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BGH Urteile vom 23.06.2005 – VII ZR 277/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer
und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, gemäß §§ 552 a, 552 Abs. 2 Satz 2 und
Satz 3 ZPO die im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Rostock vom 18. Oktober 2004 zugelassene Revision zu-
rückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der
Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg
hat.
Die Klägerin erhält eine Frist zur Stellungnahme bis zum Ablauf
eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer für die S. GmbH gestellten
Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch.
Die Klägerin beauftragte die S. GmbH im Jahre 1995 mit Bauarbeiten.
Als Sicherheit wurde in § 6 Nr. 2 der von der Klägerin gestellten Vertragsbedin-
gungen, die vorrangig vor der VOB/B gelten sollten, vereinbart:
"Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Schlußrechnung einen Siche-
rungseinbehalt von 5 % der dem Auftragnehmer insgesamt geschuldeten
Vergütung vorzunehmen. Der Sicherheitseinbehalt kann vom Auftrag-
nehmer abgelöst werden durch Verschaffung einer unbedingten, unbefri-
steten und unwiderruflichen selbstschuldnerischen Gewährleistungs-
bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse, die die Verpflich-
tung enthalten muß, den verbürgten Betrag auf erstes Anfordern des Auf-
traggebers an diesen auszuzahlen."
Die Gewährleistungsbürgschaft konnte vom Auftraggeber nach § 7 Nr. 3
freigegeben werden, wenn bei einer Kontrollbegehung nach Ablauf von zwei
Jahren nach Abnahme keine Mängel festgestellt würden, für die der Auftrag-
nehmer haftet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist
ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
II.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor,
weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-
ner einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist. Die Revision hat auch
keine Aussicht auf Erfolg.
1. Soweit das Berufungsgericht die Ansicht vertritt, § 6 Nr. 2 des Bauver-
trages sei eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die von den Vertragsparteien
auch nicht ausgehandelt sei, ist ein Zulassungsgrund nicht gegeben. Da die
hierzu vertretene Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden
ist, hat die Revision insoweit keine Aussicht auf Erfolg.
Gemäß § 1 AGBG sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine
Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die der Verwen-
der der anderen Vertragspartei bei Abschluß des Vertrages stellt. Allgemeine
Geschäftsbedingungen liegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs auch dann vor, wenn sie von einem Dritten für eine Vielzahl von Ver-
trägen vorformuliert sind, selbst wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt,
sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will (BGH, Urteile vom 4. Mai 2000
- VII ZR 53/99, BauR 2000, 1182, 1185 = ZfBR 2000, 472 = NZBau 2000, 375;
vom 26. September 1996 - VII ZR 318/95, BauR 1997, 123 = ZfBR 1997, 33).
Ständige Rechtsprechung ist weiter, daß sich aus dem Inhalt und der Gestal-
tung der in einem Bauvertrag verwendeten Bedingungen ein von dem Verwen-
der zu widerlegender Anschein dafür ergeben kann, daß die Klauseln zur Mehr-
fachverwendung vorformuliert worden sind (BGH, Urteil vom 27. November
2003 - VII ZR 53/03, BGHZ 157, 102).
Die von der Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts gerichte-
ten Rügen greifen nicht. In erster Instanz war zwischen den Parteien unstreitig,
daß die streitigen Klauseln anderen bekannten Klauseln entsprachen, die dem
Rechtsanwalt der Klägerin, der den Vertrag vorformulieren sollte, insoweit als
Vorbild dienten. Soweit der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin im Berufungs-
verfahren erklärt hat, er habe die vorformulierte Vertragsklausel nur für diesen
Vertrag in Kenntnis der - auch dem Senat aus einer Vielzahl von Fällen bekann-
ten - Tatsache verwendet, daß derartige Klauseln zum damaligen Zeitpunkt von
anderen im Baubereich Tätigen benutzt wurden, ändert nichts an dem Charak-
ter als Allgemeine Geschäftsbedingung. Denn bei Benutzung einer im allgemei-
nen vorformulierten Klausel dieses Inhalts kommt es nicht darauf an, daß der
Verwender im Einzelfall die Absicht der Mehrfachverwendung hat. Die Klausel
ist auch nicht im einzelnen ausgehandelt, weil die Klägerin nicht vorgetragen
hat, daß sie den Kerngehalt der Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt hat
(BGH, Urteil vom 18. April 2002 - VII ZR 192/01, BGHZ 150, 299, 302 m. w. N.).
Ausreichend dafür ist nicht der Vortrag der Klägerin, man habe den Bauvertrag
ausgehandelt.
2. Auch soweit das Berufungsgericht die Sicherungsabrede in § 6 Nr. 2
des Bauvertrages für unwirksam hält, liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. Die
Revision hat auch insoweit keine Aussicht auf Erfolg.
Die Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauver-
trages, wonach der Besteller nach Abnahme des Bauwerks 5 % der Auftrags-
summe für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist als Sicherheit ein-
behalten darf, benachteiligt den Unternehmer entgegen den Geboten von Treu
und Glauben unangemessen. Sie ist unwirksam, wenn ihm kein angemessener
Ausgleich dafür zugestanden wird. Das dem Unternehmer eingeräumte Recht,
den Einbehalt durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abzulösen, ist kein
angemessener Ausgleich in diesem Sinn (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - VII ZR
324/95, BGHZ 136, 27). Die hier vorrangig vor der VOB/B geltende Vertrags-
klausel, die vorsieht, daß von der Schlußrechnung ein Gewährleistungseinbe-
halt in Abzug gebracht wird, der durch die Bürgschaft auf erstes Anfordern ab-
gelöst werden kann, ist dahin auszulegen, daß sowohl das Wahlrecht aus § 17
Nr. 3 VOB/B als auch die Verpflichtung des Auftraggebers zur Einzahlung auf
ein Sperrkonto ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - VII ZR
494/00, BauR 2002, 1392 = ZfBR 2002, 677). Mit der in einem zusammenhän-
genden Absatz vorgenommenen Formulierung wird zum Ausdruck gebracht,
daß als Sicherheit nur ein Bareinbehalt gewollt war, der lediglich durch Bürg-
schaft auf erstes Anfordern abgelöst werden konnte. Auch aus der Vereinba-
rung der VOB/B läßt sich nichts anderes herleiten, weil die VOB/B nachrangig
gelten sollte. Die Klausel kann nicht in der Weise aufrechterhalten werden, daß
der Auftragnehmer berechtigt ist, den Sicherheitseinbehalt durch eine selbst-
schuldnerische unbefristete Bürgschaft abzulösen
(BGH, Urteil vom
9. Dezember 2004 - VII ZR 265/03, BauR 2005, 539 = NZBau 2005, 219
= ZfBR 2005, 255).
Da auch insoweit die zugrundeliegenden Rechtsfragen geklärt sind und
das Berufungsgericht zu Recht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs § 6 Nr. 2 des Bauvertrages für unwirksam hält, sind
Gründe für die Zulassung nicht gegeben. Die Revision hat auch keine Aussicht
auf Erfolg; denn nicht zu beanstanden ist auch die weitere Erwägung des Beru-
fungsgerichts, die Freigaberegelung in § 7 Nr. 3 des Bauvertrages stelle keinen
ausreichenden Ausgleich dar. Durch die Bürgschaft auf erstes Anfordern wer-
den dem Auftraggeber sofort liquide Mittel zugeführt, wenn er die Bürgschaft in
Anspruch nimmt, weil er den Bürgschaftsfall für eingetreten hält. Ferner ist die
Rückgabe der Sicherheit nach § 7 des Bauvertrages davon abhängig, daß bei
der Kontrollbegehung keine Mängel festgestellt werden, für die der Auftrag-
nehmer haftet. Das Berufungsgericht stellt insofern zu Recht fest, daß damit
dem Auftragnehmer nach Abnahme die Beweislast für die Mängelfreiheit aufer-
legt wird. Zudem führte bereits jeder Streit um das Vorhandensein von Mängeln
dazu, daß der Freigabeanspruch blockiert würde (vgl. BGH, Urteil vom
13. Dezember 2003 - VII ZR 57/02, BGHZ 157, 29).
Diese Problematik bedarf keiner Entscheidung durch ein Urteil des Revi-
sionsgerichts. Es gilt insofern nichts anderes als für die im Beschluß vom
17. Januar 2002 - VII ZR 495/00 (BauR 2002, 1110) entschiedene Frage, ob die
Unwirksamkeit der Klausel von der Dauer der Gewährleistungsfrist abhängt.
Dressler Haß Hausmann
Kuffer Safari Chabestari