BGH Urteil vom 18.03.2008 – XI ZR 241/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS- URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 18. März 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 18. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und den Richter Maihold
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
21. Juni 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-
ben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden wor-
den ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an den 17. Zivilsenat des
Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Das Versäumnisurteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger verlangen von der beklagten Bausparkasse Schadens-
ersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen und aus Delikt im Zu-
sammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentums-
wohnung.
Die Kläger, eine damals 48 Jahre alte Erzieherin und ihr Ehemann,
ein damals ebenfalls 48 Jahre alter Fluggastkontrolleur, wurden im
Jahr 1999 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne
Eigenkapital eine Eigentumswohnung
in Ha. in dem Objekt
J. zu erwerben. Der Vermittler war für die H.
GmbH tätig, die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte ver-
trieb, die die Beklagte finanzierte.
Im Rahmen der Gespräche händigte der Vermittler den Klägern
unter anderem eine Beispielrechnung aus, in welcher monatliche Netto-
mieteinnahmen von jeweils 419 DM ausgewiesen waren. Im Rahmen der
Gespräche unterschrieben die Kläger am 15. Februar 1999 unter ande-
rem eine Vereinbarung über Mietenverwaltung. Darin traten sie der für
die zu erwerbende Wohnung bestehenden Mietpoolgemeinschaft bei, die
von der zur H. Gruppe (im Folgenden: H. Gruppe) gehö-
renden M. GmbH (im Folgen-
den: M. ) verwaltet wurde. In dem Besuchsbericht war eine Mietpool-
ausschüttung von „z.Z“ 419 DM ausgewiesen. Am 4. März 1999 nahmen
die Kläger das notarielle Verkaufsangebot der Verkäuferin an und unter-
schrieben zur Finanzierung des Kaufpreises von 118.188 DM zuzüglich
Nebenkosten einen Darlehensvertrag. Danach wurde der Kauf mit
Hilfe eines tilgungsfreien Vorausdarlehens der Landesbank
(im Folgenden: L-Bank) in Höhe von 152.000 DM sowie
zweier Bausparverträge bei der Beklagten über je 76.000 DM finanziert.
Bedingung für die Auszahlung sowohl des Voraus- als auch der Bau-
spardarlehen war nach § 3 des Vertrages unter anderem der Beitritt zu
einer Mieteinnahmegemeinschaft (Mietpool). Zur Sicherung des valutier-
ten Vorausdarlehens und der nach Zuteilung der jeweiligen Bausparver-
träge auszureichenden Bauspardarlehen wurde zugunsten der L-Bank
eine Grundschuld in Höhe des Vorausdarlehensbetrags nebst Zinsen be-
stellt.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger, die die Mietpoolvereinbarung
nach Insolvenz der Mietpoolverwalterin im August 2000 mit Schreiben
vom 6. Oktober 2000 gekündigt haben, Schadensersatz. Sie verlangen
Zahlung von 70.689,68 € nebst Zinsen als Ersatz der Aufwendungen, die
sie zur Vollziehung der im Februar/März 1999 abgeschlossenen Verträge
erbracht haben, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Eigentumswoh-
nung.
Ihre Ansprüche stützen sie in erster Linie darauf, dass die Beklag-
te ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt habe. Kaufvertrag
und Darlehensvertrag seien sittenwidrig. Die erworbene Wohnung habe
im Kaufzeitpunkt einen Verkehrswert von weniger als der Hälfte des
Kaufpreises gehabt. Die von der Beklagten verlangte Beteiligung an dem
Mietpool habe zudem unkalkulierbare Nachteile und Risiken mit sich ge-
bracht. Das Mietpoolkonzept, das von der H. Gruppe gemeinsam mit
der Beklagten erarbeitet worden sei, habe generell - so auch in ihrem
Fall - betrügerisch von Anfang an fiktiv überhöhte Ausschüttungen vor-
gesehen, so dass ihnen ein in Wahrheit nicht vorhandener und auch
nicht erzielbarer Mietertrag vorgespiegelt worden sei. Die versprochene
Mietpoolausschüttung von 419 DM monatlich sei angesichts des schlech-
ten baulichen Zustands des Objekts, dessen extrem schlechter Lage und
der schwierigen sozialen Struktur der Mieter zu keinem Zeitpunkt zu er-
zielen gewesen. Bei Abschluss des Wohnungskaufvertrages seien im
Haus J. weniger als 20% der Wohnungen vermietet
gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht
hat ihr auf die Berufung der Kläger bis auf einen geringen Teil der Zins-
forderung stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht für die Beklagte
zugelassenen Revision begehrt diese die Wiederherstellung des landge-
richtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Da die Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger
Ladung zum Termin nicht vertreten waren, war über die Revision der Be-
klagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch
keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl.
BGHZ 37, 79, 81 f.).
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Den Klägern stehe gegen die Beklagte wegen Verschuldens bei
Vertragsschluss ein Anspruch auf Ersatz sämtlicher Schäden im Zusam-
menhang mit dem Abschluss der Verträge von Februar/März 1999 zu.
Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Kläger über Nachteile und Ri-
siken der Mietpoolkonstruktion, insbesondere die Gefahr überhöht kalku-
lierter Mietpoolausschüttungen und die Unseriosität der Verwalterin, auf-
zuklären, weil sie mit der im Darlehensvertrag enthaltenen Bedingung
eines Beitritts zu einem Mietpool einen besonderen Gefährdungstatbe-
stand geschaffen habe. Einen weiteren zur Aufklärung verpflichtenden
Gefährdungstatbestand habe sie dadurch geschaffen, dass sie ihre
hausinternen Wertermittlungen wissentlich an den systematisch überhöh-
ten Mietausschüttungen ausgerichtet habe. Die Aufklärung in den vorlie-
genden Unterlagen sei insoweit nicht ausreichend. Die Gefährdung habe
sich im Fall der Kläger auch realisiert, weil die Mietausschüttungen für
ihre Wohnung von Anfang an vorsätzlich erheblich überhöht gewesen
seien. Ob die Beklagte den Klägern zudem schadensersatzpflichtig sei,
weil sie sie nicht ausreichend über die komplizierte Finanzierungskon-
struktion aufgeklärt habe, könne ebenso offen bleiben wie die Frage, ob
der Beklagten auch unter den Gesichtspunkten eines aufklärungspflichti-
gen Wissensvorsprungs oder einer Interessenkollision ein Aufklärungs-
verschulden zur Last falle und ob die Verträge wegen Sittenwidrigkeit
nichtig seien.
Die Beklagte hafte zusätzlich wegen Beihilfe zum Betrug gemäß
durch ihre Finanzierung ermöglicht, obwohl ihr bekannt gewesen sei,
dass die Vertreter der H. Gruppe die Kläger über den Ertragswert der
Wohnung jedenfalls insoweit getäuscht hätten, als in den angegebenen
Mietpoolausschüttungen systematisch und vorsätzlich Reparaturen im
Sondereigentum nicht einkalkuliert gewesen seien.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in mehreren
Punkten nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hätte mit der gegebenen Begründung
nicht annehmen dürfen, dass die Beklagte durch die in § 3 des Darle-
hensvertrages vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der
Darlehensvaluta von einem Beitritt der Darlehensnehmer zu einem Miet-
pool abhängig war, einen besonderen Gefährdungstatbestand geschaf-
fen hat, der sie zur Aufklärung über die damit verbundenen Risiken ver-
pflichtet hätte.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ei-
ne kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und
Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft
nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf re-
gelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwen-
digen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hil-
fe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten be-
züglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den be-
sonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der
Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durch-
führung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin
hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken
hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand
für den Kunden
schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusam-
menhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an
einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder
wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten
Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-
nen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurtei-
le BGHZ 168, 1, 19 f., Tz. 41 und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03,
WM 2005, 72, 76, vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828,
830 sowie vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877,
Tz. 15). Davon ist auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutref-
fend ausgegangen.
b) Die Begründung, mit der es ein Aufklärungsverschulden ange-
nommen hat, ist rechtlich aber nicht haltbar.
aa) Rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, aus
der Verpflichtung der Kläger, dem für ihr Objekt bestehenden Mietpool
beizutreten, folge auch ohne Hinzutreten spezifischer Gefahren des kon-
kreten Mietpools eine umfassende Haftung der Beklagten wegen Schaf-
fung eines besonderen Gefährdungstatbestands.
Dies hat der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 20. März
2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877 f., Tz. 17-22), dem in den we-
sentlichen Punkten dieselbe - weitgehend wortgleiche - Begründung des
Berufungsgerichts und eine vergleichbare Beitrittsvereinbarung zugrunde
lag, entschieden und im Einzelnen begründet. Darauf wird Bezug ge-
nommen.
bb) Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 20. März 2007 (aaO
S. 879 f., Tz. 27 ff.) ebenfalls entschieden und im Einzelnen begründet
hat, ist hingegen der weitere Ansatz des Berufungsgerichts zutreffend,
dass die finanzierende Bank, die - wie die Beklagte - den Beitritt zu ei-
nem Mietpool zur Bedingung der Darlehensauszahlung gemacht hat, bei
Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools Aufklärungs-
pflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten
besonderen Gefährdungstatbestands treffen können, deren Verletzung
einen umfassenden Rückabwicklungsanspruch der Darlehensnehmer zur
Folge haben kann. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Bank den Bei-
tritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten
Mietpools oder in Kenntnis des Umstands verlangt, dass dem konkreten
Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die der Anleger als Poolmitglied
mithaften muss. Gleiches gilt, wenn die finanzierende Bank den Beitritt
verlangt, obwohl sie weiß, dass die Ausschüttungen des Pools konstant
überhöht sind, d.h. nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhen,
so dass der Anleger nicht nur einen falschen Eindruck von der Rentabili-
tät und Finanzierbarkeit des Vorhabens erhält, sondern darüber
hinaus seine gesamte Finanzierung Gefahr läuft, wegen ständig erforder-
licher Nachzahlungen zu scheitern (Senatsurteil vom 20. März 2007
- XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879, Tz. 27). Insoweit sind jedoch die
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichend.
(1) Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht
- wie die Revision zu Recht beanstandet - nicht annehmen dürfen, der
Mietpool J. in Ha. dem die Kläger beigetre-
ten sind, habe spezifische Risiken aufgewiesen, die eine besondere Ge-
fährdung in diesem Sinn darstellten.
Feststellungen, dass der Mietpool bei Beitritt der Kläger im Früh-
jahr 1999 überschuldet war, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
Auch ist unstreitig, dass die Beklagte diesem Mietpool kein Darlehen
gewährt hat. Soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, die Mietpool-
ausschüttungen seien schon bei Beitritt der Kläger bewusst und vorsätz-
lich systematisch überhöht gewesen und es hätten ihnen nach Kenntnis
der H. Gruppe unter Berücksichtigung anfallender Kosten keine realen
Einnahmen zugrunde gelegen, ist dieses Ergebnis mit der gegebenen
Begründung - wie die Revision zu Recht beanstandet - nicht tragfähig,
weil es auf lückenhaften und widersprüchlichen Feststellungen beruht.
(a) Dies gilt zunächst für die Annahme des Berufungsgerichts, es
sei generell von einer systematisch vorsätzlichen betrügerischen Hand-
habung der M. auszugehen, zur Vortäuschung eines höheren Ertrags-
wertes bei den von ihr geführten Mietpools überhöhte Ausschüttungen
vorzunehmen.
Von einem „generell“ betrügerischen System hätte das Berufungs-
gericht schon angesichts seiner eigenen Feststellung, „im Regelfall“ sei
es zu vorsätzlich überhöhten Mietpoolausschüttungen gekommen, nicht
ohne zusätzliche Feststellungen ausgehen dürfen. Solche Feststellungen
waren insbesondere auch deshalb unabdingbar, weil das Berufungsge-
richt selbst ausdrücklich offen gelassen hat, ob und inwieweit in Einzel-
fällen die Mietpoolausschüttungen kalkulatorisch korrekt waren und ob
dies insbesondere auch darauf beruht habe, dass sie korrekt kalkuliert
gewesen seien. Mangels entgegen stehender Feststellungen ist daher
für die Revision davon auszugehen, dass es auch kalkulatorisch korrekte
Mietpoolausschüttungen gegeben hat. Damit aber hätte es für den vom
Berufungsgericht gezogenen Schluss, es liege ein generell betrügeri-
sches System vor, unter Berücksichtigung einer genügend großen An-
zahl anderer Mietpools näherer Feststellungen dazu bedurft, dass, in
welchem Umfang und aus welchen Gründen die Abrechnungen fehlerhaft
waren. Das Berufungsgericht hätte diese Frage daher nicht offen lassen
dürfen.
Unzulässig - weil ebenfalls auf lückenhafter Tatsachengrundlage
beruhend - ist auch der aus dem praktizierten Abrechnungsverfahren der
M. mit zwei „Ausgabeblöcken“, von denen der zweite (incl. Reparatur-
kosten des Sondereigentums) bei der Ausschüttungskalkulation nicht be-
rücksichtigt worden sei, gezogene Rückschluss des Berufungsgerichts
auf ein von Beginn an betrügerisches Konzept. Auch insoweit sind die
Feststellungen lückenhaft, da das Berufungsgericht selbst feststellt, die-
ses Verfahren sei nur „teilweise“ gebräuchlich gewesen. Wenn aber nach
den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts diese Verfahrenswei-
se nur teilweise praktiziert wurde, hätte es unter Berücksichtigung einer
genügend großen Anzahl anderer Mietpools näherer Feststellungen zu
den tatsächlichen Umständen bedurft, die gleichwohl auf ein generelles
Problem schließen ließen. Hierzu wären nähere - auf konkreter Tatsa-
chenbasis beruhende - Feststellungen dazu erforderlich gewesen, in wie
vielen Mietpools das beanstandete Abrechnungsverfahren angewandt
wurde. Auch dazu fehlt jegliche Feststellung des Berufungsgerichts.
Inwieweit die weiteren vom Berufungsgericht angeführten Gründe,
insbesondere das werbungsmäßige Interesse der M. an einer konstant
hohen Ausschüttung, Unterdeckungen bei verschiedenen (nicht allen)
Pools, ihre Stützung durch Kaufpreisanteile und Äußerungen in der Ver-
triebsdirektorensitzung nach Zusammenbruch der Firmengruppe, geeig-
net sind, auf das Bestehen eines betrügerischen Systems hinzuweisen,
lässt sich angesichts der Lückenhaftigkeit der bisherigen Feststellungen
nicht abschließend beurteilen. Diese Indiztatsachen können erst im
Rahmen einer Gesamtschau endgültig bewertet werden.
(b) Ob speziell im Mietpool des Objekts J. ,
Ha. , dem die Kläger beigetreten sind, konstant überhöhte Mietpool-
ausschüttungen erfolgten, denen keine entsprechenden Einnahmen ge-
genüber standen, so dass der Zusammenbruch des Mietpools schon bei
Beitritt der Kläger zwangsläufig war, ist ebenfalls ohne weitere tatrichter-
liche Feststellungen nicht zu beurteilen. Anders als zum Mietpool
Sch. in dem Rechtsstreit XI ZR 414/04 (aaO S. 879, Tz. 32 f.) erwei-
sen sich die Feststellungen des Berufungsgerichts, das den spezifischen
Umständen des einzelnen Mietpools angesichts der von ihm verfolgten
generellen Lösung keine ausreichende Aufmerksamkeit geschenkt hat,
auch in diesem Zusammenhang als lückenhaft und nicht ausreichend.
Wie das Berufungsgericht anhand der Abrechnungen für die Jahre
1999 und 2000 aufgezeigt hat, lag zwar ein gewisses Risiko darin, dass
die Verwalterin bei der Kalkulation der Ausschüttungen Reparaturauf-
wand am Sondereigentum insbesondere bei einem Mieterwechsel nicht
berücksichtigt hatte (vgl. zur Kalkulierung entsprechender Abschläge
BGHZ 156, 371, 377 f. und BGH, Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR
260/03, WuM 2005, 205, 207) mit der Folge, dass die Ausschüttungen
aus diesem Grund um 31,99 DM (1999) bzw. 38,73 DM (2000) monatlich
zu hoch kalkuliert waren. Anders als in dem Verfahren XI ZR 414/04, in
dem aus einer Aktennotiz hervorging, dass für jenen Mietpool die Aus-
schüttungen von Beginn an bewusst weit überhöht festgesetzt worden
waren, steht damit - bezogen auf den streitgegenständlichen Mietpool -
auch angesichts der nicht sehr erheblichen nicht berücksichtigten Beträ-
ge für Renovierungsaufwand eine zwangsläufig entstehende erhebliche
Unterdeckung des Mietpools noch nicht fest. Der nicht kalkulierte Repa-
raturaufwand würde dies nur belegen, wenn zugleich feststünde, dass
bei einer Betrachtung der zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen von
Beginn an den voraussichtlichen Ausgaben keine ausreichenden Ein-
nahmen gegenüber standen, die trotz des nicht einkalkulierten Repara-
turaufwands zu einer realistischen Kalkulation führen konnten. Dies
hängt insbesondere davon ab, in welchem Renovierungszustand sich
das Objekt befand, wie hoch der Anteil der vermieteten Wohnungen war
und in welchem Umfang realistischerweise mit einer Neuvermietung von
Wohnungen zu rechnen war. Hierzu fehlt es aber bislang an tatrichterli-
chen Feststellungen. Zu diesen hätte umso mehr Anlass bestanden als
das Berufungsgericht selbst darauf hingewiesen hat, dass gerade die
fehlende Kalkulation von Reparaturen im Sondereigentum bei Mietpools
oft zu einem Darlehensbedarf geführt habe, den es jedoch nach dem
revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt für den streitgegenständli-
chen Mietpool nicht gegeben hat. Weiterer Aufklärungsbedarf drängte
sich insoweit zudem auch deshalb auf, weil die Wohnung der Kläger
im Erwerbszeitpunkt zu einem monatlichen Mietzins von 471 DM zuzüg-
lich Nebenkosten vermietet war, einem Betrag also, bei dem - bezogen
auf diese Einzelwohnung - der monatlichen Mietpoolausschüttung von
419 DM auch bei Berücksichtigung des nicht kalkulierten Renovierungs-
bedarfs von 31,99 DM entsprechende Einnahmen gegenüber standen.
Schon deshalb durfte das Berufungsgericht nicht ohne weitere Feststel-
lungen davon ausgehen, die nicht kalkulierten Renovierungskosten im
Sondereigentum hätten den Mietpool zwangsläufig in eine Schieflage
gebracht. Vielmehr lässt sich die Seriosität der Kalkulation ohne nähere
Feststellungen zum Vermietungsstand im Objekt, den die Kläger unter
Beweisantritt mit weniger als 20 Prozent angegeben haben, nicht ab-
schließend beurteilen.
Ohne die genannten zusätzlichen Feststellungen zu den genauen
Verhältnissen im streitgegenständlichen Mietpool rechtfertigen auch die
Erwägungen des Berufungsgerichts zu der Entwicklung der Mietpoolaus-
schüttungen nach November 1999 nicht den Rückschluss auf vorsätzlich
falsch kalkulierte Ausschüttungen bereits bei Abschluss der Mietpoolver-
einbarung. Der Hinweis auf die einige Monate nach Vertragsschluss auf-
getretenen Zahlungsprobleme der Mietpoolverwalterin belegt zwar, dass
ab Ende 1999 finanzielle Schwierigkeiten aufgetreten sind, die sich in
der Folge immer weiter verstärkten. Die entscheidende Frage, welche
Ursache dies hatte - eine ungünstige Entwicklung des Mietpools (etwa in
Bezug auf den Leerstand) nach Abschluss der streitgegenständlichen
Verträge oder von Anfang an falsch kalkulierte Mietausschüttungen,
denen keine entsprechenden Einnahmen gegenüber gestanden hatten -
ist damit aber noch nicht beantwortet.
(2) Als mit der gegebenen Begründung rechtsfehlerhaft erweist
sich auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte ha-
be die Kläger durch ihr Verlangen nach einem Beitritt zu dem Mietpool
bewusst oder jedenfalls bedingt vorsätzlich mit spezifischen Risiken
des Mietpools belastet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - IX ZR
352/97, WM 1999, 678, 680; Senatsurteile vom 18. November 2003
- XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 173 und vom 20. März 2007 - XI ZR
414/04, WM 2007, 876, 880, Tz. 34). Die hierzu getroffenen Feststellun-
gen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht
stand.
Die Revision beanstandet mit Recht die Feststellung des Beru-
fungsgerichts, der Beklagten selbst bzw. ihrem damaligen Vorstands-
mitglied A. sei die Praxis systematisch überhöhter Ausschüttungen
der M. bekannt gewesen. Wie der erkennende Senat bereits in dem
eine vergleichbare Begründung desselben Senats des Berufungsgerichts
betreffenden Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04 aaO, Tz. 34 ff.)
näher ausgeführt hat, beruht diese Annahme auf einem Verstoß des Be-
rufungsgerichts gegen das aus § 286 Abs. 1, § 525 ZPO folgende Gebot,
sich mit dem Streitstoff umfassend auseinander zu setzen und den
Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst
vollständig aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - VIII ZR
202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Senatsurteile vom 29. Januar 2002
- XI ZR 86/01, WM 2002, 557, vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02,
WM 2004, 27, 31 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004,
521, 524). Die entsprechende Kenntnis der Beklagten ist zwischen den
Parteien streitig. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe von irgendwel-
chen Unregelmäßigkeiten im Bereich der von der M. durchgeführten
Mietpoolverwaltung, insbesondere von bewusst und planmäßig überhöh-
ten Ausschüttungen beim Mietpool J. in Ha.
bei Abschluss des Kreditvertrages vom 26. Februar/4. März 1999 keine
Kenntnis gehabt. Zum Beweis hat sich die Beklagte auf das Zeugnis ih-
res damaligen Vorstandsmitglieds A. berufen. Ohne die Verneh-
mung dieses Zeugen durfte das Berufungsgericht, wie die Revision zu
Recht rügt, von der behaupteten Kenntnis der Beklagten nicht ausgehen.
Dies gilt besonders, weil die Würdigung des Sachverhalts durch
das Berufungsgericht aufgrund der Aktenlage ohne Vernehmung des be-
nannten Zeugen nicht nur eine unvollständige Beweiswürdigung darstellt,
sondern ihrerseits revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhält. Das Beru-
fungsgericht hat Vortrag der Beklagten und schriftlichen Äußerungen des
ehemaligen Vorstandsmitglieds A. einen Inhalt beigemessen, der
ihnen nicht zu entnehmen ist, und hat damit gegen Denkgesetze versto-
ßen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991,
1894, 1895, vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, WM 1993, 902, 905 ff.
und vom 23. Januar 1997 - I ZR 29/94, WM 1997, 1493, 1497).
Soweit A. nach dem Vortrag der Beklagten bekannt war,
dass bei einzelnen Mietpools zeitweise Mietunterdeckungen und im Zu-
sammenhang damit zu zahlende Reparaturen im Sondereigentum bei
Mieterwechsel zu Verbindlichkeiten geführt haben, besagt dies nur etwas
über seine Kenntnis von Unterdeckungen bei verschiedenen Pools aus
den genannten Gründen. Dass er von einem systembedingten Problem
überhöhter Ausschüttungen in sämtlichen Mietpools und damit auch im
streitgegenständlichen Mietpool unter anderem wegen generell nicht ein-
kalkulierter Reparaturen im Sondereigentum wusste, ergibt sich daraus
nicht. Gleiches gilt für seine Notizen vom 15. August 1994 und vom
16. März 1995, die zwar - möglicherweise rechtlich unzulässige - Überle-
gungen zum Ausgleich von Poolunterdeckungen enthalten, aber eben-
falls nicht deren Verursachung durch überhöhte Ausschüttungen zum
Gegenstand haben. Die weiteren Schreiben A. vom 9. Dezember
1997, 17. August 1998 und sein im ... vom 3. August 2001 ver-
öffentlichtes Schreiben vom 25. März 1998 zum Objekt O.
beziehen sich nicht auf die Mietpoolausschüttung, sondern auf die Belei-
hungswertermittlung und besagen insbesondere nichts für die Kenntnis
der Beklagten in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt bei Abschluss des
Darlehensvertrages vom 26. Februar/4. März 1999.
Durch Urkunden ist damit entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts allein das Wissen der Beklagten von Unterdeckungen bei
mehreren von der M. verwalteten Mietpools belegt, nicht aber das
Wissen, dass dies Ausdruck eines generellen, systembedingten Risikos
bei dem Verwalter war und schon gar nicht, dass dieses Risiko auch ge-
rade den konkreten Mietpool betraf. Der vom Berufungsgericht in diesem
Zusammenhang gezogene Rückschluss aus der späteren Insolvenz der
M. ist schon mit Rücksicht darauf, dass die Insolvenz erst rund
1 1/2 Jahre nach dem Beitritt der Kläger zu dem Mietpool eintrat, nicht
tragfähig.
Das erforderliche Bewusstsein der Beklagten folgt auch nicht etwa
aus der Kenntnis der Vertreter der H. Gruppe. Anders als das Beru-
fungsgericht meint, kann deren Kenntnis der Beklagten nicht mit der Be-
gründung zugerechnet werden, sie seien „im Rahmen des besonderen
Gefährdungstatbestands“ Erfüllungsgehilfen der Beklagten. Die Wis-
senszurechnung kann Folge dieses Tatbestands sein, nicht aber zu sei-
ner Begründung dienen.
2. Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Berufungsgerichts,
die Beklagte sei zur Aufklärung über Risiken des Mietpools verpflichtet
gewesen, weil sie durch ihre internen Beleihungswertfestsetzungen in
den Käufern nicht bekannten Beschlussbögen einen besonderen Gefähr-
dungstatbestand geschaffen habe. Vielmehr vermag auch die von den
Klägern behauptete fehlerhafte Ermittlung des Beleihungswerts durch die
Beklagte keine einen Schadensersatzanspruch auslösende Aufklärungs-
pflichtverletzung zu begründen. Wie der Senat mit Urteil vom 20. März
2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41) bestätigt und noch
einmal im Einzelnen dargelegt hat, prüfen und ermitteln Kreditinstitute
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wert der
ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse so-
wie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kun-
deninteresse (BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f., Tz. 45; BGH, Senatsur-
teile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober
1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302 und vom 11. November 2003
- XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27). Dementsprechend kann sich grund-
sätzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Belei-
hungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditneh-
mer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben
(Senatsurteile BGHZ 168 aaO S. 21, Tz. 45 und vom 20. März 2007
- XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 41; aA OLG Celle ZGS 2007,
152, 156 f.).
3. Da es - wie ausgeführt - an fehlerfreien Feststellungen des Be-
rufungsgerichts zur Kenntnis der Beklagten von Unregelmäßigkeiten im
Bereich der von M. durchgeführten Mietpoolverwaltung, insbesondere
von bewusst und planmäßig überhöhten Ausschüttungen beim Mietpool
J. , Ha. , fehlt, ist schließlich auch ihre Verur-
31 BGB nicht haltbar. Es stellt, wie die Revision zu Recht rügt, ins-
besondere einen groben, grundrechtsrelevanten Verfahrensfehler dar,
wenn das Berufungsgericht dem ehemaligen Vorstandsmitglied A.
Beihilfe zum Betrug vorwirft, ohne ihn auch nur gehört zu haben.
III.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als
richtig dar (§ 561 ZPO). Zu weiteren möglichen Aufklärungspflichtverlet-
zungen der Beklagten fehlt es bislang an Feststellungen.
1. Dies gilt zunächst für die Frage, ob sich die Beklagte im Zeit-
punkt der Kreditgewährung in einem zur Aufklärung verpflichtenden
schwerwiegenden Interessenkonflikt befand. Hierfür reicht es nicht aus,
dass die kreditgebende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers
oder Verkäufers einer Immobilie ist, oder ihm eine globale Finanzie-
rungszusage erteilt hat (BGHZ 161, 15, 21; BGH, Senatsurteil vom
27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624). Feststellungen,
dass die Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrages Anfang 1999
etwa das Risiko eines eigenen notleidenden Kreditengagements bei der
H. Gruppe auf die Erwerber abgewälzt hat (vgl. Weber EWiR 2005,
657, 658), hat das Berufungsgericht trotz der von ihm selbst hervorgeho-
benen zeitlichen Nähe des Abschlusses des Kreditvertrages zum Auftre-
ten der wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei der H. Gruppe bislang
nicht getroffen. Angesichts dieser zeitlichen Nähe könnten insoweit wei-
tere Feststellungen veranlasst sein.
2. Auch zu der Frage, ob die Beklagte zur Aufklärung über die von
den Klägern behauptete Unangemessenheit des Kaufpreises verpflichtet
war, fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts. Eine Aufklä-
rungspflicht der finanzierenden Bank besteht insoweit wegen eines Wis-
sensvorsprungs nur dann, wenn eine so wesentliche Verschiebung
der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die
Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den
Verkäufer ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteil vom
23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 m.w.Nachw.), wenn
also der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert
der Gegenleistung (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR
460/02, WM 2004, 521, 524 und vom 23. März 2004 aaO, jeweils
m.w.Nachw.). Hierbei sind die im Kaufpreis enthaltenen Nebenkosten
nicht in den Vergleich einzubeziehen (Senatsurteil vom 18. April 2000
- XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247). Diese Voraussetzungen sind
nach den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht
gegeben, das bei einem Nettokaufpreis von 118.188 DM seiner Ent-
scheidung einen Verkehrswert von „höchstens“ 80.000 DM zugrunde
gelegt hat. Zu der Behauptung der Kläger, der Verkehrswert habe weni-
ger als die Hälfte des Kaufpreises betragen, hat das Berufungsgericht
keine Feststellungen getroffen.
3. Ob im Anschluss an die Urteile des erkennenden Senats vom
16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.) und vom 20. März 2007
(XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 f., Tz. 52 ff.) eine Haftung der Be-
klagten für eigenes Aufklärungsverschulden unter dem Gesichtspunkt
eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs im Hinblick auf den von
der Beklagten veranlassten Mietpoolbeitritt der Kläger besteht, lässt sich
nicht abschließend beurteilen, nachdem sich das Berufungsgericht aus-
drücklich nicht veranlasst gesehen hat, im Anschluss an das Urteil vom
16. Mai 2006, mit dem der erkennende Senat seine Rechtsprechung zum
Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank ergänzt hat,
entsprechende Feststellungen zu treffen.
a) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.;
169, 109, 115, Tz. 23; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR
205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR
341/05, ZIP 2007, 414, 418, Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR
414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) können sich die Anleger in Fällen
institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit
dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichter-
ten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslö-
senden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zu-
sammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrich-
tige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des
Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank
von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet,
wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Ver-
mittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise
zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäu-
fer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten be-
sonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit
der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen
Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen
des Falles objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Le-
benserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen
Täuschung geradezu verschlossen.
b) Die Frage, ob bei Anwendung dieser im Urteil des erkennenden
Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 23 f., Tz. 53-55) näher darge-
legten Grundsätze hier eine widerlegliche Vermutung besteht, dass die
Beklagte von einer arglistigen Täuschung der Kläger über die erzielte
Miete Kenntnis hatte, kann ohne weitere Feststellungen des Berufungs-
gerichts nicht beantwortet werden.
aa) Allein auf den nicht berücksichtigten Reparaturaufwand am
Sondereigentum lässt sich nach den bislang getroffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts eine widerlegliche Vermutung im Streitfall nicht
stützen, weil es angesichts einer um 11,1% im Jahr 1999 und 13,4% im
Jahr 2000 überhöhten Kalkulation der Nettomiete insoweit an der erfor-
derlichen Evidenz einer möglichen Täuschung fehlt.
bb) Immerhin blieben nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts die Einkünfte des Mietpools aber bereits im Erwerbsjahr hinter
den Angaben zurück und erfolgten Ausschüttungen bereits ab
November 1999 nur in geringerer Höhe und unregelmäßig. Die Kläger
haben insoweit unter Beweisantritt vorgetragen, die angesetzte Miete
von 419 DM monatlich sei angesichts des schlechten baulichen Zustands
des Objekts, dessen extrem schlechter Lage und schwieriger sozialer
Struktur der Mieter sowie des von Anfang an bestehenden hohen Leer-
standes von mehr als 80% zu keinem Zeitpunkt zu erzielen gewesen,
vielmehr beruhe diese Angabe darauf, dass die Verwalterin in Absprache
mit der Beklagten fiktive gewinnmaximierte Werte eingesetzt und ihnen
einen nicht erzielbaren Mietertrag vorgespiegelt habe. Von Feststellun-
gen hierzu hat das Berufungsgericht ausdrücklich abgesehen. Dies muss
ggf. nachgeholt werden.
Es wird insoweit zu klären sein, ob die Behauptung der Kläger zu-
trifft, der Vermittler habe sie durch vorsätzlich überhöhte Angaben zur
Mietpoolausschüttung arglistig über die Rentabilität des Anlageobjekts
getäuscht. Außerdem wird ggf. zu klären sein, ob die nach Behauptung
der Kläger ihnen vorgespiegelte Miete auch objektiv evident unrichtig
war.
Sofern das der Fall sein sollte, würde die Kenntnis der Beklagten
von diesen objektiv evident fehlerhaften Angaben zur Miete widerlegbar
vermutet, weil die weiteren Voraussetzungen für die Beweiserleichterung
nach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt vorliegen.
Dies hat der Senat bereits wiederholt zu vergleichbaren Sachverhalten
ausgeführt (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04,
WM 2007, 876, 882, Tz. 56 und vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05,
Umdruck S. 15 f., Tz. 27).
Ihre hiernach ggf. widerlegbar zu vermutende Kenntnis von den
fehlerhaften Angaben des Vermittlers zu der unter Berücksichtigung an-
fallender Kosten erzielten Miete hat die Beklagte bestritten und für ihre
fehlende Kenntnis Beweis angeboten. Ihr müsste daher für den Fall der
Annahme einer widerlegbaren Vermutung Gelegenheit gegeben werden,
die Vermutung zu widerlegen.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf das Urteil des
Oberlandesgerichts Celle vom 30. September 2003 (16 U 96/03) ver-
weist, nach welchem in dem Verhältnis zwischen der Verkäuferin und
den Klägern rechtskräftig feststeht, dass die Verkäuferin keine Aufklä-
rungspflichten gegenüber den Klägern verletzt hat, ist lediglich darauf
hinzuweisen, dass dieses Urteil - wie das Berufungsgericht zutreffend
ausgeführt hat - keine Rechtskraft zwischen den Parteien des vorliegen-
den Rechtsstreits entfaltet.
IV.
Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie
zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-
sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit
des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Das Berufungsgericht
wird - nachdem die Parteien im Hinblick auf die Ergänzung der Recht-
sprechung zu einem zur Aufklärung verpflichtenden besonderen Gefähr-
dungstatbestand und zum konkreten Wissensvorsprung der finanzieren-
den Bank Gelegenheit zum ergänzenden Sachvortrag hatten - die erfor-
derlichen weiteren Feststellungen zu den Voraussetzungen eines mögli-
chen Schadensersatzanspruchs der Kläger aus Aufklärungsverschulden
zu treffen haben.
Nobbe
Müller
Joeres
Mayen
Maihold
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.07.2002 - 8 O 168/02 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -