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BGH Beschluss vom 30.03.2004 – 4 StR 35/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. März 2004

in der Strafsache

gegen

4 StR 35/04

1.

2.

3.

wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. März 2004 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Hagen vom 13. Mai 2003, auch soweit es den Mitan-

geklagten Y. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten und den früheren Mitangeklagten

Y. jeweils des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit ver-

suchtem schweren Raub und mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig

befunden und die Angeklagten jeweils zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren

und sechs Monaten, den Mitangeklagten Y. , der keine Revision eingelegt

hat, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewäh-

rung verurteilt; außerdem hat es gegen diesen eine Maßregel nach §§ 69, 69 a

StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren

Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen; der Ange-

klagte D. beanstandet darüber hinaus das Verfahren.

Die Rechtsmittel haben mit den Sachrügen Erfolg; sie führen - gemäß

§ 357 StPO auch hinsichtlich des Mitangeklagten Y. - zur Aufhebung des

Urteils, weil die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen räuberischen

Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB) nach den Maßstäben der geänderten

Rechtsprechung des Senats keinen Bestand hat. Damit unterliegen auch die

Verurteilungen wegen der tateinheitlich begangenen Taten der Aufhebung,

obwohl diese für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. BGHR

StPO § 353 Aufhebung 1).

Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen die Angeklagten

den Taxifahrer in der Absicht, ihn zu berauben, während dieser entsprechend

ihrer Weisung in Unterbrechung der Fahrt an einem einsamen Ort kurz anhielt.

Dazu, ob zu diesem Zeitpunkt der Motor des Kraftfahrzeugs noch lief, verhält

sich das Urteil nicht.

Wie der Senat in seinem Urteil vom 20. November 2003 - 4 StR 150/03

(= StV 2004, 137 f., zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) im einzelnen dar-

gelegt hat, erachtet er eine enger als bisher am Schutzzweck und den einzel-

nen Tatbestandsmerkmalen des § 316 a StGB orientierte Auslegung für gebo-

ten. Danach setzt der Tatbestand des § 316 a StGB nach seinem Wortlaut eine

zeitliche Verknüpfung zwischen tauglichem Tatopfer und tatbestandsmäßiger

Angriffshandlung dergestalt voraus, daß im Tatzeitpunkt, d. h. bei Verüben des

Angriffs, das Tatopfer (noch) "Führer" oder "Mitfahrer" eines Kraftfahrzeugs ist.

Daran könnte es hier fehlen: Denn "Führer" eines Kraftfahrzeugs im Sinne des

§ 316 a StGB ist nur, wer das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in

Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder der

Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Das ist regelmäßig nicht

mehr der Fall, wenn das Fahrzeug aus anderen als verkehrsbedingten Grün-

den anhält und der Fahrer den Motor ausstellt.

Ob der hier geschädigte Taxifahrer bei Verüben des Angriffs in dem ge-

nannten Sinne Führer seines (nicht verkehrsbedingt haltenden) Fahrzeugs war,

er - bei noch laufendem Fahrzeugmotor - in einer Weise mit der Beherrschung

seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen

beschäftigt war, daß er gerade deshalb leichter Opfer eines räuberischen An-

griffs war, und ob die Angeklagten die möglicherweise hierin liegenden "be-

sonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" für ihre Taten ausgenutzt haben

(vgl. hierzu auch die Senatsbeschlüsse vom 27. November 2003 - 4 StR

311/03 und 4 StR 338/03), läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entneh-

men. Entsprechende Feststellungen müssen daher nachgeholt werden.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf folgendes hin:

Falls die nunmehr entscheidende Jugendkammer das Vorliegen der

Tatbestandsvoraussetzungen des § 316 a StGB nach der geänderten Recht-

sprechung des Senats nicht mehr bejahen könnte, ist sie nicht gehindert, bei

der Bemessung der Strafen wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit

mit gefährlicher Körperverletzung strafschärfend zu werten, daß sich die Tat

gegen

einen Taxifahrer während der Ausübung seines auch im Interesse der Allge-

meinheit liegenden Berufs richtete und die Angeklagten ihr Opfer planmäßig an

einen Ort lockten, wo für es Hilfe nicht zu erwarten war.

VRi'inBGH Dr. Tepperwien ist Maatz Kuck- ein urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Maatz

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