BGH Urteil vom 27.11.2003 – I ZR 94/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
Verkündet am: 27. November 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Mondpreise?
UWG § 3
Für die Behauptung, daß eine Werbung mit einer bestehenden unverbindlichen
Preisempfehlung des Herstellers im Hinblick auf die Marktverhältnisse zur Irre-
führung geeignet ist, trägt der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast.
BGH, Urt. v. 27. November 2003 - I ZR 94/01 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Köln vom 2. März 2001 wird auf Kosten des Klägers zurück-
gewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte, die als Einzelhandelsunternehmen u.a. Geräte der Unter-
haltungselektronik vertreibt, warb in einer Beilage zum "K. Wochenspiegel"
vom 2. September 1998 - wie aus dem nachstehend wiedergegebenen Klage-
antrag ersichtlich -
für Lautsprechermodelle der Firma C.
(Modell
"C. Nestor 802 DC") und der Firma M.
(Heimkino-Lautsprecher
system "M. Cubus 5", "M. Bandit 200" und "M. Power Bull 250").
Dabei stellte sie ihren eigenen Preisen jeweils ganz erheblich höhere unver-
bindliche Preisempfehlungen der Hersteller gegenüber.
Der klagende Verein zur Förderung gewerblicher Interessen hat diese
Werbung als irreführend beanstandet. Die angegebenen Preisempfehlungen
der Hersteller seien nicht mehr gültig gewesen und hätten nicht den marktübli-
chen Durchschnittspreisen entsprochen. Die Werbung mit solchen Phantasie-
preisen ("Mondpreisen") sei geeignet, die Verbraucher über die Preiswürdigkeit
der Angebote zu täuschen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten Wer- bung, wie nachstehend wiedergegeben, Lautsprecher unter Angabe des Verkaufspreises und der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers anzukündigen:
Zudem hat der Kläger den Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von
250,56 DM nebst Zinsen verlangt.
Die Beklagte hat vorgebracht, die in ihrer Werbung genannten unver-
bindlichen Preisempfehlungen der Hersteller seien damals marktübliche Abga-
bepreise gewesen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-
richtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Köln GRUR-RR
2001, 239).
Mit seiner (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte
beantragt, begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landge-
richts.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsklage, die auf die Be-
hauptung gestützt ist, die Beklagte habe irreführend mit unverbindlichen Her-
stellerpreisempfehlungen geworben, und die Klage auf Ersatz der Abmahnko-
sten als unbegründet abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt:
Bei Erscheinen der Werbebeilage seien die darin angegebenen unver-
bindlichen Preisempfehlungen in den aktuellen Preislisten der Hersteller noch
enthalten und damit gültig gewesen. Dies habe die dafür darlegungs- und be-
weispflichtige Beklagte bewiesen.
Dem Vorbringen des Klägers ließen sich keine zuverlässigen Anhalts-
punkte dafür entnehmen, daß die unverbindlichen Preisempfehlungen "Mond-
preise" gewesen seien und Werbung mit ihnen nur bezweckt habe, die Preise
der Beklagten entgegen den tatsächlichen Marktverhältnissen als besonders
günstig erscheinen zu lassen. Der Umstand, daß die eigenen Preise der Be-
klagten ganz erheblich - bis zu etwa 80 % - unter den Preisempfehlungen der
Hersteller gelegen hätten, könne zwanglos damit erklärt werden, daß es der
Beklagten als einem der bedeutenden Einzelhändler für Unterhaltungselektronik
gelungen sei, einen großen Bestand der beworbenen Geräte zu einem beson-
ders günstigen Preis zu beziehen. Eine abweichende Beurteilung ergebe sich
auch nicht daraus, daß die in der Werbung vom 2. September 1998 genannte
unverbindliche Preisempfehlung von 1.699 DM für das Heimkino-Lautsprecher-
system "M. Cubus 5" in der ab dem 15. September 1998 geltenden Preisliste
der Firma M. nur noch auf 999 DM gelautet habe. Dies habe zwar zusammen
mit dem Umstand, daß dieses Modell in beiden Preislisten mit denselben EAN-
und Artikelnummern gekennzeichnet gewesen sei, eine tatsächliche Vermutung
dafür begründet, daß der "Mondpreis"-Vorwurf zutreffe, die Beklagte habe aber
bewiesen, daß der niedrigere Preis des neueren Modells seinen Grund im Ein-
satz billigerer Lautsprecher habe.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die angegebenen unverbind-
lichen Preisempfehlungen unrealistische Phantasiegrößen seien, treffe den Klä-
ger. Dieser habe jedoch zu den tatsächlichen Marktverhältnissen nicht vorge-
tragen, obwohl ihm diese ebenso zugänglich seien wie der Beklagten.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, daß der Kläger nicht
nachgewiesen habe, daß die Beklagte irreführend mit unverbindlichen Preis-
empfehlungen von Herstellern geworben hat (§ 3 UWG).
1. Die Bezugnahme auf eine kartellrechtlich zulässige (§ 23 GWB) un-
verbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist auch wettbewerbsrechtlich
grundsätzlich zulässig. Sie ist allerdings dann als irreführend anzusehen, wenn
nicht klargestellt wird, daß es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unver-
bindliche Preisempfehlung handelt, wenn die Empfehlung nicht auf der Grund-
lage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt
worden ist oder wenn der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der
Bezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht kommt (vgl. BGH, Urt. v.
15.9.1999 - I ZR 131/97, GRUR 2000, 436, 437 = WRP 2000, 383 - Ehemalige
Herstellerpreisempfehlung; Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 137/00, GRUR 2003, 446 =
WRP 2003, 509 - Preisempfehlung für Sondermodelle).
2. Die Revisionsangriffe gegen die Feststellung des Berufungsgerichts,
daß der Kläger auch hinsichtlich des Heimkino-Lautsprechersystems "M.
Cubus 5" nicht bewiesen habe, daß die Werbung mit der unverbindlichen Preis-
empfehlung des Herstellers zur Irreführung geeignet sei, haben keinen Erfolg.
Die Revision würdigt den festgestellten Sachverhalt lediglich anders als das
Berufungsgericht, ohne Verfahrensfehler darzulegen oder geltend machen zu
können, daß die Beurteilung des Berufungsgerichts erfahrungswidrig ist. Die
Revision hat nicht aufzeigen können, daß das Berufungsgericht relevantes tat-
sächliches Vorbringen zu den maßgeblichen Marktverhältnissen im Einzelhan-
del mit Unterhaltungselektronik (vgl. BGH, Urt. v. 1.10.1980 - I ZR 142/78,
GRUR 1981, 137, 139 = WRP 1981, 86 - Tapetenpreisempfehlung), insbeson-
dere zur Preisgestaltung der Wettbewerber, übergangen habe. Von einer weite-
ren Behandlung der Revisionsrügen wird gemäß § 565a Satz 1 ZPO a.F. abge-
sehen.
3. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Behaup-
tungs- und Beweislast dafür, daß eine Werbung mit unverbindlichen Preisemp-
fehlungen geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise irrezuführen, grund-
sätzlich den Kläger trifft. Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze zur
Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, nach denen der Kläger als Verletz-
ter die rechtsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat, der
Beklagte (der Verletzer) dagegen diejenigen Umstände, die den rechtsbegrün-
denden Tatsachen ihre Bedeutung oder Grundlage nehmen (vgl. BGH, Urt. v.
19.9.1996 - I ZR 124/94, GRUR 1997, 229, 230 = WRP 1997, 183 - Beratungs-
kompetenz; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 UWG
Rdn. 119; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 3 Rdn. 527). Für Ansprüche wegen
irreführender Werbung mit bestehenden unverbindlichen Preisempfehlungen
von Herstellern gilt nichts anderes (vgl. BGH GRUR 2003, 446 - Preisempfeh-
lung für Sondermodelle; vgl. auch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche
und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 47 Rdn. 30).
Dem Kläger können allerdings - wovon auch das Berufungsgericht aus-
gegangen ist - Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute kommen, wenn
es um die Aufklärung von Tatsachen geht, die in den Verantwortungsbereich
des Beklagten fallen, und diesen deshalb nach dem Gebot redlicher Prozeßfüh-
rung (§ 242 BGB) eine prozessuale Erklärungspflicht trifft (vgl. BGH GRUR
1997, 229, 230 - Beratungskompetenz; vgl. auch Baumbach/Hefermehl aaO § 3
UWG Rdn. 120; Köhler/Piper aaO § 3 Rdn. 530; Teplitzky aaO Kap. 47
Rdn. 31 f.). Hinsichtlich der Frage, ob die Werbung mit den unverbindlichen
Preisempfehlungen der Hersteller wegen der Marktverhältnisse irreführend war,
kommen solche Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast jedoch nicht in
Betracht. Der Kläger, der die gewerblichen Interessen von Wettbewerbern der
Beklagten vertritt, kann die Marktverhältnisse ebenso ermitteln wie die Beklag-
te.
Zu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber auf die Darlegungs-
und Beweiserleichterungen, die einem Anspruchsteller zugute kommen, der
eine Werbung mit einer Gegenüberstellung eigener Preise des Werbenden
- des nunmehr geforderten mit einem angeblich früher geforderten Preis - als
irreführend beanstandet (vgl. BGH, Urt. v. 28.6.1974 - I ZR 62/72, GRUR 1975,
78, 79 = WRP 1974, 552 - Preisgegenüberstellung). Diese Rechtsprechung be-
ruht darauf, daß ein Kläger bei einer derartigen Preisgegenüberstellung keine
genaue Tatsachenkenntnis haben kann, während der Werbende zu seiner ei-
genen Preisgestaltung und deren Ernsthaftigkeit ohne weiteres - und ihm auch
zumutbar - vortragen kann. Ein solches Ungleichgewicht in den Möglichkeiten
des Sachvortrags besteht bei der Werbung mit unverbindlichen Preisempfeh-
lungen jedenfalls insoweit nicht, als es um Feststellungen zu den Marktverhält-
nissen geht.
Der Umstand, daß die Beklagte vor ihrer Werbung gehalten war zu prü-
fen, ob die unverbindlichen Preisempfehlungen (noch) als Verbraucherpreise in
Betracht kommen konnten, rechtfertigt eine Überwälzung von Darlegungs- und
Beweispflichten auf die Beklagte ebenfalls nicht.
4. Das Berufungsgericht hat auch den Anspruch auf Ersatz der Abmahn-
kosten zu Recht als unbegründet angesehen, weil dem Kläger der mit der Ab-
mahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG nicht zu-
steht.
III. Danach war die Revision auf Kosten des Klägers zurückzuweisen
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher