BGH Urteil vom 07.12.2006 – IX ZR 157/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 7. Dezember 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 131
Erfüllt der Schuldner nach Zustellung eines Vollstreckungsbescheides die titu-
lierte Forderung innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist, ist die Deckung
nicht inkongruent, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung zuvor weder
eingeleitet noch angedroht hat.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 157/05 - LG Heilbronn
AG Künzelsau
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-
richts Heilbronn vom 24. August 2005 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte lieferte der C. GmbH (im Folgenden:
Schuldnerin) Waren. Nachdem die Schuldnerin den Kaufpreis nicht bezahlte,
beauftragte die Beklagte ein Inkassounternehmen, die Forderungen geltend zu
machen. Dieses mahnte die Summe unter Fristsetzung erneut an. In dem sich
anschließenden Mahnverfahren erging ein Vollstreckungsbescheid, der der
Schuldnerin am 11. Juni 2003 zugestellt wurde. Am 19. Juni 2003 bezahlte die
Schuldnerin die offenen Rechnungen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits
zahlungsunfähig war. Am 29. Juli beantragte sie, über ihr Vermögen das Insol-
venzverfahren zu eröffnen, was in der Folgezeit auch geschah. Der Kläger wur-
de zum Insolvenzverwalter bestellt. Er verlangt den Kaufpreis unter dem Ge-
sichtspunkt der Insolvenzanfechtung erstattet.
Das Amtsgericht hat den in den Rechtsmittelinstanzen noch streitigen
Teil der Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt er sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Zahlung sei nicht nach
§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, weil dem Kläger der Beweis nicht
gelungen sei, dass die Beklagte von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin
gewusst habe. Auch eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO scheide
aus. Die Zwangsvollstreckung habe nicht unmittelbar bevorgestanden, weil die
Beklagte der Schuldnerin die Zwangsvollstreckung nach Zustellung des Voll-
streckungsbescheides nicht angedroht habe. Ohne eine derartige Androhung
komme eine Anfechtung nicht in Betracht.
II.
Die Revision nimmt hin, dass das Berufungsgericht die Anfechtungsmög-
lichkeit nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO aus tatsächlichen Gründen
verneint hat. Sie macht erfolglos geltend, dass die Beklagte eine inkongruente
Befriedigung erlangt habe. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klä-
gers nach § 143 Abs. 1 InsO zu Recht auch insoweit versagt, als er auf § 131
Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützt worden ist.
1. Während der gesetzlichen Dreimonatsfrist gebührt die im Wege der
Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung dem Gläubiger nicht
in dieser Art; sie ist inkongruent (vgl. BGHZ 136, 309, 311 ff; 157, 350, 353;
162, 143, 149). Das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritäts-
prinzip wird durch das System der insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln ein-
geschränkt, wenn für die Gesamtheit der Gläubiger nicht mehr die Aussicht be-
steht, aus dem Vermögen des Schuldners volle Deckung zu erhalten. Dann tritt
die Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine
rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen fälligen Forderun-
gen zu verschaffen, hinter den Schutz der Gläubigergesamtheit zurück. Die
Vorschrift des § 131 InsO verdrängt in den letzten drei Monaten vor dem Eröff-
nungsantrag den Prioritätsgrundsatz zugunsten der Gleichbehandlung der
Gläubiger (BGHZ 157, aaO; 162, aaO; BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - IX ZR
318/01, WM 2004, 669, 670 unter I. 1.; v. 23. März 2006 - IX ZR 116/03,
ZIP 2006, 916 f unter II. 3. a).
Die Beklagte hat den Kaufpreis nicht im Wege der Zwangsvollstreckung
erlangt. Diese hatte am Tag der Zahlung formalrechtlich noch nicht begonnen.
Die Zustellung des Titels (§ 750 Abs. 1, § 795 Satz 1 ZPO) und die Erteilung
Abs. 1 ZPO), sind bloße Vorbereitungshandlungen (BGH, Urt. v. 26. April 1976
- VIII ZR 290/74, MDR 1976, 837, 838; RGZ 31, 410, 412). Die Zwangsvollstre-
ckung in bewegliche Sachen beginnt mit der Pfändung durch den Gerichtsvoll-
zieher (BGH, Urt. v. 27. November 2003 - IX ZR 310/00, WM 2004, 583, 584),
die in Forderungen mit dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbe-
schlusses (RGZ 25, 368, 370; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. Vor § 704
Rn. 112).
2. Für die Beurteilung der Anfechtbarkeit ist es allerdings nicht wesent-
lich, ob die Zwangsvollstreckung im formalrechtlichen Sinne schon begonnen
hat (einschränkend Gerhardt, Festschrift für Gerhart Kreft S. 267, 276 f). Eine
Befriedigung oder Sicherung ist auch inkongruent, wenn sie unter dem Druck
unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung gewährt wurde
(vgl.
BGHZ 136, 309, 311; 157, 242, 248; BGH, Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01,
WM 2002, 1193, 1194; v. 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, WM 2003, 1278, 1279).
Der Schuldner leistet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter
dem Druck einer unmittelbar drohenden Zwangvollstreckung, wenn der Gläubi-
ger zum Ausdruck gebracht hat, dass er alsbald die Mittel der Vollstreckung
einsetzen werde, sofern der Schuldner die Forderung nicht erfülle (BGH, Urt. v.
11. April 2002, aaO). Ob der Schuldner aufgrund eines unmittelbaren Vollstre-
ckungsdrucks geleistet hat, beurteilt sich aus seiner objektivierten Sicht (BGH,
Urt. v. 15. Mai 2003, aaO). Entgegen dem von der Revision vertretenen Stand-
punkt kann auf eine entsprechende Beurteilung des Einzelfalls nicht im Interes-
se vermeintlicher Rechtssicherheit verzichtet werden. Hier fehlt es an dem zur
Inkongruenz führenden Vollstreckungsdruck.
a) Der Schuldner leistet regelmäßig unter dem Druck einer unmittelbar
bevorstehenden Zwangsvollstreckung, wenn er zur Zeit seiner Leistung damit
rechnen muss, dass ohne sie der Gläubiger nach dem kurz bevorstehenden
Ablauf einer letzten Zahlungsfrist mit der ohne weiteres zulässigen Zwangsvoll-
streckung beginnt (BGHZ 157, aaO; BGH, Urt. v. 15. Mai 2003, aaO). Die Be-
klagte hat der Schuldnerin vor oder nach Zustellung des Vollstreckungsbe-
scheids nicht angekündigt, dass sie unmittelbar zur Zwangsvollstreckung
schreiten werde.
b) Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, dass der Schuldner be-
reits die schlichte Zustellung des Vollstreckungsbescheids aus seiner objektiven
Sicht als Androhung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung
werten durfte.
aa) Der Vollstreckungsbescheid wird dem Schuldner grundsätzlich von
Amts wegen durch das Mahngericht zugestellt (§ 699 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dass
die Beklagte den Vollstreckungsbescheid ausnahmsweise im Parteibetrieb zu-
gestellt hätte, hat der hierfür darlegungspflichtige Kläger nicht behauptet. In der
Zustellung von Amts wegen liegt keine Willensäußerung des Gläubigers. Ob der
Gläubiger in diesem Zeitpunkt tatsächlich beabsichtigt, aus dem Vollstre-
ckungsbescheid sogleich die Zwangsvollstreckung zu betreiben, kann der
Schuldner allein infolge der Zustellung nicht erkennen.
Der Vollstreckungsbescheid enthält auch keine Vollstreckungsandro-
hung, letzte Zahlungsfrist oder Zahlungsaufforderung. Hingewiesen wird nach
dem amtlichen Vordruck lediglich auf die Einspruchsmöglichkeit und den Um-
stand, dass ein Zahlungsaufschub nur vom Antragsteller bewilligt werden kann.
Dies verdeutlicht, dass der Zustellung eines Vollstreckungsbescheids keines-
wegs immer die Zwangsvollstreckung auf dem Fuße folgt.
bb) Nicht entscheidend ist, ob die Beklagte schon durch § 750 Abs. 1
ZPO gehindert gewesen wäre, in kürzester Zeit nach Zustellung des Vollstre-
ckungsbescheids mit der Zwangsvollstreckung zu beginnen. Bis die Zustel-
lungsurkunde zur Geschäftsstelle des Mahngerichts zurückgelaufen ist und dies
auf Antrag die Zustellung bescheinigen kann (§ 169 Abs. 1 ZPO), werden im
Regelfall einige Tage vergehen. Diesen Abläufen, in die der Schuldner keinen
Einblick hat, ist aus seiner Sicht keine Bedeutung beizumessen (vgl. BGH, Urt.
v. 15. Mai 2003, aaO - für den Geschäftsgang innerhalb der Finanzverwaltung).
rechtfertigt, eine Leistung des Schuldners unter dem Druck einer unmittelbar
bevorstehenden Zwangsvollstreckung allein daraus zu folgern, dass ihm über
die später erfüllte Forderung ein Vollstreckungsbescheid zugestellt worden ist.
Zahlt der Schuldner innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist freiwillig
auf eine fällige Forderung, während andere Gläubiger mit ihren ebenfalls fälli-
gen Forderungen leer ausgehen, so führt diese Verletzung der Gläubigergleich-
behandlung nur unter den Voraussetzungen des § 130 InsO zur Anfechtbarkeit
(vgl. BGHZ 136, 309, 313). Der befriedigte Gläubiger muss in diesen Fällen, um
zur Rückgewähr verpflichtet zu sein, grundsätzlich die Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners oder den wegen seiner Insolvenz gestellten Eröffnungsantrag ge-
kannt haben. Das ist nach § 131 InsO nicht erforderlich. Die schärfere Haftung
nach dieser Vorschrift ist nur gerechtfertigt, wenn der Gläubiger abgesehen von
der Erwirkung eines Vollstreckungstitels weiteren Druck auf den Schuldner aus-
geübt hat, die fällige Leistung zu erbringen. Erst wenn der Gläubiger deutlich
gemacht hat, er werde alsbald die Zwangsvollstreckung einleiten, sofern der
titulierte Forderungsbetrag nunmehr nicht beglichen werden sollte, hat er sich
eines Mittels bedient, welches mit dem Vorrang der Gläubigergleichbehandlung
in dem von den §§ 130 bis 132 InsO besonders geschützten Zeitraum nicht
vereinbar ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Fallgruppe der "Voll-
streckungsinkongruenz" angesichts der im Schrifttum bereits geäußerten Be-
sorgnis (Eckardt EWiR 2003, 831, 832; Gerhardt, aaO S. 275) hinreichend klare
Grenzen behält. Nicht die von Amts wegen veranlasste Zustellung des Titels,
sondern eine Ankündigung oder Androhung der Zwangsvollstreckung nimmt der
nachfolgenden Leistung des Schuldners aus objektiver Sicht den Charakter der
Freiwilligkeit. Beim klausellosen Vollstreckungsbescheid lässt die bloße Zustel-
lung nicht einmal auf Vollstreckungsabsichten des Gläubigers schließen. Um so
mehr schwächt sich das Vollstreckungsrisiko aus objektiver Schuldnersicht ab,
wenn der Vollstreckungsbeginn nicht auf dem Fuße folgt. Wie lange von einem
solchen latenten Vollstreckungsrisiko noch ein nennenswerter Druck ausgehen
kann, damit der Schuldner gerade aus diesem Grund - und nicht freiwillig -
zahlt, lässt sich nicht bestimmen. Damit erweist sich jedenfalls die Zustellung
eines Vollstreckungsbescheids von Amts wegen innerhalb der Dreimonatsfrist
allein als untauglicher Umstand, um die nachfolgende Zahlung des Schuldners
als inkongruente Deckung zu werten.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen: AG Künzelsau, Entscheidung vom 27.04.2005 - 1 C 430/04 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 24.08.2005 - 1 S 19/05 St -