BGH Urteil vom 07.02.2007 – IV ZR 149/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 149/03
URTEIL
Verkündet am: 7. Februar 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja _____________________
AHaftpflichtVB (AHB) § 3, § 5
a) Die Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzverpflichtung) ist Haupt- leistungspflicht des Haftpflichtversicherers; sie umfasst nach den AHB die Füh- rung des Haftpflichtprozesses auf seine Kosten einschließlich der Auswahl und Beauftragung des Anwalts.
b) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig unmissverständlich zu erklären, ob er den bedingungsgemäß geschuldeten Rechtsschutz gewährt.
c) Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Vereinbarung, mit der die Ab-
wehr des Anspruchs dem Versicherungsnehmer übertragen wird.
BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 149/03 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kes-
sal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom
7. Februar 2007
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. Juni
2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin hat gegen die Versicherungsnehmerin des beklagten
Haftpflichtversicherers Schadensersatzansprüche erhoben. Mit der Klage
macht sie diese Schadensersatzansprüche und den Anspruch der Versi-
cherungsnehmerin auf Deckungsschutz aus zwei von dieser bei der Be-
klagten unterhaltenen Betriebshaftpflichtversicherungen mit einer De-
ckungssumme von insgesamt 11 Mio. DM geltend. Den Verträgen liegen
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde,
die den vom GDV empfohlenen Musterbedingungen - Stand Juni 1997 -
entsprechen (abgedruckt bei Littbarski, Haftpflichtversicherung S. 22 ff.).
Die Klägerin stellt Kolben für Automotoren her, die sie unter ande-
rem an die V. AG und die A. AG liefert. Ab Juni 1999 beauf-
tragte sie die Versicherungsnehmerin der Beklagten, die H. Metall-
veredelung GmbH (HMV), die Kolben durch einen Waschvorgang auf die
anschließend von ihr selbst vorzunehmende Graphitbeschichtung vorzu-
bereiten. Am 23. Dezember 1999 meldete die V. AG der Kläge-
rin Motorschäden wegen defekter Kolben aus der Produktionszeit von
Mitte Oktober bis Mitte November 1999. Die V. AG nahm die
Klägerin wegen der Kosten für den Rückruf von Fahrzeugen und Repara-
turen in Höhe von circa 39 Mio. DM in Anspruch.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2000 meldete die Klägerin bei der
HMV Schadensersatzansprüche in Millionenhöhe an mit der Begründung,
Ursache des Schadens sei ein fehlerhafter Waschvorgang, der zur Ablö-
sung der Graphitschicht geführt habe. Die HMV leitete das Schreiben an
die Beklagte weiter. Diese erbat von der HMV mit Schreiben vom
16. Februar 2000 nähere Auskünfte zum Schadenshergang. Abschlie-
ßend fragte sie, weshalb der Erstbeitrag erst am 6. Dezember 1999 aus-
geglichen worden sei, obwohl der Versicherungsschein bereits Anfang
Oktober zugegangen sei. Ferner wies sie darauf hin, dass der Schaden
an den Kolben als Bearbeitungsschaden nach § 4 I Nr. 6 b AHB nicht
gedeckt sei. Am 30. März 2000 trat die HMV ihre Ansprüche auf Versi-
cherungsschutz gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Anfang April
2000 übersandte die HMV den Entwurf der gegen sie beabsichtigten
Schadensersatzklage an die Beklagte. Mit Schreiben vom 10. April 2000
erbat diese von der HMV weitere Auskünfte und kündigte die Einholung
eines Sachverständigengutachtens zur Schadensursache an. Weiter
wies sie darauf hin, dass für Lieferungen zwischen Erhalt des Versiche-
rungsscheins und Zahlung des Erstbeitrags am 6. Dezember 1999 kein
Versicherungsschutz bestehe. Hinsichtlich anderer Lieferungen bestehe
Deckungsschutz nur unter der auflösenden Bedingung, dass die HMV
nur deshalb für den Schaden hafte, weil sie die Klägerin in der Qualitäts-
sicherungsvereinbarung vom Juni 1999 von der Untersuchungs- und Rü-
gepflicht nach § 377 HGB befreit habe. Der Ausschluss für Bearbei-
tungsschäden wurde erneut erwähnt. Schließlich wurde die HMV gefragt,
ob sie mit einem Anwalt zusammenarbeite, den sie auch in dieser Sache
beauftragen möchte. Am 8. Mai 2000 wurde der HMV die angekündigte
Klage zugestellt, die sie der Beklagten mit Schreiben vom 11. Mai 2000
zuleitete. Gleichzeitig teilte sie mit, bisher noch keinen Anwalt beauftragt
zu haben, und stellte die Frage nach Unterstützung durch die Beklagte.
Diese versprach mit Schreiben vom 16. Mai 2000 "bestmögliche Unter-
stützung", die Untersuchungen durch den Sachverständigen würden
noch laufen. Weiter heißt es, es sei allerdings unbedingt erforderlich,
dass die HMV zur Wahrung der Fristen einen Anwalt mit der Vertretung
ihrer rechtlichen Interessen beauftrage. Sie solle mitteilen, welchem
Rechtsanwalt sie das Mandat erteilt habe, damit eine Kontaktaufnahme
möglich sei. Am 17. und 31. Mai 2000 telefonierte der Sachbearbeiter
der Beklagten mit dem Geschäftsführer der HMV. Der Inhalt der Gesprä-
che ist streitig.
Da die HMV sich nicht anwaltlich vertreten ließ, erging am 29. Mai
2000 im schriftlichen Verfahren Versäumnisurteil, das beiden Parteien
am 6. Juni 2000 zugestellt und nach Ablauf der Einspruchsfrist rechts-
kräftig wurde. Von der Zustellung des Versäumnisurteils informierte die
HMV die Beklagte nicht. Die HMV wurde zur Zahlung eines Teilbetrages
von 1.116.799 DM nebst Zinsen verurteilt. Ferner wurde festgestellt,
dass sie jeden weiteren Schaden zu ersetzen habe, den die V.
AG und die A. AG gegen die Klägerin wegen der Ablösung der
Graphitbeschichtung der Kolben geltend mache. Aufgrund des Versäum-
nisurteils ließ die Klägerin die Ansprüche der HMV gegen die Beklagte
auf Auszahlung der Versicherungssumme pfänden und sich zur Einzie-
hung überweisen. Dadurch erfuhr die Beklagte vom Erlass des Versäum-
nisurteils. Mit Schreiben vom 24. Juli 2000 versagte sie den Versiche-
rungsschutz wegen Obliegenheitsverletzung nach § 6 i.V. mit § 5 Nr. 3
AHB mit der Begründung, die HMV habe entgegen ihrer Ankündigung
keinen Anwalt mit der Abwehr der Ansprüche beauftragt und sie nicht
von der Zustellung des Versäumnisurteils unterrichtet.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung der vollen De-
ckungssumme von 11 Mio. DM, hilfsweise die Feststellung, dass die Be-
klagte ihrer Versicherungsnehmerin wegen des Schadensfalles De-
ckungsschutz aus beiden Versicherungsverträgen zu gewähren habe.
Die Klägerin meint, aufgrund der Abtretung der Versicherungsansprüche
vom 30. März 2000 und des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
könne sie die Beklagte unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen.
Die Beklagte bestreitet die Verursachung des Schadens durch die
HMV und beruft sich im Übrigen auf das Abtretungsverbot in § 7 Nr. 3
AHB und weist darauf hin, dass der Pfändungs- und Überweisungsbe-
schluss die Versicherungsansprüche nur in Höhe des Zahlungsan-
spruchs im Versäumnisurteil erfasse. Sie sei, wie im Ablehnungsschrei-
ben vom 24. Juli 2000 ausgeführt, wegen Obliegenheitsverletzung von
der Leistungspflicht frei. Die Hinnahme des Versäumnisurteils stelle zu-
dem ein Anerkenntnis dar, das nach § 6 i.V. mit § 5 Nr. 5 AHB zur Leis-
tungsfreiheit führe. Der Versicherungsschutz sei im Übrigen nach § 4 I
Nr. 1 AHB ausgeschlossen, weil die Freistellung der Klägerin von der
Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB die Haftung der HMV
über den gesetzlichen Umfang hinaus erweitert habe. In der die Produkt-
haftpflicht einschließenden Versicherung mit der Endnummer 095 beste-
he wegen verspäteter Zahlung der Erstprämie kein Versicherungsschutz.
Schließlich sei sie wegen Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG
leistungsfrei.
Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag
in Höhe von
1.116.779 DM nebst Zinsen und dem hilfsweise gestellten Feststellungs-
antrag mit Ausnahme solcher Ansprüche stattgegeben, die Schäden an
den von der HMV bearbeiteten Kolben selbst betreffen. Im Übrigen hat
es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der
Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage
abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die geltend gemach-
ten Ansprüche in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Oberlandesgericht hält die Beklagte wegen vorsätzlicher
Obliegenheitsverletzung nach § 6 i.V. mit § 5 Nr. 3 und 5 AHB für leis-
tungsfrei.
Die HMV habe die Weisung der Beklagten gemäß § 5 Nr. 3 AHB
nicht beachtet, als sie das Versäumnisurteil vom 29. Mai 2000 gegen
sich ergehen und nachfolgend habe rechtskräftig werden lassen. Darin
liege zugleich ein Verstoß gegen das Anerkenntnisverbot nach § 5 Nr. 5
AHB. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Beklagte die
HMV angewiesen habe, kein Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu
lassen. Die Beklagte habe Versicherungsschutz nicht verweigert, son-
dern im Schreiben vom 16. Mai 2000 ausdrücklich bestmögliche Unter-
stützung zugesagt. Das weisungswidrige Verhalten der HMV, nämlich
Nichteinschalten eines Rechtsanwalts, Nichtanzeige der Verteidigungs-
bereitschaft und Rechtskräftigwerdenlassen des Versäumnisurteils, ver-
liere seine Eigenschaft als Obliegenheitsverletzung entgegen der Ansicht
der Klägerin nicht deshalb, weil die Beklagte abweichend von § 3 II AHB
die Prozessführung vollständig auf die HMV übertragen hätte. Sie habe
der HMV lediglich die Auswahl des Rechtsanwalts überlassen, um dem
von ihr für möglich gehaltenen Vorwurf zu entgehen, durch die Wahl ei-
nes möglicherweise ungeeigneten Rechtsanwalts zu einem denkbaren
existenzbedrohenden Prozessverlust beigetragen zu haben.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Beru-
fungsgericht hat, wie die Revision zutreffend ausführt, den Inhalt der
Leistungspflicht der Beklagten einerseits und der Obliegenheiten der
HMV andererseits verkannt.
1. a) Die Leistungspflicht der Beklagten umfasst - wie allgemein in
der Haftpflichtversicherung - nach § 3 II Nr. 1 AHB die Prüfung der Haft-
pflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie den Ersatz der
Entschädigung, welche der Versicherungsnehmer aufgrund eines von
dem Versicherer abgegebenen oder genehmigten Anerkenntnisses, ei-
nes von ihm geschlossenen oder genehmigten Vergleichs oder einer
richterlichen Entscheidung zu zahlen hat. Die Abwehr unberechtigter An-
sprüche (Rechtsschutzverpflichtung) ist nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ebenso wie die Befriedigung begründeter Haft-
pflichtansprüche eine mit dieser gleichrangige Hauptleistungspflicht des
Versicherers und nicht nur eine untergeordnete Nebenpflicht (BGHZ 119,
276, 281; Urteile vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74 - VersR 1976, 477
unter I und vom 20. Februar 1956 - II ZR 6/55 - VersR 1956, 186 unter
2). Der Versicherer hat nicht das Recht, die mit der Abwicklung der Haft-
pflichtverbindlichkeiten verbundenen Mühen und Kosten auf den Versi-
cherten abzuwälzen (BGHZ 15, 154, 159). Den Inhalt der Rechtsschutz-
verpflichtung hat der Senat in dem Urteil in BGHZ (119 aaO) wie folgt
beschrieben:
"Will er (der Versicherer) den Anspruch bestreiten, so muss er alles tun, was zu dessen Abwehr notwendig ist; er allein trägt die aus der Prüfung und Abwehr folgende Arbeitslast und Verantwortung. Demgemäß hat er im Haftpflichtpro- zess die Interessen des Versicherten so zu wahren, wie das ein von diesem beauftragter Anwalt tun würde. Weil grundsätzlich sein Abwehrinteresse dem des Versicherten entspricht, ist das im Regelfall unproblematisch. Wegen des umfassend versprochenen Rechtsschutzes gilt das aber sogar dann, wenn eine Kollision zwischen den Inte- ressen des Versicherten und denen des Versicherers ein- mal nicht zu vermeiden ist. In diesem Fall muss der Versi- cherer seine eigenen Interessen hintanstellen. Nur diese weite Auslegung des Leistungsversprechens kann den mit der Haftpflichtversicherung bezweckten Schutz gewährleis- ten."
Die umfassende Verantwortlichkeit des Versicherers für die Ab-
wehr des Haftpflichtanspruchs ergibt sich insbesondere für den Fall des
Rechtsstreits unmissverständlich aus weiteren Klauseln der Allgemeinen
Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (z.T. anders in der Vermö-
gensschaden-Haftpflichtversicherung, vgl. Voit/Knappmann in Prölss/
§ 3 II Nr. 3 AHB führt der Versicherer den Rechtsstreit im Namen des
Versicherungsnehmers auf seine Kosten. Den Versicherungsnehmer trifft
die Obliegenheit, die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen,
dem von dem Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht
und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig gehaltenen Aufklä-
rungen zu geben (§ 5 Nr. 4 AHB). Zur Disposition über den Haftpflichtan-
spruch durch Anerkenntnis oder Befriedigung ist der Versicherungsneh-
mer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers nicht berechtigt (§ 5
Nr. 5 AHB). Nach § 5 Nr. 7 AHB gilt der Versicherer als bevollmächtigt,
alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erschei-
nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben
(vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Oktober 2006 - IV ZR 329/05 - VersR
2006, 1676 unter II 2 c). Wird gegen den Versicherungsnehmer ein An-
spruch gerichtlich geltend gemacht, hat er dies dem Versicherer nur un-
verzüglich anzuzeigen (§ 5 Nr. 2 Abs. 4 AHB), alles Weitere ist Sache
des Versicherers, insbesondere die Auswahl und Beauftragung des
Rechtsanwalts auf seine Kosten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1963
- II ZR 71/61 - VersR 1963, 421 unter III).
b) Der Versicherer, der seiner so beschriebenen Rechtsschutzver-
pflichtung nicht nachkommt, verhält sich vertragswidrig.
aa) Ist der Versicherer von seiner Leistungsfreiheit überzeugt und
lehnt er den Deckungsschutz vorbehaltlos ab, lässt er dem Versiche-
rungsnehmer konkludent zur Regulierung freie Hand und gibt seine um-
fassende Dispositionsbefugnis über das Haftpflichtverhältnis auf (BGHZ
119, 276, 282). Die Gefahr, bei dieser freien Entscheidung die De-
ckungspflicht unrichtig zu beurteilen, kann er nicht auf den Versiche-
rungsnehmer abwälzen. Er kann nicht gleichzeitig einerseits sich seiner
vertraglichen Hauptpflicht entledigen, den Versicherungsnehmer von der
Führung und den Folgen des Haftpflichtprozesses zu befreien, und ande-
rerseits dennoch in Anspruch nehmen, an das Ergebnis des notgedrun-
gen vom Versicherungsnehmer allein geführten Haftpflichtprozesses
nicht gebunden zu sein. Nach Leistungsablehnung hat der Versiche-
rungsnehmer auch keine Obliegenheiten mehr zu erfüllen (BGHZ 107,
368, 370 f.; BGH, Urteile vom 7. November 1966 - II ZR 12/65 - VersR
1967, 27 unter III und vom 21. Februar 1963 aaO; Prölss in Prölss/Mar-
tin, aaO § 6 Rdn. 33).
bb) Hat der Versicherer ernsthafte Anhaltspunkte für seine Leis-
tungsfreiheit, kann er aber wegen noch unklarer Sachlage darüber nicht
abschließend befinden, muss er sich entscheiden, ob er Deckungsschutz
gewährt oder nicht, und seine Entscheidung dem Versicherungsnehmer
bekannt geben. Der Versicherer kann seiner Rechtsschutzverpflichtung
in einer solchen Lage auch dadurch genügen, dass er den Rechtsschutz
übernimmt unter dem Vorbehalt, die Deckung je nach dem Ausgang des
Haftpflichtprozesses abzulehnen (BGH, Urteile vom 20. September 1978
- IV ZR 57/77 - VersR 1978, 1105 unter I und vom 7. November 1966
aaO).
cc) Dagegen stellt es keine ordnungsgemäße Erfüllung der
Rechtsschutzverpflichtung dar, wenn der Versicherer dem Versiche-
rungsnehmer gegenüber leistungsbefreiende Umstände ins Feld führt,
den Versicherungsnehmer aber im Unklaren darüber lässt, ob er De-
ckungsschutz erhält. Seine Entscheidung darüber hat der Versicherer
dem Versicherungsnehmer unverzüglich, spätestens aber dann mitzutei-
len, wenn er die Anzeige von der gerichtlichen Geltendmachung des
Haftpflichtanspruchs nach § 5 Nr. 2 Abs. 4 AHB erhalten hat. Der Versi-
cherer weiß, dass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt dringender Handlungs-
bedarf besteht, weil dem Versicherungsnehmer allein wegen Fristablaufs
Rechtsnachteile in Gestalt eines Vollstreckungsbescheids oder Ver-
säumnisurteils drohen. Deshalb hat der Versicherer dem Versicherungs-
nehmer rechtzeitig unmissverständlich zu erklären, ob er den bedin-
gungsgemäß geschuldeten Rechtsschutz gewährt, gegebenenfalls unter
dem Vorbehalt, später je nach dem Ausgang des Haftpflichtprozesses
Leistungsfreiheit geltend zu machen. Gibt der Versicherer eine solche
Erklärung nicht ab, nimmt er seine Pflicht zur Abwehr des Anspruchs
nicht wahr und gibt damit zugleich seine Dispositionsbefugnis über das
Haftpflichtverhältnis auf. Er ist deshalb, solange er seiner Rechtsschutz-
verpflichtung nicht bedingungsgemäß nachkommt, so zu behandeln, als
habe er dem Versicherungsnehmer zur Regulierung freie Hand gelassen.
Der Versicherungsnehmer ist demgemäß auch nicht mehr obliegenheits-
gebunden. Die Versicherungsbedingungen gestatten es dem Versicherer
nicht, sich einer klaren Entscheidung über seine Verpflichtung zum
Rechtsschutz zu enthalten, den Versicherungsnehmer darüber im Unge-
wissen zu lassen und die Arbeits- und Kostenlast sowie das Risiko des
Prozessverlustes einseitig auf ihn abzuwälzen, sich aber gleichwohl vor-
zubehalten, an die Regulierungsentscheidung des Versicherungsneh-
mers nicht gebunden zu sein, ihn an seinen Obliegenheiten festzuhalten
und sich über die vertraglich vereinbarten Obliegenheiten hinaus wegen
mangelhafter oder weisungswidriger Prozessführung auf Leistungsfrei-
heit zu berufen.
c) Den Parteien des Versicherungsvertrages ist es allerdings nach
dem Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht verwehrt, nach Erhebung des
Anspruchs auf Deckungsschutz von den Bedingungen abweichende Ver-
einbarungen darüber zu treffen, wie die Leistungspflicht des Versicherers
erfüllt werden soll. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Versicherer
nach Treu und Glauben gehalten ist, seine überlegene Sach- und
Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunut-
zen. Die Abwehrfunktion der Haftpflichtversicherung ist unter den Versi-
cherungsnehmern nicht immer genügend bekannt (Littbarski, Haftpflicht-
versicherung Vorbemerkungen Rdn. 48). Insbesondere ist für den Versi-
cherungsnehmer nur schwer durchschaubar, was die Abwehrverpflich-
tung im Einzelnen bedeutet. Gewährt der Versicherer Versicherungs-
schutz, will er aber die Abwehr des Anspruchs (ganz oder teilweise) in
die Hand des Versicherungsnehmers legen, hat er darüber aufzuklären,
dass die Gewährung von Rechtsschutz nach dem Vertrag Sache des
Versicherers ist, er den Prozess zu führen und den Anwalt auszuwählen,
zu beauftragen und zu bezahlen hat (vgl. zu Vereinbarungen über die
Leistungspflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung die Senatsurteile
vom 7. Februar 2007 - IV ZR 244/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen -
und vom 12. November 2003 - IV ZR 173/02 - VersR 2004, 96 unter II 1
b). Nur so ist der Versicherungsnehmer in der Lage, verantwortlich dar-
über zu entscheiden, auf welche Beschränkungen seiner vertraglichen
Rechte er sich einlassen will. Übernimmt der Versicherungsnehmer ver-
einbarungsgemäß die Prozessführung, gilt für eine Verletzung von Sorg-
faltspflichten dann nicht das Recht der Obliegenheiten, sondern das all-
gemeine Schadensersatzrecht (Voit/Knappmann in Prölss/Martin, aaO
§ 5 AHB Rdn. 2). Denn insoweit hat er sich nur verpflichtet, die Aufgabe
des Versicherers zu übernehmen.
2. Die Beklagte hat ihre Pflicht zur Abwehr des Haftpflichtan-
spruchs in grober Weise verletzt und ist deshalb so zu behandeln, als
habe sie der HMV freie Hand zur Regulierung gelassen. Demgemäß ist
sie an das rechtskräftige Versäumnisurteil gebunden und kann sich nicht
auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung nach § 6 i.V. mit § 5
Nr. 3 und Nr. 5 AHB berufen. Auch der Vorwurf, die HMV habe in kollusi-
vem Zusammenwirken mit der Klägerin die Beklagte vorsätzlich geschä-
digt, ist nicht berechtigt.
a) Die HMV hatte ihre Obliegenheiten zur Anzeige des Versiche-
rungsfalles und der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs recht-
zeitig und vollständig erfüllt. Sie hatte damit alles getan, damit die Be-
klagte ihrer Verpflichtung nachkommen konnte, einen Rechtsanwalt aus-
zuwählen und zu beauftragen und den Prozess im Namen der HMV zu
führen. Diese wäre auf Verlangen der Beklagten gehalten gewesen, dem
Anwalt Vollmacht und die nötige Aufklärung zu erteilen. Im Schreiben
vom 8. Mai 2000, dem die Klageschrift beigefügt war, hat die HMV in lai-
enhafter Weise um Unterstützung, also für die Beklagte erkennbar um
Deckungsschutz gebeten. Beim Telefongespräch vom 17. Mai 2000 hat
der Geschäftsführer der HMV den Sachbearbeiter der Beklagten, den
Zeugen de J. , erneut um Rechtsschutz gebeten, wie dessen Aussa-
ge vor dem Oberlandesgericht zu entnehmen ist.
b) Diesem Ersuchen gegenüber hat sich die Beklagte pflichtwidrig
verhalten. Sie hat sich bei der Betriebs-/Produkthaftpflichtversicherung
ersichtlich zu Unrecht auf Leistungsfreiheit wegen verspäteter Zahlung
des Erstbeitrags berufen (dazu unten III. 1.). Weiterhin hat sie sich er-
sichtlich zu Unrecht auf Leistungsfreiheit nach § 4 I Nr. 1 AHB wegen der
Befreiung der Klägerin von der Untersuchungs- und Rügepflicht nach
§ 377 HGB berufen (dazu unten III. 2.). Im Schreiben vom 16. Mai 2000
hat die Beklagte zwar bestmögliche Unterstützung zugesagt, die HMV
aber bedingungswidrig angewiesen, selbst einen Anwalt mit der Wahr-
nehmung ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Die bestmögliche
und allein vertragsgemäße Unterstützung hätte darin bestanden, dass
die Beklagte den Anwalt beauftragt und die Prozessführung übernimmt.
Bei dem Telefongespräch vom 17. Mai 2000 hat der Geschäftsführer der
HMV den Sachbearbeiter der Beklagten gefragt, wie sich aus dessen
Zeugenaussage ergibt, ob nicht die Beklagte den Rechtsanwalt bestellen
und einen Spezialisten benennen könne. Dies hat der Zeuge mit der Be-
gründung abgelehnt, er habe einen solchen auch nicht nennen können.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge, Abteilungsleiter der Be-
klagten und selbst Rechtsanwalt, dazu nicht in der Lage gewesen ist.
Diese erneute Weigerung der Beklagten, selbst einen Anwalt zu beauf-
tragen oder auch nur zu benennen, schließt es aus, darin ein Angebot
auf Abschluss einer Vereinbarung zu sehen, die Auswahl des Anwalts
der HMV zu überlassen. Die Beklagte hat vielmehr wie schon im Schrei-
ben vom 16. Mai 2000 die Auswahl und die Beauftragung des Anwalts
vertragswidrig einseitig der HMV zugeschoben. Der Zeuge de J. hat
dies damals selbst so gesehen. In seinem Aktenvermerk vom 19. Juni
2000 über das Gespräch vom 17. Mai 2000 ist nicht von einer einver-
nehmlichen Regelung die Rede, sondern von einer "Entscheidung" der
Beklagten, mit der der Geschäftsführer der HMV "nicht ganz glücklich"
gewesen sei, sie also nur notgedrungen hingenommen hat. Auch das Be-
rufungsgericht stellt kein Einvernehmen fest, sondern spricht von Wei-
sungen der Beklagten und wertet die Nichteinschaltung eines Anwalts als
weisungswidriges Verhalten der HMV. Fehlt es schon an einer Vereinba-
rung, kommt es nicht mehr darauf an, dass die Beklagte sich darauf
mangels der gebotenen Aufklärung (s.o. unter II 1 c) nicht zum Nachteil
der HMV berufen könnte.
c) Dieses Verhalten der Beklagten legt es nahe, darin schon eine
verschleierte Ablehnung des Deckungsschutzes zu sehen mit den sich
daraus ergebenden Folgen. So hat es der Geschäftsführer der HMV nach
seinen Bekundungen auch verstanden.
Jedenfalls aber hat die Beklagte in einem Zeitpunkt, in dem drin-
gender Handlungsbedarf bestand, der HMV nicht unmissverständlich er-
klärt, ob sie ihre Rechtsschutzverpflichtung erfüllt oder dies ablehnt. Sie
hat damit die Arbeits- und Kostenlast und das Risiko des Prozessverlus-
tes einseitig auf die HMV abgewälzt. Den Weg, sich gleichwohl wegen
weisungswidriger Prozessführung auf Leistungsfreiheit berufen zu kön-
nen, konnte sie sich damit nicht frei halten.
III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht
aus anderen Gründen ganz oder teilweise als richtig dar.
1. Die Beklagte beruft sich zu Unrecht auf Leistungsfreiheit wegen
verspäteter Zahlung der Erstprämie in der Betriebs-/Produkthaftpflicht-
versicherung, bei der der Versicherungsfall vor Zahlung der Erstprämie
eingetreten sein soll. Das Landgericht hat die Berufung auf Leistungs-
freiheit mit Recht an der fehlenden Belehrung scheitern lassen. Der Ver-
sicherungsantrag stammt vom 17. Dezember 1998, ab 1. Januar 1999
hatte die Beklagte unstreitig vorläufige Deckung zugesagt. Der Versiche-
rungsschein ist erst mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 übersandt wor-
den. Die Rechnung selbst enthält nicht einmal einen Hinweis darauf, bis
wann die Erstprämie zu zahlen ist, naturgemäß deshalb auch keine Be-
lehrung über die Folgen verspäteter Zahlung. Im Versicherungsschein ist
nur die übliche erweiterte Einlösungsklausel enthalten, wonach der Ver-
sicherungsschutz erst mit Zahlung der Erstprämie beginnt. Sollte also
der materielle Versicherungsschutz aus dem Hauptvertrag erst mit Zah-
lung der Erstprämie, wie üblich, beginnen, endete auch die vorläufige
Deckung erst in diesem Zeitpunkt. Eine Belehrung darüber, welche
Rechtsfolgen eine verspätete Prämienzahlung für die vorläufige Deckung
hat, ist nicht erteilt worden. Deshalb kann sich die Beklagte, wie ihrem
Sachbearbeiter hätte bekannt sein müssen, nicht auf Leistungsfreiheit
nach § 38 Abs. 2 VVG berufen (st. Rsp. des Senats, zuletzt Urteil vom
26. April 2006 - IV ZR 248/04 - VersR 2006, 913 unter II 2; zum Beginn
des materiellen Versicherungsschutzes erst mit Zahlung der Erstprämie
BGHZ 47, 352, 354 und Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - IV ZR
328/93 - VersR 1995, 409 unter 2 b aa). Die vorläufige Deckung endete
nicht schon mit dem formellen Versicherungsbeginn, also dem Zeitpunkt
des Vertragsschlusses.
2. Die Beklagte hält sich zu Unrecht nach § 4 I Nr. 1 AHB für leis-
tungsfrei, weil die HMV die Klägerin von der Untersuchungs- und Rüge-
pflicht nach § 377 HGB befreit hat und dadurch eine über den Umfang
der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehende Zusage gemacht habe. Das
Waschen der Kolben ist ein reiner Werkvertrag. Darauf sind die §§ 377,
381 Abs. 2 HGB nicht anzuwenden (BGH, Urteile vom 9. Oktober 2001
- X ZR 58/00 - CR 2002, 93 unter II 2 und 3 und vom 4. Februar 1992 - X
ZR 105/90 - NJW-RR 1992, 626 unter I 2). Auch dies hätte der Sachbe-
arbeiter der Beklagten ohne weiteres feststellen können.
3. Die Beklagte ist auch nicht nach § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei.
Die Klägerin klagt in zulässiger Weise auf Feststellung der Deckungs-
pflicht der Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2000 - IV ZR
223/99 - VersR 2001, 90 unter 2 a). Diese rechtzeitig erhobene Klage hat
die Frist gewahrt (siehe dazu auch Voit/Knappmann, aaO § 156 Rdn. 1
und Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 156 Rdn. 1). Dem
Landgericht ist auch in diesem Punkt zuzustimmen.
4. Die Abtretungserklärung der HMV vom 30. März 2000 enthält
kein verbotenes Anerkenntnis, sondern beschreibt nur den Haftungs-
grund, wie das Landgericht auf S. 20 seines Urteils zutreffend ausgeführt
hat.
IV. Im Übrigen ist die Sache mangels ausreichender Feststellun-
gen des Berufungsgerichts nicht entscheidungsreif und deshalb zurück-
zuverweisen.
Zum Antrag der Klägerin auf Zahlung in Höhe der vollen De-
ckungssumme wird auf Folgendes hingewiesen:
Auf Zahlung kann die Klägerin die Beklagte nur in Anspruch neh-
men, wenn sie durch Pfändung und Überweisung oder Abtretung an die
Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist, also Haftpflichtanspruch
und Versicherungsanspruch sich bei ihr in einer Hand vereinigt haben
(vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 1980 - IV ZR 39/78 - VersR 1980,
522 unter I; vom 12. März 1975 - IV ZR 102/74 - VersR 1975, 655 unter 1
und vom 17. März 2004 - IV ZR 268/03 - VersR 2004, 634 unter II 2).
1. Das ist hier hinsichtlich des Zahlungsausspruchs des Versäum-
nisurteils im Haftpflichtprozess i.V. mit dem Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschluss der Fall. Der Feststellungsausspruch des Versäumnisur-
teils im Haftpflichtprozess ist nicht vollstreckungsfähig, kann also nicht
zu einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss führen.
2. Die Abtretung vom 30. März 2000 verstößt gegen das Abtre-
tungsverbot des § 7 Nr. 3 AHB. Die Ablehnung des Deckungsschutzes
mit Schreiben vom 24. Juli 2000 ist keine endgültige Feststellung des
Versicherungsanspruchs, um den allein es geht (Senatsurteil vom
26. März 1997 - IV ZR 137/96 - VersR 1997, 1088 unter 5 c). Das Abtre-
tungsverbot kann nicht durch gewillkürte Prozessstandschaft umgangen
werden. Ob die Berufung der Beklagten auf das Abtretungsverbot rechts-
missbräuchlich ist, lässt sich noch nicht abschließend beurteilen.
Das Abtretungsverbot scheitert nicht an § 354a HGB, weil es sich
bei dem Anspruch auf Deckungsschutz in der Haftpflichtversicherung
nicht um eine Geldforderung handelt (vgl. MünchKomm-HGB/Karsten
Schmidt, § 354a Rdn. 6).
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 19.10.2001 - 9 O 11050/00 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.06.2003 - 8 U 3959/01 -