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BGH Beschluß vom 04.02.2004 – 1 StR 474/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
4. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar
2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Stuttgart vom 18. Juni 2003 im Rechtsfolgenausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten ver-
urteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer wirksam auf den Rechtsfol-
genausspruch beschränkten und zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten
Revision gegen das Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung;
sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts beging der 1952 geborene
Angeklagte vor der hier abgeurteilten Tat bereits vier Banküberfälle. Im Jahr
1982 überfiel er die Volksbank S. , wo er ca. 14.000 DM erbeutete,
und auf der Flucht sodann eine Zweigstelle der Volksbank F. ; dort er-
reichte er die Herausgabe von 16.000 DM. Nachdem er seine Beute durch
Glücksspiele verbraucht hatte, überfiel er schließlich eine Bank in D.
und erwirkte die Übergabe von 97.000 DM. Deswegen verurteilte ihn das
Landgericht Düsseldorf 1984 wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten,
die der Angeklagte verbüßte. Während eines Hafturlaubes überfiel er 1988
eine Bankfiliale in K. . Dort nahm er im Kassenraum 50.000 DM an sich und
er-
reichte schließlich vom Filialleiter die Herausgabe weiterer 112.000 DM. We-
gen dieser Tat verurteilte ihn das Landgericht Karlsruhe 1988 wegen schwerer
räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Mona-
ten. Nachdem der Angeklagte zwischenzeitlich noch wegen Sachbeschädi-
gung, begangen bei einem Fluchtversuch aus der Justizvollzugsanstalt, zu ei-
ner Geldstrafe verurteilt worden war, wurde er im August 1999 aus der Strafhaft
entlassen.
Im August des Jahres 2002 sah der Angeklagte dem Verlust seines Ar-
beitsplatzes entgegen; er war zudem verschuldet. Mit zwei Bekannten erwog
er, eine Bank zu überfallen. Nachdem drei verschiedene Objekte ins Auge ge-
faßt waren, überfiel er schließlich am 26. August 2002 gemeinsam mit dem frü-
heren Mitangeklagten P. die Filiale der Kreissparkasse E.
in
O. . Der Angeklagte und P. führten je eine Schreckschuß-
pistole bei sich, die für einen unbefangenen Beobachter wie echte Schußwaf-
fen aussahen. Der Angeklagte hatte überdies - wie schon bei einem der frühe-
ren Überfälle - eine Bombenattrappe vorbereitet, mit der er die in einer gesi-
cherten Kassenbox stehende Kassiererin zum Öffnen der Zugangstür zwingen
wollte. P. war mit einer Gesichtsmaske aus Armeebeständen ausgestat-
tet, der Angeklagte hatte lediglich eine Baseballmütze auf dem Kopf und ver-
zichtete sonst auf Tarnung. Er trat vor die Kassenbox, zog aus dem mitgeführ-
ten Rucksack seine Schreckschußwaffe und richtete diese durch das Sicher-
heitsglas auf die Kassiererin. Gleichzeitig stellte er seine Bombenattrappe di-
rekt an das Sicherheitsglas und sagte: "Dies ist ein Überfall. Jetzt geht gleich
eine Bombe hoch. Machen Sie die Tür auf!" Als die Kassiererin erwiderte, der
Angeklagte solle "den Blödsinn" lassen, betrat auch der Mittäter P. die
Bank und hielt seine Waffe in der Hand. Er ging zielstrebig zu den hinteren
Büroräumen. Die Kassiererin fürchtete nun um ihr Leben und öffnete die Zu-
gangstür zur Kassenbox. Der Angeklagte richtete weiter seine Waffe auf sie
und befahl ihr, sich auf den Boden zu legen. Er ging zum Schalter und packte
die auf dem Kassentisch liegenden Geldscheine ein. Er befahl der Zeugin, sie
solle auf dem Boden liegen bleiben und ging dann zum Ausgang. Der Mittäter
P. hatte im rückwärtigen Büroraum seine Waffe auf die junge Filialleiterin
gerichtet, die im dritten Monat schwanger war, in Panik geriet und Todesangst
verspürte. Auch sie mußte sich auf den Boden legen und die Arme spreitzen.
Sie versuchte jedoch, sich etwas auf die Seite zu legen, da sie panische Angst
hatte, sich in ihrem Zustand auf den Bauch zu legen. Sie flehte den Mittäter
P. an, ihr nichts zu tun. Als dieser hörte, daß der Angeklagte dabei war,
die Bank zu verlassen, drehte er sich um und folgte diesem. Beide fuhren da-
von. Die Beute belief sich auf knapp 50.000 Euro. Die beiden Bankbedienste-
ten befanden sich infolge des Überfalls in einem Schockzustand. Die Filialleite-
rin war völlig aufgelöst, mußte einen Arzt aufsuchen und war für zwei Wochen
krankgeschrieben. Sie mußte danach therapeutische Hilfe in Anspruch neh-
men, ist nach der Geburt ihres Kindes beurlaubt und hat sich nicht vorstellen
können, wieder ihre Funktion als Filialleiterin auszuüben oder im Kassenbe-
reich zu arbeiten.
Das Landgericht hat von der Anordnung der Sicherungsverwahrung ge-
gen den Angeklagten abgesehen. Die formellen Voraussetzungen seien zwar
erfüllt (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB). Der für die Anordnung erforderliche
Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten sei indessen nicht mit der
notwendigen Sicherheit feststellbar (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Bei dem Ange-
klagten bestehe zwar ein "erhöhtes Rückfallrisiko". Er verfüge aber über ein
intaktes Wertesystem. Auf ihn könne durchaus positiv eingewirkt werden, wie
seine positive Entwicklung nach einer fast zweijährigen Sozialtherapie im
Rahmen des Vollzuges zeige. Das erhöhte Rückfallrisiko mindere sich bereits
durch die erkannte vieljährige Freiheitsstrafe. Der Angeklagte werde nach der
zu erwartenden vollständigen Verbüßung nahezu 60 Jahre alt sein. Dadurch
mindere sich die Rückfallwahrscheinlichkeit, "jedenfalls für die Begehung von
Banküberfällen". Aus einer erhöhten Rückfallwahrscheinlichkeit könne zudem
nicht unmittelbar auf einen inneren Hang geschlossen werden. Sicherungsver-
wahrung sei die ultima ratio strafrechtlicher Sanktionen. Deshalb seien beson-
dere Anforderungen an die Feststellung der Voraussetzungen zu stellen. Zu-
dem unterscheide sich die neue Tat des Angeklagten von früheren Taten. Hier
sei der Tatentschluß in Vorgesprächen mit dem Mittäter wechselseitig bestärkt
worden. Der Angeklagte selbst habe am Tattag noch zweimal Vorwände ge-
funden, um die Tat bei verschiedenen angefahrenen Objekten nicht auszufüh-
ren, dann aber nicht über "genügend Kraft" verfügt, seine Bedenken auszu-
sprechen und das Vorhaben "abzublasen".
II. Die Begründung, mit der das Landgericht die materiellen Vorausset-
zungen der Sicherungsverwahrung verneint hat, begegnet durchgreifenden
rechtlichen Bedenken.
1. Soweit die Strafkammer ausführt, ein Hang des Angeklagten zur Be-
gehung erheblicher Straftaten sei nicht mit der notwendigen Sicherheit fest-
stellbar, läßt dies besorgen, daß sie die Anforderungen an die Annahme eines
solchen Hanges überspannt hat (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Das Merkmal "Hang" im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt einen
eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue
Straftaten begehen läßt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten
entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wie-
der straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet; ebenso aber auch derje-
nige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu
widerstehen vermag. Entscheidend ist das Bestehen eines solchen Hanges,
nicht dessen Ursache (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1; BGH NStZ 1999,
502; BGH, Beschluß vom 20. Februar 2002 - 2 StR 486/01).
Die Strafkammer hat ausgeführt, aus der - von ihr angenommenen - er-
höhten Rückfallwahrscheinlichkeit könne nicht unmittelbar auf einen inneren
Hang geschlossen werden. Sie hätte sich in diesem Zusammenhang näher mit
den Vorverurteilungen und den Umständen, unter denen es zu diesen wie auch
zur verfahrensgegenständlichen Tat kam, auseinandersetzen müssen. Der An-
geklagte hat nach drei Banküberfällen aus einem Hafturlaub heraus erneut
1988 eine einschlägige Tat begangen und zwei langjährige Freiheitsstrafen
verbüßen müssen. Zwar ist er nach seiner Haftentlassung etwa drei Jahre nicht
straffällig geworden, hat dann aber, in einer schwieriger werdenden Lebenssi-
tuation im Alter von 50 Jahren die neue Tat begangen. Unter diesen Umstän-
den hätte die Strafkammer darauf eingehen müssen, welche Bedeutung dem
Umstand zukommt, daß der Angeklagte den durch seine Lebenslage bedingten
Einflüssen und der von anderen Personen ausgehenden Versuchung letztlich
nachgab. Dies deutet auf innere Haltlosigkeit und Willensschwäche hin, in de-
ren Folge der Angeklagte Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Auch darin
kann eine fest eingewurzelte Neigung gründen, in entsprechenden Situationen
schwerwiegende Straftaten zu begehen. Nach der Begehung des fünften
Banküberfalls liegt solches eher nahe.
2. Schließlich geben die Urteilsgründe Anlaß zu der Annahme, daß das
Landgericht auch für die Gefährlichkeitsprognose von einem nicht zutreffenden
Maßstab ausgegangen sein könnte. Es hat ausgeführt, das erhöhte Rückfallri-
siko mindere sich durch die erkannte vieljährige Freiheitsstrafe; der Angeklagte
werde nach der zu erwartenden vollständigen Verbüßung nahezu 60 Jahre alt
sein.
Bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist für die Gefährlich-
keitsprognose (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) nach feststehender Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs grundsätzlich der Zeitpunkt der Aburteilung maßgeb-
lich (vgl. BGHSt 25, 59, 61; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 3; BGH NStZ 2002,
535; siehe zu § 66 Abs. 2 StGB auch BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensent-
scheidung 6; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - 1 StR 102/03 - UA S. 21).
Die Frage, ob die Gefährlichkeit zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Straf-
haft noch vorhanden sein wird, muß grundsätzlich einer Überprüfung nach § 67
c Abs. 1 StGB vor Ende des Vollzuges der Strafe vorbehalten bleiben. Der Tat-
richter darf - zumal bei der Frage einer obligatorischen Sicherungsverwahrung
nach § 66 Abs. 1 StGB - dem Alter des Angeklagten und den Wirkungen eines
langjährigen Strafvollzuges allenfalls dann Bedeutung beimessen, wenn schon
bei Urteilsfindung mit Sicherheit angenommen werden kann, daß aufgrund
dessen eine Gefährlichkeit des Täters bei Ende des Vollzuges der Strafe nicht
mehr bestehen wird. Die bloße Möglichkeit künftiger Besserung oder die Hoff-
nung auf sich ändernde Umstände können die Gefährlichkeit jedoch nicht aus-
räumen (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 3; BGH, NStZ 2002, 535;
NStZ-RR 1998, 206; BGH, Urteil vom 7. November 2000 - 1 StR 377/00; Urteil
vom 20. Februar 2002 - 2 StR 486/01). Die Würdigung der Strafkammer, die
genannten Umstände (vieljährige Freiheitsstrafe, Lebensalter nach Verbüßung
nahezu 60 Jahre) minderten die Rückfallwahrscheinlichkeit, wird diesen Anfor-
derungen nicht gerecht. Die Charakterisierung des Angeklagten und die Pro-
gnose legen eher nahe, daß eine nicht mehr bestehende Gefährlichkeit zum
Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft nicht sicher wird angenommen wer-
den können. Das deutet die Strafkammer selbst an, indem sie von einer er-
höhten Rückfallwahrscheinlichkeit ausgeht.
III. Über die Anordnung der Sicherungsverwahrung muß mithin neu be-
funden werden. Auch der Ausspruch über die Freiheitsstrafe kann danach kei-
nen Bestand haben. Die Strafkammer hat hervorgehoben, daß sie auf eine ge-
ringere Freiheitsstrafe erkannt hätte, wenn sie die Sicherungsverwahrung hätte
anordnen müssen.
Vorsorglich weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, daß
zwischen der Bemessung der Höhe einer zu verhängenden Freiheitsstrafe und
der Anordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung kein unmittelbarer
und notwendiger Zusammenhang besteht. Die Zumessung der Strafe folgt
grundsätzlich der Schuld des Täters; die Wirkungen, die von ihr für das künfti-
ge Leben des Täters zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 1
StGB; vgl. auch BGHR StGB § 66 Strafausspruch 1).
Die Sache ist an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen, weil
lediglich gegen den erwachsenen Angeklagten neu zu verhandeln und zu ent-
scheiden ist.
Nack Boetticher Schluckebier
Hebenstreit Elf