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BGH Urteil vom 02.12.2003 – 1 StR 102/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 102/03

URTEIL

vom

2. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

BGHR: ja

BGHSt: ja zu A. II. 2.

Veröffentlichung: ja

__________________________

StPO § 22 Nr. 4, § 338 Nr. 2

Ein erkennender Richter ist nicht "in der Sache" als Staatsanwalt tätig gewesen und

deshalb von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil er in seinem früheren Amt als

Staatsanwalt im Rahmen von Todesermittlungen die Obduktion der Leiche eines vor

der Hauptverhandlung verstorbenen Zeugen und Tatgeschädigten angeordnet hat.

Das gilt auch dann, wenn vor der Obduktion für den Fall einer bei dieser feststellba-

ren Fremdverursachung hypothetische Erwägungen über eine etwaige Verantwor-

tung des Angeklagten für den Tod des Zeugen angestellt worden sind, die Obdukti-

on jedoch keinen Anhalt für ein Fremdverschulden erbracht und die Todesermittlun-

gen ohne weiteres eingestellt worden sind.

BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - 1 StR 102/03 - LG Augsburg

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember

2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Schluckebier,

Dr. Kolz,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die Strafverfolgung wird in den Fällen zum Nachteil der Geschä-

digten E. und H. (B. II. 2.a. und 3.a. der Gründe des

Urteils des Landgerichts Augsburg vom 25. Juli 2002) mit Zu-

stimmung des Generalbundesanwalts dahin beschränkt, daß von

der Ahndung wegen Zuhälterei abgesehen wird (§ 154a Abs. 1

Nr. 1, Abs. 2 StPO).

II. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Augsburg vom 25. Juli 2002 wie folgt im Schuldspruch

geändert und im Rechtsfolgenausspruch berichtigt:

a) Der Angeklagte ist im Komplex I ("Taten vor der Zäsur",

erste Gesamtstrafe) schuldig

- der Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung

und mit Körperverletzung in zwei Fällen,

- der Nötigung in drei Fällen,

- der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäu-

bungsmitteln an Minderjährige in 30 Fällen,

- des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

112 Fällen.

Er ist deswegen unter Einbeziehung der Strafen aus dem

Urteil des Amtsgerichts Neuburg/Donau vom 13. August

1998 und aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom

6. Juli 1999 sowie unter Auflösung der mit Beschluß des

Amtsgerichts Augsburg vom 25. November 1999 gebildeten

Gesamtstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren

und neun Monaten verurteilt.

Die Einzelstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Mona-

ten Freiheitsstrafe wegen Ausbeutung von Prostituierten

und Zuhälterei sowie der damit in Tateinheit stehenden

Delikte zum Nachteil D. , Ha. , E. und

H. entfällt.

b) Der Angeklagte ist im Komplex II ("Taten nach der Zäsur",

zweite Gesamtstrafe) schuldig

- der Zuhälterei in zwei tateinheitlichen Fällen, in weiterer

Tateinheit mit Ausbeutung von Prostituierten in vier Fällen

und mit elf Fällen der Körperverletzung, davon in je einem

Fall in Tateinheit mit Nötigung und mit Bedrohung,

- der Nötigung in zwei Fällen,

- der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit zwei Fällen

der Körperverletzung,

- der räuberischen Erpressung,

- der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Körperverlet-

zung,

- der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung,

- der versuchten Nötigung,

- des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln,

- des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

138 Fällen.

Er ist deswegen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe

von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.

c) Gegen den Angeklagten ist der erweiterte Verfall von

Wertersatz in Höhe von 150.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:6)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vor-

bezeichnete Urteil wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die der Nebenklägerin dadurch erwachsenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

III. 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbe-

zeichnete Urteil wird dieses mit den zugehörigen Feststellun-

gen aufgehoben, soweit das Landgericht davon abgesehen

hat, die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs-

verwahrung anzuordnen.

2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird ver-

worfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen

wegen zahlreicher Straftaten - unter anderem Zuhälterei, Förderung der Pros-

titution, Körperverletzung, Handeltreiben mit und Abgabe von Betäubungsmit-

teln, Vergewaltigung, Nötigung und räuberischer Erpressung - unter Einbezie-

hung der Strafen aus zwei anderen Urteilen zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von

sieben Jahren und neun Monaten sowie von sechs Jahren und drei Monaten

verurteilt. Überdies hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 150.000

angeordnet, die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung

indes entgegen einem von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung

gestellten Antrag abgelehnt.

Die Revision des Angeklagten macht das Fehlen einer Verfahrensvor-

aussetzung geltend; sie erhebt mehrere Verfahrensrügen und die Sachbe-

schwerde. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt eine Verletzung der Aufklä-

rungspflicht und beanstandet die Anwendung des sachlichen Rechts. Das

Rechtsmittel des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zu einer Änderung

des Schuldspruchs, zum Wegfall einer Einzelstrafe und zu einer geringfügigen

Berichtigung des Rechtsfolgenausspruchs. Das Rechtsmittel der Staatsanwalt-

schaft ist zum Rechtsfolgenausspruch insoweit begründet, als das Landgericht

die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat. Im übrigen

bleiben beide Revisionen ohne Erfolg.

Gegenstand des Verfahrens sind mehrere Straftaten, die der Angeklagte

als Betreiber eines Bordells vornehmlich zum Nachteil von dort tätigen Prosti-

tuierten begangen hat.

A. Die Revision des Angeklagten

I. An der Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklage fehlt es

entgegen der Auffassung der Revision nicht. Die zugelassene und verlesene

Anklage wird ersichtlich ihrer Informations- und Umgrenzungsfunktion gerecht

(§ 200 StPO). Der Anklagesatz enthält auch keine Beweiswürdigung (vgl. dazu

BGHR StPO § 200 Abs. 1 - Anklagesatz 1). Die umfangreiche Sachverhalts-

schilderung geht auf die Vielzahl der angeklagten Straftaten und zum Teil auf

die Natur der Tatbestände zurück.

II. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Der Angeklagte ist seinem gesetzlichen Richter nicht dadurch entzo-

gen worden, daß das Präsidium des Landgerichts die Sache – neben anderen

noch nicht terminierten Verfahren - nach Eingang der Anklage bei der 1. gro-

ßen Strafkammer wegen deren Überlastung durch geschäftsverteilungsplanän-

dernden Beschluß der 3. großen Strafkammer übertragen hat, die den Ange-

klagten dann schließlich verurteilt hat (§ 338 Nr. 1 StPO, § 21e Abs. 3 GVG).

In dem Nachtrag zum Geschäftsverteilungsplan, den das Präsidium des

Landgerichts am 23. Mai 2001 beschloß, liegt keine unzulässige Durchbre-

chung des sog. Jährlichkeitsprinzips (§ 21e Abs. 3 GVG) und auch keine un-

zulässige Einzelfallzuweisung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine

Änderung der Geschäftsverteilung im laufenden Geschäftsjahr, wenn sie sach-

lich veranlaßt ist, auch bereits anhängige Verfahren erfassen darf (BVerfGE

95, 322, 332; BGHSt 30, 371; 44, 161, 165 m.w.N., hierzu Nichtannahmebe-

schlüsse des BVerfG <Kammer> vom 11. August 1998 – 2 BvR 1493, 1615,

1616/98). Das folgt bereits aus der Verpflichtung zur zügigen Förderung von

Haftsachen und zur Vermeidung justitiell zu verantwortender Verfahrensverzö-

gerungen. Der Inhalt der - auf Veranlassung des Landgerichtspräsidenten ü-

berprüften - Überlastungsanzeige des Vorsitzenden der 1. Strafkammer vom

15. Mai 2001 sowie die Belastung der 3. Strafkammer zu jenem Zeitpunkt (vgl.

dazu den Vermerk des Vorsitzenden der 3. Strafkammer vom 10. August 2001)

tragen den von der Revision beanstandeten Präsidiumsbeschluß ohne weiteres

und weisen diesen als sachgerecht aus. Der Vorsitzende der 1. Strafkammer

hatte auf 24 dort anhängige Verfahren hingewiesen, wovon 13 Haftsachen wa-

ren. Bei der 3. Strafkammer waren zum maßgeblichen Zeitpunkt nur zwei Ver-

fahren anhängig. Auch die Revision macht nicht geltend, die Änderung sei in

der Sache nicht vertretbar oder sonst ermessensfehlerhaft gewesen (zum Prü-

fungsmaßstab insoweit vgl. BGHSt 22, 237, 239 f.; 27, 397, 398; Meyer-

Goßner StPO 46. Aufl. § 21e GVG Rdn. 25).

Rechtliche Bedenken gegen den Präsidiumsbeschluß sind nicht dadurch

begründet, daß die Verfahren den Mitgliedern des Präsidiums zum Teil hin-

sichtlich ihres Gegenstandes und der vollständigen Namen der Angeklagten

bekannt waren. Eine solche Kenntnisnahme von Gegenstand und Umfang der

betroffenen Sachen und auch weiteren Einzelheiten ist vielfach unvermeidbar,

mitunter sogar geboten, weil sonst das Maß der Belastung der einzelnen Straf-

kammern und der erforderlichen Entlastung nicht sachgerecht festgestellt wer-

den kann (vgl. BGHSt 44, 161, 168).

Soweit die Revision meint, die Überlastung der 1. Strafkammer habe

vom Präsidium bereits vor Beginn des entsprechenden Geschäftsjahres be-

rücksichtigt werden müssen, vermag das keine andere Beurteilung zu rechtfer-

tigen. Ob dies so lag, kann auf sich beruhen. Es könnte jedenfalls nicht dazu

führen, daß dem Präsidium die sachlich gebotenen Übertragungen später ver-

sagt wären, wenn die Folgen der änderungsbedürftigen Geschäftsverteilung

zunehmend Gewicht erlangen und zu größeren Unzuträglichkeiten führen. An-

derenfalls müßten vermeidbare Verfahrensverzögerungen, zumal in Haftsa-

chen hingenommen werden, weil eine mögliche frühzeitigere Umverteilung – zu

Jahresbeginn - unterblieben ist. Es liegt auf der Hand, daß die Garantie des

gesetzlichen Richters solches nicht gebietet. Eine in Durchbrechung des Jähr-

lichkeitsprinzips erfolgende Änderung bleibt auch dann „nötig“ im Sinne des §

21e Abs. 3 Satz 1 GVG.

Der Präsidiumsbeschluß ist schließlich nicht deshalb von Rechts wegen

zu beanstanden, weil die Vorsitzenden der beiden betroffenen Strafkammern

sich im Vorfeld der Änderung der Geschäftsverteilung untereinander über eine

ihnen geeignet erscheinende Lösung verständigt hatten. Das konnte die auto-

nome Entschließung des zur Entscheidung berufenen Gremiums ersichtlich

nicht in unzulässiger Weise beeinflussen.

2. Die erkennende 3. Strafkammer des Landgerichts war richtig besetzt,

Richterin am Landgericht He. nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 338

Nr. 2, § 22 Nr. 4 StPO).

a) Nach § 22 Nr. 4 StPO ist ein Richter u. a. dann von der Ausübung

seines Amtes ausgeschlossen, wenn er "in der Sache" Beamter der Staatsan-

waltschaft gewesen ist. Unter "der Sache" ist grundsätzlich dasjenige Verfah-

ren zu verstehen, welches die strafrechtliche Verfolgung einer bestimmten

Straftat zum Gegenstand hat. Es kommt also in erster Linie auf die Identität des

historischen Ereignisses an, um dessen Aufklärung es zu der Zeit ging, als der

Richter in nicht-richterlicher Funktion tätig war. Der Annahme einer solchen

Identität steht auch das Vorliegen mehrerer selbständiger Taten im Sinne des

§ 264 StPO nicht entgegen. Vielmehr entscheidet in solchen Fällen regelmäßig

die Einheit der Hauptverhandlung; sie kann auch solche Vorgänge, die bei na-

türlicher Betrachtung als verschiedene historische Ereignisse erscheinen, zu

einer Einheit zusammenfassen (vgl. zu alldem BGHSt 28, 262, 263 ff. mit zahlr.

weiteren Nachweisen). Der Verdacht der Parteilichkeit, den die in Rede ste-

hende Bestimmung (§ 22 Nr. 4 StPO) vermeiden will, kann schließlich bei wei-

ter Auslegung der Norm auch bei mehreren für eine einheitliche Behandlung in

Betracht zu ziehenden Verfahren aufkommen, wenn zumindest ein enger und

für die zu treffende Entscheidung bedeutsamer Zusammenhang besteht (vgl.

BGHSt 9, 193; 28, 264, 267).

b) Eine „Einheit der Sache“ in diesem Sinne ist hier nicht gegeben.

Der Angeklagte ist mit dem angefochtenen Urteil auch wegen Straftaten

verurteilt worden, die er zum Nachteil der vor Beginn der Hauptverhandlung

verstorbenen Ha. begangen hat. Richterin am Landgericht He.

hatte in ihrem früheren Amt als Staatsanwältin mit Formularverfügung und als

Vertreterin des zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft Augsburg die

Obduktion der Leiche von Ha. sowie deren anschließende Freigabe

zur Bestattung verfügt, nachdem Ha. am 13. Januar 2000 in Fried-

berg (Hessen) tot aufgefunden worden war. Ha. war eine derjeni-

gen geschädigten Prostituierten, die im vorliegenden Verfahren während der

Ermittlungen als Zeugin vernommen worden waren. Sie hatte am 2. Juli und

6. Juli 1999 bei der Polizei und schließlich am 9. Juli 1999 vor dem Ermitt-

lungsrichter ausgesagt und den Angeklagten belastet. Sie wurde deshalb vorü-

bergehend im Zeugenschutzprogramm geführt. Nachdem sie im Hessischen tot

aufgefunden worden war, leitete die Staatsanwaltschaft Augsburg von sich aus

Todesfallermittlungen ein und ersuchte die für den Auffindeort der Leiche zu-

ständige Staatsanwaltschaft Gießen, das bei dieser anhängige Verfahren we-

gen des Todesfalles an sie abzugeben. Dies geschah. Bei der Obduktion der

Leiche ergab sich - wie das von der Revision vorgelegte vorläufige Gutachten

des Rechtsmediziners belegt - keine pathologisch-anatomisch nachweisbare

Todesursache. Hinweise für eine todesursächliche mechanische Gewalteinwir-

kung von dritter Hand fehlten. Als wahrscheinliche Todesursache wurde eine

Überdosierung zentral wirksamer Substanzen in Betracht gezogen. Die Straf-

kammer hat in ihrem angegriffenen Urteil festgestellt, Ha. sei an einer

Überdosis Methadon verstorben. Das Todesermittlungsverfahren wurde einge-

stellt.

Unter diesen Umständen war die beisitzende Richterin in ihrer früheren

Aufgabe als Staatsanwältin nicht in derselben Sache tätig. Die durch sie er-

folgte Anordnung der Obduktion und die Freigabe der Leiche im Todesermitt-

lungsverfahren erweisen sich für die Entscheidung der Strafkammer im gegen-

ständlichen Verfahren nicht als Maßnahmen, die die Annahme eines "bedeut-

samen Sachzusammenhanges" rechtfertigen. Für das vorliegende Verfahren

war der Tod Ha. s lediglich insoweit von Bedeutung, als diese infol-

ge dessen als Zeugin in der Hauptverhandlung nicht mehr zur Verfügung stand

und es um die Voraussetzungen der Einführung ihrer im Ermittlungsverfahren

getätigten Aussagen ging. Irgendwelche materiell-strafrechtlichen Auswirkun-

gen für den Angeklagten waren mit den Todesermittlungen nicht verbunden.

Hinzu kommt, daß die Ermittlungen im Falle eines unnatürlichen Todes

(siehe § 159 i.V.m. § 87 StPO; sog. "Leichensachen") nach einhelliger Auffas-

sung in der Literatur kein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 160 StPO sind

(so Krehl in HK-StPO 3. Aufl. § 159 Rdn. 1; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl.

§ 159 Rdn. 1; KK-Wache 5. Aufl. § 159 Rdn. 1; zur Abgrenzung der Leichen-

öffnung bei bereits begründetem Verdacht einer Straftat - § 87 i.V.m. § 160

Abs. 1 StPO – von der bei sog. Todesfallermittlungen - § 87 i.V.m. § 159 Abs. 2

StPO – siehe Krause in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 87 Rdn. 5 f.). Die

von der damaligen Staatsanwältin getroffene Anordnung diente ihrer Natur

nach zunächst lediglich der Klärung der Todesursache. Nur wenn dabei Hin-

weise auf ein strafbares Verhalten Dritter angefallen wären, hätte diese Maß-

nahme Eingang in ein Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten gefun-

den. Irgendwelche Anhaltspunkte in Richtung auf ein Verschulden, zumal ge-

rade des Angeklagten, am Tod der Ha. haben sich aber ersichtlich

auch später nicht ergeben; im Blick auf das Ergebnis der Obduktion sind weite-

re Strafverfolgungsmaßnahmen nicht entfaltet worden, schon gar nicht solche

gegen den Angeklagten. Das trägt auch die Revision nicht vor. Es bleibt mithin

allein der Umstand, daß die Richterin He. früher als Staatsanwältin bei der

Klärung der Todesursache einer Person tätig geworden ist, die in gänzlich an-

derem Zusammenhang Zeugin in einem gegen den Angeklagten geführten

Strafverfahren war.

c) Aus den von der Revision vorgelegten Vermerken der Kriminalpolizei

ergibt sich keine andere Beurteilung: In dem Vermerk des Kriminalbeamten

S. von der Kriminalpolizei Augsburg vom 14. Januar 2000 wird zunächst

hervorgehoben, "nach Sachlage" habe Aspiration als Folge eines Drogenabu-

sus zum Tode der 20jährigen Frau geführt. In diesem Vermerk ist ebenso wie

im Schriftwechsel der Staatsanwaltschaften und in den Betreffangaben aus-

nahmslos von "Todesermittlungen" und von Ermittlungen aus Anlaß des Todes

von Ha. die Rede. Unter diesen Umständen ist es rechtlich uner-

heblich, daß im Vermerk des Kriminalbeamten S. für den Fall einer Fremd-

einwirkung auf Ha. Vermutungen zu einem etwaigen Verdacht gegen

den Angeklagten angestellt wurden. Dort ist ausgeführt, es könne nicht ausge-

schlossen werden, daß dieser "in irgendeiner Form mit dem Tode der

Ha. in Verbindung gebracht werden" könne und "ein Anfangsver-

dacht auf ein mögliches Tötungsdelikt nicht völlig unbegründet" sei. Damit ver-

band der Kriminalbeamte seine Anregung an die Staatsanwaltschaft, die "wei-

teren Ermittlungen" im "Ablebensfall" nach Augsburg zu übernehmen. Ent-

scheidend ist, daß es in dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Augsburg an

die Staatsanwaltschaft Gießen vom 14. Januar 2000 heißt: "Sofern ein Fremd-

verschulden am Tode der Ha. in Betracht kommt, ist davon auszu-

gehen, daß etwaige Verantwortliche aus dem hiesigen Zuständigkeitsbereich

kommen." Damit war klar, daß jedwede weitere Strafverfolgungsmaßnahme

gegen irgendeinen Beschuldigten zunächst vom Ergebnis der Obduktion ab-

hing, namentlich davon, ob sich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für

"ein Fremdverschulden am Tode der Ha. " ergeben würden. Das

war indes nicht der Fall. Damit erwiesen sich alle damals angestellten Überle-

gungen zu einem etwaigen Motiv eines – vorstellbar - aus dem Umfeld des zu

jenem Zeitpunkt bereits inhaftierten Angeklagten kommenden Täters als Spe-

kulationen, allenfalls als Hypothesen für den Fall sich ergebender Verdachts-

momente für eine Fremdeinwirkung, denen aber die notwendige Verknüpfung

mit den objektiven Obduktionsbefunden fehlte. Tatsächlich sind konkrete Er-

mittlungsmaßnahmen gerade gegen den Angeklagten wegen des Todes der

Ha. auch nach dem Vortrag der Revision zu keinem Zeitpunkt er-

griffen worden. Die Todesfallermittlungen als solche haben insoweit außer Be-

tracht zu bleiben. Das gilt auch für die in deren Rahmen angestellten hypothe-

tischen Erwägungen, die zur Übernahme des Todesermittlungsverfahrens

durch die Staatsanwaltschaft Augsburg geführt haben.

d) Darüber hinaus lag zum Zeitpunkt der Anordnung der Obduktion

durch die damalige Staatsanwältin He. bereits eine polizeiliche Aussage der

Inhaberin der Wohnung vor, in der Ha. verstorben war, die die Revi-

sion jedoch nicht mitgeteilt hat (vgl. § 344 Abs.2 Satz 2 StPO; Ermittlungsver-

merk der Polizeidirektion Friedberg vom 13. Januar 2000). Schon die dort ge-

schilderten Umstände des Todes von Frau Ha. sprachen deutlich gegen

ein Fremdverschulden an ihrem Tod. Die in jener Sache vernommene Zeugin

B. hatte bekundet, Frau Ha. habe mit ihr gemeinsam die Nacht in

ihrer, B. s, Wohnung verbracht, habe morgens beim Versuch des Aufwe-

ckens geröchelt und Sekret sei aus ihrem Mund gelaufen. Die Erstbefragung

des Notarztes ist dort mit „verm. ... Rauschgift-Tote“ festgehalten. Der ebenfalls

per Fax an die Staatsanwaltschaft und an die Kriminalpolizei Augsburg über-

mittelte Leichenschauschein des Notarztes enthält unter der Rubrik „Todesur-

sache/klinischer Befund“ die Angaben „respiratorische Insuffizienz“, „Asprirati-

on“, „Bewußtlosigkeit“ und „Drogenabusus ...“. Aus der protokollierten Verneh-

mung der Zeugin B. , die der Kriminalpolizei Augsburg am 17. Januar 2000,

dem Tag der Anordnung der Obduktion, zuging, ergibt sich weiter, daß Dritte

nicht in ihrer Wohnung gewesen seien (Todesermittlungsakte Ha. , Bl. 41,

Vernehmungsprotokoll vom 14. Januar 2001). All das schlägt sich auch ein-

gangs des Vermerks des Augsburger Kriminalbeamten S. vom 14. Januar

2000 nieder („Folge eines Drogenabusus“).

Unter diesen zusätzlichen Umständen besteht um so weniger Grund zu

der Wertung, das Todesermittlungsverfahren habe später eine „einheitliche

Behandlung“ mit dem gegenständlichen Verfahren gegen den Angeklagten er-

fahren; es bestehe ein enger, bedeutsamer Zusammenhang mit der von der

Strafkammer im Verfahren gegen den Angeklagten zu treffenden Entscheidung.

Für den Nachweis der Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich der Taten zum

Nachteil Ha. kam es auf die Todesumstände der Zeugin ersichtlich nicht

an. Auch die Strafzumessung ist davon erkennbar nicht beeinflußt. Das kam

schon wegen des zeitlichen Abstandes zwischen den Taten und dem Tod der

Zeugin nicht in Betracht. Daß die Todesermittlungsakte zu den Akten des ge-

genständlichen Verfahrens beigezogen wurde, vermag an dieser Beurteilung

ebensowenig etwas zu ändern wie die möglicherweise nicht in jeder Hinsicht

tragfähig begründbare Übernahme des Todesermittlungsverfahrens durch die

Staatsanwaltschaft Augsburg.

3. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens sind nicht

verletzt (§ 338 Nr. 6 StPO, § 171b GVG). Das Landgericht hat durch Beschluß

die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Zeugin D. ausge-

schlossen. Soweit die Revision die der Ausschlußentscheidung nach § 171b

Abs. 1 Satz 1 GVG zugrunde liegende Abwägung beanstandet, verkennt sie,

daß der Beschluß nicht anfechtbar und damit auch der revisionsgerichtlichen

Überprüfung grundsätzlich entzogen ist (§ 171b Abs. 3 GVG, § 336 Satz 2

StPO). Anhaltspunkte für eine willkürliche Begründung zeigt die Revision nicht

auf (BGHR GVG § 171b Abs. 1 Dauer 5 m.w.N.).

Der Ausschließungsbeschluß mußte schließlich nicht deshalb erneuert

werden, weil die Vernehmung der Zeugin D. unterbrochen, vorüberge-

hend auch öffentlich weiterverhandelt und schließlich die Vernehmung fortge-

setzt worden war. Der Ausschließungsbeschluß deckt den Ausschluß der Öf-

fentlichkeit für die gesamte Dauer der Vernehmung eines Zeugen, auch wenn

diese unterbrochen wird (BGH NStZ 1992, 447).

Daß der Vorsitzende während des Ausschlusses der Öffentlichkeit auch

noch die Abladung eines anderen Zeugen bekannt gegeben, die Hauptver-

handlung selbst unterbrochen und Termin zur Fortsetzung der Vernehmung der

Zeugin D. bestimmt hat, verletzt den Öffentlichkeitsgrundsatz ebenso-

wenig. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß

Maßnahmen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung erfolgen können, vom

Schutz des Öffentlichkeitsgrundsatzes nicht erfaßt werden (BGH NStZ 1984,

134, 135). Das gilt namentlich für die Bestimmung eines Fortsetzungstermines,

der etwa auch außerhalb der Hauptverhandlung verlegt werden kann. Auf der

Unterbrechung der Hauptverhandlung in nicht öffentlicher Sitzung kann

schließlich schon denkgesetzlich das Urteil nicht beruhen (vgl. BGH, Beschl.

vom 15. April 2003 – 1 StR 64/03 – BA S. 4 f.; Meyer-Goßner aaO § 338

Rdn. 2, 50b).

4. Die Ablehnungsrügen sind unbegründet (§ 338 Nr. 3, § 24 StPO).

Soweit ein Ablehnungsantrag auf die Anordnung der Verlesung des Anklage-

satzes gestützt war, ist dessen Zurückweisung schon deshalb nicht zu bean-

standen, weil die Verlesung rechtens war (siehe oben unter A.I.). Die Äußerung

des Vorsitzenden der Strafkammer, der der Verteidigung bei fortgeschrittener

Hauptverhandlung vorgehalten hatte "wohl langsam den Überblick über die

gestellten Beweisanträge verloren" zu haben, vermag ersichtlich das Vertrauen

des Angeklagten in die Unparteilichkeit des Richters nicht zu berühren (vgl. zu

Spannungen zwischen einem Richter und dem Verteidiger: BGH NStZ 1997,

19).

5. Die weiteren verfahrensrechtlichen Beanstandungen, namentlich die

Geltendmachung eines Verstoßes gegen die richterliche Hinweispflicht (§ 265

StPO), bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom

23. April 2003 aufgeführten Gründen, auf die er sich in der Revisionshauptver-

handlung bezogen hat, ohne Erfolg.

III. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt

in einem Teilbereich lediglich zu einer anderen Würdigung der Konkurrenzver-

hältnisse, deckt im übrigen jedoch keinen durchgreifenden rechtlichen Mangel

auf.

1. Bei der Beweiswürdigung hat die Strafkammer nicht verkannt, daß es

bei einer Reihe von Taten im wesentlichen auf die Aussage der jeweils ge-

schädigten Zeuginnen ankam. Sie hat bei ihrer gründlichen und ausführlichen

Würdigung der Angaben der geschädigten Prostituierten die dafür geltenden

Maßstäbe ersichtlich beachtet.

Soweit die Revision die Annahme unerlaubten Handeltreibens mit Be-

täubungsmitteln beanstandet, wendet sie sich im Kern lediglich gegen die

zugrunde liegende Beweiswürdigung der Strafkammer und versucht ihre eige-

ne an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Damit vermag sie nicht

durchzudringen.

2. Die Aufspaltung der Zuhälterei zum Nachteil D. und Ha. so-

wie der Förderung der Prostitution (richtig: der Ausbeutung von Prostituierten)

zum Nachteil D. , Ha. , E. und H. in zwei selbstän-

dige Taten aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten anderweitigen Verurtei-

lung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zu Recht weist der Generalbun-

desanwalt darauf hin, daß es sich bei diesen Delikten um Dauerstraftaten han-

delt, die erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes enden. Eine

solche Tat ist nur dann vor einer anderweitigen, früheren Verurteilung im Sinne

des § 55 Abs. 1 StGB begangen, wenn sie zuvor beendet war (vgl. BGH NJW

1999, 1344, 1346; siehe auch Laufhütte in LK 11. Aufl. vor § 174 Rdn. 20). Die

Beendigung der in Rede stehenden Taten lag indessen erst nach dem ander-

weitigen Urteil vom 13. August 1998, dem Zäsurwirkung zukommt (UA S. 194).

Dies hat zur Folge, daß die Verurteilung wegen Zuhälterei in zwei tat-

einheitlichen Fällen in Tateinheit mit "Förderung der Prostitution" in vier tatein-

heitlichen Fällen im ersten Komplex (zuerst gebildete Gesamtstrafe) entfallen

muß. Die tateinheitlich mit diesen Dauerdelikten verwirklichten drei Körperver-

letzungstaten zum Nachteil D. stehen damit ebenfalls in Tateinheit mit der

dem zweiten Komplex zuzuschlagenden Zuhälterei und "Förderung der Prosti-

tution", die beide den gesamten Tatzeitraum umfassen, zur Straffindung indes-

sen im zweiten Komplex zu berücksichtigen sind.

Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern. Im ersten Komplex ent-

fällt mithin die insoweit verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Mo-

naten Freiheitsstrafe. Auswirkungen auf die Höhe der ersten Gesamtfreiheits-

strafe von sieben Jahren und neun Monaten schließt der Senat angesichts der

Einsatzstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe, der Vielzahl der auch insoweit

abgeurteilten Taten und des außergewöhnlich straffen Zusammenzuges der

Einzelstrafen aus. Dadurch, daß wegen der nun ausgesprochenen tateinheitli-

chen Verbindung die Einzelstrafe wegen der Fälle der Ausbeutung von Prosti-

tuierten im zweiten Komplex angesichts des gesteigerten Unwertgehalts unbe-

schadet des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 StPO) höher ausfallen

dürfte (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12), ist der Angeklagte nicht be-

schwert.

3. Der Senat berichtigt zugleich einen Fassungsmangel in der Urteils-

formel des Landgerichts: Die Strafkammer hat, wie sie in den Urteilsgründen

selbst ausführt, die Überwachung und Steuerung der vier Geschädigten E.

, H. , Ha. und D. als "Ausbeutung von Prostituierten"

(§ 180a StGB nF) gewertet (UA S. 197 f.), in der Urteilsformel indessen verse-

hentlich die Bezeichnung der früheren Fassung des Tatbestandes "Förderung

der Prostitution" verwendet. Neben diesem Tenorierungsfehler ist ebenso ein

offensichtliches Schreibversehen in der Urteilsformel hinsichtlich des Datums

des Urteils des Amtsgerichts Augsburg vom 6. Juli 1999 zu berichtigen, dessen

Strafen einbezogen worden sind.

4. Darüber hinaus ist die Bezeichnung der Verfallsanordnung in der Ur-

teilsformel zu ergänzen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß die Strafkam-

mer den erweiterten Verfall angeordnet hat (UA S. 264; § 73d StGB).

5. Die weitergehende sachlichrechtliche Prüfung fördert einen den Be-

stand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

nicht zutage.

B. Die Revision der Staatsanwaltschaft

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft deckt zum Schuld- und zum

Strafausspruch keinen den Angeklagten begünstigenden rechtlichen Mangel

auf. Soweit sie zugleich auch zugunsten des Angeklagten wirkt (§ 301 StPO)

ist die insoweit gebotene Änderung des Schuldspruchs bereits auf die Revision

des Angeklagten hin erfolgt (siehe oben).

Soweit die Beschwerdeführerin meint, der Angeklagte habe wegen der

Taten zum Nachteil der Prostituierten E. und H. auch wegen tat-

einheitlich begangener ausbeuterischer und dirigierender Zuhälterei verurteilt

werden müssen (§ 181a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB), muß der Senat hierauf

nach der Beschränkung der Strafverfolgung nicht eingehen (vgl. Urteilsformel

unter I.). Eine etwaige Verurteilung auch wegen dieser Delikte zum Nachteil

der beiden Frauen würde für die zu bildende Einzelstrafe, aber auch aufs Gan-

ze gesehen nicht beträchtlich ins Gewicht fallen können (§ 154a Abs. 1 Nr. 1,

Abs. 2 StPO).

II. Die Strafzumessung ist aus den vom Generalbundesanwalt in seinem

Terminsantrag vom 23. April 2003 ausgeführten Gründen, auf die er sich in der

Hauptverhandlung bezogen hat, von Rechts wegen nicht zu beanstanden (aaO

S. 4).

III. Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in der Siche-

rungsverwahrung nach der Ermessensvorschrift des § 66 Abs. 2 (in Verbindung

mit § 66 Abs. 1 Nr. 3) StGB begegnet durchgreifenden sachlichrechtlichen Be-

denken; auf die insoweit erhobene Aufklärungsrüge kommt es deshalb nicht

an.

1. Die Strafkammer ist bei der Beurteilung, ob der Angeklagte einen

Hang zur Begehung erheblicher Straftaten hat, dem hinzugezogenen nerven-

fachärztlichen Sachverständigen nicht gefolgt. Sie hat einen solchen Hang

vielmehr verneint und sich dabei mit dem Gutachten im einzelnen auseinan-

dergesetzt. Unter den Gründen, aus denen sie meinte, dem Sachverständigen

nicht folgen zu sollen, hat sie ausgeführt, es "verwundere", daß dieser die Art

und die Schwere der in Zukunft vom Angeklagten zu erwartenden Taten allein

mit dem "Spektrum der bereits begangenen Taten" umschrieben und die Beja-

hung eines Hanges ausdrücklich von dem Nachweis der angeklagten Taten

abhängig gemacht habe. Damit sei der Sachverständige scheinbar „dem Zir-

kelschluß verfallen“, aus den begangenen Straftaten auf den Hang schließen

zu wollen und die zu erwartenden Straftaten wiederum aus dem Hang herzu-

leiten (UA S. 271).

Das ist rechtsfehlerhaft. Die Prüfung der materiellen Voraussetzungen

der Sicherungsverwahrung muß gerade die begangenen Taten mit in den Blick

nehmen, und zwar sowohl für die Frage des Hanges als auch für die Gefähr-

lichkeitsprognose. Das Sachverständigengutachten unter anderem auch des-

halb für nicht tragfähig zu erachten, weil gerade dies geschehen ist, verkennt

die rechtlichen Grundlagen der anzuwendenden Norm. Schon das allein führt

zur Aufhebung des Urteils in dem hier in Rede stehenden Umfang.

Soweit die Strafkammer im Anschluß an die Auseinandersetzung mit

dem eingeholten Gutachten lediglich noch ausführt, sie habe sich trotz der

Vielzahl der Vorahndungen und der nunmehr abgeurteilten Taten nicht in der

Lage gesehen, bei dem Angeklagten das Vorliegen eines Hanges mit hinrei-

chender Sicherheit festzustellen (UA S. 274), genügt auch das im vorliegenden

Falle nicht den von Rechts wegen zu stellenden Anforderungen. Die Würdi-

gung erweist sich insoweit als lückenhaft. Es hätte der näheren Auseinander-

setzung mit den Vorahndungen bedurft, insbesondere mit den Körperverlet-

zungstaten und der einschlägigen Vorverurteilung wegen Förderung der Pros-

titution. Zudem wäre die Entwicklung des Angeklagten in den letzten Jahren,

namentlich die Intensität und die Vielfalt der gegenständlichen, auch von wie-

derkehrender Gewaltanwendung gekennzeichneten Taten zu erörtern gewe-

sen, die zum Teil auch von ausgeprägter Brutalität gegenüber den Prostituier-

ten geprägt waren.

2. Die Strafkammer hat im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens ei-

nerseits angenommen, daß der Angeklagte gefährlich im Sinne des § 66 Abs. 1

Nr. 3 i.V.m. § 66 Abs. 2 StGB ist. Sie hat andererseits dann aber hervorgeho-

ben, die verhängte Strafe sei so hoch, daß erwartet werden könne, der Ange-

klagte werde sich "die Strafverbüßung hinreichend zur Warnung dienen las-

sen" (UA S. 275). Sie hat zudem ihre Erwartung angeführt, der Angeklagte

werde die lange Vollzugsdauer nutzen, um mittels seiner „kognitiven Fähigkei-

ten“ seine Verhaltensmuster zu überdenken (UA S. 276).

Dies läßt besorgen, daß die Strafkammer nicht in jeder Hinsicht von zu-

treffenden Maßstäben für die Gefährlichkeitsprognose und die Ermessensaus-

übung ausgegangen sein könnte. Für die Gefährlichkeitsprognose ist nach

feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – auch bei einer Er-

messensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB - grundsätzlich der Zeitpunkt der

Aburteilung maßgeblich (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6;

vgl. BGHSt 25, 59, 61; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 3; BGH NStZ 2002, 535).

Die Frage, ob die Gefährlichkeit zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Straf-

haft noch vorhanden sein wird, muß grundsätzlich einer Überprüfung nach

§ 67c Abs. 1 StGB vor Ende des Vollzuges der Strafe vorbehalten bleiben.

Zwar darf der Tatrichter bei seiner Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2

StGB dem Alter des Angeklagten und den Wirkungen eines langjährigen Straf-

vollzuges auch Bedeutung beimessen; diese Umstände sind aber nur beacht-

lich, wenn sie – nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung – eine Haltungsän-

derung des Angeklagten erwarten lassen (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermes-

sensentscheidung 6; siehe auch BGH NStZ 2002, 30, 31).

Die Kammer spricht in diesem Zusammenhang jedoch lediglich von ihrer

"begründeten Erwartung" (UA S. 276 oben), daß der Angeklagte in der Lage

sei, seine Verhaltensmuster zu überdenken und zu ändern. Eine vertiefte Aus-

einandersetzung, aus welchem Grunde eine Haltungsänderung angesichts des

bisherigen Weges des Angeklagten erwartbar sein könnte, findet nicht statt.

Der Sache nach meint die Kammer lediglich, daß dem Angeklagten das Poten-

tial eigen sei, sich zu ändern. Allein das langjährige Bedenken der eigenen Si-

tuation im Strafvollzug vermag aber – zumal aufgrund des Ergebnisses der

Hauptverhandlung – auch bei vorhandenem Änderungspotential noch nicht die

substantielle Erwartung einer Haltungsänderung zum Zeitpunkt der Strafverbü-

ßung zu begründen.

Soweit die Strafkammer darüber hinaus darauf abstellt, der Angeklagte

habe in der Vergangenheit gezeigt, daß er in der Lage sei, aus Sanktionen zu

lernen (UA S. 275 unten), ist dies nicht tragfähig belegt. Sein bisheriger Le-

bensweg sowie die Zahl und die Intensität der im Tatzeitraum begangenen De-

likte deuten eher auf das Gegenteil hin. So hat es im Ergebnis auch der Sach-

verständige gesehen (UA S. 275 unten). Auch im Blick darauf hätte die Wer-

tung der Kammer näherer Begründung bedurft.

3. Über die Anordnung von Sicherungsverwahrung muß nach alledem

neu befunden werden. Der Ausspruch über die verhängten Gesamtstrafen wird

davon nicht berührt. Die Strafkammer hat zwar im Zusammenhang mit ihrer

Ermessensausübung in der Frage der Sicherungsverwahrung die Höhe der

Strafen hervorgehoben. Dies läßt angesichts der Besonderheiten des Falles

jedoch nicht besorgen, daß umgekehrt die Höhe der Strafen von der Nichtan-

ordnung der Sicherungsverwahrung beeinflußt sein kann und daß im Falle der

Anordnung von Sicherungsverwahrung niedrigere Strafen in Betracht gekom-

men wären. Der Senat schließt das aus; denn die Einsatzstrafen zur Bildung

der beiden Gesamtfreiheitsstrafen sind im einen Falle nur geringfügig, im ande-

ren Falle ersichtlich sehr maßvoll erhöht worden, obgleich eine Vielzahl von

Einzelstrafen in beachtlicher Höhe einzubeziehen waren.

Nack Wahl Schluckebier

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