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BGH Urteil vom 13.11.2003 – VII ZR 57/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 13. November 2003 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

AGBG § 9 Bf

a) Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages,

daß ein Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5% der Bausumme für die Dauer

der fünfjährigen Gewährleistungsfrist durch eine selbstschuldnerische un-

befristete Bürgschaft abgelöst werden kann, verstößt nicht gegen § 9

Abs. 1 AGBG (im Anschluß an BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - VII ZR

324/95, BGHZ 136, 27).

b) Wird die Ablösung durch die selbstschuldnerische Bürgschaft zusätzlich

davon abhängig gemacht, daß keine wesentlichen Mängel vorhanden

sind, ist diese Vertragsklausel unwirksam.

BGH, Urteil vom 13. November 2003 - VII ZR 57/02 - OLG Dresden

LG Dresden

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die

Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Januar 2002 insoweit

aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des

Landgerichts Dresden vom 7. März 2001 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren ein-

schließlich der Kosten der Streithelfer.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, ein Bauträgerunternehmen, nimmt die beklagte Bank aus

einer Gewährleistungsbürgschaft auf Zahlung und Feststellung in Anspruch. Sie

hat die inzwischen insolvente S. GmbH mit Generalunternehmervertrag vom

9. April 1997 (GUV) damit beauftragt, ein Haus in D. schlüsselfertig zu moderni-

sieren. Als die Klägerin die Beseitigung von Mängeln verlangte, lehnte der Ge-

samtvollstreckungsverwalter die weitere Erfüllung des Vertrages ab.

In § 16 Nr. 2 GUV ist vereinbart:

"Zur Absicherung eventueller Gewährleistungsansprüche werden 5 % des Pauschalfestpreises für die Dauer von fünf Jahren in Geld einbehalten. Der Auftragnehmer kann, soweit die Sicherheits- leistung nicht verwertet ist, die Auszahlung verlangen ... (,) sofern er in Höhe der geschuldeten Sicherheit eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft ... gem. § 17 Ziff. 4 VOB/B ohne Hinterle- gungsklausel erbringt und wesentliche Mängel nicht mehr vorhan- den sind.

Die Anlegungs- und Verzinsungspflicht nach § 17 Ziff. 6 VOB/B wird abbedungen.

... "

Die Beklagte hat eine solche Bürgschaft ausgegeben. Sie hält jedoch die

Vertragsklausel für unwirksam und möchte deshalb aus der Bürgschaft nicht für

die Erfüllung der Verbindlichkeit einstehen. Nach ihrer Ansicht hat die Klägerin

die Bürgschaft wegen der Unwirksamkeit des § 16 Nr. 2 GUV ohne Rechts-

grund erlangt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat

der Klage weitgehend stattgegeben. Dagegen wendet sich die Revision der Be-

klagten, welche die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils anstrebt.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die Berufung der Klägerin ist unter Aufhe-

bung des Berufungsurteils zurückzuweisen.

Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember

2001 geltenden Gesetzen.

I.

1. Das Berufungsgericht stellt fest, daß es sich bei § 16 Nr. 2 GUV um

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin handelt.

Das ist nicht zu beanstanden und wird von der Revision als ihr günstig

hingenommen.

2. Das Berufungsgericht führt aus, die Bestimmung in Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen zu einem Bauvertrag, wonach der Auftraggeber nach Ab-

nahme des Bauwerks 5 % der Auftragssumme für die Dauer der fünfjährigen

Gewährleistungsfrist als Sicherheit einbehalten dürfe, benachteilige den Auf-

tragnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen und sei unwirksam,

wenn dem Auftragnehmer kein angemessener Ausgleich zugestanden werde.

Das stellt die Revision zu Recht nicht in Frage; es entspricht der Recht-

sprechung des Senats (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - VII ZR 324/95, BGHZ

136, 27).

3. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist § 16 Nr. 2 GUV zunächst

dahingehend zu verstehen, daß die Hauptschuldnerin den als Sicherheit einbe-

haltenen Betrag nur durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft ablösen könne.

Die Möglichkeit, Sicherheit durch Hinterlegung gemäß § 17 Nr. 5 VOB/B zu lei-

sten, sei ausgeschlossen, desgleichen das Wahlrecht nach § 17 Nr. 3 VOB/B.

Diese Auslegung der Klausel wird von der Revision als ihr günstig nicht ange-

griffen und sie ist rechtlich nicht zu beanstanden.

4. Das Berufungsgericht ist ferner der Ansicht, eine selbstschuldnerische

Bürgschaft als einzige Austauschsicherheit sei kein angemessener Ausgleich

für den vorgesehenen 5%igen Sicherheitseinbehalt. Diese Auffassung teilt der

Senat nicht, jedoch ist die Klausel aus anderen Gründen unwirksam.

§ 16 Nr. 2 GUV ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, weil der Auf-

tragnehmer unangemessen benachteiligt wird. Das ergibt sich im Gegensatz

zur Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus der Einschränkung, daß der Si-

cherheitseinbehalt nur gegen eine selbstschuldnerische Bürgschaft auszuzah-

len ist (a), sondern aus der weiteren Voraussetzung, daß wesentliche Mängel

nicht vorhanden sein dürfen (b).

a) Anders als im Falle einer Bürgschaft auf erstes Anfordern (BGH, Urteil

vom 5. Juni 1997 – VII ZR 324/95, a.a.O.) bietet die Möglichkeit eines Austau-

sches des Sicherheitseinbehaltes gegen eine selbstschuldnerische unbefristete

Bürgschaft einen hinreichenden Ausgleich zu dem in der Vertragsklausel vor-

gesehenen Einbehalt. Die Klausel stellt den Auftragnehmer vor die Alternative,

entweder für fünf Jahre auf unbestrittenen restlichen Werklohn zu verzichten,

entsprechende Zinsverluste hinzunehmen und das Insolvenzrisiko des Auftrag-

gebers zu tragen, oder seine Liquidität durch Beibringung einer Bankbürgschaft

zu schmälern, die regelmäßig auf Kosten der Kreditlinie geht; außerdem sind

für die Bankbürgschaft Avalzinsen zu zahlen, die wiederum einen Zinsertrag

aus dem abgelösten Sicherheitseinbehalt schmälern. Die in der Zinsbelastung

und dem Einfluß auf die Kreditlinie liegenden Nachteile bei Bereitstellung einer

Bürgschaft erscheinen, berücksichtigt man auf der anderen Seite die berech-

tigten Interesse des Auftraggebers, nicht als so gewichtig, daß ihretwegen die

Unwirksamkeit der Klausel angenommen werden müßte (vgl. für den Fall der

Vertragserfüllungsbürgschaft BGH, Urteil vom 20. April 2000 – VII ZR 458/97,

BauR 2000, 1498 = ZfBR 2000, 477).

b) Die weitere Voraussetzung in § 16 Nr. 2 GUV dagegen, daß wesentli-

che Mängel nicht vorhanden sein dürfen, führt zur Unwirksamkeit der Klausel.

Diese Voraussetzung bedeutet eine so weitreichende Einschränkung der Be-

rechtigung, eine Austauschbürgschaft zu stellen, daß ein angemessener Aus-

gleich zu den Nachteilen des Sicherheitseinbehaltes nicht mehr zugestanden

wird. Jeder Streit um wesentliche Mängel blockiert das Austauschrecht, so daß

es bei dem Sicherheitseinbehalt bleibt. Es ist nichts Ungewöhnliches, daß sol-

che Auseinandersetzungen sich selbst bei unberechtigten Beanstandungen

über die Dauer der Gewährleistungsfrist hinziehen.

5. Auf die weiteren Überlegungen des Berufungsgerichts zu einer be-

dingten Bürgschaft, für deren Vereinbarung sich aus der Vertragsklausel keine

Anhaltspunkte ergeben, kommt es aus den vorstehenden Überlegungen nicht

an.

II.

Weitere Feststellungen sind nicht zu treffen, so daß der Senat in der Sa-

che selber entscheiden kann. Da § 16 Nr. 2 GUV unwirksam ist, hält die Kläge-

rin die Bürgschaft ohne Rechtsgrund. Aus ihr kann sie die Beklagte nicht in An-

spruch nehmen (§§ 768 Abs. 1, 812 Abs. 1 BGB).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.

Dressler

Hausmann

Wiebel

Kuffer

Bauner