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BGH Urteil vom 20.02.2002 – 2 StR 486/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 486/01

URTEIL

vom

20. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar

2002, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h.c. Detter,

Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2001 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch

entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen

Mißbrauchs von Kindern und sexuellen Mißbrauchs von Kindern in jeweils elf

Fällen in Tateinheit mit dem Sichverschaffen des Besitzes von kinderpornogra-

phischen Schriften, sowie wegen Sichverschaffens des Besitzes von kinder-

pornographischen Schriften in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von acht Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des

Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Einziehung ver-

schiedener Gegenstände angeordnet.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft richtet

sich allein dagegen, daß das Landgericht die Anordnung von Sicherungsver-

wahrung abgelehnt hat. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fertigte der Angeklagte

während eines vierwöchigen Besuchs seiner damals fünfjährigen Nichte J. in

18 Fällen Film- und Fotoaufnahmen von dem nackten Mädchen. Unter ande-

rem filmte der Angeklagte, wie er das Kind am Körper berührte und mit ihm

nachstellte, es werde geschlachtet. Er hängte seine Nichte nackt und an den

Füßen gefesselt, mit dem Kopf nach unten, an einer in der Wohnung ange-

brachten elektrischen Seilwinde auf, was ihn stark sexuell erregte. Auch in die-

sem Zustand fotografierte und filmte er das Kind mit Hilfe der auf einem Stativ

stehenden Videokamera. Dabei faßte er es an und stellte teilweise wiederum

Schlachtszenen nach, indem er auch mit einem Küchenmesser an dem Körper

des Kindes hantierte, ohne es aber zu verletzen. Obwohl es mit zunehmender

Dauer und Häufigkeit dieser Behandlung immer heftiger protestierte, ließ der

Angeklagte das Mädchen mehrfach einige Minuten lang laut schreiend und

weinend an der Seilwinde hängen. Er kämpfte immer wieder mit der Idee, das

Mädchen umzubringen, damit sie ihn nicht verraten könnte, konnte diesen

Drang aus Zuneigung zu dem Kind aber überwinden.

Wenige Wochen vor den geschilderten Vorfällen überredete der Ange-

klagte seine damals 13jährige Nichte N. zu fünf Besuchen in seiner Wohnung,

nach denen sie jeweils Geldbeträge zwischen 20 und 100 DM erhielt. Auch

während dieser Besuche fertigte der Angeklagte Videoaufnahmen, wobei er

das nie völlig entkleidete Mädchen zum Teil fesselte und u.a. in dessen Geni-

tal- und Analbereich manipulierte.

2. Der Angeklagte weist eine schwere sexuelle Perversion in Form des

Sadismus mit geringfügigen masochistischen Zügen und kannibalistischen so-

wie pädophilen Neigungen auf. Infolge dieser als schwere andere seelische

Abartigkeit zu qualifizierenden Störung war er bei allen Taten in seiner

Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, ohne daß seine Schuldfähigkeit

gänzlich aufgehoben war. Der Angeklagte, der eine von Gewalt und sexuellem

Mißbrauch geprägte Kindheit erlebte, hatte seit seinem zwanzigsten Lebens-

jahr abnorme sexuelle Phantasien entwickelt, die z.B. das Aufhängen und

Schlachten von Frauen zum Gegenstand hatten. Er befriedigte seine Bedürf-

nisse viele Jahre lang mit Hilfe einschlägiger pornographischer Videos. Auch

sammelte er Zeitungsartikel über Kannibalen und Massenmörder von Kindern;

aus Werbeblättern mit Abbildungen aufgehängter Schweinehälften und Fotos

kleiner blonder Mädchen fertigte er Collagen. Kurz vor den oben geschilderten

Geschehnissen hatte der nicht einschlägig vorbestrafte Angeklagte bereits

unter einem Vorwand zwei kleine Mädchen zu sich nach Hause mitgenommen,

diese dann aber unbehelligt gehen lassen.

Die angeordnete Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus hat die

Kammer damit begründet, daß sämtliche Taten in der sexuellen Abnormität des

Angeklagten wurzeln und er auch zukünftig für die Allgemeinheit sehr gefähr-

lich ist. Das Landgericht meint aber, bei dem Angeklagten liege kein Hang zur

Begehung erheblicher Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, da

für ihn nicht eine so schwere Störung prognostiziert werden müsse, daß die

Allgemeinheit vor ihm nur im Wege der Sicherungsverwahrung geschützt wer-

den könne. Es sei nicht auszuschließen, daß der Angeklagte in der Lage sein

werde, im Rahmen der Unterbringung seine positiven Charaktereigenschaften

dauerhaft zu mobilisieren und in Zukunft bei genügend gefestigten Lebens-

strukturen seinen Sexualtrieb ausreichend zu beherrschen.

II. Die Begründung, mit der das Landgericht die materiellen Vorausset-

zungen der Sicherungsverwahrung verneint, ist nicht frei von Rechtsfehlern.

Diese führen gleichwohl nicht zur Aufhebung des Urteils, weil die Anordnung

von Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten im Ergebnis zu Recht un-

terblieben ist.

1. Unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen ist die Wertung

des Landgerichts zu § 63 StGB einerseits und § 66 StGB andererseits in sich

widersprüchlich. Die Kammer geht bei dem Angeklagten aufgrund der sexuel-

len Perversion von einem seine Schuldfähigkeit dauernd beeinträchtigenden

Zustand aus und stellt fest, daß alle abgeurteilten Taten in seiner sexuellen

Abnormität wurzeln, er daher auch in Zukunft für die Allgemeinheit sehr gefähr-

lich ist. Mit dieser Beurteilung unvereinbar ist der dann gezogene Schluß, der

Angeklagte weise keinen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten auf.

Das Merkmal "Hang" im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt einen

eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue

Straftaten begehen läßt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten

entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wie-

der straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der

willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerste-

hen vermag. Entscheidend ist nur das Bestehen des verbrecherischen Hanges,

nicht dessen Ursache, denn anders als bei dem die Gefährlichkeit begründen-

den Zustand im Sinne der §§ 63, 64 StGB beschreibt das Gesetz seine mögli-

chen Ursachen nicht (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1; BGH NStZ 1999,

502; BGHSt 24, 160, 161). Die hier abgeurteilten Anlaßtaten stellen sich ohne

weiteres als symptomatisch für die verbrecherische Neigung des Angeklagten

dar, da sich in ihnen ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten im Sinne

des § 66 Abs. 3 S. 1 StGB bereits hinreichend manifestiert hat.

Auch die weitere Argumentation in dem angefochtenen Urteil begegnet

rechtlichen Bedenken. Denn die Strafkammer stellt im Rahmen der Gefährlich-

keitsprognose nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf eine - allenfalls mögliche, mehr

erhoffte als erwartete - weitere positive Entwicklung des Angeklagten ab. Für

die Beurteilung der Gefährlichkeit des Täters sind aber die Verhältnisse zum

Zeitpunkt der Urteilsfindung entscheidend (st.Rspr., BGHSt 24, 160, 164; BGH

NStZ-RR 1998, 206). Zwar können im Rahmen der Ermessensentscheidung

(§ 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB) auch solche Gesichtspunkte beachtlich sein,

die sich auf den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung beziehen; die Ge-

fährlichkeit eines Täters kann u.U. dann verneint werden, wenn schon bei Ur-

teilsfindung mit Sicherheit angenommen werden kann, daß sie bei Ende des

Vollzugs der Strafe nicht mehr bestehen wird. Die bloße Möglichkeit künftiger

Besserung oder die Hoffnung auf sich ändernde Lebensumstände können die

Gefährlichkeit eines Täters jedoch nicht ausräumen (vgl. BGH NStZ-RR 1998,

206; Urteil vom 7. November 2000 - 1 StR 377/00).

Der Hangtäter ist für die Allgemeinheit gefährlich, wenn die Wahrschein-

lichkeit besteht, daß er auch in Zukunft Straftaten begehen wird und diese eine

erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen. Diese Wahrscheinlichkeit ist

regelmäßig schon gegeben, wenn die Eigenschaft als Hangtäter festgestellt ist.

Nur wenn zwischen der letzten Hangtat und dem Zeitpunkt der Urteilsverkün-

dung neue Umstände eingetreten sind, die die Wahrscheinlichkeit künftiger

Straftaten entfallen lassen, kann die Gefährlichkeit verneint werden; dabei

müssen diese Umstände feststehen (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1,

3 und 5 m.w.N.).

Daß von dem Angeklagten zur Zeit der Urteilsfindung die Gefahr weite-

rer, den Anlaßtaten vergleichbarer Straftaten ausging, ergibt sich aus den Ur-

teilsgründen zu Entstehung, Verlauf, Ausbruch und Weiterentwicklung der se-

xuellen Perversion des Angeklagten. Umstände, die die hieraus folgende Ge-

fährlichkeitsprognose entkräften könnten, sind weder festgestellt noch sonst

ersichtlich. Unerheblich ist bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzun-

gen des § 66 StGB, daß möglicherweise der Gefährlichkeit des Angeklagten

auch durch eine Unterbringung nach § 63 StGB begegnet werden kann.

2. Unbeschadet der fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Landge-

richt ist die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung im Ergebnis aber nicht

zu beanstanden. Denn bei der hier gegebenen Konstellation ist im Hinblick auf

§ 72 StGB für die Verhängung von Sicherungsverwahrung kein Raum.

Liegen sowohl die Voraussetzungen des § 63 StGB als auch des § 66

StGB vor, ist die kumulative Anordnung beider Maßregeln grundsätzlich mög-

lich, da die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gegenüber der Si-

cherungsverwahrung kein geringeres, sondern ein anderes Übel darstellt

(st.Rspr., vgl. BGHSt 5, 312, 314; BGH NStZ 1998, 35). Unter Beachtung des

Grundsatzes, daß der Sicherungsverwahrung als "letztes Mittel der Kriminalpo-

litik" in starkem Maße ultima-ratio-Charakter zukommt (vgl. BGHSt 30, 220,

222; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum SexualdelBekG vom 14. No-

vember 1997, BTDrucks. 13/8586, S. 8), wird eine Anordnung beider Maßre-

geln freilich nur ausnahmsweise erfolgen, sofern die Unterbringung in einem

psychiatrischen Krankenhaus zur Erreichung des Maßregelzwecks - Abwehr

der Gefährlichkeit des Täters - im Einzelfall nicht ausreicht und Gründe vorlie-

gen, die ein Nebeneinander der beiden Maßregeln zweckmäßig erscheinen

lassen. Ausschlaggebend für die Auswahl oder Häufung der Maßregeln sind

dabei die besonderen Umstände des Einzelfalles (BGHSt 5, 315).

Wenn - wie im vorliegenden Fall - der im Rahmen von § 66 StGB vor-

ausgesetzte Hang ausschließlich auf einen psychischen Defekt zurückgeht,

welcher gleichzeitig die erheblich verminderte Schuldfähigkeit begründet, ist

die Unterbringung nach § 63 StGB vorrangig und deren alleinige Anordnung im

Regelfall auch ausreichend (vgl. BGHR StGB § 63 Konkurrenzen 3; BGH NStZ

1998, 35; BGHSt 42, 306, 308). Da § 63 StGB das Bestehen von Heilungsaus-

sichten nicht voraussetzt, sondern auch dem Schutz der Allgemeinheit vor

kranken und gefährlichen Tätern dient, gilt dies prinzipiell auch bei mangelnder

oder zweifelhafter Therapierbarkeit des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1995,

588; 1998, 35). Daß die Unterbringung von schwer oder gar nicht therapiefähi-

gen Sexualstraftätern im psychiatrischen Krankenhaus tatsächliche Schwierig-

keiten in der Vollzugspraxis mit sich bringt (vgl. Gutachten der unabhängigen

Expertenkommission vom 31. Januar 1996, MSchrkrim 1996, 147, 156 f.; Ha-

nack in LK 11. Aufl. § 72 Rdn. 25), vermag an der rechtlichen Ausgangssituati-

on nichts zu ändern.

Abweichend von dem dargelegten Grundsatz kann sich ein Bedürfnis für

die zusätzliche Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Unterbrin-

gung (§ 72 Abs. 2 StGB) ausnahmsweise dann ergeben, wenn im konkreten

Fall zu besorgen ist, daß der von § 63 StGB vorausgesetzte Zustand des Tä-

ters - etwa nach erfolgreicher Therapie oder aus anderen Gründen - später

entfällt, die Gefährlichkeit aufgrund eines weiterhin gegebenen Hanges aber

gleichwohl fortbesteht. Denn bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen

des § 63 StGB wäre diese Maßregel in analoger Anwendung des § 67c Abs. 2

S. 5 StGB für erledigt zu erklären, selbst wenn von dem Untergebrachten wei-

terhin Straftaten zu befürchten sind (vgl. BGHSt 42, 306, 310; OLG Hamm

NStZ 1982, 300; OLG Karlsruhe MDR 1983, 151; OLG Frankfurt StV 1985,

117). Anhaltspunkte für eine derartige Konstellation sind den Urteilsgründen

nicht zu entnehmen. Bei der hier gegebenen Sachlage ist auch nicht ersicht-

lich, daß weitere, in diese Richtung gehende Feststellungen zu treffen wären.

Jähnke Detter Bode

Otten Fischer