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BGH Urteil vom 14.07.2000 – V ZR 328/99

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 14. Juli 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

-----------------------------------

Der Anspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG auf Erstattung der in der Zeit zwischen

dem 3. Oktober 1990 und dem 30. Juni 1994 entstandenen außergewöhnlichen Er-

haltungskosten kann auch im Wege der Aufrechnung gegenüber einem Anspruch

aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG geltend gemacht werden.

BGH, Urt. v. 14. Juli 2000 - V ZR 328/99 - Kammergericht

LG Berlin

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Dr. Lambert-Lang, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des

13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. Juli 1999

aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 30 des Landgerichts

Berlin vom 22. März 1999 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer eines in Berlin-T. (im früheren Ost-

Berlin) gelegenen Hausgrundstücks. Das Grundstück war enteignet und in

Volkseigentum überführt worden und stand bis zur Restituierung an den Kläger

unter der Verwaltung der Beklagten.

In der Zeit vom 1. Juli 1994 bis zur Rückgabe am 6. April 1998 erwirt-

schaftete die Beklagte Mietüberschüsse in Höhe von 77.410,10 DM, von denen

sie 40.000 DM an den Kläger auskehrte und in Höhe von 29. 225,56 DM die

Aufrechnung erklärte (der verbleibende Betrag von 8.184,54 DM ist ebenfalls

gezahlt worden und nicht mehr im Streit). Diesen Betrag hatte sie für die Repa-

ratur einer Gasleitung im März 1994 in dem Haus des Klägers aufgewendet.

Eine Abrechnung über die Zeit vom 2. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1994 er-

teilte sie nicht.

Der Kläger verlangt Zahlung von 29.225,56 DM nebst Zinsen, weil er die

Aufrechnung für unwirksam hält. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen -

Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ih-

ren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch nach § 7

Abs. 7 Satz 2 VermG für begründet. Gegenüber diesem Anspruch greife die

von der Beklagten erklärte Aufrechnung nicht durch. § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2

VermG gestatte nur die Aufrechnung mit Aufwendungen zur Erhaltung des

Vermögenswertes, die ab dem 1. Juli 1994 getätigt wurden. Kosten für außer-

gewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen zwischen dem 2. Oktober 1990 und dem

30. Juni 1994 seien zwar grundsätzlich erstattungsfähig, müßten dann aber mit

den in dieser Zeit erzielten Mieteinnahmen verrechnet werden und könnten

nicht - wie hier geschehen - gesondert geltend gemacht werden.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Beklagten

als Verfügungsberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG gegen den Kläger

ein Anspruch auf Erstattung der in der Zeit zwischen dem 3. Oktober 1990 und

dem 30. Juni 1994 entstandenen außergewöhnlichen Erhaltungskosten zu-

steht. Nicht zu beanstanden ist ferner, daß es die Reparatur der Gasleitung als

eine solche außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahme ansieht, die über das

hinausgeht, was noch dem gewöhnlichen Erhaltungsaufwand zugerechnet

werden kann. Soweit die Revisionserwiderung meint, die Reparatur sei eine

Folge nicht rechtzeitig durchgeführter Instandsetzung durch die Beklagte, ver-

weist sie nicht auf Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen, der den Schluß

darauf zuließe, daß es sich um eine Anhäufung gewöhnlicher Unterhaltungs-

maßnahmen gehandelt hat.

2. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht jedoch insoweit, als es eine

Aufrechnung mit diesem Anspruch gegen den Anspruch des Klägers aus § 7

Abs. 7 Satz 2 VermG auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen ablehnt.

Entgegen seiner Auffassung kann der Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 4

VermG nicht entnommen werden, daß eine Aufrechnung gegen Ansprüche auf

Nutzungsherausgabe nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nur mit solchen Kostener-

stattungsforderungen möglich ist, die sich auf nach dem 30. Juni 1994 getätigte

Erhaltungsmaßnahmen beziehen.

Diese Regelung bedeutet vielmehr folgendes: Der Umstand, daß dem

Berechtigten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ab dem 1. Juli 1994 ein Anspruch

auf Herausgabe bestimmter Nutzungen zugebilligt wird, stellt eine Besonder-

heit dar, nämlich eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Nutzungen an

sich dem Eigentümer gebühren, also - noch - nicht dem Restitutionsberechtig-

ten (vgl. BGHZ 137, 183, 186; Senat, BGHZ 141, 232, 235). Die Norm weist

einen Teil der Nutzungen, die Früchte aus Miet-, Pacht- oder sonstigen Nut-

zungsverhältnissen, schon vor Rückübertragung des Eigentums dem Restituti-

onsberechtigten zu, um dem festgestellten Mißstand entgegenzuwirken, daß

die - oftmals beachtlich hohen - Mieteinnahmen aus restitutionsbelasteten, ge-

werblich genutzten Immobilien von den Verfügungsberechtigten nicht für -

teilweise dringend notwendige - Reparaturen- und Erhaltungsmaßnahmen zu-

gunsten des Objekts eingesetzt, sondern für andere Zwecke verwendet wurden

(vgl. Senatsurt. aaO m.w.N.). Im Gegenzug soll der Restitutionsberechtigte

nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Erhaltungskosten tragen, und zwar

- wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - ohne daß eine Trennung

zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Erhaltungskosten gemacht

wurde. Hinsichtlich der außergewöhnlichen Kosten ergab sich dies schon aus

§ 3 Abs. 3 Satz 4 VermG, war also nichts besonderes. Hinsichtlich der ge-

wöhnlichen Erhaltungskosten enthält § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG hingegen eine

Anspruchsgrundlage, die sich aus der Zuweisung bestimmter Nutzungsvorteile

an den Berechtigten erklärt und die daher an die Geltendmachung dieser Nut-

zungsvorteile gebunden ist (vgl. Budde-Hermann, in: Kimme, Offene Vermö-

gensfragen,

§ 7

VermG

Rdn. 88;

Meyer-Seitz,

in:

Fie-

berg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 7 Rdn. 64 a) und wie

der Nutzungsherausgabeanspruch für die Zeit ab dem 1. Juli 1994 gilt. Ferner

enthielt die Norm die Anordnung, daß dieser Anspruch im Wege der Aufrech-

nung geltend gemacht werden kann. Sie hat aber nicht das Ziel, die Aufrech-

nung mit solchen Ansprüchen zu untersagen, die unabhängig von den Beson-

derheiten des § 7 Abs. 2 Satz 2-4 VermG bestehen.

3. Die Norm enthält auch keine Beschränkung hinsichtlich der Geltend-

machung des schon vor der Einfügung des Absatzes 7 Satz 3 und 4 VermG

gegebenen Anspruchs nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG. Dafür fehlt jeder sachli-

che Anhaltspunkt.

a) Ein genereller Ausschluß des Anspruchs kommt nicht in Betracht und

wird auch nicht vom Berufungsgericht und von der Revisionserwiderung erwo-

gen. Der Anspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG trägt dem Umstand Rech-

nung, daß die vom Verfügungsberechtigten vorgenommenen Erhaltungsmaß-

nahmen, soweit sie den gewöhnlichen Erhaltungsaufwand übersteigen, dem

Berechtigten zugute kommen, wenn er das Eigentum zurückerhält. Er soll da-

her Aufwendungsersatz leisten. Anders ist es nur - was hier nicht der Fall ist -,

wenn sich der Instandsetzungsaufwand in einer dem Verfügungsberechtigten

zugeflossenen Mieterhöhung ausgewirkt hat.

Diese Regelung behält auch nach Einfügung von § 7 Abs. 7 Satz 2-4

VermG ihre Berechtigung.

b) Daraus folgt zugleich, daß sie nicht dadurch teilweise außer Kraft ge-

setzt werden kann, daß die Geltendmachung dieses Anspruchs - wie vom Be-

rufungsgericht angenommen - auf eine Verrechnung mit den in der Zeit vor

dem 1. Juli 1994 vom Verfügungsberechtigten erzielten Mieteinnahmen be-

schränkt wird und nur ein etwaiger Überschuß vom Verfügungsberechtigten

verlangt werden kann. Die Mieteinnahmen gebühren dem Verfügungsberech-

tigten als demjenigen, dem das Eigentum wirtschaftlich (noch) zugewiesen ist,

die Erstattung des Instandsetzungsaufwandes kann er - wie dargelegt - verlan-

gen, weil dieser den Wert des Eigentums (zugunsten des Berechtigten) erhöht

hat, ohne daß der Verfügungsberechtigte daraus wirtschaftliche Vorteile gezo-

gen hätte. Das eine hat mit dem anderen folglich nichts zu tun. Eine Kürzung

des einen Anspruchs mit Rücksicht auf den anderen widerspricht der Güterzu-

ordnung und dem vom Gesetzgeber getroffenen Interessenausgleich.

c) Aus der Rechtslage vor dem 3. Oktober 1990 kann - entgegen der

Meinung des Berufungsgerichts - nicht der Schluß gezogen werden, daß der

Anspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG im Ergebnis ebenfalls einer Beschrän-

kung unterliegt. Der sog. kleine Wertausgleich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VermG

dient vielmehr - im Grundsatz nicht anders als die Regelung nach dem

2. Oktober 1990 - dazu, daß der Berechtigte durch die Restitution nicht besser

gestellt wird, als er ohne die Überführung seines Vermögenswertes in Volksei-

gentum stünde (Budde-Hermann, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 7

Rdn. 4; Kuhlmey/Wittmer, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der

ehemaligen DDR, § 7 VermG Rdn. 4). Die Vorschrift ordnet daher, in pauscha-

lierender Weise, die Abschöpfung eines Wertzuwachses an, die der Berech-

tigte dadurch erhielte, daß das zu restituierende Vermögensgut durch Maß-

nahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung eine noch

nicht vollständig abgeschriebene Werterhöhung erfahren hat. Daß diese Re-

gelung für die Zeit vor dem Beitritt - trotz gleicher Zielrichtung - in den Einzel-

heiten anders, pauschaler, ausgefallen ist, als für die Zeit danach, ist eine ge-

setzgeberische Entscheidung, die nicht dazu berechtigt, den Anspruch aus § 3

Abs. 3 Satz 4 VermG in anderer, zumal systemwidriger, Weise einzuschränken.

Eine Beziehung zwischen Nutzungen und Verwendungen besteht nur insoweit,

als der Verfügungsberechtigte bis 30. Juni 1994 einerseits die Nutzungen be-

halten durfte und andererseits die gewöhnlichen Unterhaltungskosten tragen

mußte. Jede weitere Koppelung, also etwa die vom Berufungsgericht befür-

wortete Anrechnung der gezogenen Nutzungen auf die Kosten für außerge-

wöhnliche Unterhaltungsmaßnahmen, ist dem Gesetz fremd. Sie liegt weder

der Regelung des § 7 Abs. 1 VermG zugrunde noch kann sie für die Zeit ab

dem 3. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1994 im Wege richterlicher Rechtsfort-

bildung statuiert werden.

4. Der Anspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG kann daher selbständig

und uneingeschränkt, auch im Wege der Aufrechnung gegenüber einem An-

spruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG, geltend gemacht werden (im Ergebnis

ebenso Meyer-Seitz, in: Fiebig/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG,

§ 7 Rdn. 64), so daß die Klage unbegründet ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Lambert-Lang

Krüger

Klein

Lemke