BGH Urteil vom 12.11.2003 – IV ZR 173/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 12. November 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
Zur Zulässigkeit von Vereinbarungen über die Leistungspflicht nach (behauptetem) Eintritt des Versicherungsfalls.
BGH, Urteil vom 12. November 2003 - IV ZR 173/02 - OLG Hamm LG Dortmund
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Leimert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie den
Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2003
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. April 2002
aufgehoben, soweit ihre Berufung gegen die im Urteil der
2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 9. Novem-
ber 2000 getroffene Feststellung der Leistungspflicht aus
den drei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen (Rente
und Beitragsfreiheit) für den Zeitraum vom 1. Februar bis
31. Juli 1998 zurückgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird auf die Berufung der Beklagten unter
Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abge-
wiesen.
Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus zu drei Le-
bensversicherungen zusätzlich abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsver-
sicherungen. Den Verträgen liegen Besondere Bedingungen für die Be-
rufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) zugrunde. Die §§ 5-7 ent-
sprechen bei zwei Verträgen den in VerBAV 1990, 347 veröffentlichten
Bedingungen und sehen in § 5 Abs. 2 ein zeitlich begrenztes Anerkennt-
nis unter einstweiliger Zurückstellung der Frage der Verweisbarkeit auf
einen Vergleichsberuf vor. Die §§ 5-7 des dritten Vertrages sind inhalts-
gleich mit den in VerBAV 1984, 2 veröffentlichten Bedingungen und se-
hen eine zeitliche Begrenzung des Anerkenntnisses nicht vor.
Der Kläger ist Geschäftsführer der A. T. GmbH, die als
Subunternehmerin im Paketzustelldienst tätig ist. Bei einem Skiunfall
vom 21. Januar 1998 erlitt er einen Knorpelschaden im linken Kniege-
lenk. Der ihn behandelnde Arzt bescheinigte ihm, wegen dieses Scha-
dens in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als selbstfahrender Unterneh-
mer im Paketzustelldienst dauerhaft berufsunfähig zu sein. Unter dem
23. April 1998 meldete der Kläger bei der Beklagten Ansprüche wegen
Berufsunfähigkeit an. Mit Schreiben vom 7. August 1998 bot die Beklagte
dem Kläger den Abschluß einer Vereinbarung über die Leistungen aus
den drei Berufsunfähigkeitsversicherungen an. Das Schreiben lautet
auszugsweise:
Ihren Berufsunfähigkeits- "Sie haben Ansprüche aus Versicherungen geltend gemacht. Auf der Grundlage der ärztlichen Angaben sind Sie in Ihrem bisherigen Beruf zu 100% berufsunfähig.
Nach § 2 Ziffer 1 der Bedingungen für die Berufsunfähig- keits-Versicherung leisten wir, wenn Sie aufgrund Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten auch keine andere Ihrer bishe- rigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit zu mehr als 50% ausüben können. ...
Bei Ihnen sind jedoch Tätigkeiten denkbar, die Sie anstelle Ihres bisherigen Berufes noch verrichten könnten. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung wären Sie in der Lage, eine andere Tätigkeit wahrzunehmen oder eine neue Ausbildung zu absolvieren. Deshalb liegt nach den Bedingungen keine Berufsunfähigkeit vor. Die nach den Bedingungen vorgese- hene Verweisung auf einen - wenn auch nur theoretisch - ausübbaren Beruf ist sicherlich mit einer gewissen Härte für Sie verbunden. Wir haben deshalb geprüft, ob wir Ihnen entgegenkommen können.
Wir verweisen unsere Versicherten möglichst nur dann auf einen vergleichbaren Beruf, wenn ein solcher Beruf auch tatsächlich ausgeübt wird. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall. Wir bieten Ihnen an, die vertraglich vereinbarten Leistun- gen für einen gewissen Zeitraum zu zahlen und erst an- schließend zu prüfen, auf welche Ersatztätigkeit Sie ver- wiesen werden können.
Dies hat für Sie folgende Vorteile:
Sie erhalten sofort Leistungen aus der Berufsunfähigkeits- Versicherung. ...
Etwaige Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und uns darüber, ob Sie tatsächlich auf einen Ersatzberuf ver- wiesen werden können, müssen heute noch nicht endgültig geklärt werden.
Vor Ablauf der Vereinbarung werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen. Wir prüfen dann, wie sich die gesund- heitlichen und beruflichen Verhältnisse entwickelt haben. Ziel ist eine unstreitige und abschließende Regelung des Schadensfalls. Dabei möchten wir eine Anerkennung unse-
rer Leistungspflicht auf Dauer nicht grundsätzlich aus- schließen.
Auf der anderen Seite wollen wir mit Ihnen Einigkeit erzie- len, daß nach Ablauf der Vereinbarung bei der Prüfung der Verweisbarkeit auch neu hinzugekommene Fähigkeiten be- rücksichtigt werden. ..."
Den beigefügten, von der Beklagten bereits unterzeichneten Ent-
wurf einer Vereinbarung unterschrieb der Kläger am 14. August 1998
und sandte ihn der Beklagten zurück. Die Vereinbarung hat folgenden
Wortlaut:
"1. Die A. ist bereit, den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Schadensfalles Rechnung zu tragen und aus Rücksicht auf die Interessen des Versicherungs- nehmers von der Möglichkeit einer abstrakten Verwei- sung für die Dauer dieser Vereinbarung keinen Gebrauch zu machen.
2. Die A. wird an Herrn A. A. aus den oben genannten Berufsunfähigkeits-Versicherungen für die Zeit vom 01.08.1998 bis 31.07.1999 die vertraglich vor- gesehenen Leistungen (Beitragsbefreiung und Rente) erbringen. Die Versicherung wird so gestellt, als sei Be- rufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen bereits nach- gewiesen.
3. Bei Ablauf der Vereinbarung wird die A. die Berufs- unfähigkeit anhand der dann vorliegenden gesundheitli- chen Verhältnisse und beruflichen Fähigkeiten unter Be- rücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener Änderun- gen abschließend prüfen. Neu erworbene berufliche Fä- higkeiten werden dabei berücksichtigt.
4. Diese Vereinbarung beinhaltet keine Anerkennung der
Berufsunfähigkeit.
5. Die bis zum Ablauf der Vereinbarung gezahlten Leistun- gen müssen auch dann nicht an die A. zurücker- stattet werden, wenn bei der abschließenden Prüfung das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit weiter verneint werden müßte."
Die Beklagte erbrachte zunächst die versprochenen Leistungen.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 1998 focht sie die Vereinbarung wegen
arglistiger Täuschung an und kündigte die Lebensversicherungsverträge
fristlos. Sie warf dem Kläger vor, bewußt falsche Angaben zu seinem
zuletzt ausgeübten Beruf gemacht zu haben. Er habe schon seit Jahren
nicht mehr selbst Pakete ausgefahren.
Der Kläger hat behauptet, bis zu dem Unfall die Pakete selbst
ausgeliefert zu haben und seit dem 21. Januar 1998 dazu wegen der
Knieverletzung nicht mehr in der Lage zu sein. Davon abgesehen habe
die Beklagte in der Vereinbarung ihre vertragliche Leistungspflicht aner-
kannt und sich lediglich die Verweisung auf einen Vergleichsberuf vorbe-
halten, von der sie aber - unstreitig - keinen Gebrauch gemacht habe.
Die auf Feststellung der Leistungspflicht aus den Berufsunfähig-
keitsversicherungen ab 1. Februar 1998 und auf Fortbestehen der Le-
bensversicherungsverträge gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen
Erfolg (Berufungsurteil veröffentlicht in NVersZ 2002, 398). Mit ihrer Re-
vision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat nur wegen der Leistungspflicht aus den Berufs-
unfähigkeitsversicherungen für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli
1998 Erfolg. Für die Zeit ab 1. August 1998 hat der Kläger aufgrund der
Vereinbarung vom August 1998 Anspruch auf die vertraglichen Leistun-
gen aus diesen Versicherungen. Soweit sich die Revision gegen die
Feststellung des Fortbestehens der Lebensversicherungsverträge wen-
det, ist sie mangels Begründung unzulässig.
I. Das Berufungsgericht hat es nicht für erwiesen gehalten, daß der
Kläger bei der Anspruchsanmeldung falsche Angaben über seine zuletzt
ausgeübte Tätigkeit gemacht hat. Dagegen wendet sich die Revision
nicht.
Den Anspruch des Klägers auf Leistungen aus den Berufsunfähig-
keitsversicherungen hat das Berufungsgericht auf das Schreiben der Be-
klagten vom 7. August 1998 und die Vereinbarung zwischen den Partei-
en vom August 1998 gestützt. Die Schriftstücke enthielten zwar keine
ausdrückliche oder konkludente Anerkenntniserklärung. Die Beklagte
müsse sich aber so behandeln lassen, als habe sie mit Wirkung ab dem
1. August 1998 ein bindendes Anerkenntnis ihrer Leistungspflicht aus
allen drei Verträgen abgegeben. Sie habe dem Kläger treuwidrig ver-
schleiert, daß sie zur Abgabe eines Anerkenntnisses verpflichtet gewe-
sen sei und nur bei zwei Verträgen nach § 5 Abs. 2 BB-BUZ das Aner-
kenntnis im Hinblick auf die Verweisbarkeit auf einen Vergleichsberuf
habe zeitlich befristen dürfen. Durch die anstelle eines bedingungsge-
mäßen Anerkenntnisses dem Kläger angediente individualvertragliche
Vereinbarung habe die Beklagte die Rechtsposition des Klägers ohne
sachlichen Grund deutlich verschlechtert, indem sie sich von jeglicher
Bindungswirkung freigezeichnet und die zum Ende des befristeten Lei-
stungszeitraums angekündigte Leistungsprüfung umfassend nach den
Regeln einer Erstprüfung ausgestaltet habe.
Versicherungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Februar bis
31. Juli 1998 könne der Kläger beanspruchen, weil Berufsunfähigkeit in
seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Transportfahrer bewiesen sei. Diese
Tätigkeit mache das Tragen von Lasten in einer Größenordnung erfor-
derlich, zu der er nach den Feststellungen des medizinischen Sachver-
ständigen wegen des Knorpelschadens im Kniegelenk nicht mehr in der
Lage sei.
II. Über die Leistungspflicht der Beklagten für die Zeit ab dem
1. August 1998 hat das Berufungsgericht im Ergebnis richtig entschie-
den. Anders als das Berufungsgericht meint, ergibt sich der Anspruch
unmittelbar aus der Vereinbarung vom August 1998.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ausgangspunkt zutref-
fend angenommen, daß individualvertragliche Vereinbarungen über Lei-
stungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung daraufhin überprüft
werden können, ob darin enthaltene Beschränkungen der bedingungs-
gemäßen Rechte des Versicherungsnehmers auf seiner freien Entschei-
dung oder einer treuwidrigen Ausnutzung der überlegenen Verhand-
lungsposition des Versicherers beruhen (so auch OLG Koblenz OLG-
Report 2000, 34 f.).
a) Zu einseitigen Erklärungen des Versicherers über seine Lei-
stungspflicht hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden,
daß eine vertragswidrige Befristung oder sonstige Beschränkung des
Leistungsanerkenntnisses unwirksam ist (Urteile vom 12. Juni 1996 - IV
ZR 106/95 - VersR 1996, 958 unter 2 a und BGHZ 121, 284, 290, jeweils
m.w.N.). Der Bestandsschutz, der dem Versicherungsnehmer durch das
in § 7 BB-BUZ geregelte Nachprüfungsverfahren eingeräumt wird, darf
nicht unterlaufen werden. Eine befristete Leistungszusage, die sich für
den Versicherungsnehmer eindeutig erkennbar lediglich als Kulanzent-
scheidung darstellt, ist allerdings kein Anerkenntnis, das den Versicherer
über den zugesagten Zeitraum hinaus bindet mit der Folge, daß er eine
Leistungseinstellung nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens nach § 7
BB-BUZ erreichen kann (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1994 - IV
ZR 226/93 - NJW-RR 1995, 20 unter 3).
b) Entgegen den Bedenken des Berufungsgerichts ist es den Par-
teien einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach dem Grundsatz der
Vertragsfreiheit nicht verwehrt, die Leistungspflicht im Rahmen der
Schranken des allgemeinen Zivilrechts einvernehmlich zu regeln. Dar-
über hinaus ist der Versicherer wegen der speziellen Ausgestaltung der
Berufsunfähigkeitsversicherung nach Treu und Glauben in besonderer
Weise gehalten, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum
Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen. Die Berufsunfähig-
keitsrente hat für diesen häufig existentielle Bedeutung. Die dem Versi-
cherer geläufige Regelung der §§ 5-7 BB-BUZ über die Erklärung eines
Leistungsanerkenntnisses, dessen Reichweite und das Nachprüfungs-
verfahren ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nur schwer
durchschaubar. Deshalb setzt eine beiderseits interessengerechte Ver-
einbarung über die Leistungspflicht ein lauteres und vertrauensvolles
Zusammenwirken der Vertragspartner voraus, das auf Ergebnisse ab-
zielt, die den Tatsachen und der Rechtslage entsprechen (vgl. insoweit
zum Nachprüfungsverfahren BGHZ aaO 294). Nur so ist der Versiche-
rungsnehmer in der Lage, verantwortlich darüber zu entscheiden, ob er
sich auf eine Beschränkung der von ihm nach den Versicherungsbedin-
gungen für berechtigt gehaltenen Ansprüche einlassen will.
Wann einem Versicherer eine
treuwidrige Ausnutzung seiner
überlegenen Verhandlungsposition vorgeworfen werden kann, hängt von
den Umständen des jeweiligen Falles ab und braucht hier nicht vertieft
zu werden.
2. Die Beklagte hat sich im Zusammenhang mit dem Abschluß der
Vereinbarung vom August 1998 nicht in der vom Berufungsgericht ange-
nommenen Weise treuwidrig verhalten. Deshalb kann auch offenbleiben,
ob sie sich, falls die Würdigung des Berufungsgerichts zuträfe, so be-
handeln lassen müßte, als habe sie ein Anerkenntnis abgegeben, oder
ob ihre Leistungszusage als bindendes Anerkenntnis ohne bedingungs-
widrige Beschränkungen anzusehen wäre.
Der möglicherweise von der unbegründeten Arglistanfechtung und
dem Prozeßverhalten der Beklagten beeinflußten Auslegung des Beru-
fungsgerichts, durch die Vereinbarung sei die sich aus den Versiche-
rungsbedingungen ergebende Rechtsposition des Klägers deutlich ver-
schlechtert worden, folgt der Senat nicht. Das Berufungsgericht hat den
Inhalt der Vereinbarung und des Begleitschreibens der Beklagten vom
7. August 1998 einseitig und damit nicht hinreichend gewürdigt, die bei-
derseitige Interessenlage zum damaligen Zeitpunkt vernachlässigt und
dem Verhalten der Parteien zwischen dem Abschluß der Vereinbarung
und dem Anfechtungsschreiben der Beklagten vom 3. Dezember 1998 zu
wenig Bedeutung beigemessen.
a) Die Vereinbarung ist unter Einbeziehung des Angebotsschrei-
bens der Beklagten vom 7. August 1998 vielmehr dahingehend auszule-
gen, daß die Beklagte zu allen drei Verträgen ihre vertragliche Lei-
stungspflicht anerkannt hat mit dem Vorbehalt, nach Ablauf eines Jahres
auf der Grundlage der Entwicklung der gesundheitlichen und beruflichen
Verhältnisse allein die Frage der Verweisbarkeit auf eine Ersatztätigkeit
zu prüfen, nicht aber unter Umgehung der Regeln des Nachprüfungs-
verfahrens auch die Frage der Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten
Beruf einer Erstprüfung zu unterziehen.
Schon aus dem zweiten Satz des Schreibens der Beklagten vom
7. August 1998 geht ohne jede Einschränkung hervor, daß sie den Klä-
ger auf der Grundlage der ärztlichen Angaben im bisherigen Beruf für
vollständig berufsunfähig hält. Im folgenden wird mit umfangreichen,
wenn auch nicht in jedem Punkt zutreffenden Erwägungen die Verwei-
sungsmöglichkeit erörtert. Daraus wird deutlich, daß allein diese offen-
gehalten werden sollte und der abschließenden Anerkennung der Lei-
stungspflicht auf Dauer entgegenstand. Anders konnte das Angebot, die
vertraglich vereinbarten Leistungen für einen gewissen Zeitraum zu
zahlen und erst anschließend die Verweisung auf eine Ersatztätigkeit zu
prüfen, von der Beklagten nicht gemeint und vom Kläger nicht zu verste-
hen gewesen sein. Denn beide Parteien sind auf der Grundlage der ärzt-
lichen Feststellungen damals davon ausgegangen, daß der Kläger im
bisherigen Beruf vollständig berufsunfähig ist. Daß die Beklagte sich in-
soweit dennoch eine erstmalige Prüfung nach Ablauf der Jahresfrist vor-
behalten wollte, läßt sich ihrem Schreiben nicht entnehmen. Im Lichte
dieses Angebotsschreibens konnte der Kläger auch die Vereinbarung
selbst nur so verstehen, daß die Einschränkung der Zusage der vertrag-
lich vorgesehenen Leistungen und die Formulierung in Nr. 4, die Verein-
barung beinhalte keine Anerkennung der Berufsunfähigkeit, sich aus-
schließlich auf die nach Fristablauf noch zu prüfende Frage der Verweis-
barkeit bezogen. Dieser Zweck der Vereinbarung wird in deren Ziffer 1
nochmals verdeutlicht. Nur dieses Verständnis entspricht aus damaliger
Sicht einer beiderseits interessengerechten Auslegung, weil lediglich die
Frage der Verweisbarkeit streitig war.
Das wird bestätigt durch das Verhalten der Parteien nach Ab-
schluß der Vereinbarung bis zum Anfechtungsschreiben der Beklagten
vom 3. Dezember 1998. Der Kläger hat die Leistungen entgegengenom-
men, ohne weiterhin Ansprüche für den Zeitraum vor dem 1. August
1998 geltend zu machen. Die Beklagte hat der A. T. GmbH,
die den Vertrag, der keine Befristung des Anerkenntnisses vorsieht, als
Versicherungsnehmerin zugunsten des Klägers abgeschlossen hatte, mit
Schreiben vom 18. September 1998 mitgeteilt, sie habe ihre Leistungs-
pflicht aus der Berufsunfähigkeitsversicherung anerkannt. Selbst im An-
fechtungsschreiben vom 3. Dezember 1998 hat die Beklagte noch aus-
geführt, durch das Angebot der Vereinbarung habe zunächst die Prüfung
einer Verweisungstätigkeit zurückgestellt werden sollen. Es ist auch
fraglich, ob die Beklagte im Rechtsstreit zur Auslegung der Vereinbarung
einen anderen Standpunkt vertreten und die Berufsunfähigkeit insgesamt
nicht nur wegen der auf die Vereinbarung bezogenen Arglistanfechtung
bestritten hat. Der Kläger hatte in der Berufungserwiderung erstmals
ausführlich dargelegt, die Beklagte habe mit der Vereinbarung ein bin-
dendes Leistungsanerkenntnis lediglich unter dem Vorbehalt der Verwei-
sungsmöglichkeit abgegeben. Dem ist die Beklagte - nach Auffassung
des Senats zu Recht - nicht entgegengetreten, obwohl dazu ausreichend
Gelegenheit gewesen wäre.
b) Da die Beklagte von der Verweisung keinen Gebrauch gemacht
hat, kann der Kläger die vertraglichen Leistungen vereinbarungsgemäß
ab dem 1. August 1998 beanspruchen. Deshalb kann offenbleiben, ob
die Beklagte sich die befristete Verweisungsmöglichkeit auch für den
Vertrag wirksam vorbehalten konnte, dessen Bedingungen dies nicht
vorsahen. Andererseits folgt aus der Wirksamkeit der Vereinbarung
auch, daß der Kläger auf Leistungen für die Zeit vor dem 1. August 1998
konkludent verzichtet hat. Darin kann keine durch die Beklagte veran-
laßte treuwidrige Benachteiligung des Klägers von erheblichem Gewicht
gesehen werden. Der Kläger hat behauptet, seit dem Unfall vom
21. Januar 1998 dauerhaft vollständig berufsunfähig zu sein. Nach § 1
Abs. 3 bzw. § 1 Abs. 2 BB-BUZ entsteht der Anspruch auf Beitragsbe-
freiung und Rente, wenn die Berufsunfähigkeit der Beklagten später als
drei Monate nach ihrem Eintritt mitgeteilt wird, erst mit Beginn des Mo-
nats der Mitteilung, hier also erst mit dem 1. April 1998. Da es sich bei
der Dreimonatsfrist um eine Ausschlußfrist handelt (vgl. Senatsurteil vom
2. November 1994 - IV ZR 324/93 - NJW 1995, 598 unter 2), bestand ein
Anspruch für die Zeit vor dem 1. April 1998 ohnehin nicht.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2
Nr. 1 ZPO.
Seiffert Dr. Leimert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch