BGH Beschluss vom 12.06.2008 – 4 StR 140/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
12. Juni 2008
in dem Strafverfahren/Sicherungsverfahren
gegen
wegen Bedrohung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 2008,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Essen vom 19. Oktober 2007 mit den
Feststellungen aufgehoben, soweit es den im Siche-
rungsverfahren gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft,
die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiat-
rischen Krankenhaus anzuordnen, abgelehnt und im
Strafverfahren von der Anordnung der Maßregel abge-
sehen hat.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat nach Verbindung zweier Strafverfahren und eines
Sicherungsverfahrens gegen den Angeklagten bzw. Beschuldigten (im Folgen-
den: Beschuldigten) sowohl im Strafverfahren als auch im Sicherungsverfahren
verhandelt. Es hat den Beschuldigten von den mit den Anklageschriften vom
16. Juni 2006 und 18. August 2006 erhobenen Vorwürfen, soweit es die Vor-
würfe der Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung und einer weiteren Beleidi-
gung zum Nachteil des Zeugen S. betrifft, wegen Schuldunfähigkeit,
im Übrigen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und den im Sicherungs-
verfahren gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Be-
schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Mit ihrer zu Un-
gunsten des Beschuldigten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die
Verletzung sachlichen Rechts. Sie wendet sich dagegen, dass das Landgericht
die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB abgelehnt hat. Ferner bean-
standet sie, dass eine Entscheidung über die Einziehung der bei dem Angeklag-
ten sichergestellten, die rechtswidrige Tat nach § 52 Abs. 2 Nr. 8 WaffG betref-
fenden Gegenstände unterblieben ist.
I.
1. Nach den Feststellungen leidet der nunmehr 43 Jahre alte Beschuldig-
te an einer erstmals im Jahr 1990 diagnostizierten chronischen Psychose aus
dem Formenkreis der Schizophrenie. Im selben Jahr unternahm er einen Sui-
zidversuch, bei dem er sich die Pulsadern öffnete und seine Wohnung in Brand
steckte. Mit Ordnungsverfügung des Polizeipräsidenten Köln vom 10. Oktober
1990 wurde ihm die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen
und Munition untersagt. Das Ermittlungsverfahren wegen schwerer Brandstif-
tung wurde im Dezember 1990 von der Staatsanwaltschaft Köln wegen Schuld-
unfähigkeit des Beschuldigten eingestellt. Nach einem weiteren Suizidversuch
im Jahre 1997, den er ebenso wie den vorangegangenen unternommen hatte,
weil er glaubte, er solle ermordet werden, ließ sich der Beschuldigte freiwillig 19
Monate lang in einem psychiatrischen Krankenhaus behandeln und wurde da-
nach weiter ambulant psychiatrisch behandelt. Die über mehrere Jahre einge-
nommenen Medikamente setzte der Beschuldigte ab und nahm seitdem ledig-
lich das Medikament Diazepam.
Zu den dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten hat das Landgericht
im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
a) Anklageschrift vom 16. Juni 2006:
Am 27. November 2005 kam es in dem Mietshaus in Gelsenkirchen, in
dem auch der Beschuldigte wohnte, zu folgenden Vorfällen:
Als der Zeuge S. , nachdem er einen dumpfen Knall gehört hat-
te, die Wohnungstür öffnete, stand der Beschuldigte, der einen Baseballschlä-
ger in der Hand hielt, im Flur und sagte: "Wir müssen was klären". Der Zeuge
schloss die Wohnungstür und informierte die Polizei. Danach klopfte der Be-
schuldigte an die Tür der Wohnung des Zeugen P. . Als dieser die Tür öff-
nete, schlug der Beschuldigte mit seinem Baseballschläger in die eigene Hand-
fläche und sagte: "Jetzt ist es soweit. Komm' raus!" Der Zeuge P. fürchtete,
geschlagen zu werden und schloss die Tür. Als der Zeuge S. die in-
zwischen erschienenen Polizeibeamten in seine Wohnung einließ, kam der Be-
schuldigte hinzu, beleidigte den Zeugen und rief ihm zu: "Wenn ich in den Knast
komme, mach' ich Euch beide kalt!"
b) Anklageschrift vom 18. August 2006:
Am 17. Juli 2006 belegte der Beschuldigte den Zeugen S. im
Treppenhaus des vorgenannten Mietshauses erneut mit üblen Schimpfworten.
Dabei hielt er ein Klappmesser in der Hand. Der Zeuge S. zog aus
Angst vor Übergriffen des Beschuldigten in eine andere Wohnung um.
c) Antragsschrift vom 5. Juni 2007:
Am 23. Februar 2007 kam es gegen Abend zu einer Auseinandersetzung
zwischen dem Beschuldigten und anderen Mitbewohnern des Mietshauses, in
deren Verlauf der Beschuldigte schließlich aus seiner Wohnung ein etwa 50 cm
langes Messer holte und mit dem Messer in der Hand durch den Flur zu der
Wohnung der Zeugin A. lief, was bei der Zeugin panische Angst auslöste. Un-
ter welchen Umständen der Beschuldigte dann wieder in seine Wohnung ge-
langte, hat das Landgericht nicht aufzuklären vermocht. Der Zeuge W. hielt
die Tür der Wohnung des Beschuldigten bis zum Eintreffen der von einem Mit-
bewohner alarmierten Polizeibeamten zu. Bei der anschließenden Durchsu-
chung der Wohnung des Beschuldigten wurden neben zahlreichen Messern
u.a. ein Bogen mit Köcher und sechs gespitzten Pfeilen, ein Baseballschläger,
ein Tomahawk, sieben Bajonette, verschiedene Bauteile, Magazine und „Muni-
tionsteile“ für das G 3, ein mit einem "F" im Fünfeck gekennzeichnetes Luftge-
wehr, sieben Handgranaten ohne Zünder und eine Mörsergranate sicherge-
stellt.
2. Das Landgericht hat hinsichtlich der Vorfälle am 27. November 2005
ßerungen des Beschuldigten gegenüber dem Zeugen S. am 17. Juli 2006
als rechtswidrige Tat im Sinne des § 185 StGB gewertet. Hinsichtlich der dem
Beschuldigten mit der Antragsschrift vom 5. Juni 2007 im Sicherungsverfahren
zur Last gelegten Taten hat das Landgericht lediglich eine von dem Beschuldig-
ten durch die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über das bei ihm sicherge-
stellte Luftgewehr und "diverse Munitions- und Schusswaffenteile" entgegen der
Ordnungsverfügung des Polizeipräsidenten Köln begangene rechtswidrige Tat
im Sinne des § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG als erwiesen angesehen. Dagegen habe
die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass der Beschuldigte im Verlauf der Aus-
einandersetzung am 23. Februar die ihm ferner zur Last gelegten beiden Be-
drohungen, eine vorsätzliche Körperverletzung sowie eine versuchte gefährliche
Körperverletzung begangen habe.
Das sachverständig beratene Landgericht hat hinsichtlich der festgestell-
ten rechtwidrigen Taten die Schuldfähigkeit des Beschuldigten verneint, weil
eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB zu allen Tatzeit-
punkten mit Sicherheit zum Ausschluss der Einsichtsfähigkeit geführt habe. Die
Hauptsymptome der chronischen Psychose aus dem schizophrenen Formen-
kreis, an der der Beschuldigte leide, bestünden in formalen und inhaltlichen
Denkstörungen, die sich in zerfahrenen Gedankenabläufen bzw. Wahnvorstel-
lungen und Verfolgungs-, Beeinträchtigungs- und Beziehungsideen äußerten.
Das Wahnerleben des Beschuldigten beziehe sich auf dessen gesamtes perso-
nelles Umfeld, das ihn nach seiner Wahrnehmung ständig bedrohe, bespitzele
und beleidige. Damit einher gehe eine affektive Störung, die sich in erhöhter
Reizbarkeit, gesteigertem Antrieb und verminderter Impulskontrolle äußere.
Die Voraussetzungen des § 63 StGB für eine Unterbringung des Be-
schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Landgericht ver-
neint, weil die hierfür erforderliche erhöhte Wahrscheinlichkeit der Begehung
erheblicher Straftaten aus dem mittleren Kriminalitätsbereich nicht erkennbar
sei. Die zur Anklage gebrachten Taten seien "von vornherein nicht von einem
derartigen kriminellen Gewicht" gewesen. Die festgestellten rechtswidrigen Ta-
ten zum Nachteil des Zeugen S. genügten ebenso wenig wie der Ver-
stoß gegen § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG für die Annahme einer erhöhten Wahr-
scheinlichkeit der Begehung künftiger erheblicher Straftaten. Zwar bestehe eine
erhebliche Wahrscheinlichkeit künftigen strafrechtlich relevanten Verhaltens des
Beschuldigten. Diese erhöhte Wahrscheinlichkeit sei aber auf die Begehung
gleichartiger Straftaten wie Beleidigungen und Bedrohungen beschränkt, was
für die Anordnung der Maßregel nicht ausreiche. Eine erhöhte Wahrscheinlich-
keit der Begehung erheblicher Straftaten, etwa von Körperverletzungsdelikten,
sei dagegen nicht anzunehmen. Soweit der Beschuldigte ausweislich des Bun-
deszentralregisterauszuges im Jahre 2003 wegen einer im Jahre 2001 began-
genen gefährlichen Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten
Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei, sei zu berücksichtigen,
dass diese Tat bereits eine erhebliche Zeitspanne zurückliege. Die schwere
Brandstiftung im Zusammenhang mit dem Suizidversuch im Jahre 1990 habe
der Beschuldigte zudem in einer Ausnahmesituation begangen. Soweit es die
rechtswidrige Tat nach § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG betreffe, bestehe "derzeit" keine
erhöhte Wahrscheinlichkeit weiterer vergleichbarer Taten des Beschuldigten,
weil sämtliche erlaubnispflichtigen oder auf Grund der Verfügung des Polizei-
präsidenten Köln verbotenen Waffen „eingezogen“ worden seien.
II.
Die Staatsanwaltschaft hat den Freispruch des Beschuldigten von den
ihm in den hinzu verbundenen Strafverfahren zur Last gelegten Taten von dem
Revisionsangriff ausgenommen. Diese Beschränkung des Rechtsmittels ist zu-
lässig (vgl. BGH NStZ 1995, 609, 610; Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 318
Rdn. 24; Frisch in SK-StPO § 344 Rdn. 21, jew. m.w.N.).
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils, soweit das Landgericht den im Sicherungsverfahren gestellten
Antrag der Staatsanwaltschaft, die Unterbringung des Beschuldigten in einem
psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, abgelehnt und im Strafverfahren von
der Anordnung der Maßregel abgesehen hat. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Nichtanordnung der Unterbringung des Beschuldigten nach § 63
StGB wegen der im Strafverfahren festgestellten rechtswidrigen Taten zum
Nachteil des Zeugen S. und der im Sicherungsverfahren festgestellten
rechtswidrigen Tat nach § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG hält rechtlicher Nachprüfung
nicht stand. Die der für den Beschuldigten günstigen Gefährlichkeitsprognose
zugrunde liegende Gesamtwürdigung weist Wertungsfehler auf. Sie ist zudem
lückenhaft und lässt deshalb die gebotene umfassende revisionsrechtliche
Überprüfung der Würdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und der Ta-
ten nicht zu.
a) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass wegen der Schwere
des Eingriffs in die persönliche Freiheit und mit Rücksicht auf den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) nur schwere Störungen des Rechtsfrie-
dens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, eine
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen (vgl. BGHSt
27, 246, 248; BGH NStZ 2008, 210, 212 m.w.N.). Die Annahme des Landge-
richts, die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte künftig rechtswidrige
Taten wie die festgestellten Anlasstaten zum Nachteil des Zeugen S. im
Sinne der §§ 185 und 241 StGB begehen werde, vermöge seine Unterbringung
nach § 63 StGB nicht zu rechtfertigen, weil die festgestellten Anlasstaten nicht
in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichten, lässt zwar entgegen der
Auffassung der Revision nicht besorgen, dass das Landgericht verkannt haben
könnte, dass die Anlasstat selbst grundsätzlich nicht erheblich im Sinne des
das Landgericht trotz der Verneinung der Erheblichkeit dieser Anlasstaten auch
geprüft, ob eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Begehung schwerer Delikte
gegeben ist, und dies verneint (UA S. 22). Durchgreifenden Bedenken begegnet
aber die Gewichtung der festgestellten Bedrohung und damit auch der zu er-
wartenden gleichartigen Taten des Beschuldigten als nicht erheblich im Sinne
des § 63 StGB.
Ergibt sich die Erheblichkeit drohender Taten nicht aus dem Delikt selbst,
wie etwa bei Verbrechen, kommt es auf die zu befürchtende konkrete Ausges-
taltung der Taten an, da das Gesetz keine Beschränkung auf bestimmte Tatbe-
stände vorgenommen hat (vgl. BGH NStZ 1995, 228; BGH, Beschluss vom 3.
April 2008 – 1 StR 153/08 - Rdn. 14). Das bedeutet, dass auch Bedrohungen im
Sinne des § 241 StGB nicht von vornherein als unerheblich im Sinne des § 63
StGB angesehen werden können. Todesdrohungen, die geeignet sind, den Be-
drohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu
beeinträchtigen, stellen eine schwerwiegende Störung des Rechtsfriedens dar
und sind nicht bloße Belästigungen. Schon im Hinblick auf das Gewicht eines
Eingriffs gemäß § 63 StGB ist jedoch erforderlich, dass die Bedrohung in ihrer
konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die nahe liegende Ge-
fahr ihrer Verwirklichung in sich trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2008 –
1 StR 153/08 - Rdn. 11). Es hätte deshalb der Erörterung bedurft, ob die Be-
drohung des Zeugen S. aus dessen Sicht die Gefahr ihrer Verwirkli-
chung in sich trug. Dies liegt nach den Feststellungen nahe, denn der Bedro-
hung und Beleidigung des Zeugen war vorausgegangen, dass der Beschuldigte
den Zeugen mit einem Baseballschläger aufgesucht und damit ein erhebliches
Drohpotential aufgebaut hatte, was den Zeugen veranlasst hatte, sofort die
Wohnungstür zu schließen und die Polizei zu informieren.
b) Soweit der Beschuldigte die tatsächliche Gewalt über die bei ihm si-
chergestellten Gegenstände ausgeübt hat, hat das Landgericht verkannt, dass
er damit nach den bisherigen Feststellungen, jedenfalls soweit es die sicherge-
stellten Magazine und „Munitionsteile“ für das G 3, die Mörsergranate und
- möglicherweise - die Handgranaten ohne Zünder betrifft (vgl. Anlage zu § 1
Abs. 1 KWKG Nr. 29 c, 46, 49, 50), auch den Verbrechenstatbestand des
§ 22 a Abs. 1 Nr. 6 a KWKG und damit eine schon vom Deliktstyp her im Sinne
des § 63 StGB erhebliche Tat verwirklicht haben könnte. Hierzu hätte es nähe-
rer Feststellungen zur Beschaffenheit der vorgenannten Gegenstände bedurft.
Selbst wenn diese tatsächlich, etwa im Wege der außergerichtlichen Einzie-
hung, eingezogen worden sein sollten, spräche dies entgegen der Auffassung
des Landgerichts nicht entscheidend gegen die Gefährlichkeit des Beschuldig-
ten, weil dieser, womit sich das Landgericht hätte auseinandersetzen müssen,
nach den Feststellungen ein „besonderes Interesse an Waffen aller Art“ hat. Es
liegt daher nicht fern, dass er sich erneut solche beschaffen kann und wird.
c) Zudem fehlt eine Gesamtschau der konkreten Tatumstände der
rechtswidrigen Taten zum Nachteil des Zeugen S. , die ebenfalls für
die Gefährlichkeit des Beschuldigten sprechen können, wie das Mitführen eines
Baseballschlägers oder eines Messers. Ebenso hätte in die Gesamtschau ein-
bezogen werden müssen, dass der Beschuldigte, wie das Herbeiholen eines
50 cm langen Messers im Verlauf der – nicht ausgeurteilten - Auseinanderset-
zung am 23. Februar 2007 belegt, aufgrund seines Zustandes dazu neigt, sich
mit einem Messer oder anderen gefährlichen Werkzeugen zu bewaffnen. Dies
kann vor dem Hintergrund der krankheitsbedingt verminderten Impulskontrolle
und erhöhten Reizbarkeit dafür sprechen, dass künftig auch mit Aggressionsde-
likten des Beschuldigten zu rechnen ist, zumal die Erkrankung des Beschuldig-
ten nach den Ausführungen des Sachverständigen mangels fachpsychiatrischer
und medikamentöser Behandlung einen progredienten, chronischen Verlauf
nimmt.
Soweit das Landgericht den früheren Taten des Beschuldigten wegen
des Zeitablaufs keine indizielle Bedeutung beigemessen hat, hätte es gleich-
wohl der Mitteilung der Hintergründe dieser Taten bedurft, weil auch länger zu-
rückliegende Taten eine, wenn auch eingeschränkte indizielle Bedeutung für die
Gefährlichkeitsprognose haben können. Dies gilt namentlich für die gefährliche
Körperverletzung vom 1. November 2001, aber auch für die nach Auffassung
des Landgerichts in einer „Ausnahmesituation“ im Jahre 1990 begangene
schwere Brandstiftung, bei deren Begehung der Beschuldigte schuldunfähig
gewesen ist. Der Mitteilung bedurft hätten auch die Gründe der auf § 40 WaffG
gestützten Untersagungsverfügung. Unter den hier gegebenen Umständen hät-
te es schließlich näherer Darlegung des vom Sachverständigen in der Haupt-
verhandlung erstatteten Gutachtens bedurft, zumal nach den Urteilsausführun-
gen unklar bleibt, zu welcher Einschätzung der Gefährlichkeit des Beschuldig-
ten der Sachverständige in der Hauptverhandlung gelangt ist.
2. Soweit die Revision beanstandet, dass eine Entscheidung über die
Einziehung der das Waffendelikt betreffenden sichergestellten Gegenstände
unterblieben ist, lässt sie außer acht, dass im Sicherungsverfahren nur Maßre-
geln der Besserung und Sicherung angeordnet werden dürfen. Einziehungsent-
scheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB
kommen bei schuldunfähigen Tätern allein im selbständigen Einziehungsverfah-
ren in Betracht (§ 440 StPO). Der danach erforderliche gesonderte Antrag
(§ 440 Abs. 1 StPO) ist hier nicht gestellt worden, so dass es für eine Einzie-
hung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom
25. November 2003 - 3 StR 405/03).
III.
Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils, soweit
dieses angefochten ist. Die infolge der wirksamen Beschränkung des Rechts-
mittels eingetretene Rechtskraft des Freispruchs bewirkt nur, dass der Beschul-
digte vor einer Bestrafung wegen der Taten, die Gegenstand des Strafverfah-
rens sind, geschützt ist. Auch hinsichtlich dieser Taten muss der neue Tatrichter
ebenso wie zu den Taten, die Gegenstand des Sicherungsverfahrens sind, als
Grundlage für eine etwaige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatri-
schen Krankenhaus eigene Feststellungen zum objektiven und zum subjektiven
Tatbestand sowie zur Schuldfähigkeit treffen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Ernemann