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BGH Beschluss vom 28.05.2009 – 4 StR 101/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 101/09

BESCHLUSS

vom

28. Mai 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bochum - 1. Große auswärtige Strafkam-

mer Recklinghausen - vom 27. Oktober 2008 mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Wohnungsein-

bruchsdiebstahls in fünf Fällen wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit

freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus angeordnet. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung

formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge

Erfolg, so dass es einer Erörterung der Verfahrensrügen nicht bedarf.

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I. 1. Zu den Anlasstaten hat das Landgericht im Wesentlichen Folgendes

festgestellt:

Am 17. Mai 2007 verschaffte sich der Angeklagte durch ein zuvor einge-

schlagenes Fenster Zutritt zum Wohnhaus der Eheleute N. und entwende-

te u. a. etwa 200 Euro Bargeld sowie Schmuck im Wert von mindestens

15.000 Euro (Fall 1). Am 27. Mai 2007 trat der Angeklagte die Tür zur Wohnung

der Eheleute W. ein und entwendete Bargeld, Schmuck, elektronische Geräte

sowie Personaldokumente (Fall 2). In beiden Fällen eignete sich der Angeklagte

ferner EC-Karten an, mit denen er – vergeblich – an Geldautomaten Bargeld

abzuheben versuchte, wobei er jeweils gefilmt wurde. Am 28. Mai 2007 stieg

der Angeklagte durch ein auf Kipp stehendes Fenster in das Wohnhaus der

Geschädigten G. und A. ein und nahm u.a. Schmuckgegen-stände im Wert

von mehreren Hundert Euro an sich, um diese für sich zu behalten (Fall 3). In

den Mittagsstunden des 2. Juni 2007 verschaffte sich der Angeklagte mit Hilfe

eines Schlüssels, den die Wohnungsinhaberin im Schloss der Terrassentür ste-

cken gelassen hatte, Zugang zum Wohnhaus der Eheleute K. ; Tatbeute

waren hier u.a. diverse Schmuckstücke, ein Mobiltelefon sowie Bargeld in Höhe

von 480 Euro (Fall 4). Am frühen Abend desselben Tages stieg der Angeklagte

durch ein zuvor mit einem Stein eingeschlagenes Fenster in das Wohnhaus der

Eheleute R. ein, wurde jedoch von den Geschädigten auf frischer Tat be-

troffen, nachdem er zwei Ringe an sich genommen hatte. Daraufhin ergriff er

die Flucht, wurde aber später in Tatortnähe festgenommen (Fall 5).

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2. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte unter

einer drogeninduzierten paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem For-

menkreis der Schizophrenie. Auf Grund dieser Störung war seine Steuerungs-

fähigkeit bei Begehung der Anlasstaten mit Sicherheit erheblich vermindert,

nicht ausschließbar sogar völlig aufgehoben.

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II. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat-

rischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

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Neben der positiven Feststellung eines länger andauernden Defekts, der

zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des

§ 21 StGB begründet, setzt die Maßregelanordnung die Begehung einer oder

mehrerer rechtswidriger Taten in diesem Zustand voraus, die auf den die An-

nahme der §§ 20, 21 StGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt zurückzuführen

sind, mit diesem also in einem symptomatischen Zusammenhang stehen (st.

Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 15). Diese Voraussetzungen

werden in den Urteilsgründen nicht ausreichend belegt.

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1. Schon hinsichtlich der Taten, die Anlass für die Unterbringungsanord-

nung sind, leidet das angefochtene Urteil an durchgreifenden Feststellungs-

und Begründungsmängeln.

a) Gemäß § 267 Abs. 1 StPO i.V.m. § 261 StPO hat das erkennende Ge-

richt die zur Urteilsgrundlage gemachten Feststellungen in einer geschlossenen

Darstellung niederzulegen und erschöpfend zu würdigen. Gebotene eigene Ur-

teilsfeststellungen oder Würdigungen dürfen – mit Ausnahme des in § 267 Abs.

1 Satz 3 StPO geregelten Falles – nicht durch Bezugnahmen ersetzt werden,

weil sonst eine revisionsgerichtliche Kontrolle nicht möglich ist (BGH NStZ

2007, 478; BGH, Beschluss vom 25. November 2003 – 3 StR 405/03). Diesen

Anforderungen werden die Ausführungen des Landgerichts zu den Fällen 1 bis

4 nicht gerecht.

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Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten und erklärt, die Einbruchs-

diebstähle müssten von einer ihm ähnlich sehenden Person begangen worden

sein. Bei der fotografierten Person in den Fällen 1 und 2 müsse es sich um sei-

nen Bruder handeln, der ihm gegenüber "die Taten" in einem Brief zugegeben

habe. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des Angeklagten auf der

Grundlage eines kriminaltechnischen Vergleichsgutachtens überzeugt, wonach

die Person auf den Fotos aus den Überwachungskameras nicht mit dem Bruder

des Angeklagten identisch ist. Ferner hat es seine Überzeugung in den Fällen

1, 3 und 4 auf die Ergebnisse eines Gutachtens zu den an den Tatorten gesi-

cherten Schuhspuren gestützt. Danach ist der Angeklagte als Täter in den Fäl-

len 1 und 4 jedenfalls nicht auszuschließen, in Fall 3 haben sich Anhaltspunkte

für den Angeklagten als Spurenverursacher ergeben. Die Strafkammer hat je-

doch zu den Ergebnissen dieser Gutachten weder Zeugen noch Sachverstän-

dige vernommen und die Gutachten – ebenso wie das angebliche Selbstbezich-

tigungsschreiben des Bruders des Angeklagten – auch nicht gem. §§ 249 ff.

StPO verlesen, sondern auf diese Beweismittel lediglich Bezug genommen.

Dieser Verfahrensweise steht § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO entgegen, wonach eine

Bezugnahme in den Urteilsgründen lediglich für bei den Akten befindliche Licht-

bilder zulässig ist. Damit fehlt der Überzeugungsbildung des Landgerichts in

den Fällen 1 bis 4 die erforderliche Grundlage. Diese ergibt sich in Fall 4 auch

nicht aus der Erwägung, das beim Angeklagten sichergestellte Mobiltelefon sei

von demselben Typ wie das den Geschädigten in diesem Fall entwendete Ge-

rät. Nach den Feststellungen waren sämtliche individuellen Daten auf dem si-

chergestellten Mobiltelefon gelöscht; welche Beweisbedeutung dem Umstand

zukommen soll, dass entgegen dem Vortrag der Verteidigung aus der Garantie-

karte die Individualnummer des Gerätes nicht ersichtlich war und diese auch

nicht mit der MSM-Nummer im Gerät identisch war, erschließt sich aus den Ur-

teilsgründen nicht.

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b) Die Beweiswürdigung in Fall 5 begegnet ebenfalls durchgreifenden

rechtlichen Bedenken. Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklag-

ten stützt das Landgericht hier auf die Angaben der Zeugin S. , die den An-

geklagten auf seiner Flucht aus ihrem fahrenden Pkw heraus wahrnahm, als er

aus einem Gebüsch am Straßenrand sprang, so dass sie stark bremsen muss-

te. Nach Festnahme des Angeklagten habe die Zeugin diesen auf der Polizei-

wache identifiziert, nachdem sie Gelegenheit hatte, ihn zu betrachten, während

er in einer Verwahrzelle schlief. Ferner habe, so das Landgericht, der Zeuge

D. , der den Angeklagten bei seiner Flucht vom Grundstück der Geschä-

digten R. verfolgt hatte, bei späterer Vorlage eines Lichtbildes bekundet, die

in der Tatnacht beobachtete Person habe eine ebenso markante Nase wie die-

ser gehabt.

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Der naheliegend eingeschränkte Beweiswert der Wiedererkennungsleis-

tung der Zeugin S. hätte angesichts der anerkannten kriminalistischen

Standards ersichtlich nicht entsprechenden Verfahrensweise bei der Durchfüh-

rung einer Gegenüberstellung allein mit dem Angeklagten, der dazu noch in

einer Verwahrzelle schlief, keinesfalls unerörtert bleiben dürfen. Das Landge-

richt teilt ferner nicht mit, unter welchen genauen Umständen die Lichtbildvorla-

ge mit dem Zeugen D. durchgeführt wurde. Dazu hätte vor dem Hinter-

grund der Beweislage und angesichts der Bedeutung dieses Augenzeugen be-

sonderer Anlass bestanden (vgl. dazu Senatsbeschluss NStZ 1996, 350).

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2. Auch die weiteren Voraussetzungen der Maßregelanordnung sind im

angefochtenen Urteil nicht rechtsfehlerfrei dargelegt.

a) Das Landgericht hat zur Begründung erheblich verminderter und nicht

ausschließbar völlig aufgehobener Schuldfähigkeit lediglich das Ergebnis der

Begutachtung durch den medizinischen Sachverständigen mitgeteilt, wonach

neben einer Drogenabhängigkeit das Vollbild einer unbehandelten paranoiden

Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) vorliege; konsumiere der Angeklagte Drogen,

komme es bei ihm zu psychotischen Exacerbationen.

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Die ICD-10 zählt indessen lediglich Erkrankungen und Verhaltensstörun-

gen auf und ordnet sie ein. Eine Aussage dahin, dass die Schuldfähigkeit eines

Täters im Sinne der §§ 20, 21 StGB berührt ist, trifft sie nicht. Die Aufnahme

eines bestimmten Krankheitsbildes in den Katalog entbindet den Tatrichter da-

her nicht davon, konkrete Feststellungen zum Ausmaß der vorhandenen Stö-

rung zu treffen und ihre Auswirkungen auf die Tat darzulegen. Auch wenn der

Sachverständige, wie im vorliegenden Fall, in seiner Diagnose vom Vollbild der

Schizophrenie ausgeht, ist dies nicht zwangsläufig mit einer Beeinträchtigung

der Schuldfähigkeit im konkreten Fall verbunden (BGH, Beschluss vom 3. Juli

1991 – 3 StR 69/91). Deshalb ist es regelmäßig unerlässlich, sich auch mit dem

konkreten Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat auseinanderzu-

setzen (BGH NStZ 1997, 383). Ausführungen dazu, wie sich die Krankheit des

Angeklagten auf seine Schuldfähigkeit bei Begehung der fünf Anlasstaten aus-

gewirkt hat, fehlen im Urteil. Insbesondere bleibt offen, ob und in welchem Um-

fang die psychische Störung (erst) im Zusammenwirken mit dem Konsum von

Drogen die Schuldfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt hat. Erörterungen

dazu hätten sich insbesondere angesichts der Feststellungen aufgedrängt, die

das Landgericht aus Anlass der Tat in Fall 5 getroffen hat.

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b) Die Ausführungen des Landgerichts dazu, ob von dem Angeklagten

infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und

er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, genügen unter den gegebenen

Umständen ebenfalls nicht, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu er-

möglichen.

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Diese Frage ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs aufgrund einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und seiner

Taten (Symptomtaten) zu beantworten (vgl. nur BGHSt 27, 246, 248 f.; BGH

NJW 1983, 350). In den Urteilsgründen ist lediglich ausgeführt, nach Beurtei-

lung des Sachverständigen bestehe beim Angeklagten infolge seines psychi-

schen Zustandes ein erhebliches Rückfallrisiko für einschlägige Taten, zumal er

innerhalb kurzer Zeit fünf gravierende Taten begangen habe, weiterhin Drogen

konsumiere und nicht krankheitseinsichtig sei. Die Urteilsgründe lassen besor-

gen, dass sich die Strafkammer dieser Beurteilung ohne die gebotene Überprü-

fung angeschlossen hat. Zudem fehlt es an der Mitteilung der wesentlichen,

zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit er-

forderlichen Anknüpfungstatsachen.

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3. Ergänzend merkt der Senat an, dass in Fall 5 der Urteilsgründe die

Annahme eines Wohnungseinbruchsdiebstahls im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3

StGB von den Feststellungen nicht getragen wird, da sich der Angeklagte mit

Hilfe des im Schloss der Terrassentür steckenden Wohnungsschlüssels Zutritt

verschaffte.

Tepperwien Athing RiBGH Dr. Ernemann ist in- folge Urlaubs gehindert zu unterschreiben

Tepperwien

Franke Mutzbauer