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BGH Urteil vom 20.02.2002 – 2 StR 486/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 486/01
URTEIL
vom
20. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar
2002, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2001 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen
Mißbrauchs von Kindern und sexuellen Mißbrauchs von Kindern in jeweils elf
Fällen in Tateinheit mit dem Sichverschaffen des Besitzes von kinderpornogra-
phischen Schriften, sowie wegen Sichverschaffens des Besitzes von kinder-
pornographischen Schriften in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von acht Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des
Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Einziehung ver-
schiedener Gegenstände angeordnet.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft richtet
sich allein dagegen, daß das Landgericht die Anordnung von Sicherungsver-
wahrung abgelehnt hat. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fertigte der Angeklagte
während eines vierwöchigen Besuchs seiner damals fünfjährigen Nichte J. in
18 Fällen Film- und Fotoaufnahmen von dem nackten Mädchen. Unter ande-
rem filmte der Angeklagte, wie er das Kind am Körper berührte und mit ihm
nachstellte, es werde geschlachtet. Er hängte seine Nichte nackt und an den
Füßen gefesselt, mit dem Kopf nach unten, an einer in der Wohnung ange-
brachten elektrischen Seilwinde auf, was ihn stark sexuell erregte. Auch in die-
sem Zustand fotografierte und filmte er das Kind mit Hilfe der auf einem Stativ
stehenden Videokamera. Dabei faßte er es an und stellte teilweise wiederum
Schlachtszenen nach, indem er auch mit einem Küchenmesser an dem Körper
des Kindes hantierte, ohne es aber zu verletzen. Obwohl es mit zunehmender
Dauer und Häufigkeit dieser Behandlung immer heftiger protestierte, ließ der
Angeklagte das Mädchen mehrfach einige Minuten lang laut schreiend und
weinend an der Seilwinde hängen. Er kämpfte immer wieder mit der Idee, das
Mädchen umzubringen, damit sie ihn nicht verraten könnte, konnte diesen
Drang aus Zuneigung zu dem Kind aber überwinden.
Wenige Wochen vor den geschilderten Vorfällen überredete der Ange-
klagte seine damals 13jährige Nichte N. zu fünf Besuchen in seiner Wohnung,
nach denen sie jeweils Geldbeträge zwischen 20 und 100 DM erhielt. Auch
während dieser Besuche fertigte der Angeklagte Videoaufnahmen, wobei er
das nie völlig entkleidete Mädchen zum Teil fesselte und u.a. in dessen Geni-
tal- und Analbereich manipulierte.
2. Der Angeklagte weist eine schwere sexuelle Perversion in Form des
Sadismus mit geringfügigen masochistischen Zügen und kannibalistischen so-
wie pädophilen Neigungen auf. Infolge dieser als schwere andere seelische
Abartigkeit zu qualifizierenden Störung war er bei allen Taten in seiner
Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, ohne daß seine Schuldfähigkeit
gänzlich aufgehoben war. Der Angeklagte, der eine von Gewalt und sexuellem
Mißbrauch geprägte Kindheit erlebte, hatte seit seinem zwanzigsten Lebens-
jahr abnorme sexuelle Phantasien entwickelt, die z.B. das Aufhängen und
Schlachten von Frauen zum Gegenstand hatten. Er befriedigte seine Bedürf-
nisse viele Jahre lang mit Hilfe einschlägiger pornographischer Videos. Auch
sammelte er Zeitungsartikel über Kannibalen und Massenmörder von Kindern;
aus Werbeblättern mit Abbildungen aufgehängter Schweinehälften und Fotos
kleiner blonder Mädchen fertigte er Collagen. Kurz vor den oben geschilderten
Geschehnissen hatte der nicht einschlägig vorbestrafte Angeklagte bereits
unter einem Vorwand zwei kleine Mädchen zu sich nach Hause mitgenommen,
diese dann aber unbehelligt gehen lassen.
Die angeordnete Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus hat die
Kammer damit begründet, daß sämtliche Taten in der sexuellen Abnormität des
Angeklagten wurzeln und er auch zukünftig für die Allgemeinheit sehr gefähr-
lich ist. Das Landgericht meint aber, bei dem Angeklagten liege kein Hang zur
Begehung erheblicher Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, da
für ihn nicht eine so schwere Störung prognostiziert werden müsse, daß die
Allgemeinheit vor ihm nur im Wege der Sicherungsverwahrung geschützt wer-
den könne. Es sei nicht auszuschließen, daß der Angeklagte in der Lage sein
werde, im Rahmen der Unterbringung seine positiven Charaktereigenschaften
dauerhaft zu mobilisieren und in Zukunft bei genügend gefestigten Lebens-
strukturen seinen Sexualtrieb ausreichend zu beherrschen.
II. Die Begründung, mit der das Landgericht die materiellen Vorausset-
zungen der Sicherungsverwahrung verneint, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Diese führen gleichwohl nicht zur Aufhebung des Urteils, weil die Anordnung
von Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten im Ergebnis zu Recht un-
terblieben ist.
1. Unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen ist die Wertung
des Landgerichts zu § 63 StGB einerseits und § 66 StGB andererseits in sich
widersprüchlich. Die Kammer geht bei dem Angeklagten aufgrund der sexuel-
len Perversion von einem seine Schuldfähigkeit dauernd beeinträchtigenden
Zustand aus und stellt fest, daß alle abgeurteilten Taten in seiner sexuellen
Abnormität wurzeln, er daher auch in Zukunft für die Allgemeinheit sehr gefähr-
lich ist. Mit dieser Beurteilung unvereinbar ist der dann gezogene Schluß, der
Angeklagte weise keinen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten auf.
Das Merkmal "Hang" im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt einen
eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue
Straftaten begehen läßt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten
entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wie-
der straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der
willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerste-
hen vermag. Entscheidend ist nur das Bestehen des verbrecherischen Hanges,
nicht dessen Ursache, denn anders als bei dem die Gefährlichkeit begründen-
den Zustand im Sinne der §§ 63, 64 StGB beschreibt das Gesetz seine mögli-
chen Ursachen nicht (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1; BGH NStZ 1999,
502; BGHSt 24, 160, 161). Die hier abgeurteilten Anlaßtaten stellen sich ohne
weiteres als symptomatisch für die verbrecherische Neigung des Angeklagten
dar, da sich in ihnen ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten im Sinne
des § 66 Abs. 3 S. 1 StGB bereits hinreichend manifestiert hat.
Auch die weitere Argumentation in dem angefochtenen Urteil begegnet
rechtlichen Bedenken. Denn die Strafkammer stellt im Rahmen der Gefährlich-
keitsprognose nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf eine - allenfalls mögliche, mehr
erhoffte als erwartete - weitere positive Entwicklung des Angeklagten ab. Für
die Beurteilung der Gefährlichkeit des Täters sind aber die Verhältnisse zum
Zeitpunkt der Urteilsfindung entscheidend (st.Rspr., BGHSt 24, 160, 164; BGH
NStZ-RR 1998, 206). Zwar können im Rahmen der Ermessensentscheidung
(§ 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB) auch solche Gesichtspunkte beachtlich sein,
die sich auf den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung beziehen; die Ge-
fährlichkeit eines Täters kann u.U. dann verneint werden, wenn schon bei Ur-
teilsfindung mit Sicherheit angenommen werden kann, daß sie bei Ende des
Vollzugs der Strafe nicht mehr bestehen wird. Die bloße Möglichkeit künftiger
Besserung oder die Hoffnung auf sich ändernde Lebensumstände können die
Gefährlichkeit eines Täters jedoch nicht ausräumen (vgl. BGH NStZ-RR 1998,
206; Urteil vom 7. November 2000 - 1 StR 377/00).
Der Hangtäter ist für die Allgemeinheit gefährlich, wenn die Wahrschein-
lichkeit besteht, daß er auch in Zukunft Straftaten begehen wird und diese eine
erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen. Diese Wahrscheinlichkeit ist
regelmäßig schon gegeben, wenn die Eigenschaft als Hangtäter festgestellt ist.
Nur wenn zwischen der letzten Hangtat und dem Zeitpunkt der Urteilsverkün-
dung neue Umstände eingetreten sind, die die Wahrscheinlichkeit künftiger
Straftaten entfallen lassen, kann die Gefährlichkeit verneint werden; dabei
müssen diese Umstände feststehen (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1,
3 und 5 m.w.N.).
Daß von dem Angeklagten zur Zeit der Urteilsfindung die Gefahr weite-
rer, den Anlaßtaten vergleichbarer Straftaten ausging, ergibt sich aus den Ur-
teilsgründen zu Entstehung, Verlauf, Ausbruch und Weiterentwicklung der se-
xuellen Perversion des Angeklagten. Umstände, die die hieraus folgende Ge-
fährlichkeitsprognose entkräften könnten, sind weder festgestellt noch sonst
ersichtlich. Unerheblich ist bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzun-
gen des § 66 StGB, daß möglicherweise der Gefährlichkeit des Angeklagten
auch durch eine Unterbringung nach § 63 StGB begegnet werden kann.
2. Unbeschadet der fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Landge-
richt ist die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung im Ergebnis aber nicht
zu beanstanden. Denn bei der hier gegebenen Konstellation ist im Hinblick auf
§ 72 StGB für die Verhängung von Sicherungsverwahrung kein Raum.
Liegen sowohl die Voraussetzungen des § 63 StGB als auch des § 66
StGB vor, ist die kumulative Anordnung beider Maßregeln grundsätzlich mög-
lich, da die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gegenüber der Si-
cherungsverwahrung kein geringeres, sondern ein anderes Übel darstellt
(st.Rspr., vgl. BGHSt 5, 312, 314; BGH NStZ 1998, 35). Unter Beachtung des
Grundsatzes, daß der Sicherungsverwahrung als "letztes Mittel der Kriminalpo-
litik" in starkem Maße ultima-ratio-Charakter zukommt (vgl. BGHSt 30, 220,
222; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum SexualdelBekG vom 14. No-
vember 1997, BTDrucks. 13/8586, S. 8), wird eine Anordnung beider Maßre-
geln freilich nur ausnahmsweise erfolgen, sofern die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus zur Erreichung des Maßregelzwecks - Abwehr
der Gefährlichkeit des Täters - im Einzelfall nicht ausreicht und Gründe vorlie-
gen, die ein Nebeneinander der beiden Maßregeln zweckmäßig erscheinen
lassen. Ausschlaggebend für die Auswahl oder Häufung der Maßregeln sind
dabei die besonderen Umstände des Einzelfalles (BGHSt 5, 315).
Wenn - wie im vorliegenden Fall - der im Rahmen von § 66 StGB vor-
ausgesetzte Hang ausschließlich auf einen psychischen Defekt zurückgeht,
welcher gleichzeitig die erheblich verminderte Schuldfähigkeit begründet, ist
die Unterbringung nach § 63 StGB vorrangig und deren alleinige Anordnung im
Regelfall auch ausreichend (vgl. BGHR StGB § 63 Konkurrenzen 3; BGH NStZ
1998, 35; BGHSt 42, 306, 308). Da § 63 StGB das Bestehen von Heilungsaus-
sichten nicht voraussetzt, sondern auch dem Schutz der Allgemeinheit vor
kranken und gefährlichen Tätern dient, gilt dies prinzipiell auch bei mangelnder
oder zweifelhafter Therapierbarkeit des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1995,
588; 1998, 35). Daß die Unterbringung von schwer oder gar nicht therapiefähi-
gen Sexualstraftätern im psychiatrischen Krankenhaus tatsächliche Schwierig-
keiten in der Vollzugspraxis mit sich bringt (vgl. Gutachten der unabhängigen
Expertenkommission vom 31. Januar 1996, MSchrkrim 1996, 147, 156 f.; Ha-
nack in LK 11. Aufl. § 72 Rdn. 25), vermag an der rechtlichen Ausgangssituati-
on nichts zu ändern.
Abweichend von dem dargelegten Grundsatz kann sich ein Bedürfnis für
die zusätzliche Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Unterbrin-
gung (§ 72 Abs. 2 StGB) ausnahmsweise dann ergeben, wenn im konkreten
Fall zu besorgen ist, daß der von § 63 StGB vorausgesetzte Zustand des Tä-
ters - etwa nach erfolgreicher Therapie oder aus anderen Gründen - später
entfällt, die Gefährlichkeit aufgrund eines weiterhin gegebenen Hanges aber
gleichwohl fortbesteht. Denn bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen
des § 63 StGB wäre diese Maßregel in analoger Anwendung des § 67c Abs. 2
S. 5 StGB für erledigt zu erklären, selbst wenn von dem Untergebrachten wei-
terhin Straftaten zu befürchten sind (vgl. BGHSt 42, 306, 310; OLG Hamm
NStZ 1982, 300; OLG Karlsruhe MDR 1983, 151; OLG Frankfurt StV 1985,
117). Anhaltspunkte für eine derartige Konstellation sind den Urteilsgründen
nicht zu entnehmen. Bei der hier gegebenen Sachlage ist auch nicht ersicht-
lich, daß weitere, in diese Richtung gehende Feststellungen zu treffen wären.
Jähnke Detter Bode
Otten Fischer