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BGH Versäumnisurteil vom 27.11.2003 – IX ZR 310/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 27. November 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 771

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittwiderspruchsklage bleibt bestehen, wenn

nach einem erfolglosen Pfändungsversuch eine Wiederholung der Vollstreckung aus

dem Titel in den Gegenstand möglich ist.

BGH, Versäumnisurteil vom 27. November 2003 - IX ZR 310/00 - OLG Hamm

LG Münster

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die

Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Mai 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte nahm den Schuldner H. S. aufgrund einer Aus-

fallbürgschaft in Anspruch und erwirkte ein vorläufig vollstreckbares Urteil des

Landgerichts Münster vom 4. März 1998 über 1.579.715,08 DM nebst Zinsen.

Auf Antrag der Beklagten wollte der zuständige Gerichtsvollzieher das Segel-

schiff "J. ", dessen Eigentümer der Schuldner ursprünglich war, im Win-

terlager in einer Werft in He. pfänden. Er begab sich dorthin, ließ

aber von der Pfändung ab, nachdem der Schuldner unter Hinweis auf einen

zwischen ihm und dem Kläger geschlossenen Kaufvertrag vom 11. März 1991,

den er dem Gerichtsvollzieher per Telefax übermittelte, diesem telefonisch mit-

geteilt hatte, der Kläger sei Eigentümer des Segelschiffes. Später pfändete der

Gerichtsvollzieher auf einen neuen Antrag der Beklagten ein auf dem üblichen

Liegeplatz der "J. " liegendes Schiff eines Dritten. Dem Eigentümer, der

zufällig von der Pfändung erfuhr, gelang es, die Verwertung abzuwenden.

Der Aufforderung des Klägers, eine Erklärung abzugeben, weitere Pfän-

dungsversuche in das Segelschiff "J. " zu unterlassen, kam die Beklagte

nicht nach. Sie lobte vielmehr für Hinweise auf den derzeitigen Liegeplatz des

Schiffes eine Zahlung aus.

Der Kläger hat behauptet, er habe mit S. zugleich mit dem Kaufver-

trag mündlich vereinbart, daß er das Eigentum an dem Schiff treuhänderisch

für diesen halte und es bei Kündigung des Treuhandverhältnisses zurücküber-

trage. S. habe seine Ansprüche aus der Treuhandabrede mit schriftlicher

Vereinbarung vom 17. März 1995 an seine Ehefrau schenkweise abgetreten.

In der ersten Instanz hat der Kläger gemäß § 256 ZPO die Feststellung

begehrt, daß die zu erwartende Pfändung der Beklagten aus dem gegen S.

erwirkten Titel in das Segelboot unzulässig sei. Hilfsweise hat er im Wege der

Abwehrklage gemäß § 1004 BGB beantragt, der Beklagten unter Androhung

näher bezeichneter Ordnungsmittel die Vollstreckung aus dem Titel in das Se-

gelboot zu untersagen. Von einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO

hat der Kläger in erster Instanz ausdrücklich abgesehen.

Das Landgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Dagegen hat die

Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz zuletzt in

der Hauptsache beantragt, die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem

Titel gegen S. in das Segelboot "J. " für unzulässig zu erklären. Hilfs-

weise hat er beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ord-

nungsmittel zu verurteilen, die Vollstreckung aus dem Titel in das Segelboot zu

unterlassen. Weiter hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, daß die zu er-

wartende Pfändung der Beklagten unzulässig ist. Zur Begründung hat er aus-

geführt, er stütze den Hauptantrag nunmehr vorrangig auf § 771 ZPO, hilfswei-

se stütze er ihn ebenso wie den ersten Hilfsantrag auf § 1004 BGB. Das Beru-

fungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet sich der

Kläger mit seiner Revision.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung hat wegen der Säumnis der ordnungsgemäß gelade-

nen Beklagten und Revisionsbeklagten im Termin zur Verhandlung über die

Revision durch Versäumnisurteil zu ergehen. Sie beruht aber nicht auf den

Folgen der Säumnis, sondern ist eine Entscheidung in der Sache, die ebenso

ergangen wäre, wenn die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung

ordnungsgemäß vertreten gewesen wäre (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f).

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben,

welche Klageart zulässig sei. Sowohl die Begründetheit einer vorbeugenden

Unterlassungsklage als auch einer Feststellungsklage sei hier unter den glei-

chen Voraussetzungen zu prüfen wie die Begründetheit einer Drittwider-

spruchsklage nach § 771 ZPO. Dem Kläger stehe an dem Segelboot "J. "

kein die Veräußerung hinderndes Recht zu. Ob er insoweit Eigentum erworben

habe, könne letztlich dahinstehen. Unabhängig von der Eigentümerstellung sei

er nicht widerspruchsberechtigt, weil es sich vorliegend um eine uneigennützi-

ge Treuhandschaft zwischen ihm und dem Schuldner S. handele. Eine sol-

che gebe dem Treuhänder kein Interventionsrecht nach § 771 ZPO. Das Se-

gelschiff gehöre wirtschaftlich nach wie vor zum Vermögen des Treugebers

S. . Der Kläger müsse dulden, daß Gläubiger des Treugebers auf die in des-

sen Gewahrsam befindlichen Sachen zugreifen, wenn der Vollstreckungstitel

sich gegen den Treugeber richte.

II.

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die

Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten

Vortrag des Klägers, der Schuldner S. habe seine Treugeberstellung be-

züglich des Segelschiffes schenkweise auf seine Ehefrau übertragen, nicht

hinreichend berücksichtigt hat.

1. Der Kläger hat vorgetragen und durch das Zeugnis des Schuldners

S. unter Beweis gestellt, daß dieser seine Ansprüche aus der behaupteten

Treuhandabrede mit schriftlicher Vereinbarung vom 17. März 1995 an seine

Ehefrau abgetreten hat. Dieses Vorbringen ist erheblich. Ist zwischen dem Klä-

ger und dem Schuldner S. ein Treuhandverhältnis begründet worden und

sind die Ansprüche des S. aus der Treugeberstellung schon 1995 auf des-

sen Ehefrau übergegangen, so richtet sich der gegen den Ehemann S. er-

wirkte Vollstreckungstitel vom 4. März 1998 nicht gegen den Treugeber. Ge-

genüber einem Vollstreckungsgläubiger, der nicht aufgrund eines Titels gegen

den Treugeber vorgeht, hat der Treuhänder die vollen Eigentumsrechte und

damit auch das Widerspruchsrecht gemäß § 771 ZPO (BGH, Urt. v. 1. Juni

1953 - IV ZR 196/52, LM Nr. 2 zu § 771 ZPO; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO

22. Aufl. § 771 Rn. 26).

2. Gegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen auf der Grundlage

der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Bedenken.

a) Die von der Beklagten geltend gemachte Anfechtbarkeit der Eigen-

tumsübertragung von S. an den Kläger und/oder der Abtretung zwischen

den Ehegatten S. nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F., § 3 Abs. 1 n.F. ist in die-

sem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil durch die Anfechtung solcher

Rechtshandlungen lediglich schuldrechtliche Rückgewährverhältnisse begrün-

det würden, die Wirksamkeit der anfechtbaren Rechtsgeschäfte jedoch unbe-

rührt bliebe (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz 9. Aufl. Einf Rn. 13). Im Wege der

Einrede kann das Anfechtungsrecht hier gleichfalls nicht geltend gemacht wer-

den, weil dazu das Vorliegen eines endgültigen, also rechtskräftigen und vor-

behaltlosen Titels erforderlich ist (vgl. RGZ 96, 335, 340; Huber aaO § 9 Rn. 10

m.w.N.).

b) Zu der von der Beklagten weiter geltend gemachten Nichtigkeit der in

Rede stehenden Rechtsgeschäfte gemäß § 134 BGB i.V.m. § 288 StGB hat

das Berufungsgericht ebensowenig Feststellungen getroffen wie zu der Be-

hauptung der Beklagten, der vorgelegte schriftliche Kaufvertrag sei wie die Ab-

tretung rückdatiert worden.

III.

Die in der Hauptsache erhobene Drittwiderspruchsklage gemäß § 771

ZPO ist zulässig.

1. Die Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO ist zeitlich spätestens

ab dem Beginn der Zwangsvollstreckung zulässig (vgl. Musielak/Lackmann,

ZPO 3. Aufl. § 771 Rn. 9; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 771 Rn. 10; Zöl-

ler/Herget, ZPO 24. Aufl. § 771 Rn. 5). Hier soll aus einem auf Zahlung ge-

richteten Titel in ein nicht eingetragenes Segelschiff vollstreckt werden. Wie

das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, beginnt in einem solchen

Fall die Zwangsvollstreckung mit der Pfändung gemäß § 803 Abs. 1 Satz 1

ZPO (vgl. Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungsrecht Bd. I 12. Aufl. Rn. 9.2; fer-

ner Zöller/Herget aaO Rn. 6), genauer mit der Vornahme der ersten gegen den

Schuldner gerichteten Vollstreckungshandlung (vgl. Stein/Jonas/Münzberg

aaO vor § 704 Rn. 110; Wieczorek/Schütze/Salzmann, ZPO 3. Aufl. § 771

Rn. 30; Zöller/Stöber aaO vor § 704 Rn. 33). Die Pfändung des nicht eingetra-

genen Segelschiffs

richtet

sich nach den §§ 808 ff ZPO

(vgl.

Stein/Jonas/Münzberg aaO § 803 Rn. 2; Wieczorek/Lüke aaO § 803 Rn. 14,

18; Zöller/Stöber aaO § 803 Rn. 1, § 808 Rn. 2). Die Zwangsvollstreckung hat

hier spätestens begonnen, als der Gerichtsvollzieher erstmals erschien und

pfänden wollte.

2. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Drittwiderspruchsklage besteht,

solange die Zwangsvollstreckung fortdauert (vgl. BGHZ 72, 334, 336; BGH,

Urt. v. 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935; MünchKomm-ZPO/

Schmidt, 2. Aufl. § 771 Rn. 58). Es entfällt, wenn die Zwangsvollstreckung

durch Verwertung des fraglichen Gegenstandes beendet oder die Fortsetzung

der Vollstreckung, z.B. wegen Untergangs des Vollstreckungsobjektes, unmög-

lich geworden

ist

(Stein/Jonas/Münzberg aaO § 771 Rn. 13; Wieczo-

rek/Schütze/Salzmann aaO § 771 Rn. 32). Diese Voraussetzungen für einen

Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses liegen hier nicht vor. Ob auch die Frei-

gabe des Vollstreckungsgegenstandes durch den Gläubiger das Rechts-

schutzbedürfnis entfallen läßt (bejahend Salzmann aaO, einschränkend Münz-

berg aaO), kann dahingestellt bleiben, weil die Beklagte eine solche Freigabe-

erklärung nicht abgegeben hat. Sie hat vielmehr für Hinweise auf den derzeiti-

gen Liegeplatz des Schiffes eine Zahlung ausgelobt und damit ihren ernsthaf-

ten Willen bekundet, trotz des (behaupteten) Eigentums des Klägers (erneut) in

das Segelschiff zu vollstrecken. Ist eine Fortsetzung oder Wiederholung der

Vollstreckung aus dem Titel in den Gegenstand - wie hier - noch möglich, so

bleibt die Drittwiderspruchsklage zulässig (Münzberg aaO; vgl. auch BGH, Urt.

v. 18. April 1985 - IX ZR 75/84, ZIP 1985, 676, 677).

IV.

Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen somit die

Abweisung der Drittwiderspruchsklage nicht. Die Sache ist daher an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird unter Berücksichtigung des bis-

her übergangenen Vortrags des Klägers festzustellen haben, ob ihm ein die

Veräußerung hinderndes Recht i.S. des § 771 ZPO zusteht. Bleibt es dabei,

daß der Kläger, wie das Berufungsgericht bisher angenommen hat, lediglich

uneigennütziger Treuhänder für den Schuldner S. als Treugeber ist, so ist

er zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Segelschiff verpflichtet (vgl.

BGHZ

11,

37,

42; Musielak/Lackmann

aaO

§ 771 Rn. 21;

Stein/Jonas/Münzberg aaO § 771 Rn. 26; Zöller/Herget aaO § 771 Rn. 14

"Treuhänder"). Für den Fall, daß es darauf ankommen sollte, ob der Kläger

Eigentum an dem Segelschiff erworben hat, wird darauf hingewiesen, daß der

Begriff des Seeschiffes i.S.d. § 929a Abs. 1 BGB umstritten ist (vgl. dazu

MünchKomm-BGB/Quack, 3. Aufl. § 929a Rn. 2 m.w.N.).

Kreft Ganter Raebel

Kayser Bergmann