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BGH Urteil vom 07.02.2007 – IV ZR 244/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 7. Februar 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) § 5

Auf eine Vereinbarung über die Leistungspflicht nach (behauptetem) Eintritt des Versicherungsfalles, die die vertragliche Rechtsposition des Versicherungs- nehmers einschränkt, kann sich der Versicherer nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht deutlich darauf hingewiesen hat, wie sich seine Rechtsposition darstellt und in welcher Weise ein Abschluss der Vereinbarung sie einschränkt.

BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 244/03 - OLG Schleswig LG Kiel

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kes-

sal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom

7. Februar 2007

für Recht erkannt:

I.

Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil

des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen

Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. Oktober 2003

im Kostenpunkt und im Übrigen teilweise aufgehoben

und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts

Kiel vom 17. Januar 2003 geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

15.814,26 € zu zahlen zuzüglich 4% Zinsen aus

3.953,564 € seit 1. Januar 2000 und aus weiteren

3.953,564 € seit 1. April 2000 sowie zuzüglich

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz aus weiteren 3.953,564 € seit 1. Juli

2000 und aus weiteren 3.953,564 € seit 1. Okto-

ber 2000.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem

1. Januar 2001 eine

jährliche Barrente von

15.814,26 € in vierteljährlichen Teilbeträgen im

Voraus zu zahlen, hinsichtlich der Versicherungen

Nr. 33168-952-06 bis

zum 1. Januar 2027,

Nr. 33168-954-05 bis zum 1. Juli 2031, Nr. 33168-

952-03 bis zum 1. Februar 2032 und Nr. 33168-

957-02 bis zum 1. Juni 2031.

3. Es wird festgestellt, dass die Barrenten aus den

Versicherungen

Nr. 33168-952-03

und

Nr. 33168-957-02 dynamisch jährlich gemäß § 16

der AVB durch die Gewinnbeteiligung zu erhöhen

sind.

4. Es wird festgestellt, dass der Kläger bezüglich der

in Ziffer I. 2. des Tenors aufgeführten Versiche-

rungen mit den Endnummern 02, 03, 05, 06 und

der Versicherung Nr. 33168-952-07 bis zu dem

jeweils vertraglich vereinbarten Ende beitragsfrei

versichert ist.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

2.429,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

punkten über dem Basiszinssatz seit 23. Mai 2001

zu zahlen.

6.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen werden die Revision des Klägers und die

Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus sieben Be-

rufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen. Er hat den Beruf des Fischwirts

- Kleine Hochsee- und Küstenfischerei - erlernt und den Meisterbrief und

das Kapitänspatent erworben. In diesem Beruf, den er als Krabbenfi-

scher ausgeübt hat, ist er, wie im Berufungsverfahren unstreitig gewor-

den ist, infolge eines Bandscheibenvorfalls seit September 1995 zu

100% berufsunfähig. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach

der vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Juli 1999 erfolgreich absolvierten Aus-

bildung zum Einzelhandelskaufmann auf diesen Beruf verwiesen werden

kann, den er als Fischverkäufer im elterlichen Betrieb ausübt.

2

Vollständige Berufsunfähigkeit liegt nach § 2 Abs. 1 der (Besonde-

ren) Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung (BB-BUZ) bei

allen Verträgen vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperver-

letzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussicht-

lich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit

auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt

werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Die Be-

stimmungen, die die Erklärung über die Leistungspflicht (§ 5 BB-BUZ)

und das Nachprüfungsverfahren (§ 7 BB-BUZ) betreffen, sind unter-

schiedlich.

3

Bei den Verträgen mit den Endnummern 02, 03, 05, 06 und 07 er-

klärt die Gesellschaft nach Prüfung der Unterlagen, ob, in welchem Um-

fang und von welchem Zeitpunkt an sie eine Leistung anerkennt (§ 5 BB-

BUZ). Die Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Fähigkeiten im

Nachprüfungsverfahren ist nicht vorgesehen (§ 7 BB-BUZ).

4

Die den Verträgen mit den Endnummern 09 und 10 zugrunde lie-

genden Bedingungen lauten in den §§ 5 und 7 Abs. 1 wie folgt:

"§ 5 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab?

(1) Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen erklären wir, ob und für welchen Zeitraum wir eine Leistungspflicht anerkennen.

(2) Wir können ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis unter einstweiliger Zurückstellung der Frage aussprechen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ausüben kann.

§ 7 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?

(1) Nach einer Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad oder die Pflegestufe nachzuprüfen; dies gilt auch für zeitlich begrenzte Aner- kenntnisse nach § 5. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ausüben kann, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind."

5

Im Juli 1997 machte der Kläger Leistungsansprüche geltend und

informierte die Beklagte darüber, dass die Umschulung zum Einzelhan-

delskaufmann vom Arbeitsamt genehmigt sei und von der Seekasse fi-

nanziert werde. Mit Schreiben vom 5. November 1997 bot die Beklagte

dem Kläger an, die vertraglich vorgesehenen Leistungen für den Zeit-

raum der Umschulung zu erbringen. In dem Schreiben heißt es unter an-

derem:

"Die Bedingungen sehen also eine Verweisung auf eine an- dere berufliche Tätigkeit vor, sofern die neue Tätigkeit die soziale Stellung des Versicherten nicht wesentlich beein- trächtigt und kein unzumutbarer finanzieller Verlust damit verbunden ist.

Nach Prüfung der uns vorliegenden ärztlichen Berichte und Erkenntnisse über die beruflichen Aspekte sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Entscheidung über das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit zur Zeit nicht möglich ist. Aus diesem Grund möchten wir vorerst für die Zeit vom 1.7.1997 bis 31.7.1999 die vereinbarten Leistungen erbrin- gen. Bei dem Leistungsbeginn beziehen wir uns auf den § 2 Abs. 3 der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähig- keits-Zusatzversicherung. Hierzu haben wir eine Vereinba- rung vorbereitet. Nach Ablauf der Vereinbarung werden wir die Berufsunfähigkeit anhand der dann vorliegenden ge- sundheitlichen und beruflichen Aspekte prüfen.

Sofern Sie mit unserem Vorschlag einverstanden sind, bit- ten wir um Rückgabe der von Ihnen unterschriebenen Ver- einbarung."

6

Der Kläger schickte der Beklagten die von ihm am 13. November

1997 unterzeichnete, alle Verträge betreffende "Vereinbarung" zurück,

die unter anderem wie folgt lautet:

"1. Die [Beklagte] stellt eine Entscheidung über das Vorlie- gen einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbe- dingungen bis zum 31.7.1999 zurück und sieht gegenwärtig von weiteren Erhebungen ab.

ist bereit,

2. Sie für den Zeitraum vom 1.7.1997 bis 31.7.1999 an [den Kläger] aus der Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung die vertraglich vorgesehenen Leistun- gen (Beitragsbefreiung und Rente) zu erbringen. …

3. Bei Ablauf der Vereinbarung wird die [Beklagte] die Be- rufsunfähigkeit anhand der dann vorliegenden gesundheitli- chen Verhältnisse und beruflichen Fähigkeiten unter Be- rücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener Änderungen abschließend prüfen. Neu erworbene berufliche Fähigkeiten sind dabei zu berücksichtigen. Falls erforderlich, wird sich [der Kläger] einer fachärztlichen Begutachtung unterziehen.

4. Diese Vereinbarung beinhaltet noch keine Anerkennung der Berufsunfähigkeit.

5. Die bis zum Ablauf der Vereinbarung - 31.7.1999 - er- brachten Leistungen sind auch dann nicht an die [Beklagte] zurückzuerstatten, wenn bei der abschließenden Prüfung das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit verneint werden müsste."

8

Nach Abschluss der Ausbildung verwies die Beklagte den Kläger

mit Schreiben vom 16. November 1999 gemäß der Vereinbarung vom

13. November 1997 auf die neue Tätigkeit als Einzelhandelskaufmann

und stellte die Leistungen ab dem 1. Januar 2000 ein.

Der Kläger hält die Vereinbarung für unwirksam und die Berufung

darauf jedenfalls für rechtsmissbräuchlich. Eine Verweisung auf eine an-

dere Tätigkeit sei im November 1997 nicht möglich gewesen, die Beklag-

te habe deshalb ihre Leistungspflicht anerkennen müssen. Darüber habe

sie ihn getäuscht. Er verlangt mit der Klage die in den Verträgen mit den

Endnummern 02, 03, 05 und 06 vereinbarte Rente von jährlich insgesamt

15.814,26 € (Rückstände für das Jahr 2000 und laufende Rente ab

1. Januar 2001), für alle Verträge Rückzahlung der Beiträge für das Jahr

2000 in Höhe von 2.946,94 € und Beitragsfreiheit ab 1. Januar 2001 so-

wie Feststellung der Dynamik der Renten aus den Verträgen mit den

Endnummern 02 und 03.

9

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringen Teil der Zin-

sen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes-

gericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die

Zurückweisung der Berufung.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision führt im Wesentlichen zur Wiederherstellung des

landgerichtlichen Urteils. Dieses ist klagabweisend nur dahin zu ändern,

dass der Kläger Beitragsfreistellung aus den Verträgen mit den End-

nummern 09 und 10 in Höhe von jährlich insgesamt 516,97 € nicht zu

beanspruchen hat.

11

I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte dürfe den

Kläger aufgrund seiner in der Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Juli 1999

absolvierten Ausbildung ab dem 1. Januar 2000 auf die Tätigkeit als Ein-

zelhandelskaufmann und Fischverkäufer verweisen. Eine Verweisung un-

ter Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Fähigkeiten wäre zwar

bei den Verträgen mit den Endnummern 02, 03, 05, 06 und 07 nach § 7

Abs. 1 BB-BUZ nicht zulässig gewesen. Die Parteien hätten aber in Zif-

fer 3 der Vereinbarung vom 7./13. November 1997 ausdrücklich verein-

bart, dass für die Prüfung der beruflichen Fähigkeiten auf den Zeitpunkt

nach Ablauf der Vereinbarung abzustellen sei und dabei neu erworbene

berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen seien. Diese Vereinbarung sei

wirksam. Die Beklagte habe die Bedeutung und die rechtlichen Folgen

der Vereinbarung in ihrem Begleitschreiben vom 5. November 1997 aus-

führlich, leicht verständlich und hinreichend deutlich dargelegt und erläu-

tert. Es habe danach für jeden durchschnittlichen Versicherungsnehmer

in der Situation des Klägers keinem Zweifel unterliegen können, dass die

Beklagte nach Abschluss der Umschulung habe prüfen wollen, ob der

Kläger aufgrund der dann gegebenen neu erworbenen beruflichen Fähig-

keiten auf eine Vergleichstätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 BB-BUZ ver-

wiesen werden könne. Eine darüber hinausgehende Beratung über seine

vertraglichen Rechte im Falle der Ablehnung des Angebots der Beklag-

ten habe der Kläger von ihr nicht verlangen können. Es sei grundsätzlich

Sache des Versicherungsnehmers selbst, sich über seine vertraglichen

Rechte - gegebenenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwalts - zu informieren.

Der Kläger habe die ihm nachteiligen Folgen der Vereinbarung ohne wei-

teres erkennen können.

12

II. Die Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht zu billigen, soweit es

um Leistungen aus den Verträgen mit den Endnummern 02, 03, 05, 06

und 07 geht. Bei der Beurteilung der Leistungspflicht aus diesen Verträ-

gen darf der Kläger nicht auf den neu erlernten Beruf des Einzelhandels-

kaufmanns verwiesen werden. Die Berufung der Beklagten auf Ziffer 3

der Vereinbarung vom 13. November 1997 ist insoweit rechtsmiss-

bräuchlich.

13

1. Der Senat hat Versuchen der Versicherer, nach behauptetem

Eintritt der Berufsunfähigkeit die Rechte des Versicherungsnehmers

durch einseitige Erklärungen vertragswidrig zu beschränken, in ständiger

Rechtsprechung eine Absage erteilt (vgl. Urteil vom 12. November 2003

- IV ZR 173/02 - VersR 2004, 96 unter II 1 a m.w.N.). In diesem Urteil hat

der Senat zudem Vereinbarungen, die in einer solchen Situation ge-

schlossen werden und grundsätzlich zulässig sind, enge Grenzen gezo-

gen (aaO unter II 1 b). Danach ist der Versicherer wegen der speziellen

Ausgestaltung der Berufsunfähigkeitsversicherung nach Treu und Glau-

ben in besonderer Weise gehalten, seine überlegene Sach- und Rechts-

kenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen.

Die Berufsunfähigkeitsrente hat für diesen häufig existenzielle Bedeu-

tung. Die dem Versicherer geläufigen Regelungen über die Erklärung ei-

nes Leistungsanerkenntnisses, dessen Reichweite und das Nachprü-

fungsverfahren sind für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nur

schwer und mitunter - insbesondere bei mehreren Verträgen mit unter-

schiedlichen Klauseln - überhaupt nicht durchschaubar. Deshalb setzt

eine beiderseits interessengerechte Vereinbarung über die Leistungs-

pflicht ein lauteres und vertrauensvolles Zusammenwirken der Vertrags-

partner voraus, das auf Ergebnisse abzielt, die den Tatsachen und der

Rechtslage entsprechen. Nur so ist der Versicherungsnehmer in der La-

ge, verantwortlich darüber zu entscheiden, ob er sich auf eine Beschrän-

kung der nach den Versicherungsbedingungen berechtigten oder von ihm

für berechtigt gehaltenen Ansprüche einlassen will. Wann einem Versi-

cherer eine treuwidrige Ausnutzung seiner überlegenen Verhandlungs-

position vorgeworfen werden kann, hängt von den Umständen des jewei-

ligen Falles ab.

14

Ein starkes Indiz für einen Verstoß gegen Treu und Glauben ist re-

gelmäßig anzunehmen, wenn die nach dem Vertrag bestehende Rechts-

lage durch die Vereinbarung zum Nachteil des Versicherungsnehmers

geändert und seine Rechtsposition dadurch ins Gewicht fallend ver-

schlechtert wird. Das ist etwa der Fall, wenn der Versicherer sich gegen

das Versprechen einer befristeten Kulanzleistung eine nach den Bedin-

gungen ausgeschlossene Verweisungsmöglichkeit verschafft, die ihn

nach Fristablauf in die Lage versetzt, künftige Leistungen ablehnen zu

können, auf die der Versicherungsnehmer ohne die Vereinbarung wegen

fehlender Verweisbarkeit Anspruch hätte. Objektiv treuwidrig handelt

auch der Versicherer, der bei nahe liegender Berufsunfähigkeit die

ernsthafte Prüfung seiner Leistungspflicht durch das Angebot einer be-

fristeten Kulanzleistung hinausschiebt und so das nach Sachlage gebo-

tene Anerkenntnis unterläuft. Vereinbarungen, die derartige oder gleich-

gewichtige, von der objektiven Rechtslage abweichende Nachteile für

den Versicherungsnehmer zur Folge haben, sind danach - will sich der

Versicherer nicht dem Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens aus-

setzen - nur in engen Grenzen möglich: Sie setzen eine - aus verständi-

ger Sicht - noch unklare Sach- und Rechtslage voraus. Sie erfordern vor

ihrem Abschluss klare, unmissverständliche und konkrete Hinweise des

Versicherers darauf, wie sich die vertragliche Rechtsposition des Versi-

cherungsnehmers darstellt und in welcher Weise diese durch den Ab-

schluss der Vereinbarung verändert oder eingeschränkt wird.

15

2. a) Daran gemessen kann die Beklagte sich auf die Vereinbarung

vom 13. November 1997 nicht berufen, soweit es um ihre Leistungs-

pflicht aus den Verträgen mit den Endnummern 02, 03, 05, 06 und 07

geht. Mit der Vereinbarung hat die Beklagte es unternommen, sich in

treuwidriger Weise den Ansprüchen des Klägers aus diesen Verträgen zu

entziehen. Nach §§ 5 und 7 Abs. 1 BB-BUZ war es der Beklagten ver-

wehrt, einseitig ein befristetes Leistungsanerkenntnis unter Zurückstel-

lung der Verweisbarkeit auszusprechen und später eine Verweisung un-

ter Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Fähigkeiten des Klägers

vorzunehmen. Genau dieses vertragswidrige Ergebnis sollte aber durch

die Vereinbarung erreicht werden. Damit hätte die Beklagte, wie das Be-

rufungsurteil zeigt, dem Kläger nach Ablauf der Vereinbarung alle An-

sprüche nehmen können, insbesondere alle Rentenansprüche.

16

Im November 1997 war der Kläger in seinem zuletzt ausgeübten

Beruf als Krabbenfischer unstreitig berufsunfähig. Zweifel daran, denen

der Kläger hätte entgegentreten können, hat die Beklagte in ihrem

Schreiben vom 5. November 1997 nicht vorgebracht. Sie wären auch er-

sichtlich nicht begründet gewesen. Der Kläger hatte seine Seekarte zu-

rückgegeben und der Berufsgenossenschaft zusichern müssen, dass er

nicht mehr als Krabbenfischer tätig werde, weil er dafür keinen Versiche-

rungsschutz mehr habe. Dem Schreiben der Beklagten lässt sich nur

entnehmen, dass ihr eine Entscheidung über das Vorliegen von Berufs-

unfähigkeit wegen der Verweisbarkeit auf eine andere berufliche Tätig-

keit zurzeit nicht möglich sei, ohne aber eine solche zu benennen. In den

Vorinstanzen hat die Beklagte geltend gemacht, der Kläger habe auf die

Tätigkeit eines ungelernten Fischverkäufers verwiesen werden können.

Es liegt auf der Hand, dass diese Tätigkeit für den Kläger als gelernten

Fischwirt mit Meisterbrief und Kapitänspatent keinen Vergleichsberuf im

Sinne von § 2 Abs. 1 BB-BUZ darstellt. Denn diese Tätigkeit trug weder

Ausbildung und Erfahrung des Klägers noch seiner bisherigen Lebens-

stellung Rechnung. Damit war der Kläger im November 1997 bedin-

gungsgemäß berufsunfähig. Die Beklagte hätte ihre Leistungspflicht an-

erkennen müssen. Stattdessen hat sie sich in Kenntnis der laufenden,

vom Arbeitsamt genehmigten und von der Seekasse finanzierten Um-

schulung zum Einzelhandelskaufmann eine vorher nicht gegebene Erfolg

versprechende Verweisungsmöglichkeit verschafft, was sie dem Kläger

verschwiegen und von der sie im Schreiben vom 16. November 1999

Gebrauch gemacht hat. Wer sich darauf beruft, handelt rechtsmiss-

bräuchlich.

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b) Bei den Verträgen mit den Endnummern 09 und 10 entspricht

die Vereinbarung den Bedingungen. Die Beklagte war nach §§ 5 und 7

Abs. 1 BB-BUZ auch einseitig berechtigt, ein befristetes Anerkenntnis

unter Zurückstellung der Verweisbarkeit auszusprechen und bei der spä-

teren Prüfung der Verweisbarkeit auch neu erworbene berufliche Fähig-

keiten zu berücksichtigen. Es ist nicht treuwidrig, sich auf eine dem im

Ergebnis entsprechende Vereinbarung zu berufen. Insoweit durfte die

Beklagte den Kläger auf den Beruf des Einzelhandelskaufmanns verwei-

sen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Die Revision

greift dies mit Recht nicht an.

18

3. Der Kläger hat demgemäß aus den Verträgen mit den Endnum-

mern 02, 03, 05, 06 und 07 Anspruch auf die jährliche Rente von

15.814,26 € und auf Beitragsfreiheit sowie aus den Verträgen 02 und 03

auf bedingungsgemäße Dynamisierung.

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Anspruch auf Beitragsfreiheit aus den Verträgen mit den Endnum-

mern 09 und 10 besteht nicht, also auch nicht auf Rückzahlung des dar-

auf entfallenden Betrages von 516,97 € für das Jahr 2000.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Kiel, Entscheidung vom 17.01.2003 - 4 O 335/00 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 02.10.2003 - 16 U 29/03 -