diesen objektiv evident fehlerhaften Angaben zur Miete widerlegbar

vermutet, weil die weiteren Voraussetzungen für die Beweiserleichterung

nach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt vorliegen.

Dies hat der Senat bereits wiederholt zu vergleichbaren Sachverhalten

ausgeführt (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04,

WM 2007, 876, 882, Tz. 56 und vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05,

Umdruck S. 15 f., Tz. 27).

50

Ihre hiernach ggf. widerlegbar zu vermutende Kenntnis von den

fehlerhaften Angaben des Vermittlers zu der unter Berücksichtigung an-

fallender Kosten erzielten Miete hat die Beklagte bestritten und für ihre

fehlende Kenntnis Beweis angeboten. Ihr müsste daher für den Fall der

Annahme einer widerlegbaren Vermutung Gelegenheit gegeben werden,

die Vermutung zu widerlegen.

IV.

51

Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562

Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie

zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-

sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit

des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Das Berufungsgericht

wird - nachdem die Parteien im Hinblick auf die Ergänzung der Recht-

sprechung zu einem zur Aufklärung verpflichtenden besonderen

Gefährdungstatbestand und zum konkreten Wissensvorsprung der finan-

zierenden Bank Gelegenheit zum ergänzenden Sachvortrag hatten - die

erforderlichen weiteren Feststellungen zu den Voraussetzungen eines

möglichen Schadensersatzanspruchs des Klägers aus Aufklärungsver-

schulden zu treffen haben. Nach der Aufhebung und Zurückverweisung

besteht auch Gelegenheit, die Klageanträge der neuen Sachlage anzu-

passen, die durch die zwischen der Beklagten zu 2) und dem Kläger am

28. August 2006 geschlossene notarielle Vereinbarung und deren Um-

setzung entstanden ist.

Nobbe

Müller

Joeres

Mayen

Maihold

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.07.2004 - 8 O 33/03 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -