Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 18.03.2008 – XI ZR 241/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNIS- URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 18. März 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 18. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin

Mayen und den Richter Maihold

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

21. Juni 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-

ben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden wor-

den ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Revisionsverfahrens, an den 17. Zivilsenat des

Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Das Versäumnisurteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Kläger verlangen von der beklagten Bausparkasse Schadens-

ersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen und aus Delikt im Zu-

sammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentums-

wohnung.

Die Kläger, eine damals 48 Jahre alte Erzieherin und ihr Ehemann,

ein damals ebenfalls 48 Jahre alter Fluggastkontrolleur, wurden im

Jahr 1999 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne

Eigenkapital eine Eigentumswohnung

in Ha. in dem Objekt

J. zu erwerben. Der Vermittler war für die H.

GmbH tätig, die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte ver-

trieb, die die Beklagte finanzierte.

3

Im Rahmen der Gespräche händigte der Vermittler den Klägern

unter anderem eine Beispielrechnung aus, in welcher monatliche Netto-

mieteinnahmen von jeweils 419 DM ausgewiesen waren. Im Rahmen der

Gespräche unterschrieben die Kläger am 15. Februar 1999 unter ande-

rem eine Vereinbarung über Mietenverwaltung. Darin traten sie der für

die zu erwerbende Wohnung bestehenden Mietpoolgemeinschaft bei, die

von der zur H. Gruppe (im Folgenden: H. Gruppe) gehö-

renden M. GmbH (im Folgen-

den: M. ) verwaltet wurde. In dem Besuchsbericht war eine Mietpool-

ausschüttung von „z.Z“ 419 DM ausgewiesen. Am 4. März 1999 nahmen

die Kläger das notarielle Verkaufsangebot der Verkäuferin an und unter-

schrieben zur Finanzierung des Kaufpreises von 118.188 DM zuzüglich

Nebenkosten einen Darlehensvertrag. Danach wurde der Kauf mit

Hilfe eines tilgungsfreien Vorausdarlehens der Landesbank

(im Folgenden: L-Bank) in Höhe von 152.000 DM sowie

zweier Bausparverträge bei der Beklagten über je 76.000 DM finanziert.

Bedingung für die Auszahlung sowohl des Voraus- als auch der Bau-

spardarlehen war nach § 3 des Vertrages unter anderem der Beitritt zu

einer Mieteinnahmegemeinschaft (Mietpool). Zur Sicherung des valutier-

ten Vorausdarlehens und der nach Zuteilung der jeweiligen Bausparver-

träge auszureichenden Bauspardarlehen wurde zugunsten der L-Bank

eine Grundschuld in Höhe des Vorausdarlehensbetrags nebst Zinsen be-

stellt.

4

Mit ihrer Klage begehren die Kläger, die die Mietpoolvereinbarung

nach Insolvenz der Mietpoolverwalterin im August 2000 mit Schreiben

vom 6. Oktober 2000 gekündigt haben, Schadensersatz. Sie verlangen

Zahlung von 70.689,68 € nebst Zinsen als Ersatz der Aufwendungen, die

sie zur Vollziehung der im Februar/März 1999 abgeschlossenen Verträge

erbracht haben, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Eigentumswoh-

nung.

5

Ihre Ansprüche stützen sie in erster Linie darauf, dass die Beklag-

te ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt habe. Kaufvertrag

und Darlehensvertrag seien sittenwidrig. Die erworbene Wohnung habe

im Kaufzeitpunkt einen Verkehrswert von weniger als der Hälfte des

Kaufpreises gehabt. Die von der Beklagten verlangte Beteiligung an dem

Mietpool habe zudem unkalkulierbare Nachteile und Risiken mit sich ge-

bracht. Das Mietpoolkonzept, das von der H. Gruppe gemeinsam mit

der Beklagten erarbeitet worden sei, habe generell - so auch in ihrem

Fall - betrügerisch von Anfang an fiktiv überhöhte Ausschüttungen vor-

gesehen, so dass ihnen ein in Wahrheit nicht vorhandener und auch

nicht erzielbarer Mietertrag vorgespiegelt worden sei. Die versprochene

Mietpoolausschüttung von 419 DM monatlich sei angesichts des schlech-

ten baulichen Zustands des Objekts, dessen extrem schlechter Lage und

der schwierigen sozialen Struktur der Mieter zu keinem Zeitpunkt zu er-

zielen gewesen. Bei Abschluss des Wohnungskaufvertrages seien im

Haus J. weniger als 20% der Wohnungen vermietet

gewesen.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht

hat ihr auf die Berufung der Kläger bis auf einen geringen Teil der Zins-

forderung stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht für die Beklagte

zugelassenen Revision begehrt diese die Wiederherstellung des landge-

richtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

Da die Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger

Ladung zum Termin nicht vertreten waren, war über die Revision der Be-

klagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch

keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl.

BGHZ 37, 79, 81 f.).

8

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-

tenen Urteils, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und

zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

10

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Den Klägern stehe gegen die Beklagte wegen Verschuldens bei

Vertragsschluss ein Anspruch auf Ersatz sämtlicher Schäden im Zusam-

menhang mit dem Abschluss der Verträge von Februar/März 1999 zu.

Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Kläger über Nachteile und Ri-

siken der Mietpoolkonstruktion, insbesondere die Gefahr überhöht kalku-

lierter Mietpoolausschüttungen und die Unseriosität der Verwalterin, auf-

zuklären, weil sie mit der im Darlehensvertrag enthaltenen Bedingung

eines Beitritts zu einem Mietpool einen besonderen Gefährdungstatbe-

stand geschaffen habe. Einen weiteren zur Aufklärung verpflichtenden

Gefährdungstatbestand habe sie dadurch geschaffen, dass sie ihre

hausinternen Wertermittlungen wissentlich an den systematisch überhöh-

ten Mietausschüttungen ausgerichtet habe. Die Aufklärung in den vorlie-

genden Unterlagen sei insoweit nicht ausreichend. Die Gefährdung habe

sich im Fall der Kläger auch realisiert, weil die Mietausschüttungen für

ihre Wohnung von Anfang an vorsätzlich erheblich überhöht gewesen

seien. Ob die Beklagte den Klägern zudem schadensersatzpflichtig sei,

weil sie sie nicht ausreichend über die komplizierte Finanzierungskon-

struktion aufgeklärt habe, könne ebenso offen bleiben wie die Frage, ob

der Beklagten auch unter den Gesichtspunkten eines aufklärungspflichti-

gen Wissensvorsprungs oder einer Interessenkollision ein Aufklärungs-

verschulden zur Last falle und ob die Verträge wegen Sittenwidrigkeit

nichtig seien.

11

Die Beklagte hafte zusätzlich wegen Beihilfe zum Betrug gemäß

§§ 263, 27 StGB, §§ 823 Abs. 2, 31 BGB. Sie habe das Anlagegeschäft

durch ihre Finanzierung ermöglicht, obwohl ihr bekannt gewesen sei,

dass die Vertreter der H. Gruppe die Kläger über den Ertragswert der

Wohnung jedenfalls insoweit getäuscht hätten, als in den angegebenen

Mietpoolausschüttungen systematisch und vorsätzlich Reparaturen im

Sondereigentum nicht einkalkuliert gewesen seien.

II.

13

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in mehreren

Punkten nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hätte mit der gegebenen Begründung

nicht annehmen dürfen, dass die Beklagte durch die in § 3 des Darle-

hensvertrages vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der

Darlehensvaluta von einem Beitritt der Darlehensnehmer zu einem Miet-

pool abhängig war, einen besonderen Gefährdungstatbestand geschaf-

fen hat, der sie zur Aufklärung über die damit verbundenen Risiken ver-

pflichtet hätte.

14

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ei-

ne kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und

Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft

nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf re-

gelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwen-

digen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hil-

fe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten be-

züglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den be-

sonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der

Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durch-

führung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin

hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken

hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand

für den Kunden

schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusam-

menhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an

einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder

wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten

Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-

nen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurtei-

le BGHZ 168, 1, 19 f., Tz. 41 und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03,

WM 2005, 72, 76, vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828,

830 sowie vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877,

Tz. 15). Davon ist auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutref-

fend ausgegangen.

16

b) Die Begründung, mit der es ein Aufklärungsverschulden ange-

nommen hat, ist rechtlich aber nicht haltbar.

aa) Rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, aus

der Verpflichtung der Kläger, dem für ihr Objekt bestehenden Mietpool

beizutreten, folge auch ohne Hinzutreten spezifischer Gefahren des kon-

kreten Mietpools eine umfassende Haftung der Beklagten wegen Schaf-

fung eines besonderen Gefährdungstatbestands.

17

Dies hat der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 20. März

2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877 f., Tz. 17-22), dem in den we-

sentlichen Punkten dieselbe - weitgehend wortgleiche - Begründung des

Berufungsgerichts und eine vergleichbare Beitrittsvereinbarung zugrunde

lag, entschieden und im Einzelnen begründet. Darauf wird Bezug ge-

nommen.

18

bb) Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 20. März 2007 (aaO

S. 879 f., Tz. 27 ff.) ebenfalls entschieden und im Einzelnen begründet

hat, ist hingegen der weitere Ansatz des Berufungsgerichts zutreffend,

dass die finanzierende Bank, die - wie die Beklagte - den Beitritt zu ei-

nem Mietpool zur Bedingung der Darlehensauszahlung gemacht hat, bei

Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools Aufklärungs-

pflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten

besonderen Gefährdungstatbestands treffen können, deren Verletzung

einen umfassenden Rückabwicklungsanspruch der Darlehensnehmer zur

Folge haben kann. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Bank den Bei-

tritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten

Mietpools oder in Kenntnis des Umstands verlangt, dass dem konkreten

Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die der Anleger als Poolmitglied

mithaften muss. Gleiches gilt, wenn die finanzierende Bank den Beitritt

verlangt, obwohl sie weiß, dass die Ausschüttungen des Pools konstant

überhöht sind, d.h. nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhen,

so dass der Anleger nicht nur einen falschen Eindruck von der Rentabili-

tät und Finanzierbarkeit des Vorhabens erhält, sondern darüber

hinaus seine gesamte Finanzierung Gefahr läuft, wegen ständig erforder-

licher Nachzahlungen zu scheitern (Senatsurteil vom 20. März 2007

- XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879, Tz. 27). Insoweit sind jedoch die

Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichend.

19

(1) Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht

- wie die Revision zu Recht beanstandet - nicht annehmen dürfen, der

Mietpool J. in Ha. dem die Kläger beigetre-

ten sind, habe spezifische Risiken aufgewiesen, die eine besondere Ge-

fährdung in diesem Sinn darstellten.

20

Feststellungen, dass der Mietpool bei Beitritt der Kläger im Früh-

jahr 1999 überschuldet war, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

Auch ist unstreitig, dass die Beklagte diesem Mietpool kein Darlehen

gewährt hat. Soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, die Mietpool-

ausschüttungen seien schon bei Beitritt der Kläger bewusst und vorsätz-

lich systematisch überhöht gewesen und es hätten ihnen nach Kenntnis

der H. Gruppe unter Berücksichtigung anfallender Kosten keine realen

Einnahmen zugrunde gelegen, ist dieses Ergebnis mit der gegebenen

Begründung - wie die Revision zu Recht beanstandet - nicht tragfähig,

weil es auf lückenhaften und widersprüchlichen Feststellungen beruht.

21

(a) Dies gilt zunächst für die Annahme des Berufungsgerichts, es

sei generell von einer systematisch vorsätzlichen betrügerischen Hand-

habung der M. auszugehen, zur Vortäuschung eines höheren Ertrags-

wertes bei den von ihr geführten Mietpools überhöhte Ausschüttungen

vorzunehmen.

22

Von einem „generell“ betrügerischen System hätte das Berufungs-

gericht schon angesichts seiner eigenen Feststellung, „im Regelfall“ sei

es zu vorsätzlich überhöhten Mietpoolausschüttungen gekommen, nicht

ohne zusätzliche Feststellungen ausgehen dürfen. Solche Feststellungen

waren insbesondere auch deshalb unabdingbar, weil das Berufungsge-

richt selbst ausdrücklich offen gelassen hat, ob und inwieweit in Einzel-

fällen die Mietpoolausschüttungen kalkulatorisch korrekt waren und ob

dies insbesondere auch darauf beruht habe, dass sie korrekt kalkuliert

gewesen seien. Mangels entgegen stehender Feststellungen ist daher

für die Revision davon auszugehen, dass es auch kalkulatorisch korrekte

Mietpoolausschüttungen gegeben hat. Damit aber hätte es für den vom

Berufungsgericht gezogenen Schluss, es liege ein generell betrügeri-

sches System vor, unter Berücksichtigung einer genügend großen An-

zahl anderer Mietpools näherer Feststellungen dazu bedurft, dass, in

welchem Umfang und aus welchen Gründen die Abrechnungen fehlerhaft

waren. Das Berufungsgericht hätte diese Frage daher nicht offen lassen

dürfen.

23

Unzulässig - weil ebenfalls auf lückenhafter Tatsachengrundlage

beruhend - ist auch der aus dem praktizierten Abrechnungsverfahren der

M. mit zwei „Ausgabeblöcken“, von denen der zweite (incl. Reparatur-

kosten des Sondereigentums) bei der Ausschüttungskalkulation nicht be-

rücksichtigt worden sei, gezogene Rückschluss des Berufungsgerichts

auf ein von Beginn an betrügerisches Konzept. Auch insoweit sind die

Feststellungen lückenhaft, da das Berufungsgericht selbst feststellt, die-

ses Verfahren sei nur „teilweise“ gebräuchlich gewesen. Wenn aber nach

den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts diese Verfahrenswei-

se nur teilweise praktiziert wurde, hätte es unter Berücksichtigung einer

genügend großen Anzahl anderer Mietpools näherer Feststellungen zu

den tatsächlichen Umständen bedurft, die gleichwohl auf ein generelles

Problem schließen ließen. Hierzu wären nähere - auf konkreter Tatsa-

chenbasis beruhende - Feststellungen dazu erforderlich gewesen, in wie

vielen Mietpools das beanstandete Abrechnungsverfahren angewandt

wurde. Auch dazu fehlt jegliche Feststellung des Berufungsgerichts.

24

Inwieweit die weiteren vom Berufungsgericht angeführten Gründe,

insbesondere das werbungsmäßige Interesse der M. an einer konstant

hohen Ausschüttung, Unterdeckungen bei verschiedenen (nicht allen)

Pools, ihre Stützung durch Kaufpreisanteile und Äußerungen in der Ver-

triebsdirektorensitzung nach Zusammenbruch der Firmengruppe, geeig-

net sind, auf das Bestehen eines betrügerischen Systems hinzuweisen,

lässt sich angesichts der Lückenhaftigkeit der bisherigen Feststellungen

nicht abschließend beurteilen. Diese Indiztatsachen können erst im

Rahmen einer Gesamtschau endgültig bewertet werden.

25

(b) Ob speziell im Mietpool des Objekts J. ,

Ha. , dem die Kläger beigetreten sind, konstant überhöhte Mietpool-

ausschüttungen erfolgten, denen keine entsprechenden Einnahmen ge-

genüber standen, so dass der Zusammenbruch des Mietpools schon bei

Beitritt der Kläger zwangsläufig war, ist ebenfalls ohne weitere tatrichter-

liche Feststellungen nicht zu beurteilen. Anders als zum Mietpool

Sch. in dem Rechtsstreit XI ZR 414/04 (aaO S. 879, Tz. 32 f.) erwei-

sen sich die Feststellungen des Berufungsgerichts, das den spezifischen

Umständen des einzelnen Mietpools angesichts der von ihm verfolgten

generellen Lösung keine ausreichende Aufmerksamkeit geschenkt hat,

auch in diesem Zusammenhang als lückenhaft und nicht ausreichend.

26

Wie das Berufungsgericht anhand der Abrechnungen für die Jahre

1999 und 2000 aufgezeigt hat, lag zwar ein gewisses Risiko darin, dass

die Verwalterin bei der Kalkulation der Ausschüttungen Reparaturauf-

wand am Sondereigentum insbesondere bei einem Mieterwechsel nicht

berücksichtigt hatte (vgl. zur Kalkulierung entsprechender Abschläge

BGHZ 156, 371, 377 f. und BGH, Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR

260/03, WuM 2005, 205, 207) mit der Folge, dass die Ausschüttungen

aus diesem Grund um 31,99 DM (1999) bzw. 38,73 DM (2000) monatlich

zu hoch kalkuliert waren. Anders als in dem Verfahren XI ZR 414/04, in

dem aus einer Aktennotiz hervorging, dass für jenen Mietpool die Aus-

schüttungen von Beginn an bewusst weit überhöht festgesetzt worden

waren, steht damit - bezogen auf den streitgegenständlichen Mietpool -

auch angesichts der nicht sehr erheblichen nicht berücksichtigten Beträ-

ge für Renovierungsaufwand eine zwangsläufig entstehende erhebliche

Unterdeckung des Mietpools noch nicht fest. Der nicht kalkulierte Repa-

raturaufwand würde dies nur belegen, wenn zugleich feststünde, dass

bei einer Betrachtung der zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen von

Beginn an den voraussichtlichen Ausgaben keine ausreichenden Ein-

nahmen gegenüber standen, die trotz des nicht einkalkulierten Repara-

turaufwands zu einer realistischen Kalkulation führen konnten. Dies

hängt insbesondere davon ab, in welchem Renovierungszustand sich

das Objekt befand, wie hoch der Anteil der vermieteten Wohnungen war

und in welchem Umfang realistischerweise mit einer Neuvermietung von

Wohnungen zu rechnen war. Hierzu fehlt es aber bislang an tatrichterli-

chen Feststellungen. Zu diesen hätte umso mehr Anlass bestanden als

das Berufungsgericht selbst darauf hingewiesen hat, dass gerade die

fehlende Kalkulation von Reparaturen im Sondereigentum bei Mietpools

oft zu einem Darlehensbedarf geführt habe, den es jedoch nach dem

revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt für den streitgegenständli-

chen Mietpool nicht gegeben hat. Weiterer Aufklärungsbedarf drängte

sich insoweit zudem auch deshalb auf, weil die Wohnung der Kläger

im Erwerbszeitpunkt zu einem monatlichen Mietzins von 471 DM zuzüg-

lich Nebenkosten vermietet war, einem Betrag also, bei dem - bezogen

auf diese Einzelwohnung - der monatlichen Mietpoolausschüttung von

419 DM auch bei Berücksichtigung des nicht kalkulierten Renovierungs-

bedarfs von 31,99 DM entsprechende Einnahmen gegenüber standen.

Schon deshalb durfte das Berufungsgericht nicht ohne weitere Feststel-

lungen davon ausgehen, die nicht kalkulierten Renovierungskosten im

Sondereigentum hätten den Mietpool zwangsläufig in eine Schieflage

gebracht. Vielmehr lässt sich die Seriosität der Kalkulation ohne nähere

Feststellungen zum Vermietungsstand im Objekt, den die Kläger unter

Beweisantritt mit weniger als 20 Prozent angegeben haben, nicht ab-

schließend beurteilen.

27

Ohne die genannten zusätzlichen Feststellungen zu den genauen

Verhältnissen im streitgegenständlichen Mietpool rechtfertigen auch die

Erwägungen des Berufungsgerichts zu der Entwicklung der Mietpoolaus-

schüttungen nach November 1999 nicht den Rückschluss auf vorsätzlich

falsch kalkulierte Ausschüttungen bereits bei Abschluss der Mietpoolver-

einbarung. Der Hinweis auf die einige Monate nach Vertragsschluss auf-

getretenen Zahlungsprobleme der Mietpoolverwalterin belegt zwar, dass

ab Ende 1999 finanzielle Schwierigkeiten aufgetreten sind, die sich in

der Folge immer weiter verstärkten. Die entscheidende Frage, welche

Ursache dies hatte - eine ungünstige Entwicklung des Mietpools (etwa in

Bezug auf den Leerstand) nach Abschluss der streitgegenständlichen

Verträge oder von Anfang an falsch kalkulierte Mietausschüttungen,

denen keine entsprechenden Einnahmen gegenüber gestanden hatten -

ist damit aber noch nicht beantwortet.

28

(2) Als mit der gegebenen Begründung rechtsfehlerhaft erweist

sich auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte ha-

be die Kläger durch ihr Verlangen nach einem Beitritt zu dem Mietpool

bewusst oder jedenfalls bedingt vorsätzlich mit spezifischen Risiken

des Mietpools belastet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - IX ZR

352/97, WM 1999, 678, 680; Senatsurteile vom 18. November 2003

- XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 173 und vom 20. März 2007 - XI ZR

414/04, WM 2007, 876, 880, Tz. 34). Die hierzu getroffenen Feststellun-

gen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht

stand.

29

Die Revision beanstandet mit Recht die Feststellung des Beru-

fungsgerichts, der Beklagten selbst bzw. ihrem damaligen Vorstands-

mitglied A. sei die Praxis systematisch überhöhter Ausschüttungen

der M. bekannt gewesen. Wie der erkennende Senat bereits in dem

eine vergleichbare Begründung desselben Senats des Berufungsgerichts

betreffenden Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04 aaO, Tz. 34 ff.)

näher ausgeführt hat, beruht diese Annahme auf einem Verstoß des Be-

rufungsgerichts gegen das aus § 286 Abs. 1, § 525 ZPO folgende Gebot,

sich mit dem Streitstoff umfassend auseinander zu setzen und den

Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst

vollständig aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - VIII ZR

202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Senatsurteile vom 29. Januar 2002

- XI ZR 86/01, WM 2002, 557, vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02,

WM 2004, 27, 31 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004,

521, 524). Die entsprechende Kenntnis der Beklagten ist zwischen den

Parteien streitig. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe von irgendwel-

chen Unregelmäßigkeiten im Bereich der von der M. durchgeführten

Mietpoolverwaltung, insbesondere von bewusst und planmäßig überhöh-

ten Ausschüttungen beim Mietpool J. in Ha.

bei Abschluss des Kreditvertrages vom 26. Februar/4. März 1999 keine

Kenntnis gehabt. Zum Beweis hat sich die Beklagte auf das Zeugnis ih-

res damaligen Vorstandsmitglieds A. berufen. Ohne die Verneh-

mung dieses Zeugen durfte das Berufungsgericht, wie die Revision zu

Recht rügt, von der behaupteten Kenntnis der Beklagten nicht ausgehen.

30

Dies gilt besonders, weil die Würdigung des Sachverhalts durch

das Berufungsgericht aufgrund der Aktenlage ohne Vernehmung des be-

nannten Zeugen nicht nur eine unvollständige Beweiswürdigung darstellt,

sondern ihrerseits revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhält. Das Beru-

fungsgericht hat Vortrag der Beklagten und schriftlichen Äußerungen des

ehemaligen Vorstandsmitglieds A. einen Inhalt beigemessen, der

ihnen nicht zu entnehmen ist, und hat damit gegen Denkgesetze versto-

ßen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991,

1894, 1895, vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, WM 1993, 902, 905 ff.

und vom 23. Januar 1997 - I ZR 29/94, WM 1997, 1493, 1497).

31

Soweit A. nach dem Vortrag der Beklagten bekannt war,

dass bei einzelnen Mietpools zeitweise Mietunterdeckungen und im Zu-

sammenhang damit zu zahlende Reparaturen im Sondereigentum bei

Mieterwechsel zu Verbindlichkeiten geführt haben, besagt dies nur etwas

über seine Kenntnis von Unterdeckungen bei verschiedenen Pools aus

den genannten Gründen. Dass er von einem systembedingten Problem

überhöhter Ausschüttungen in sämtlichen Mietpools und damit auch im

streitgegenständlichen Mietpool unter anderem wegen generell nicht ein-

kalkulierter Reparaturen im Sondereigentum wusste, ergibt sich daraus

nicht. Gleiches gilt für seine Notizen vom 15. August 1994 und vom

16. März 1995, die zwar - möglicherweise rechtlich unzulässige - Überle-

gungen zum Ausgleich von Poolunterdeckungen enthalten, aber eben-

falls nicht deren Verursachung durch überhöhte Ausschüttungen zum

Gegenstand haben. Die weiteren Schreiben A. vom 9. Dezember

1997, 17. August 1998 und sein im ... vom 3. August 2001 ver-

öffentlichtes Schreiben vom 25. März 1998 zum Objekt O.

beziehen sich nicht auf die Mietpoolausschüttung, sondern auf die Belei-

hungswertermittlung und besagen insbesondere nichts für die Kenntnis

der Beklagten in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt bei Abschluss des

Darlehensvertrages vom 26. Februar/4. März 1999.

32

Durch Urkunden ist damit entgegen der Auffassung des Beru-

fungsgerichts allein das Wissen der Beklagten von Unterdeckungen bei

mehreren von der M. verwalteten Mietpools belegt, nicht aber das

Wissen, dass dies Ausdruck eines generellen, systembedingten Risikos

bei dem Verwalter war und schon gar nicht, dass dieses Risiko auch ge-

rade den konkreten Mietpool betraf. Der vom Berufungsgericht in diesem

Zusammenhang gezogene Rückschluss aus der späteren Insolvenz der

M. ist schon mit Rücksicht darauf, dass die Insolvenz erst rund

1 1/2 Jahre nach dem Beitritt der Kläger zu dem Mietpool eintrat, nicht

tragfähig.

33

Das erforderliche Bewusstsein der Beklagten folgt auch nicht etwa

aus der Kenntnis der Vertreter der H. Gruppe. Anders als das Beru-

fungsgericht meint, kann deren Kenntnis der Beklagten nicht mit der Be-

gründung zugerechnet werden, sie seien „im Rahmen des besonderen

Gefährdungstatbestands“ Erfüllungsgehilfen der Beklagten. Die Wis-

senszurechnung kann Folge dieses Tatbestands sein, nicht aber zu sei-

ner Begründung dienen.

34

2. Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Berufungsgerichts,

die Beklagte sei zur Aufklärung über Risiken des Mietpools verpflichtet

gewesen, weil sie durch ihre internen Beleihungswertfestsetzungen in

den Käufern nicht bekannten Beschlussbögen einen besonderen Gefähr-

dungstatbestand geschaffen habe. Vielmehr vermag auch die von den

Klägern behauptete fehlerhafte Ermittlung des Beleihungswerts durch die

Beklagte keine einen Schadensersatzanspruch auslösende Aufklärungs-

pflichtverletzung zu begründen. Wie der Senat mit Urteil vom 20. März

2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41) bestätigt und noch

einmal im Einzelnen dargelegt hat, prüfen und ermitteln Kreditinstitute

nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wert der

ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse so-

wie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kun-

deninteresse (BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f., Tz. 45; BGH, Senatsur-

teile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober

1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302 und vom 11. November 2003

- XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27). Dementsprechend kann sich grund-

sätzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Belei-

hungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditneh-

mer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben

(Senatsurteile BGHZ 168 aaO S. 21, Tz. 45 und vom 20. März 2007

- XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 41; aA OLG Celle ZGS 2007,

152, 156 f.).

35

3. Da es - wie ausgeführt - an fehlerfreien Feststellungen des Be-

rufungsgerichts zur Kenntnis der Beklagten von Unregelmäßigkeiten im

Bereich der von M. durchgeführten Mietpoolverwaltung, insbesondere

von bewusst und planmäßig überhöhten Ausschüttungen beim Mietpool

J. , Ha. , fehlt, ist schließlich auch ihre Verur-

teilung wegen Beihilfe zum Betrug gemäß §§ 263, 27 StGB, 823 Abs. 2,

31 BGB nicht haltbar. Es stellt, wie die Revision zu Recht rügt, ins-

besondere einen groben, grundrechtsrelevanten Verfahrensfehler dar,

wenn das Berufungsgericht dem ehemaligen Vorstandsmitglied A.

Beihilfe zum Betrug vorwirft, ohne ihn auch nur gehört zu haben.

III.

36

Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als

richtig dar (§ 561 ZPO). Zu weiteren möglichen Aufklärungspflichtverlet-

zungen der Beklagten fehlt es bislang an Feststellungen.

37

1. Dies gilt zunächst für die Frage, ob sich die Beklagte im Zeit-

punkt der Kreditgewährung in einem zur Aufklärung verpflichtenden

schwerwiegenden Interessenkonflikt befand. Hierfür reicht es nicht aus,

dass die kreditgebende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers

oder Verkäufers einer Immobilie ist, oder ihm eine globale Finanzie-

rungszusage erteilt hat (BGHZ 161, 15, 21; BGH, Senatsurteil vom

27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624). Feststellungen,

dass die Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrages Anfang 1999

etwa das Risiko eines eigenen notleidenden Kreditengagements bei der

H. Gruppe auf die Erwerber abgewälzt hat (vgl. Weber EWiR 2005,

657, 658), hat das Berufungsgericht trotz der von ihm selbst hervorgeho-

benen zeitlichen Nähe des Abschlusses des Kreditvertrages zum Auftre-

ten der wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei der H. Gruppe bislang

nicht getroffen. Angesichts dieser zeitlichen Nähe könnten insoweit wei-

tere Feststellungen veranlasst sein.

38

2. Auch zu der Frage, ob die Beklagte zur Aufklärung über die von

den Klägern behauptete Unangemessenheit des Kaufpreises verpflichtet

war, fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts. Eine Aufklä-

rungspflicht der finanzierenden Bank besteht insoweit wegen eines Wis-

sensvorsprungs nur dann, wenn eine so wesentliche Verschiebung

der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die

Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den

Verkäufer ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteil vom

23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 m.w.Nachw.), wenn

also der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert

der Gegenleistung (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR

460/02, WM 2004, 521, 524 und vom 23. März 2004 aaO, jeweils

m.w.Nachw.). Hierbei sind die im Kaufpreis enthaltenen Nebenkosten

nicht in den Vergleich einzubeziehen (Senatsurteil vom 18. April 2000

- XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247). Diese Voraussetzungen sind

nach den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht

gegeben, das bei einem Nettokaufpreis von 118.188 DM seiner Ent-

scheidung einen Verkehrswert von „höchstens“ 80.000 DM zugrunde

gelegt hat. Zu der Behauptung der Kläger, der Verkehrswert habe weni-

ger als die Hälfte des Kaufpreises betragen, hat das Berufungsgericht

keine Feststellungen getroffen.

39

3. Ob im Anschluss an die Urteile des erkennenden Senats vom

16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.) und vom 20. März 2007

(XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 f., Tz. 52 ff.) eine Haftung der Be-

klagten für eigenes Aufklärungsverschulden unter dem Gesichtspunkt

eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs im Hinblick auf den von

der Beklagten veranlassten Mietpoolbeitritt der Kläger besteht, lässt sich

nicht abschließend beurteilen, nachdem sich das Berufungsgericht aus-

drücklich nicht veranlasst gesehen hat, im Anschluss an das Urteil vom

16. Mai 2006, mit dem der erkennende Senat seine Rechtsprechung zum

Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank ergänzt hat,

entsprechende Feststellungen zu treffen.

40

a) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.;

169, 109, 115, Tz. 23; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR

205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR

341/05, ZIP 2007, 414, 418, Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR

414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) können sich die Anleger in Fällen

institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit

dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichter-

ten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslö-

senden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zu-

sammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrich-

tige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des

Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank

von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet,

wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Ver-

mittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise

zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäu-

fer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten be-

sonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit

der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen

Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen

des Falles objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Le-

benserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen

Täuschung geradezu verschlossen.

41

b) Die Frage, ob bei Anwendung dieser im Urteil des erkennenden

Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 23 f., Tz. 53-55) näher darge-

legten Grundsätze hier eine widerlegliche Vermutung besteht, dass die

Beklagte von einer arglistigen Täuschung der Kläger über die erzielte

Miete Kenntnis hatte, kann ohne weitere Feststellungen des Berufungs-

gerichts nicht beantwortet werden.

42

aa) Allein auf den nicht berücksichtigten Reparaturaufwand am

Sondereigentum lässt sich nach den bislang getroffenen Feststellungen

des Berufungsgerichts eine widerlegliche Vermutung im Streitfall nicht

stützen, weil es angesichts einer um 11,1% im Jahr 1999 und 13,4% im

Jahr 2000 überhöhten Kalkulation der Nettomiete insoweit an der erfor-

derlichen Evidenz einer möglichen Täuschung fehlt.

43

bb) Immerhin blieben nach den Feststellungen des Berufungsge-

richts die Einkünfte des Mietpools aber bereits im Erwerbsjahr hinter

den Angaben zurück und erfolgten Ausschüttungen bereits ab

November 1999 nur in geringerer Höhe und unregelmäßig. Die Kläger

haben insoweit unter Beweisantritt vorgetragen, die angesetzte Miete

von 419 DM monatlich sei angesichts des schlechten baulichen Zustands

des Objekts, dessen extrem schlechter Lage und schwieriger sozialer

Struktur der Mieter sowie des von Anfang an bestehenden hohen Leer-

standes von mehr als 80% zu keinem Zeitpunkt zu erzielen gewesen,

vielmehr beruhe diese Angabe darauf, dass die Verwalterin in Absprache

mit der Beklagten fiktive gewinnmaximierte Werte eingesetzt und ihnen

einen nicht erzielbaren Mietertrag vorgespiegelt habe. Von Feststellun-

gen hierzu hat das Berufungsgericht ausdrücklich abgesehen. Dies muss

ggf. nachgeholt werden.

44

Es wird insoweit zu klären sein, ob die Behauptung der Kläger zu-

trifft, der Vermittler habe sie durch vorsätzlich überhöhte Angaben zur

Mietpoolausschüttung arglistig über die Rentabilität des Anlageobjekts

getäuscht. Außerdem wird ggf. zu klären sein, ob die nach Behauptung

der Kläger ihnen vorgespiegelte Miete auch objektiv evident unrichtig

war.

45

Sofern das der Fall sein sollte, würde die Kenntnis der Beklagten

von diesen objektiv evident fehlerhaften Angaben zur Miete widerlegbar

vermutet, weil die weiteren Voraussetzungen für die Beweiserleichterung

nach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt vorliegen.

Dies hat der Senat bereits wiederholt zu vergleichbaren Sachverhalten

ausgeführt (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04,

WM 2007, 876, 882, Tz. 56 und vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05,

Umdruck S. 15 f., Tz. 27).

46

Ihre hiernach ggf. widerlegbar zu vermutende Kenntnis von den

fehlerhaften Angaben des Vermittlers zu der unter Berücksichtigung an-

fallender Kosten erzielten Miete hat die Beklagte bestritten und für ihre

fehlende Kenntnis Beweis angeboten. Ihr müsste daher für den Fall der

Annahme einer widerlegbaren Vermutung Gelegenheit gegeben werden,

die Vermutung zu widerlegen.

47

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf das Urteil des

Oberlandesgerichts Celle vom 30. September 2003 (16 U 96/03) ver-

weist, nach welchem in dem Verhältnis zwischen der Verkäuferin und

den Klägern rechtskräftig feststeht, dass die Verkäuferin keine Aufklä-

rungspflichten gegenüber den Klägern verletzt hat, ist lediglich darauf

hinzuweisen, dass dieses Urteil - wie das Berufungsgericht zutreffend

ausgeführt hat - keine Rechtskraft zwischen den Parteien des vorliegen-

den Rechtsstreits entfaltet.

IV.

48

Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562

Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie

zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-

sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit

des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Das Berufungsgericht

wird - nachdem die Parteien im Hinblick auf die Ergänzung der Recht-

sprechung zu einem zur Aufklärung verpflichtenden besonderen Gefähr-

dungstatbestand und zum konkreten Wissensvorsprung der finanzieren-

den Bank Gelegenheit zum ergänzenden Sachvortrag hatten - die erfor-

derlichen weiteren Feststellungen zu den Voraussetzungen eines mögli-

chen Schadensersatzanspruchs der Kläger aus Aufklärungsverschulden

zu treffen haben.

Nobbe

Müller

Joeres

Mayen

Maihold

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.07.2002 - 8 O 168/02 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -