Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 20.11.2003 – III ZR 131/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. November 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Der Verfügungsberechtigte, dem gegen den Berechtigten ein Kostenerstat-

tungsanspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG für Maßnahmen zusteht, die er

nach dem 1. Juli 1994 vorgenommen hat, muß sich diesem Anspruch in Fällen,

in denen der Berechtigte keine Herausgabe von Nutzungen nach § 7 Abs. 7

Satz 2 VermG verlangt, nicht entgegenhalten lassen, er dürfe ihm zustehende

Nutzungsentgelte nicht für pauschalierte Verwaltungskosten im Sinn des § 7

Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 VermG verwenden.

BGH, Beschluß vom 20. November 2003 - III ZR 131/03 - KG Berlin

LG Berlin

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr

und Galke

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom

10. Februar 2003 - 26 U 79/02 - wird mit der Maßgabe zurückge-

wiesen, daß die Beklagte zur Zahlung eines Hauptsachebetrags

von 61.790,72

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:14)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:1)(cid:4)(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:10)(cid:18)(cid:21)(cid:7)(cid:22)(cid:1)(cid:23)(cid:11)(cid:25)(cid:24)

(cid:7)(cid:26)(cid:11)(cid:27)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:20)(cid:28)

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-

gen.

Streitwert: 61.790,72

Gründe

I.

Die Klägerin, frühere Verfügungsberechtigte eines mit einem Mietshaus

bebauten Grundstücks in Berlin-Friedrichshain, verlangt von der Beklagten, die

aufgrund des Restitutionsbescheids des Amtes zur Regelung offener Vermö-

gensfragen vom 21. August 1997 nach Hinterlegung des Ablösebetrags seit

(cid:28)

26. November 1997 Eigentümerin des ihr am 5. Mai 1998 übergebenen Grund-

stücks geworden ist, Kostenerstattung für Instandsetzungsmaßnahmen im

Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis 30. April 1998 in Höhe von insgesamt

(cid:28)(cid:31)(cid:30)(cid:12) (cid:10)(cid:5)"!(cid:17) (cid:4)(cid:0)(cid:6)#(cid:10)$%(cid:1)(cid:4)(cid:18)&(cid:11)

’)()(cid:7)(cid:16)((cid:6) (cid:2)(cid:7)*#+(cid:11)

(cid:1)-,.(cid:24)(cid:27) (cid:10)$(cid:10)(cid:1)/ (cid:4)(cid:3)(cid:2)$(cid:10)(cid:1)(cid:14)0(cid:16)(cid:11)(cid:27)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:14)(cid:1)(cid:4)(cid:0)21

138.970,48 DM (= 71.054,48

das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 62.302,01

o-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)3(cid:9)(cid:12)(cid:11)4(cid:0)(cid:6)(cid:5)(cid:14)(cid:1)(cid:4)(cid:0)5(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:17)(cid:7)(cid:21)(cid:5))6(cid:10)(cid:18)

chen und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Be-

klagte begehrt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grund-

sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

1.

Die Beschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob die Klägerin

als Verfügungsberechtigte in einem Fall, in dem der Berechtigte keine Heraus-

gabe der Nutzungen nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG verlangt hatte, befugt war,

in ihre Abrechnung für die Zeit ab 1. Juli 1994 Verwaltungskosten im Sinn des

§ 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 VermG in Höhe von 65.587,70 DM einzustellen, so daß

den hier geltend gemachten Instandsetzungsaufwendungen in dieser Höhe kei-

ne Nettomieteinnahmen mehr gegenüberstanden. Diese Frage läßt sich jedoch

auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,

der das Berufungsgericht gefolgt ist, ohne weiteres bejahen.

(cid:29)

a) Nach der dem Vermögensgesetz zugrundeliegenden Konzeption wird

ein entzogener Vermögenswert durch die Restitution mit Wirkung ex nunc zu-

rückübertragen. Ungeachtet des Umstands, daß schon vor der Rückgabe eines

solchen Vermögenswerts zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungs-

berechtigten Rechtsbeziehungen bestehen, die jedenfalls ab Stellung des Re-

stitutionsantrags (§ 30 VermG) Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweisen,

führt erst der bestandskräftige Rückgabebescheid eine Änderung der Güterzu-

ordnung des rückgabebelasteten Vermögenswerts herbei. Dieser vermögens-

rechtlichen Zuordnung entspricht es, daß die bis zur Rückgabeentscheidung

gezogenen Nutzungen grundsätzlich dem Verfügungsberechtigten verbleiben,

dieser aber auch die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen gewöhnlichen Er-

haltungskosten zu tragen hat (vgl. BGHZ 128, 210, 211 ff; Senatsurteile BGHZ

136, 57, 65; 137, 183, 186; vom 19. März 1998 - III ZR 145/97 - VIZ 1998, 323).

b) Diese grundsätzliche Konzeption ist - soweit es um die hier zu beur-

teilende Konstellation geht - in zweierlei Hinsicht von Ausnahmen durchbro-

chen.

aa) Wird der entzogene Vermögenswert erst auf der Grundlage eines

nach dem 30. Juni 1994 bestandskräftig gewordenen Restitutionsbescheids

zurückgegeben, kann der Berechtigte vom Verfügungsberechtigten die Her-

ausgabe der diesem ab dem 1. Juli 1994 zustehenden Entgelte aus einem

Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis verlangen (§ 7 Abs. 7 Satz 2

VermG). Macht der Berechtigte diesen Anspruch geltend, so kann der bisheri-

ge Verfügungsberechtigte die ihm seit dem 1. Juli 1994 entstandenen Kosten

aufrechnen, die in § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 bis 3 VermG aufgeführt sind. Hierzu

rechnen - neben Kosten aufgrund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des

Vermögenswerts im Sinn des § 3 Abs. 3 VermG - auch (pauschalierte) Ver-

waltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der Zweiten Berechnungsver-

ordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Höchstbeträge, soweit

über die Rückgabe des Vermögenswerts - wie hier - am 9. Juli 1995 noch nicht

bestandskräftig entschieden war (§ 41 Abs. 1 VermG). Der Einbeziehung der

Verwaltungskosten in die aufrechenbaren Positionen liegt die Erwägung zu-

grunde, daß es weder von den kommunalen Wohnungsunternehmen noch von

den öffentlichen Haushalten der neuen Länder finanziell zu verkraften und

auch sachlich nicht gerechtfertigt wäre, wenn die Wohnungsunternehmen die

Wohnungen bis zur Rückgabe an den berechtigten Alteigentümer in dessen

Interesse kostenlos verwalten müßten (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 355, 359).

Mit der Aufrechnungslösung in § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG wird der Berechtigte

davor geschützt, daß er dem Verfügungsberechtigten ein Defizit auszugleichen

hat, das sich bei einer Gegenüberstellung von Nutzungsentgelten auf der einen

Seite und Betriebs-, Erhaltungs- und Verwaltungskosten auf der anderen Seite

seit dem 1. Juli 1994 ergibt (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 183, 187). Im Ergeb-

nis erhält der Verfügungsberechtigte für seine Tätigkeit über die pauschalierten

Verwaltungskosten eine Vergütung daher nur in dem Umfang, in dem diese

durch die ihm zustehenden Nutzungsentgelte unter Berücksichtigung der Be-

triebskosten und der gewöhnlichen Erhaltungskosten gedeckt werden kann.

Gleichwohl wird mit der Aufrechnungslösung dem Grunde nach anerkannt, daß

ein Verfügungsberechtigter bei einer über den 30. Juni 1994 hinausreichenden

Verzögerung der Restitution nicht (mehr) unentgeltlich tätig sein muß, wie es

für den davorliegenden Zeitraum ausnahmslos gilt.

bb) Der Grundsatz, daß der Verfügungsberechtigte den Vermögenswert

bis zur Restitution aus eigenem Recht und auf eigene Kosten bewirtschaftet,

wird ferner in den Fällen durchbrochen, in denen er für seine Aufwendungen

nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG Kostenerstattung verlangen kann. Diese Be-

stimmung gilt nach der diese Vorschrift erweiternden Auslegung des Senats

nicht nur für noch nicht amortisierte Kosten von Instandsetzungsmaßnahmen

im Sinn des § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG, die den Verfügungsberechtigten als Ver-

mieter zu einer Mieterhöhung berechtigen, sondern in allen Fällen, in denen

Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 VermG vorgenommen werden,

soweit diese über die gewöhnlichen Erhaltungskosten hinausgehen (vgl. Se-

natsurteile BGHZ 136, 57, 63 f; 137, 183, 187 f; vom 17. Mai 2001 - III ZR

283/00 - WM 2001, 1346, 1347; BGHZ 150, 237, 241). Die wirtschaftliche Be-

rechtigung dieses Anspruchs beruht auf dem Gedanken, daß es insoweit um

den Ersatz von außerordentlichen Aufwendungen geht, die - wäre die Restitu-

tion bereits durchgeführt worden - grundsätzlich auch beim Berechtigten an-

gefallen wären, ohne daß sie - wie gewöhnliche Erhaltungskosten - aus den

dem Verfügungsberechtigten verbleibenden Nutzungsentgelten zu finanzieren

sind. Kostenerstattung für eine solche Maßnahme kann daher nach § 3 Abs. 3

Satz 4 VermG auch dann beansprucht werden, wenn die Maßnahme vom Ver-

fügungsberechtigten nach dem 30. Juni 1994 vorgenommen worden ist. Die

Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 VermG, nach der Kosten aufgrund von

Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswerts im Sinn des § 3 Abs. 3

VermG (nur) aufrechenbar sind, bringt den Kostenerstattungsanspruch in di-

rekter oder entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nicht zu

Fall (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2000 – V ZR 328/99 – VIZ 2000, 673 f), son-

dern ist nur vor dem Hintergrund verständlich, daß dem Verfügungsberechtig-

ten in dem Rahmen, den die Aufrechnungslösung mit sich bringt, auch Ersatz

für gewöhnliche Erhaltungskosten zu leisten ist, wenn der Berechtigte ihm

durch das Herausgabeverlangen hinsichtlich der Nutzungen die wirtschaftliche

Grundlage für seine Aufwendungen nimmt. Danach besteht zwischen Ansprü-

chen auf Kostenerstattung nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG und der Gegenüber-

stellung von Nutzungen und Kosten nach § 7 Abs. 7 Satz 2, 4 VermG, die nur

zu Zahlungsansprüchen des Berechtigten, nicht aber zu Ersatzansprüchen des

Verfügungsberechtigten führen kann, kein unmittelbarer Zusammenhang, für

den der von der Beschwerde angeführte Umstand eine Rolle spielen könnte,

der Berechtigte habe die Herausgabe von Nutzungen nicht verlangt. Nicht erst

das Verlangen des Berechtigten löst (im nachhinein) die grundsätzliche Ver-

gütungspflicht aus, sondern diese besteht aus den oben (zu aa) angegebenen

sachlichen Gründen. Da der Anspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG unab-

hängig von einer möglichen Anspruchslage nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG be-

steht, wird dieser Anspruch auch nicht von dem Umstand berührt, daß die Nut-

zungen seit dem 1. Juli 1994 die dem Verfügungsberechtigten entstandenen

Verwaltungskosten ganz oder teilweise zu decken vermögen. Im Rahmen der

Aufrechnungslösung muß der Verfügungsberechtigte es zwar hinnehmen, bei

nicht ausreichenden Nutzungsentgelten für seine Tätigkeit keine Vergütung im

Wege pauschalierter Verwaltungskosten zu erhalten. Er muß jedoch nicht auf

eine Vergütung verzichten, wenn die ihm zustehenden Nutzungen die Verwal-

tungskosten ganz oder teilweise decken, nur weil ungedeckte Aufwendungen

verbleiben, für die Kostenerstattung nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG verlangt

werden kann.

Der Senat hat in bezug auf den Erstattungsanspruch des § 3 Abs. 3

Satz 4 VermG zwar ausgeführt, der Verfügungsberechtigte müsse sich dasjeni-

ge anrechnen lassen, was an Kosten amortisiert worden sei (vgl. BGHZ 150,

237, 242). Das hat das Berufungsgericht indes nicht verkannt. Zwar hat die

Klägerin nicht konkret in bezug auf die jeweiligen Instandsetzungsmaßnahmen

angegeben, inwieweit eine Amortisierung eingetreten ist, sondern hat eine – im

Rahmen des verfolgten Anspruchs nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nicht gebo-

tene - Gesamtabrechnung für die Immobilie für die Zeit ab 1. Juli 1994 vorge-

nommen. Das Berufungsgericht hat dieser Abrechnung jedoch entnommen,

daß die eingegangenen Nutzungsentgelte - trotz einiger zu Lasten der Klägerin

vorgenommener Korrekturen - nicht ausgereicht haben, die Betriebs-, die ge-

wöhnlichen Erhaltungs- und die Verwaltungskosten abzudecken. Danach ver-

bleiben für eine Amortisierung der für die Instandsetzungsmaßnahmen aufge-

wendeten Kosten im Ergebnis keine Mittel.

2.

Die Revision muß auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung zugelassen werden.

a) Das Berufungsurteil steht zwar mit dem - später ergangenen - Urteil

des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2003 (VIII ZR 262/02 - NJW 2003,

1743) nicht in Einklang, wonach der Berufungsantrag auch nach neuem Recht

in das Berufungsurteil aufzunehmen ist. Das bedeutet aber nicht in jedem Fall,

daß der Antrag des Berufungsklägers wörtlich wiederzugeben ist. Vielmehr

kann es genügen, wenn aus dem Zusammenhang sinngemäß deutlich wird,

was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. So kann bei der

Berufung des Klägers mit unverändertem Weiterverfolgen des erstinstanzlichen

Sachantrags gegen ein klageabweisendes Urteil die Erwähnung dieser Tatsa-

che genügen. Daß es sich auch vorliegend so verhalten hat, ergibt sich aus der

zulässigen Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil, aus seiner inhaltlichen

Wiedergabe im Rahmen der Entscheidungsgründe und der nicht notwendigen

Angabe der jeweiligen Beschwer der Parteien im Tenor des Urteils. Da sich der

Sach- und Streitstand auch im übrigen aus den Entscheidungsgründen in ei-

nem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Maße

ergibt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Mai 2003 - VIII ZR 219/02 - BGH Report

2003, 896), bedarf es der Revisionszulassung nicht.

b) Der Senat hält eine Zulassung der Revision auch nicht wegen der

erhobenen Gehörsrüge für geboten. Die Beklagte macht insoweit geltend, das

Berufungsgericht habe ihr Bestreiten der in Rede stehenden Instandsetzungs-

arbeiten in bezug auf deren Durchführung, ihre Erforderlichkeit und ihre ange-

messene Honorierung nicht für zu pauschal halten dürfen. Das trifft nicht zu.

Indem die Beklagte, in deren Verfügung und Verwaltung das Anwesen seit Jah-

ren steht, davon abgesehen hat, sich gezielt mit den von der Klägerin vorge-

legten Belegen über diese Maßnahmen auseinanderzusetzen, obwohl ihr dies

möglich gewesen wäre, hat sie selbst davon abgesehen, den Prozeß aus ihrer

Sicht in angemessener Weise zu fördern.

3.

Der Senat ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde befugt, den

Verurteilungsbetrag von 62.302,01

7(cid:20)8 121.852,14 DM) gemäß § 319 Abs. 1

ZPO wegen eines dem Berufungsgericht unterlaufenen offensichtlichen Re-

chenfehlers auf 61.790,72

(cid:19):(cid:3)

erichtigen.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke