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BGH Urteil vom 27.11.2003 – V ZB 43/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. November 2003

in dem Rechtsstreit

V ZB 43/03

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

ja

BGHR: ja

ZPO § 68 a) Die Interventionswirkung kommt Feststellungen des Erstgerichts, auf denen sein

Urteil nicht beruht (sog. überschießende Feststellungen), nicht zu.

b) Maßgeblich dafür, ob eine Feststellung überschießt, ist nicht die Sicht des Erstge- richts. Es kommt vielmehr darauf an, worauf die Entscheidung des Erstprozesses objektiv nach zutreffender Würdigung beruht.

c) Eine bei dem von dem Erstgericht gewählten Begründungsansatz objektiv not- wendige Feststellung wird nicht deshalb zu einer überschießenden Feststellung, weil sie sich bei einem anderen Ansatz erübrigt hätte.

SchuldRAnpG § 12 § 12 SchuldRAnpG ist auf eine nach § 8 VZOG verfügungsbefugte Stelle jedenfalls dann nicht analog anzuwenden, wenn diese über das Grundstück nicht verfügt.

VZOG § 8 Die Verfügungsbefugnis erlischt mit Eintritt der Bestandskraft eines Zuordnungsbe- scheids und lebt nach dessen Aufhebung jedenfalls dann nicht wieder auf, wenn dieser im Grundbuch vollzogen worden ist. BGH, Beschl. v. 27. November 2003 - V ZB 43/03 - KG Berlin LG Berlin

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2003 durch

den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf,

Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten hin wird der Beschluß

des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Juni 2003 auf-

gehoben.

Der Rechtsstreit wird gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen

Abschluß des Verwaltungsrechtsstreits VG 15 A 296.02 vor dem

Verwaltungsgericht Berlin ausgesetzt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)

350.000

Gründe

I.

Die Klägerin machte Verwendungen auf ein ehemals volkseigenes

Grundstück in der Gemeinde W. . Dieses Grundstück wurde durch be-

standskräftig gewordenen Zuordnungsbescheid der Präsidentin der Bundesan-

stalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) vom 21. Juli 1997 gemäß

§ 2 Abs. 1 Satz 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) dem Land

B. zugeordnet. Durch Bescheid des nunmehr zuständigen Präsi-

denten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 13. Oktober 2000 wurde dieser Be-

scheid ersatzlos aufgehoben, ohne festzustellen, wem das Grundstück statt-

dessen gehört. Hiergegen erhob die Beklagte am 30. April 2003 vor dem Ver-

waltungsgericht Berlin Klage.

Eine gegen die Gemeinde W. gerichtete Klage der Klägerin auf

Ersatz ihrer Verwendungen auf das Grundstück wurde in zweiter Instanz durch

Urteil des Landgerichts P. vom 19. Februar 2002 abgewiesen. In diesem

Rechtsstreit hatte die Klägerin der Beklagten den Streit verkündet; diese war

dem Rechtsstreit nicht beigetreten. Nunmehr verlangt die Klägerin Ersatz die-

ser Verwendungen von der Beklagten, von deren Eigentum sie nach dem Auf-

hebungsbescheid vom 13. Oktober 2000 ausgeht.

Die Beklagte hat beantragt, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Ab-

schluß des Verwaltungsrechtsstreits gegen den Bescheid vom 13. Oktober

2000 auszusetzen. Dem hat das Landgericht entsprochen. Das Beschwerdege-

richt hat die Aussetzung aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens an-

geordnet. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene

Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

II.

Das Beschwerdegericht sieht den Verwaltungsrechtsstreit über den Zu-

ordnungsbescheid vom 13. Oktober 2000 zwar mit dem Landgericht als vor-

greiflich an. An der Berufung hierauf sei die Beklagte aber wegen der Wirkun-

gen der Streitverkündung der Klägerin gegenüber der Beklagten in dem vor-

ausgegangenen Rechtsstreit der Klägerin gegen die Gemeinde W. vor

dem Landgericht Potsdam gehindert. Zu den das in jenem Rechtsstreit ergan-

gene klagabweisende Urteil tragenden Erwägungen gehöre die Feststellung

des Landgerichts, der Bund sei Eigentümer des Grundstücks, auf das die Klä-

gerin Verwendungen gemacht haben will.

III.

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist be-

gründet.

1. Der Verwaltungsrechtsstreit ist für die vorliegende Klage vorgreiflich.

Der Erfolg der Klage hängt unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt

entscheidend davon ab, daß die Beklagte Eigentümerin des Grundstücks ist,

auf das die Klägerin Verwendungen gemacht hat. Für diese Frage ist der Aus-

gang des Verwaltungsrechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Berlin aus-

schlaggebend. Bei einem Obsiegen der Beklagten in diesem Verwaltungs-

rechtsstreit würde entweder die Nichtigkeit des Zuordnungsbescheids des Prä-

sidenten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 13. Oktober 2000 festgestellt oder

dieser aufgehoben. In beiden Fällen würde damit der Fortbestand des Zuord-

nungsbescheids der Präsidentin der BvS vom 21. Juli 1997 bestätigt. Ausweis-

lich dieses Bescheids ist das Land B. Eigentümer. Die Beklagte wä-

re dann im vorliegenden Rechtsstreit nicht passivlegitimiert. Bei einem Unter-

liegen der Beklagten würde die Aufhebung des Zuordnungsbescheids der Prä-

sidentin der BvS vom 21. Juli 1997 bestätigt. Das Grundstück würde damit ge-

wissermaßen wieder „zuordnungslos“. Da ein Zuordnungsverfahren nicht an-

hängig ist und auch nicht eingeleitet werden soll, wäre das Landgericht ver-

pflichtet, in eigener Zuständigkeit festzustellen, wem das Grundstück nach dem

Einigungsvertrag und den diesen ergänzenden Vorschriften des Zuordnungs-

rechts zugefallen ist. Das wäre die Beklagte. Nach dem unstreitigen Vorbringen

der Parteien hat das Grundstück vor dem 3. Oktober 1990 nicht bestimmten

Verwaltungszwecken oder der kommunalen Daseinsvorsorge, sondern den

Erholungsbedürfnissen der Mitglieder des damaligen FDGB gedient. Es wäre

deshalb nach Art. 22 des Einigungsvertrags als Finanzvermögen der Beklagten

zugefallen. Deren Passivlegitimation im vorliegenden Rechtsstreit wäre des-

halb gegeben.

2. Der Vorgreiflichkeit steht auch nicht entgegen, daß die Beklagte in

dem Verwaltungsrechtsstreit einen In-sich-Prozeß gegen sich selbst führt. Ein

solcher In-sich-Prozeß ist zwar gewöhnlich unzulässig, weil sein Ergebnis

durch eine interne Weisung der gemeinsamen vorgesetzten Dienststelle der

streitenden Stellen schneller und einfacher zu erreichen ist. Für Zuordnungs-

bescheide gilt das aber nicht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VZOG darf das Bundes-

ministerium der Finanzen hier als gemeinsame oberste Dienstbehörde aller

Zuordnungsstellen keine Einzelweisungen erteilen. Deshalb sind bei Zuord-

nungsbescheiden In-sich-Prozesse nach § 1 Abs. 1 Satz 4 VZOG ausdrücklich

zugelassen.

3. Einer Berufung der Beklagten auf ein etwaiges obsiegendes Urteil in

dem vorgreiflichen Verwaltungsstreit steht auch nicht die Interventionswirkung

entgegen, die das Urteil des Landgerichts P. im Vorprozeß der Klägerin

gegen die Gemeinde W. nach § 74 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 68 ZPO hat.

a) Ob sich das schon daraus ergibt, daß ein Urteil im Verwaltungs-

rechtsstreit nachträglich die von dem Landgericht P. im Vorprozeß der

Klägerin gegen die Gemeinde W. angenommene Rechtslage verändern

würde, ist zweifelhaft. Sowohl die von der Beklagten beantragte Feststellung

der Nichtigkeit des Zuordnungsbescheids als auch seine hilfsweise beantragte

Aufhebung würden auf den Zeitpunkt seines Erlasses am 13. Oktober 2000

zurückwirken. Diese Frage bedarf hier indes keiner Entscheidung.

b) Die Feststellung des Landgerichts P. im Vorprozeß der Klägerin

gegen die Gemeinde W. , die Beklagte sei Eigentümerin, löst nämlich

keine Interventionswirkung aus.

aa) Diese Wirkung kommt zwar nicht nur dem Entscheidungsausspruch,

sondern auch den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zu, auf denen das

Urteil im Vorprozeß beruht (BGHZ 85, 252, 255; 96, 50, 53; 100, 257, 262; 103,

275, 278; 116, 95, 102; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. § 68 Rdn. 9). Das gilt

aber nicht für Feststellungen des Erstgerichts, auf denen sein Urteil nicht be-

ruht (sog. überschießende Feststellungen, OLG Hamm, NJW-RR 1996, 1506;

OLG Köln, NJW-RR 1992, 119, 120; LG Stuttgart, NJW-RR 1993, 296, 297;

MünchKomm-ZPO/Schilken, 2. Aufl., § 68 Rdn. 15; Musielak/Weth, ZPO,

3. Aufl., § 68 Rdn. 4; Zöller/Vollkommer aaO; Bischof, JurBüro 1984, 1141,

1143). Aus wessen Sicht sich beurteilt, ob eine Feststellung das Urteil trägt,

wird unterschiedlich gesehen. Das OLG München (NJW 1986, 263) stellt auf

die subjektive Sicht des Erstgerichts ab. Demgegenüber kommt es nach herr-

schender Meinung darauf an, worauf die Entscheidung des Erstprozesses ob-

jektiv nach zutreffender Rechtsauffassung beruht (RG, JW 1911, 767, 768;

OLG Hamm, NJW-RR 1996, 1506; LG Stuttgart, NJW-RR 1993, 296, 297; Mu-

sielak/Weth aaO; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 68 Rdn. 5; Vollkommer,

NJW 1986, 264; Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 68 Rdn. 96; Zöl-

ler/Vollkommer aaO; Bischof aaO;

im Ergebnis ebenso: Baum-

bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 68 Rdn. 7). Dem schließt

sich der Senat an. Die Nebeninterventionswirkungen treffen auch den nicht

beitretenden Streitverkündungsempfänger, weil er die Möglichkeit hat, auf den

Rechtsstreit Einfluß zu nehmen. Bei korrekter Prozeßführung durch das Gericht

kann er nur auf den Streitstoff Einfluß nehmen, auf den es bei objektiver Be-

trachtung ankommt. Die Entscheidung, ob und auf welcher Seite er dem Streit

beitritt, kann der Streitverkündungsempfänger sinnvoll nur treffen, wenn er von

einer solchen korrekten Prozeßführung und den hierbei zu erwartenden Fest-

stellungen ausgeht. Allerdings muß der Empfänger einer Streitverkündung

auch damit rechnen, daß sich das Erstgericht für einen Begründungsansatz

entscheidet, den er nicht für richtig hält. Dieser Begründungsansatz gibt den

Rahmen vor. Eine in diesem Rahmen objektiv notwendige Feststellung wird

nicht deshalb überschießend, weil sie sich bei der Wahl eines anderen rechtli-

chen Ansatzes erübrigt hätte (Wieczorek/Schütze/Mansel, § 68 Rdn. 98).

bb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts handelt es sich bei

der Annahme des Erstgerichts, die Beklagte sei Eigentümerin des Grund-

stücks, auf das die Klägerin Verwendungen gemacht haben will, um eine sol-

che überschießende Feststellung. Das Erstgericht hat eine analoge Anwen-

dung des § 12 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG) auf den

nach § 8 VZOG Verfügungsberechtigten geprüft und „bereits“ wegen Fehlens

einer (planwidrigen) Lücke verneinen wollen. Eine solche Lücke hat es zwar

mit der Begründung verneint, der Bund sei Eigentümer. Auf das Eigentum ge-

rade des Bundes kam es aber bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht

an, um eine Lücke zu verneinen.

(1) Eine solche Analogie setzte nämlich voraus, daß die verklagte Ge-

meinde bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses gemäß § 8 VZOG verfü-

gungsbefugt war. Nach den Feststellungen des Erstgerichts kommen hierfür

nur der 1. Mai oder der 1. August 2000 in Betracht. Zu beiden Zeitpunkten

fehlte es an der Verfügungsbefugnis der Gemeinde W. . Diese war 1992

nach § 8 VZOG verfügungsbefugt, weil das Grundstück als Eigentum des Vol-

kes gebucht und als dessen Rechtsträger der Rat der Gemeinde W.

eingetragen war. Diese Verfügungsbefugnis ist gemäß § 8 Abs. 3 Buchst. a

VZOG mit Eintritt der Bestandskraft des Zuordnungsbescheids der BvS vom

21. Juli 1997 kraft Gesetzes erloschen. Der Bescheid ist zwar durch den Zu-

ordnungsbescheid des Präsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin vom

13. Oktober 2000 aufgehoben worden. Dieser Umstand hat aber entgegen der

in dem Bescheid zum Ausdruck gebrachten Beurteilung jedenfalls im vorlie-

genden Fall nicht zum Wiederaufleben der Verfügungsbefugnis geführt. Die

Verfügungsbefugnis nach § 8 VZOG setzt nämlich voraus, daß das Grundstück

noch als Eigentum des Volkes gebucht und noch ein Rechtsträger von Volksei-

gentum eingetragen ist. Diese Voraussetzungen konnte die Aufhebung des

Zuordnungsbescheids nicht wiederherstellen. Zwar wäre das Grundstück,

wenn, was das Verwaltungsgericht Berlin in dem Rechtsstreit VG zu

klären hat, diese Art der Bescheidung rechtlich zulässig sein sollte, wieder „zu-

ordnungslos“. An dem Verlust der Verfügungsbefugnis ändert das jedoch

nichts. Diese hängt nämlich nicht von der materiellen Rechtslage ab, sondern

allein von dem formalen Inhalt des Grundbuchs. Sie ist deshalb auch keines-

wegs bei allen ehemals volkseigenen Grundstücken gegeben (gewesen). Der

frühere formale Grundbuchstand ist nicht wiederhergestellt und auch nicht wie-

derherstellbar, weil „Eigentum des Volkes“ seit dem 3. Oktober 1990 als Inhalt

einer Buchung im Grundbuch unzulässig ist. Damit fehlt einer Analogie auf den

Verfügungsbefugten nach § 8 VZOG im vorliegenden Fall die Grundlage.

(2) Eine Analogie wäre im übrigen nur zulässig, wenn das Gesetz eine

planwidrige Regelungslücke enthielte (vgl. dazu BGHZ 149, 165, 174; La-

renz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 194 ff.;

Canaris, Festschrift für Bydlinski, 2002, S. 47, 82 ff.) und der zu beurteilende

Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar

wäre, den der Gesetzgeber geregelt hat, so daß angenommen werden könnte,

der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den

gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlaß der herangezoge-

nen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen

(BGH, Urteil vom 13. März 2003, I ZR 290/00, NJW 2003, 1932, 1933; Urt. v.

16. Juli 2003, VIII ZR 274/02, NJW 2003, 2601, 2603; BAG, NJW 2003, 2473,

2475). Die Lücke muß sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des

Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrun-

deliegenden - Regelungsplan ergeben (BGH, Urt. v. 16. Juli 2003 aaO). Auch

daran fehlt es. § 12 SchuldRAnpG setzt eine Abschöpfungslage voraus. Er

knüpft tatbestandlich an § 11 SchuldRAnpG an. Danach erwirbt der Eigentümer

des genutzten Grundstücks mit der Beendigung des Nutzungsvertrags kraft

Gesetzes das Eigentum an den bis dahin im Eigentum des Nutzers stehenden,

auf dem Grundstück errichteten Baulichkeiten. Hierdurch erfährt der Grund-

stückseigentümer regelmäßig einen Wertzuwachs, der ihm wirtschaftlich nicht

zusteht, weil die Baulichkeit eine Investition des Nutzers oder seines Rechts-

nachfolgers ist. Diese soll wertmäßig dem Nutzer verbleiben, der dazu (§ 11

Abs. 2 SchuldRAnpG) den in § 12 SchuldRAnpG geregelten Anspruch auf

Wertersatz erhält. Eine solche Abschöpfungslage besteht nur im Verhältnis

zum wirklichen Grundstückseigentümer. Gegenüber einem Zuordnungsberech-

tigten besteht sie typischerweise nicht. Es mag anders sein, wenn eine im Sin-

ne von § 8 VZOG verfügungsbefugte Stelle von ihren Befugnissen Gebrauch

macht und sich den Wertzuwachs verschafft. Dafür ist hier nichts ersichtlich.

Außer der Entgegennahme der Kündigungserklärung der Klägerin hatte die

seinerzeit verklagte Gemeinde W. nichts unternommen. Nicht ein-

mal diese konnte sie wirksam entgegen nehmen, weil sie nicht mehr verfü-

gungsbefugt war.

(3) Schließlich würde eine analoge Anwendung des § 12 SchuldRAnpG

auf eine nach § 8 VZOG verfügungsbefugte Stelle auch nicht dem Willen des

Gesetzgebers entsprechen. Darauf hätte das Landgericht letztlich abgestellt,

weil es eine Analogie „bereits“ am Fehlen einer Lücke scheitern ließ. Der Ge-

setzgeber wollte mit § 12 SchuldRAnpG einen Wertausgleich schaffen, der in

der Person einer nach § 8 VZOG verfügungsbefugten Stelle nicht zu verwirkli-

chen war. Außerdem sollte § 8 VZOG nur eine Möglichkeit zur Verfügung über

noch nicht förmlich zugeordnete Grundstücke schaffen (Kimme/Dick, Offene

Vermögensfragen, § 8 VZOG Rdn. 6; RVI/Schmidt-Räntsch/Hiestand § 8

VZOG Rdn. 5). Zweck des § 8 VZOG war dagegen nicht, möglichen Gläubigern

der Eigentümer zugeordneter Grundstücke noch einen zusätzlichen Schuldner

zu verschaffen. Den verfügungsbefugten Stellen eine solche Last zuzumuten,

wäre unter dem Gesichtspunkt einer verbotenen Mischfinanzierung verfas-

sungsrechtlich bedenklich und wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen. Sie hätte

der Verfügungsbefugnis ihren Beschleunigungseffekt genommen. Etwas ande-

res könnte nur in dem hier nicht gegebenen Fall gelten, daß sich die verfü-

gungsbefugte Stelle unter Nutzung ihrer gesetzlichen Möglichkeiten den Wert-

zuwachs verschafft.

Danach trug die Feststellung des Erstgerichts, die Beklagte sei Eigen-

tümerin des Grundstücks, sein Urteil nicht. Diese Feststellung nimmt deshalb

auch nicht an seiner Interventionswirkung teil.

4. Das Landgericht hat den Rechtsstreit, was das Beschwerdegericht in-

soweit nicht in Zweifel zieht, auch zu Recht ausgesetzt. Die für die Entschei-

dung des Rechtsstreits maßgebliche Frage, wer Eigentümer des Grundstücks

ist, kann umfassend nur in dem anhängigen Verwaltungsrechtsstreit geklärt

werden.

IV.

Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nicht gesondert,

sondern in der das Verfahren insgesamt abschließenden Entscheidung zu be-

finden (OLG Köln, OLGR 1998, 89, 90; MünchKom-ZPO/Lipp, § 577 n. F.

Rdn. 23; Zöller/Greger, § 252 Rdn. 3; a. M. MünchKom-ZPO/Feiber § 252

Rdn. 28).

Wenzel

Tropf

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann