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BGH Urteil vom 11.01.2007 – IX ZR 181/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. Januar 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 540

Zu den Anforderungen an die tatbestandlichen Darstellungen im Berufungsurteil.

BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - IX ZR 181/05 - LG Bremen

AG Bremen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Bremen vom 29. September 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Berufungsurteil und das Revisionsverfah-

ren werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Beklagte pfändete aus einem Unterhaltstitel einen im Besitz des

Schuldners, ihres geschiedenen Ehemannes, befindlichen PKW.

Mit der Behauptung, er sei Sicherungseigentümer des Kraftfahrzeugs,

hat der Kläger Drittwiderspruchsklage erhoben. Das Amtsgericht hat die Voll-

streckungsmaßnahme antragsgemäß für unzulässig erklärt. Auf die Berufung

der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen; wegen der tatsächli-

chen Feststellungen hat es auf das angefochtene Urteil und wegen der Beru-

fungsanträge auf das Protokoll der Berufungsverhandlung Bezug genommen.

Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

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Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Erfolg der Drittwiderspruchs-

klage stehe der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegen, weil

die Berufung des Klägers auf das Sicherungseigentum am Fahrzeug eine unzu-

lässige Rechtsausübung darstelle.

II.

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Das Berufungsurteil ist aufzuheben, weil es mangels einer Darstellung

der Änderungen oder Ergänzungen, die die erstinstanzlichen Feststellungen in

der Berufungsinstanz erfahren haben, eine revisionsrechtliche Nachprüfung

nicht zulässt.

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Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozessordnung in der seit dem

1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhand-

lung vor dem Amtsgericht am 7. Dezember 2004 geschlossen worden ist (§ 26

Nr. 5 EGZPO). Demgemäß gilt für den Inhalt des Berufungsurteils § 540 ZPO.

Danach bedarf dieses zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle muss das

Berufungsurteil jedoch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im

angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen

enthalten (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mangelt es daran, fehlt dem Beru-

fungsurteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO

erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das

Berufungsurteil grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben, und die Sache ist

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Von der Aufhebung und Zurück-

verweisung kann ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn sich die

notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich

aus den Urteilsgründen ergeben (BGHZ 156, 216, 218; BGH, Urt. v. 6. Juni

2003 - V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290).

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Hier enthält das Berufungsurteil zwar eine Bezugnahme auf die tatsächli-

chen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil, nicht aber eine Darstellung der

Änderungen oder Ergänzungen, die der Sachverhalt in zweiter Instanz erfahren

hat. Die tatsächliche Grundlage der Entscheidung ergibt sich auch nicht aus

den Urteilsgründen. Der Andeutung auf Seite 3 des Urteils lässt sich zwar ent-

nehmen, dass der Kläger nach dem zweitinstanzlichen Parteivortrag den PKW

veräußert hat. Ohne nähere Feststellungen hierzu vermag der Senat nicht zu

beurteilen, ob dieser Umstand der (fortdauernden) Zulässigkeit der Drittwider-

spruchsklage entgegensteht (s. dazu Ziffer III. 1.). Eine revisionsrechtliche

Nachprüfung des Berufungsurteils ist daher mangels tatbestandlicher Beurtei-

lungsgrundlage nicht möglich.

III.

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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Die vom Kläger, dem Sicherungsnehmer, offenbar während des Beru-

fungsverfahrens betriebene Verwertung des Kraftfahrzeugs könnte bereits die

Unzulässigkeit seiner Drittwiderspruchsklage herbeigeführt haben. Das ist zum

einen der Fall, wenn der Pfandgegenstand lastenfrei an einen Dritten veräußert

wird (Stein/Jonas/Münzberg, 22. Aufl. ZPO § 771 Rn. 13). Zwar mag der Dritt-

widerspruchskläger seinen Klageantrag unverändert weiter verfolgen können,

wenn er die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der Voll-

streckungsmaßregel gemäß § 775 Nr. 1, § 776 Satz 1 ZPO herbeiführt, indem

er aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Interventionsurteils Sicherheit leistet

(vgl. Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 771 Rn. 13); zulässig bleibt die Drittwider-

spruchsklage ferner, wenn die Parteien die Aufhebung der Pfändung gegen

Hinterlegung eines entsprechenden Betrages vereinbaren (BGHZ 72, 334,

337). Anders verhält es sich weiterhin aber auch, wenn, wie von der Beklagten,

der Vollstreckungsgläubigerin, wiederholt selbst vorgetragen, der gepfändete

PKW freigegeben worden sein sollte (vgl. BGHZ 58, 207, 214; OLG Hamm

NJW-RR 1991, 1343, 1344 zur Freigabe durch den erstinstanzlich verurteilten

Vollstreckungsgläubiger vor Einlegung der Berufung; Thomas/Putzo, 27. Aufl.

ZPO § 771 Rn. 23; auch Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 771 Rn. 13 für den Fall,

dass nach Freigabe eine erneute Vollstreckung ausscheidet; a.A. Baum-

bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 771 Rn. 3; vgl. auch BGHZ

72, 334, 338; BGH, Urt. v. 27. November 2003 - IX ZR 310/00, NJW-RR 2004,

1220, 1221). Eine Surrogation findet nicht statt (MünchKomm/Oechsler, BGB

4. Aufl. Anh. §§ 929-936 Rn. 41, 52; Palandt/Bassenge, BGB 66. Aufl. § 930

Rn. 32).

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2. Vorsorglich weist der Senat außerdem darauf hin, dass er der Auffas-

sung des Berufungsgerichts, dem Erfolg der Drittwiderspruchsklage stehe der

Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegen, nicht beizupflichten

vermag. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der Senat dem von der Vor-

instanz herangezogenen Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 11. Juli

1989 (OLGZ 1990, 73, 74 f; zweifelnd Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 771 Rn. 58

Fn. 342) folgen kann. Der hier zu beurteilende Fall liegt, soweit dies nach den

unzureichenden Feststellungen der Vorinstanz beurteilt werden kann, anders.

Das Oberlandesgericht Bremen hat auf die besonderen Umstände des dort zur

Entscheidung anstehenden Einzelfalls abgestellt und insbesondere hervorge-

hoben, dass es der Sicherungsnehmerin ausschließlich darum gegangen sei,

das Sicherungsgut für die Sicherungsgeberin (ihre Tochter) zu erhalten und den

Erlös aus dem Verkauf einzelner Gegenstände an diese auszukehren. Der Ü-

bertragung dieser Rechtsgrundsätze auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt

steht schon entgegen, dass das Berufungsgericht selbst davon ausgeht, der

Kläger habe das Fahrzeug "zu eigennützigen Zwecken" verwertet. Diesem Ge-

sichtspunkt hält die Vorinstanz lediglich entgegen, dass durch die Pfändung ein

Pfändungspfandrecht an dem Fahrzeug entstanden sei, das "nunmehr" vorge-

he; diese Annahme begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken, wenn, was

die Vorinstanz nicht in Frage gestellt hat, der Kläger das Sicherungseigentum

an dem Fahrzeug zuvor erworben hatte (vgl. RGZ 156, 395, 397 f; BGHZ 20,

88, 100 f; 56, 339, 351; 119, 75, 86 ff).

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Der von dem Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte zeitliche Ab-

stand zwischen dem Eintritt des Sicherungsfalles und der vom Kläger in Angriff

genommenen Verwertung stellt demgegenüber kein entscheidendes Indiz dar.

Denn der Sicherungseigentümer, der nicht unmittelbarer Besitzer der Sache ist,

ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das Sicherungsgut zu verwerten (Serick,

Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung Band III S. 467; Palandt/

Bassenge, BGB 66. Aufl. § 930 Rn. 29). Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn

der Sicherungsgeber den Sicherungsnehmer zur Verwertung auffordert (so

Serick, aaO) und ob eine solche Rechtspflicht für eine Arglisteinrede des be-

klagten Vollstreckungsgläubigers fruchtbar gemacht werden kann, bedarf hier

keiner Entscheidung. Erst recht ist der Sicherungsnehmer nicht verpflichtet, mit

der Verwertung unverzüglich zu beginnen (BGH, Urt. v. 24. Oktober 1979

- VIII ZR 298/78, NJW 1980, 226, 227; v. 26. September 2006 - XI ZR 156/05,

ZIP 2006, 2307, 2308). Selbst aus der Verpflichtung des Dritten gegenüber dem

Schuldner, sein Recht aufzugeben, weil die gesicherte Forderung erloschen ist,

folgt keine unzulässige Rechtsausübung im Verhältnis zum vollstreckenden

Gläubiger (OLG Kiel SchlHA 1905, 152, 153; Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 771

Rn. 58).

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3. Die Wiedereröffnung des Berufungsrechtszugs gibt dem Landgericht

gegebenenfalls auch Gelegenheit, auf eine sachgerechte, den materiell-recht-

lichen und prozessualen Erfordernissen Rechnung tragende Antragstellung hin-

zuwirken (§ 139 ZPO).

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4. Der Senat hat von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Bremen, Entscheidung vom 10.12.2004 - 18 C 277/05 -

LG Bremen, Entscheidung vom 29.09.2005 - 7 S 52/05 -