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BGH Beschluss vom 25.11.2003 – 3 StR 405/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 405/03

BESCHLUSS

vom

25. November 2003

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. November 2003 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-

richts Kleve vom 18. August 2003 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat gegen den Beschuldigten im Sicherungsverfahren

die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie die Einziehung

verschiedener Gegenstände angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, die

in allgemeiner Form die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat Erfolg.

1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)

stellt eine Maßnahme dar, die schwerwiegend und gegebenenfalls langfristig in

das Leben des Beschuldigten eingreift. Sie bedarf daher sorgfältiger Begrün-

dung, nicht nur, um dem Revisionsgericht die Überprüfung der Entscheidung

zu ermöglichen, sondern auch, weil die Unterbringungsanordnung die Grund-

lage für die später zu treffenden Entscheidungen über den weiteren Vollzug der

Maßregel darstellt (vgl. § 67 e StGB). Das angefochtene - auf dreieinhalb Sei-

ten begründete - Urteil genügt den danach zu stellenden Anforderungen nicht.

Es enthält eine Vielzahl von Feststellungsmängeln, Lücken und Widersprüchen

und belegt daher nicht hinreichend, daß die Voraussetzungen der Unterbrin-

gung des Beschuldigten nach § 63 StGB vorliegen. Im einzelnen:

Das Landgericht stellt nicht fest, ob die Gaspistole, die der Beschuldigte

bei der - vom Landgericht beiläufig (UA S. 4) als Bedrohung gewerteten - An-

laßtat zum Nachteil des Zeugen W. als Drohmittel einsetzte, geladen war.

Das Maß der objektiven Gefährlichkeit dieser Tat bleibt daher offen. Dieses

kann aber sowohl für die Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB als auch bei

der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 62 StGB Bedeutung erlangen.

Gleiches gilt für die fehlenden Feststellungen zum natürlichen Vorsatz

des Beschuldigten bei dieser Tat. Sein mit dem Einsatz der Gaspistole eigent-

lich verfolgtes Ziel wird nicht erkennbar. Nach den Urteilsgründen erscheint es

möglich, daß sich der Beschuldigte lediglich dem Kontakt mit dem Zeugen W.

entziehen wollte. In diesem Falle käme dem Verhalten des Beschuldigten

aber wesentlich geringeres Gewicht zu.

Für die "Sammlung und Lagerung der Munition und Munitionsreste" fehlt

es an einer rechtlichen Zuordnung zu den Vorschriften des Sprengstoffgeset-

zes.

Eine Beweiswürdigung zu den beiden Anlaßtaten enthält das Urteil

nicht. Es begnügt sich insoweit mit dem pauschalen Hinweis, die dazu getrof-

fenen Feststellungen beruhten auf der weitgehend geständigen Einlassung des

Beschuldigten, soweit ihr die Strafkammer zu folgen vermochte, sowie den

Aussagen von Zeugen und dem Inhalt von Gutachten. Damit bleibt offen, in-

wieweit der Beschuldigte die Anlaßtaten - glaubhaft - eingeräumt hat, und in

welchem Umfang und aufgrund welcher Überlegungen sich die Strafkammer

aufgrund der erhobenen Beweise im übrigen von den Anlaßtaten überzeugt

hat. Der Senat ist daher nicht in der Lage zu prüfen, ob die Beweiswürdigung

des Landgerichts frei von Rechtsfehlern ist.

Die Darlegungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit des Beschuldig-

ten sind widersprüchlich. Während es einerseits ausführt, der Beschuldigte

habe sowohl bei der "Bedrohung des Zeugen W. " als auch bei der "Samm-

lung und Lagerung der Munition und Munitionsreste" im Zustand krankheitsbe-

dingter Schuldunfähigkeit gehandelt (UA S. 4), legt es andererseits dar, es sei

möglich, daß der Beschuldigte "noch teilweise" in der Lage gewesen ist, das

Unrecht des Sammelns und Lagerns von Sprengstoff einzusehen, und -

eingeschränkt - nach dieser Einsicht zu handeln (UA S. 5). Die Unterbringung

wird dann darauf gestützt, daß die Taten vom Beschuldigten "im Zustand

krankheitsbedingter nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit" begangen wor-

den seien (UA S. 5). Damit sind die Voraussetzungen des § 63 StGB nicht be-

legt. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt nur in

Betracht, wenn positiv festgestellt ist, daß der Beschuldigte bei der Anlaßtat

schuldunfähig (§ 20 StGB) oder seine Schuldfähigkeit wenigstens erheblich

vermindert war (§ 21 StGB). Dies läßt sich den Urteilsgründen nicht entneh-

men, die auch nach ihrem Gesamtzusammenhang nicht mit der gebotenen Si-

cherheit den Schluß zulassen, daß beim Beschuldigten zumindest die Voraus-

setzungen des § 21 StGB vorlagen.

Im übrigen ist nach den Darlegungen des Landgerichts lediglich nicht

ausgeschlossen, daß abstruse Bedrohungsszenarios des Beschuldigten für

das Abfüllen des TNT in den Gewürzdosen verantwortlich gewesen sind.

Kommen danach aber auch andere Ursachen für dieses Verhalten in Betracht,

ist der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dem Zustand

des Beschuldigten im Sinne des § 63 StGB und dieser Anlaßtat nicht belegt.

Die Gefährlichkeitsprognose hätte eingehenderer Begründung bedurft.

Seit seinem Aufenthalt im Dezember 1982 in den Rheinischen Kliniken Bed-

burg-Hau, wo die Verdachtsdiagnose "Hebephrenie" nicht bestätigt worden

war, ist der Beschuldigte bis zu der Tat vom 27. Januar 2002 weder durch Ag-

gressivitäten aufgefallen noch strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch

wenn er sich aufgrund der nunmehr vom Sachverständigen Dr. P. diagnosti-

zierten hebephrenen Schizophrenie ständig bedroht fühlt und stets Gas- bzw.

Schreckschußpistolen oder Stechwerkzeuge zur Verteidigung mit sich führt,

hätte es - insbesondere auch im Hinblick auf die "blande Verlaufsform" der

Krankheit - näherer Darlegungen bedurft, warum nach dem Krankheitsbild

nunmehr mit weiteren Aggressionstaten des Beschuldigten zu rechnen ist. Da-

zu hätte insbesondere auch deswegen Anlaß bestanden, weil der Beschuldigte

laut Urteilsrubrum erst am 6. Januar 2003 festgenommen worden war und sich

den Feststellungen nicht entnehmen läßt, daß es bis zu diesem Zeitpunkt zu

weiteren einschlägigen Auffälligkeiten des Beschuldigten gekommen ist.

Vor diesem Hintergrund war es hier auch unerläßlich zu erörtern, ob ei-

ne Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung in Betracht kam (§ 67 b

StGB). Insbesondere hätte es einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft,

ob bei dem Beschuldigten Krankheitseinsicht besteht und - so dies der Fall

sein sollte - durch Medikation eine Linderung der Krankheit und damit eine

Minderung der Gefährlichkeit des Beschuldigten so weit möglich ist, daß durch

entsprechende, vom Beschuldigten akzeptierte Weisungen der Heilungs- und

Sicherungszweck der Maßregel auch ohne deren Vollzug erreichbar erscheint

(§ 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB).

2. Mit der Aufhebung des Maßregelausspruchs entfällt auch die - mit

keinem Wort begründete - Einziehungsanordnung. Diese hätte ohnehin keinen

Bestand haben können. Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können al-

lein Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einzie-

hungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8

StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen

Einziehungsverfahren in Betracht (§ 440 StPO), wenn die Voraussetzungen

des § 76 a Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 StGB vorliegen. Der danach erforderli-

che gesonderte Antrag (§ 440 Abs. 1 StPO) ist hier nicht gestellt worden, so

daß es für die Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt.

Winkler Miebach von Lienen

Becker Hubert