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BGH Urteil vom 07.02.2007 – IV ZR 149/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 149/03

URTEIL

Verkündet am: 7. Februar 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

AHaftpflichtVB (AHB) § 3, § 5

a) Die Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzverpflichtung) ist Haupt- leistungspflicht des Haftpflichtversicherers; sie umfasst nach den AHB die Füh- rung des Haftpflichtprozesses auf seine Kosten einschließlich der Auswahl und Beauftragung des Anwalts.

b) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig unmissverständlich zu erklären, ob er den bedingungsgemäß geschuldeten Rechtsschutz gewährt.

c) Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Vereinbarung, mit der die Ab-

wehr des Anspruchs dem Versicherungsnehmer übertragen wird.

BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 149/03 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kes-

sal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom

7. Februar 2007

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. Juni

2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin hat gegen die Versicherungsnehmerin des beklagten

Haftpflichtversicherers Schadensersatzansprüche erhoben. Mit der Klage

macht sie diese Schadensersatzansprüche und den Anspruch der Versi-

cherungsnehmerin auf Deckungsschutz aus zwei von dieser bei der Be-

klagten unterhaltenen Betriebshaftpflichtversicherungen mit einer De-

ckungssumme von insgesamt 11 Mio. DM geltend. Den Verträgen liegen

Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde,

die den vom GDV empfohlenen Musterbedingungen - Stand Juni 1997 -

entsprechen (abgedruckt bei Littbarski, Haftpflichtversicherung S. 22 ff.).

2

Die Klägerin stellt Kolben für Automotoren her, die sie unter ande-

rem an die V. AG und die A. AG liefert. Ab Juni 1999 beauf-

tragte sie die Versicherungsnehmerin der Beklagten, die H. Metall-

veredelung GmbH (HMV), die Kolben durch einen Waschvorgang auf die

anschließend von ihr selbst vorzunehmende Graphitbeschichtung vorzu-

bereiten. Am 23. Dezember 1999 meldete die V. AG der Kläge-

rin Motorschäden wegen defekter Kolben aus der Produktionszeit von

Mitte Oktober bis Mitte November 1999. Die V. AG nahm die

Klägerin wegen der Kosten für den Rückruf von Fahrzeugen und Repara-

turen in Höhe von circa 39 Mio. DM in Anspruch.

3

Mit Schreiben vom 9. Februar 2000 meldete die Klägerin bei der

HMV Schadensersatzansprüche in Millionenhöhe an mit der Begründung,

Ursache des Schadens sei ein fehlerhafter Waschvorgang, der zur Ablö-

sung der Graphitschicht geführt habe. Die HMV leitete das Schreiben an

die Beklagte weiter. Diese erbat von der HMV mit Schreiben vom

16. Februar 2000 nähere Auskünfte zum Schadenshergang. Abschlie-

ßend fragte sie, weshalb der Erstbeitrag erst am 6. Dezember 1999 aus-

geglichen worden sei, obwohl der Versicherungsschein bereits Anfang

Oktober zugegangen sei. Ferner wies sie darauf hin, dass der Schaden

an den Kolben als Bearbeitungsschaden nach § 4 I Nr. 6 b AHB nicht

gedeckt sei. Am 30. März 2000 trat die HMV ihre Ansprüche auf Versi-

cherungsschutz gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Anfang April

2000 übersandte die HMV den Entwurf der gegen sie beabsichtigten

Schadensersatzklage an die Beklagte. Mit Schreiben vom 10. April 2000

erbat diese von der HMV weitere Auskünfte und kündigte die Einholung

eines Sachverständigengutachtens zur Schadensursache an. Weiter

wies sie darauf hin, dass für Lieferungen zwischen Erhalt des Versiche-

rungsscheins und Zahlung des Erstbeitrags am 6. Dezember 1999 kein

Versicherungsschutz bestehe. Hinsichtlich anderer Lieferungen bestehe

Deckungsschutz nur unter der auflösenden Bedingung, dass die HMV

nur deshalb für den Schaden hafte, weil sie die Klägerin in der Qualitäts-

sicherungsvereinbarung vom Juni 1999 von der Untersuchungs- und Rü-

gepflicht nach § 377 HGB befreit habe. Der Ausschluss für Bearbei-

tungsschäden wurde erneut erwähnt. Schließlich wurde die HMV gefragt,

ob sie mit einem Anwalt zusammenarbeite, den sie auch in dieser Sache

beauftragen möchte. Am 8. Mai 2000 wurde der HMV die angekündigte

Klage zugestellt, die sie der Beklagten mit Schreiben vom 11. Mai 2000

zuleitete. Gleichzeitig teilte sie mit, bisher noch keinen Anwalt beauftragt

zu haben, und stellte die Frage nach Unterstützung durch die Beklagte.

Diese versprach mit Schreiben vom 16. Mai 2000 "bestmögliche Unter-

stützung", die Untersuchungen durch den Sachverständigen würden

noch laufen. Weiter heißt es, es sei allerdings unbedingt erforderlich,

dass die HMV zur Wahrung der Fristen einen Anwalt mit der Vertretung

ihrer rechtlichen Interessen beauftrage. Sie solle mitteilen, welchem

Rechtsanwalt sie das Mandat erteilt habe, damit eine Kontaktaufnahme

möglich sei. Am 17. und 31. Mai 2000 telefonierte der Sachbearbeiter

der Beklagten mit dem Geschäftsführer der HMV. Der Inhalt der Gesprä-

che ist streitig.

4

Da die HMV sich nicht anwaltlich vertreten ließ, erging am 29. Mai

2000 im schriftlichen Verfahren Versäumnisurteil, das beiden Parteien

am 6. Juni 2000 zugestellt und nach Ablauf der Einspruchsfrist rechts-

kräftig wurde. Von der Zustellung des Versäumnisurteils informierte die

HMV die Beklagte nicht. Die HMV wurde zur Zahlung eines Teilbetrages

von 1.116.799 DM nebst Zinsen verurteilt. Ferner wurde festgestellt,

dass sie jeden weiteren Schaden zu ersetzen habe, den die V.

AG und die A. AG gegen die Klägerin wegen der Ablösung der

Graphitbeschichtung der Kolben geltend mache. Aufgrund des Versäum-

nisurteils ließ die Klägerin die Ansprüche der HMV gegen die Beklagte

auf Auszahlung der Versicherungssumme pfänden und sich zur Einzie-

hung überweisen. Dadurch erfuhr die Beklagte vom Erlass des Versäum-

nisurteils. Mit Schreiben vom 24. Juli 2000 versagte sie den Versiche-

rungsschutz wegen Obliegenheitsverletzung nach § 6 i.V. mit § 5 Nr. 3

AHB mit der Begründung, die HMV habe entgegen ihrer Ankündigung

keinen Anwalt mit der Abwehr der Ansprüche beauftragt und sie nicht

von der Zustellung des Versäumnisurteils unterrichtet.

5

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung der vollen De-

ckungssumme von 11 Mio. DM, hilfsweise die Feststellung, dass die Be-

klagte ihrer Versicherungsnehmerin wegen des Schadensfalles De-

ckungsschutz aus beiden Versicherungsverträgen zu gewähren habe.

Die Klägerin meint, aufgrund der Abtretung der Versicherungsansprüche

vom 30. März 2000 und des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

könne sie die Beklagte unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen.

6

Die Beklagte bestreitet die Verursachung des Schadens durch die

HMV und beruft sich im Übrigen auf das Abtretungsverbot in § 7 Nr. 3

AHB und weist darauf hin, dass der Pfändungs- und Überweisungsbe-

schluss die Versicherungsansprüche nur in Höhe des Zahlungsan-

spruchs im Versäumnisurteil erfasse. Sie sei, wie im Ablehnungsschrei-

ben vom 24. Juli 2000 ausgeführt, wegen Obliegenheitsverletzung von

der Leistungspflicht frei. Die Hinnahme des Versäumnisurteils stelle zu-

dem ein Anerkenntnis dar, das nach § 6 i.V. mit § 5 Nr. 5 AHB zur Leis-

tungsfreiheit führe. Der Versicherungsschutz sei im Übrigen nach § 4 I

Nr. 1 AHB ausgeschlossen, weil die Freistellung der Klägerin von der

Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB die Haftung der HMV

über den gesetzlichen Umfang hinaus erweitert habe. In der die Produkt-

haftpflicht einschließenden Versicherung mit der Endnummer 095 beste-

he wegen verspäteter Zahlung der Erstprämie kein Versicherungsschutz.

Schließlich sei sie wegen Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG

leistungsfrei.

7

Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag

in Höhe von

1.116.779 DM nebst Zinsen und dem hilfsweise gestellten Feststellungs-

antrag mit Ausnahme solcher Ansprüche stattgegeben, die Schäden an

den von der HMV bearbeiteten Kolben selbst betreffen. Im Übrigen hat

es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der

Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage

abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die geltend gemach-

ten Ansprüche in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und

zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Oberlandesgericht hält die Beklagte wegen vorsätzlicher

Obliegenheitsverletzung nach § 6 i.V. mit § 5 Nr. 3 und 5 AHB für leis-

tungsfrei.

10

Die HMV habe die Weisung der Beklagten gemäß § 5 Nr. 3 AHB

nicht beachtet, als sie das Versäumnisurteil vom 29. Mai 2000 gegen

sich ergehen und nachfolgend habe rechtskräftig werden lassen. Darin

liege zugleich ein Verstoß gegen das Anerkenntnisverbot nach § 5 Nr. 5

AHB. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Beklagte die

HMV angewiesen habe, kein Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu

lassen. Die Beklagte habe Versicherungsschutz nicht verweigert, son-

dern im Schreiben vom 16. Mai 2000 ausdrücklich bestmögliche Unter-

stützung zugesagt. Das weisungswidrige Verhalten der HMV, nämlich

Nichteinschalten eines Rechtsanwalts, Nichtanzeige der Verteidigungs-

bereitschaft und Rechtskräftigwerdenlassen des Versäumnisurteils, ver-

liere seine Eigenschaft als Obliegenheitsverletzung entgegen der Ansicht

der Klägerin nicht deshalb, weil die Beklagte abweichend von § 3 II AHB

die Prozessführung vollständig auf die HMV übertragen hätte. Sie habe

der HMV lediglich die Auswahl des Rechtsanwalts überlassen, um dem

von ihr für möglich gehaltenen Vorwurf zu entgehen, durch die Wahl ei-

nes möglicherweise ungeeigneten Rechtsanwalts zu einem denkbaren

existenzbedrohenden Prozessverlust beigetragen zu haben.

11

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Beru-

fungsgericht hat, wie die Revision zutreffend ausführt, den Inhalt der

Leistungspflicht der Beklagten einerseits und der Obliegenheiten der

HMV andererseits verkannt.

12

1. a) Die Leistungspflicht der Beklagten umfasst - wie allgemein in

der Haftpflichtversicherung - nach § 3 II Nr. 1 AHB die Prüfung der Haft-

pflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie den Ersatz der

Entschädigung, welche der Versicherungsnehmer aufgrund eines von

dem Versicherer abgegebenen oder genehmigten Anerkenntnisses, ei-

nes von ihm geschlossenen oder genehmigten Vergleichs oder einer

richterlichen Entscheidung zu zahlen hat. Die Abwehr unberechtigter An-

sprüche (Rechtsschutzverpflichtung) ist nach ständiger Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs ebenso wie die Befriedigung begründeter Haft-

pflichtansprüche eine mit dieser gleichrangige Hauptleistungspflicht des

Versicherers und nicht nur eine untergeordnete Nebenpflicht (BGHZ 119,

276, 281; Urteile vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74 - VersR 1976, 477

unter I und vom 20. Februar 1956 - II ZR 6/55 - VersR 1956, 186 unter

2). Der Versicherer hat nicht das Recht, die mit der Abwicklung der Haft-

pflichtverbindlichkeiten verbundenen Mühen und Kosten auf den Versi-

cherten abzuwälzen (BGHZ 15, 154, 159). Den Inhalt der Rechtsschutz-

verpflichtung hat der Senat in dem Urteil in BGHZ (119 aaO) wie folgt

beschrieben:

"Will er (der Versicherer) den Anspruch bestreiten, so muss er alles tun, was zu dessen Abwehr notwendig ist; er allein trägt die aus der Prüfung und Abwehr folgende Arbeitslast und Verantwortung. Demgemäß hat er im Haftpflichtpro- zess die Interessen des Versicherten so zu wahren, wie das ein von diesem beauftragter Anwalt tun würde. Weil grundsätzlich sein Abwehrinteresse dem des Versicherten entspricht, ist das im Regelfall unproblematisch. Wegen des umfassend versprochenen Rechtsschutzes gilt das aber sogar dann, wenn eine Kollision zwischen den Inte- ressen des Versicherten und denen des Versicherers ein- mal nicht zu vermeiden ist. In diesem Fall muss der Versi- cherer seine eigenen Interessen hintanstellen. Nur diese weite Auslegung des Leistungsversprechens kann den mit der Haftpflichtversicherung bezweckten Schutz gewährleis- ten."

13

Die umfassende Verantwortlichkeit des Versicherers für die Ab-

wehr des Haftpflichtanspruchs ergibt sich insbesondere für den Fall des

Rechtsstreits unmissverständlich aus weiteren Klauseln der Allgemeinen

Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (z.T. anders in der Vermö-

gensschaden-Haftpflichtversicherung, vgl. Voit/Knappmann in Prölss/

Martin, VVG 27. Aufl. AVBVermögen/WB § 5 Rdn. 3 § 1 Rdn. 1). Nach

§ 3 II Nr. 3 AHB führt der Versicherer den Rechtsstreit im Namen des

Versicherungsnehmers auf seine Kosten. Den Versicherungsnehmer trifft

die Obliegenheit, die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen,

dem von dem Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht

und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig gehaltenen Aufklä-

rungen zu geben (§ 5 Nr. 4 AHB). Zur Disposition über den Haftpflichtan-

spruch durch Anerkenntnis oder Befriedigung ist der Versicherungsneh-

mer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers nicht berechtigt (§ 5

Nr. 5 AHB). Nach § 5 Nr. 7 AHB gilt der Versicherer als bevollmächtigt,

alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erschei-

nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben

(vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Oktober 2006 - IV ZR 329/05 - VersR

2006, 1676 unter II 2 c). Wird gegen den Versicherungsnehmer ein An-

spruch gerichtlich geltend gemacht, hat er dies dem Versicherer nur un-

verzüglich anzuzeigen (§ 5 Nr. 2 Abs. 4 AHB), alles Weitere ist Sache

des Versicherers, insbesondere die Auswahl und Beauftragung des

Rechtsanwalts auf seine Kosten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1963

- II ZR 71/61 - VersR 1963, 421 unter III).

15

b) Der Versicherer, der seiner so beschriebenen Rechtsschutzver-

pflichtung nicht nachkommt, verhält sich vertragswidrig.

aa) Ist der Versicherer von seiner Leistungsfreiheit überzeugt und

lehnt er den Deckungsschutz vorbehaltlos ab, lässt er dem Versiche-

rungsnehmer konkludent zur Regulierung freie Hand und gibt seine um-

fassende Dispositionsbefugnis über das Haftpflichtverhältnis auf (BGHZ

119, 276, 282). Die Gefahr, bei dieser freien Entscheidung die De-

ckungspflicht unrichtig zu beurteilen, kann er nicht auf den Versiche-

rungsnehmer abwälzen. Er kann nicht gleichzeitig einerseits sich seiner

vertraglichen Hauptpflicht entledigen, den Versicherungsnehmer von der

Führung und den Folgen des Haftpflichtprozesses zu befreien, und ande-

rerseits dennoch in Anspruch nehmen, an das Ergebnis des notgedrun-

gen vom Versicherungsnehmer allein geführten Haftpflichtprozesses

nicht gebunden zu sein. Nach Leistungsablehnung hat der Versiche-

rungsnehmer auch keine Obliegenheiten mehr zu erfüllen (BGHZ 107,

368, 370 f.; BGH, Urteile vom 7. November 1966 - II ZR 12/65 - VersR

1967, 27 unter III und vom 21. Februar 1963 aaO; Prölss in Prölss/Mar-

tin, aaO § 6 Rdn. 33).

16

bb) Hat der Versicherer ernsthafte Anhaltspunkte für seine Leis-

tungsfreiheit, kann er aber wegen noch unklarer Sachlage darüber nicht

abschließend befinden, muss er sich entscheiden, ob er Deckungsschutz

gewährt oder nicht, und seine Entscheidung dem Versicherungsnehmer

bekannt geben. Der Versicherer kann seiner Rechtsschutzverpflichtung

in einer solchen Lage auch dadurch genügen, dass er den Rechtsschutz

übernimmt unter dem Vorbehalt, die Deckung je nach dem Ausgang des

Haftpflichtprozesses abzulehnen (BGH, Urteile vom 20. September 1978

- IV ZR 57/77 - VersR 1978, 1105 unter I und vom 7. November 1966

aaO).

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cc) Dagegen stellt es keine ordnungsgemäße Erfüllung der

Rechtsschutzverpflichtung dar, wenn der Versicherer dem Versiche-

rungsnehmer gegenüber leistungsbefreiende Umstände ins Feld führt,

den Versicherungsnehmer aber im Unklaren darüber lässt, ob er De-

ckungsschutz erhält. Seine Entscheidung darüber hat der Versicherer

dem Versicherungsnehmer unverzüglich, spätestens aber dann mitzutei-

len, wenn er die Anzeige von der gerichtlichen Geltendmachung des

Haftpflichtanspruchs nach § 5 Nr. 2 Abs. 4 AHB erhalten hat. Der Versi-

cherer weiß, dass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt dringender Handlungs-

bedarf besteht, weil dem Versicherungsnehmer allein wegen Fristablaufs

Rechtsnachteile in Gestalt eines Vollstreckungsbescheids oder Ver-

säumnisurteils drohen. Deshalb hat der Versicherer dem Versicherungs-

nehmer rechtzeitig unmissverständlich zu erklären, ob er den bedin-

gungsgemäß geschuldeten Rechtsschutz gewährt, gegebenenfalls unter

dem Vorbehalt, später je nach dem Ausgang des Haftpflichtprozesses

Leistungsfreiheit geltend zu machen. Gibt der Versicherer eine solche

Erklärung nicht ab, nimmt er seine Pflicht zur Abwehr des Anspruchs

nicht wahr und gibt damit zugleich seine Dispositionsbefugnis über das

Haftpflichtverhältnis auf. Er ist deshalb, solange er seiner Rechtsschutz-

verpflichtung nicht bedingungsgemäß nachkommt, so zu behandeln, als

habe er dem Versicherungsnehmer zur Regulierung freie Hand gelassen.

Der Versicherungsnehmer ist demgemäß auch nicht mehr obliegenheits-

gebunden. Die Versicherungsbedingungen gestatten es dem Versicherer

nicht, sich einer klaren Entscheidung über seine Verpflichtung zum

Rechtsschutz zu enthalten, den Versicherungsnehmer darüber im Unge-

wissen zu lassen und die Arbeits- und Kostenlast sowie das Risiko des

Prozessverlustes einseitig auf ihn abzuwälzen, sich aber gleichwohl vor-

zubehalten, an die Regulierungsentscheidung des Versicherungsneh-

mers nicht gebunden zu sein, ihn an seinen Obliegenheiten festzuhalten

und sich über die vertraglich vereinbarten Obliegenheiten hinaus wegen

mangelhafter oder weisungswidriger Prozessführung auf Leistungsfrei-

heit zu berufen.

18

c) Den Parteien des Versicherungsvertrages ist es allerdings nach

dem Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht verwehrt, nach Erhebung des

Anspruchs auf Deckungsschutz von den Bedingungen abweichende Ver-

einbarungen darüber zu treffen, wie die Leistungspflicht des Versicherers

erfüllt werden soll. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Versicherer

nach Treu und Glauben gehalten ist, seine überlegene Sach- und

Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunut-

zen. Die Abwehrfunktion der Haftpflichtversicherung ist unter den Versi-

cherungsnehmern nicht immer genügend bekannt (Littbarski, Haftpflicht-

versicherung Vorbemerkungen Rdn. 48). Insbesondere ist für den Versi-

cherungsnehmer nur schwer durchschaubar, was die Abwehrverpflich-

tung im Einzelnen bedeutet. Gewährt der Versicherer Versicherungs-

schutz, will er aber die Abwehr des Anspruchs (ganz oder teilweise) in

die Hand des Versicherungsnehmers legen, hat er darüber aufzuklären,

dass die Gewährung von Rechtsschutz nach dem Vertrag Sache des

Versicherers ist, er den Prozess zu führen und den Anwalt auszuwählen,

zu beauftragen und zu bezahlen hat (vgl. zu Vereinbarungen über die

Leistungspflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung die Senatsurteile

vom 7. Februar 2007 - IV ZR 244/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen -

und vom 12. November 2003 - IV ZR 173/02 - VersR 2004, 96 unter II 1

b). Nur so ist der Versicherungsnehmer in der Lage, verantwortlich dar-

über zu entscheiden, auf welche Beschränkungen seiner vertraglichen

Rechte er sich einlassen will. Übernimmt der Versicherungsnehmer ver-

einbarungsgemäß die Prozessführung, gilt für eine Verletzung von Sorg-

faltspflichten dann nicht das Recht der Obliegenheiten, sondern das all-

gemeine Schadensersatzrecht (Voit/Knappmann in Prölss/Martin, aaO

§ 5 AHB Rdn. 2). Denn insoweit hat er sich nur verpflichtet, die Aufgabe

des Versicherers zu übernehmen.

19

2. Die Beklagte hat ihre Pflicht zur Abwehr des Haftpflichtan-

spruchs in grober Weise verletzt und ist deshalb so zu behandeln, als

habe sie der HMV freie Hand zur Regulierung gelassen. Demgemäß ist

sie an das rechtskräftige Versäumnisurteil gebunden und kann sich nicht

auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung nach § 6 i.V. mit § 5

Nr. 3 und Nr. 5 AHB berufen. Auch der Vorwurf, die HMV habe in kollusi-

vem Zusammenwirken mit der Klägerin die Beklagte vorsätzlich geschä-

digt, ist nicht berechtigt.

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a) Die HMV hatte ihre Obliegenheiten zur Anzeige des Versiche-

rungsfalles und der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs recht-

zeitig und vollständig erfüllt. Sie hatte damit alles getan, damit die Be-

klagte ihrer Verpflichtung nachkommen konnte, einen Rechtsanwalt aus-

zuwählen und zu beauftragen und den Prozess im Namen der HMV zu

führen. Diese wäre auf Verlangen der Beklagten gehalten gewesen, dem

Anwalt Vollmacht und die nötige Aufklärung zu erteilen. Im Schreiben

vom 8. Mai 2000, dem die Klageschrift beigefügt war, hat die HMV in lai-

enhafter Weise um Unterstützung, also für die Beklagte erkennbar um

Deckungsschutz gebeten. Beim Telefongespräch vom 17. Mai 2000 hat

der Geschäftsführer der HMV den Sachbearbeiter der Beklagten, den

Zeugen de J. , erneut um Rechtsschutz gebeten, wie dessen Aussa-

ge vor dem Oberlandesgericht zu entnehmen ist.

21

b) Diesem Ersuchen gegenüber hat sich die Beklagte pflichtwidrig

verhalten. Sie hat sich bei der Betriebs-/Produkthaftpflichtversicherung

ersichtlich zu Unrecht auf Leistungsfreiheit wegen verspäteter Zahlung

des Erstbeitrags berufen (dazu unten III. 1.). Weiterhin hat sie sich er-

sichtlich zu Unrecht auf Leistungsfreiheit nach § 4 I Nr. 1 AHB wegen der

Befreiung der Klägerin von der Untersuchungs- und Rügepflicht nach

§ 377 HGB berufen (dazu unten III. 2.). Im Schreiben vom 16. Mai 2000

hat die Beklagte zwar bestmögliche Unterstützung zugesagt, die HMV

aber bedingungswidrig angewiesen, selbst einen Anwalt mit der Wahr-

nehmung ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Die bestmögliche

und allein vertragsgemäße Unterstützung hätte darin bestanden, dass

die Beklagte den Anwalt beauftragt und die Prozessführung übernimmt.

Bei dem Telefongespräch vom 17. Mai 2000 hat der Geschäftsführer der

HMV den Sachbearbeiter der Beklagten gefragt, wie sich aus dessen

Zeugenaussage ergibt, ob nicht die Beklagte den Rechtsanwalt bestellen

und einen Spezialisten benennen könne. Dies hat der Zeuge mit der Be-

gründung abgelehnt, er habe einen solchen auch nicht nennen können.

Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge, Abteilungsleiter der Be-

klagten und selbst Rechtsanwalt, dazu nicht in der Lage gewesen ist.

Diese erneute Weigerung der Beklagten, selbst einen Anwalt zu beauf-

tragen oder auch nur zu benennen, schließt es aus, darin ein Angebot

auf Abschluss einer Vereinbarung zu sehen, die Auswahl des Anwalts

der HMV zu überlassen. Die Beklagte hat vielmehr wie schon im Schrei-

ben vom 16. Mai 2000 die Auswahl und die Beauftragung des Anwalts

vertragswidrig einseitig der HMV zugeschoben. Der Zeuge de J. hat

dies damals selbst so gesehen. In seinem Aktenvermerk vom 19. Juni

2000 über das Gespräch vom 17. Mai 2000 ist nicht von einer einver-

nehmlichen Regelung die Rede, sondern von einer "Entscheidung" der

Beklagten, mit der der Geschäftsführer der HMV "nicht ganz glücklich"

gewesen sei, sie also nur notgedrungen hingenommen hat. Auch das Be-

rufungsgericht stellt kein Einvernehmen fest, sondern spricht von Wei-

sungen der Beklagten und wertet die Nichteinschaltung eines Anwalts als

weisungswidriges Verhalten der HMV. Fehlt es schon an einer Vereinba-

rung, kommt es nicht mehr darauf an, dass die Beklagte sich darauf

mangels der gebotenen Aufklärung (s.o. unter II 1 c) nicht zum Nachteil

der HMV berufen könnte.

22

c) Dieses Verhalten der Beklagten legt es nahe, darin schon eine

verschleierte Ablehnung des Deckungsschutzes zu sehen mit den sich

daraus ergebenden Folgen. So hat es der Geschäftsführer der HMV nach

seinen Bekundungen auch verstanden.

23

Jedenfalls aber hat die Beklagte in einem Zeitpunkt, in dem drin-

gender Handlungsbedarf bestand, der HMV nicht unmissverständlich er-

klärt, ob sie ihre Rechtsschutzverpflichtung erfüllt oder dies ablehnt. Sie

hat damit die Arbeits- und Kostenlast und das Risiko des Prozessverlus-

tes einseitig auf die HMV abgewälzt. Den Weg, sich gleichwohl wegen

weisungswidriger Prozessführung auf Leistungsfreiheit berufen zu kön-

nen, konnte sie sich damit nicht frei halten.

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III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht

aus anderen Gründen ganz oder teilweise als richtig dar.

1. Die Beklagte beruft sich zu Unrecht auf Leistungsfreiheit wegen

verspäteter Zahlung der Erstprämie in der Betriebs-/Produkthaftpflicht-

versicherung, bei der der Versicherungsfall vor Zahlung der Erstprämie

eingetreten sein soll. Das Landgericht hat die Berufung auf Leistungs-

freiheit mit Recht an der fehlenden Belehrung scheitern lassen. Der Ver-

sicherungsantrag stammt vom 17. Dezember 1998, ab 1. Januar 1999

hatte die Beklagte unstreitig vorläufige Deckung zugesagt. Der Versiche-

rungsschein ist erst mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 übersandt wor-

den. Die Rechnung selbst enthält nicht einmal einen Hinweis darauf, bis

wann die Erstprämie zu zahlen ist, naturgemäß deshalb auch keine Be-

lehrung über die Folgen verspäteter Zahlung. Im Versicherungsschein ist

nur die übliche erweiterte Einlösungsklausel enthalten, wonach der Ver-

sicherungsschutz erst mit Zahlung der Erstprämie beginnt. Sollte also

der materielle Versicherungsschutz aus dem Hauptvertrag erst mit Zah-

lung der Erstprämie, wie üblich, beginnen, endete auch die vorläufige

Deckung erst in diesem Zeitpunkt. Eine Belehrung darüber, welche

Rechtsfolgen eine verspätete Prämienzahlung für die vorläufige Deckung

hat, ist nicht erteilt worden. Deshalb kann sich die Beklagte, wie ihrem

Sachbearbeiter hätte bekannt sein müssen, nicht auf Leistungsfreiheit

nach § 38 Abs. 2 VVG berufen (st. Rsp. des Senats, zuletzt Urteil vom

26. April 2006 - IV ZR 248/04 - VersR 2006, 913 unter II 2; zum Beginn

des materiellen Versicherungsschutzes erst mit Zahlung der Erstprämie

BGHZ 47, 352, 354 und Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - IV ZR

328/93 - VersR 1995, 409 unter 2 b aa). Die vorläufige Deckung endete

nicht schon mit dem formellen Versicherungsbeginn, also dem Zeitpunkt

des Vertragsschlusses.

26

2. Die Beklagte hält sich zu Unrecht nach § 4 I Nr. 1 AHB für leis-

tungsfrei, weil die HMV die Klägerin von der Untersuchungs- und Rüge-

pflicht nach § 377 HGB befreit hat und dadurch eine über den Umfang

der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehende Zusage gemacht habe. Das

Waschen der Kolben ist ein reiner Werkvertrag. Darauf sind die §§ 377,

381 Abs. 2 HGB nicht anzuwenden (BGH, Urteile vom 9. Oktober 2001

- X ZR 58/00 - CR 2002, 93 unter II 2 und 3 und vom 4. Februar 1992 - X

ZR 105/90 - NJW-RR 1992, 626 unter I 2). Auch dies hätte der Sachbe-

arbeiter der Beklagten ohne weiteres feststellen können.

27

3. Die Beklagte ist auch nicht nach § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei.

Die Klägerin klagt in zulässiger Weise auf Feststellung der Deckungs-

pflicht der Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2000 - IV ZR

223/99 - VersR 2001, 90 unter 2 a). Diese rechtzeitig erhobene Klage hat

die Frist gewahrt (siehe dazu auch Voit/Knappmann, aaO § 156 Rdn. 1

und Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 156 Rdn. 1). Dem

Landgericht ist auch in diesem Punkt zuzustimmen.

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4. Die Abtretungserklärung der HMV vom 30. März 2000 enthält

kein verbotenes Anerkenntnis, sondern beschreibt nur den Haftungs-

grund, wie das Landgericht auf S. 20 seines Urteils zutreffend ausgeführt

hat.

29

IV. Im Übrigen ist die Sache mangels ausreichender Feststellun-

gen des Berufungsgerichts nicht entscheidungsreif und deshalb zurück-

zuverweisen.

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Zum Antrag der Klägerin auf Zahlung in Höhe der vollen De-

ckungssumme wird auf Folgendes hingewiesen:

Auf Zahlung kann die Klägerin die Beklagte nur in Anspruch neh-

men, wenn sie durch Pfändung und Überweisung oder Abtretung an die

Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist, also Haftpflichtanspruch

und Versicherungsanspruch sich bei ihr in einer Hand vereinigt haben

(vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 1980 - IV ZR 39/78 - VersR 1980,

522 unter I; vom 12. März 1975 - IV ZR 102/74 - VersR 1975, 655 unter 1

und vom 17. März 2004 - IV ZR 268/03 - VersR 2004, 634 unter II 2).

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1. Das ist hier hinsichtlich des Zahlungsausspruchs des Versäum-

nisurteils im Haftpflichtprozess i.V. mit dem Pfändungs- und Überwei-

sungsbeschluss der Fall. Der Feststellungsausspruch des Versäumnisur-

teils im Haftpflichtprozess ist nicht vollstreckungsfähig, kann also nicht

zu einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss führen.

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2. Die Abtretung vom 30. März 2000 verstößt gegen das Abtre-

tungsverbot des § 7 Nr. 3 AHB. Die Ablehnung des Deckungsschutzes

mit Schreiben vom 24. Juli 2000 ist keine endgültige Feststellung des

Versicherungsanspruchs, um den allein es geht (Senatsurteil vom

26. März 1997 - IV ZR 137/96 - VersR 1997, 1088 unter 5 c). Das Abtre-

tungsverbot kann nicht durch gewillkürte Prozessstandschaft umgangen

werden. Ob die Berufung der Beklagten auf das Abtretungsverbot rechts-

missbräuchlich ist, lässt sich noch nicht abschließend beurteilen.

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Das Abtretungsverbot scheitert nicht an § 354a HGB, weil es sich

bei dem Anspruch auf Deckungsschutz in der Haftpflichtversicherung

nicht um eine Geldforderung handelt (vgl. MünchKomm-HGB/Karsten

Schmidt, § 354a Rdn. 6).

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 19.10.2001 - 9 O 11050/00 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.06.2003 - 8 U 3959/01 -