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BGH Beschluß vom 04.02.2004 – 1 StR 474/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 474/03

URTEIL

vom

4. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar

2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

Hebenstreit,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Stuttgart vom 18. Juni 2003 im Rechtsfolgenausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten ver-

urteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer wirksam auf den Rechtsfol-

genausspruch beschränkten und zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten

Revision gegen das Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung;

sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

I. Nach den Feststellungen des Landgerichts beging der 1952 geborene

Angeklagte vor der hier abgeurteilten Tat bereits vier Banküberfälle. Im Jahr

1982 überfiel er die Volksbank S. , wo er ca. 14.000 DM erbeutete,

und auf der Flucht sodann eine Zweigstelle der Volksbank F. ; dort er-

reichte er die Herausgabe von 16.000 DM. Nachdem er seine Beute durch

Glücksspiele verbraucht hatte, überfiel er schließlich eine Bank in D.

und erwirkte die Übergabe von 97.000 DM. Deswegen verurteilte ihn das

Landgericht Düsseldorf 1984 wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten,

die der Angeklagte verbüßte. Während eines Hafturlaubes überfiel er 1988

eine Bankfiliale in K. . Dort nahm er im Kassenraum 50.000 DM an sich und

er-

reichte schließlich vom Filialleiter die Herausgabe weiterer 112.000 DM. We-

gen dieser Tat verurteilte ihn das Landgericht Karlsruhe 1988 wegen schwerer

räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Mona-

ten. Nachdem der Angeklagte zwischenzeitlich noch wegen Sachbeschädi-

gung, begangen bei einem Fluchtversuch aus der Justizvollzugsanstalt, zu ei-

ner Geldstrafe verurteilt worden war, wurde er im August 1999 aus der Strafhaft

entlassen.

Im August des Jahres 2002 sah der Angeklagte dem Verlust seines Ar-

beitsplatzes entgegen; er war zudem verschuldet. Mit zwei Bekannten erwog

er, eine Bank zu überfallen. Nachdem drei verschiedene Objekte ins Auge ge-

faßt waren, überfiel er schließlich am 26. August 2002 gemeinsam mit dem frü-

heren Mitangeklagten P. die Filiale der Kreissparkasse E.

in

O. . Der Angeklagte und P. führten je eine Schreckschuß-

pistole bei sich, die für einen unbefangenen Beobachter wie echte Schußwaf-

fen aussahen. Der Angeklagte hatte überdies - wie schon bei einem der frühe-

ren Überfälle - eine Bombenattrappe vorbereitet, mit der er die in einer gesi-

cherten Kassenbox stehende Kassiererin zum Öffnen der Zugangstür zwingen

wollte. P. war mit einer Gesichtsmaske aus Armeebeständen ausgestat-

tet, der Angeklagte hatte lediglich eine Baseballmütze auf dem Kopf und ver-

zichtete sonst auf Tarnung. Er trat vor die Kassenbox, zog aus dem mitgeführ-

ten Rucksack seine Schreckschußwaffe und richtete diese durch das Sicher-

heitsglas auf die Kassiererin. Gleichzeitig stellte er seine Bombenattrappe di-

rekt an das Sicherheitsglas und sagte: "Dies ist ein Überfall. Jetzt geht gleich

eine Bombe hoch. Machen Sie die Tür auf!" Als die Kassiererin erwiderte, der

Angeklagte solle "den Blödsinn" lassen, betrat auch der Mittäter P. die

Bank und hielt seine Waffe in der Hand. Er ging zielstrebig zu den hinteren

Büroräumen. Die Kassiererin fürchtete nun um ihr Leben und öffnete die Zu-

gangstür zur Kassenbox. Der Angeklagte richtete weiter seine Waffe auf sie

und befahl ihr, sich auf den Boden zu legen. Er ging zum Schalter und packte

die auf dem Kassentisch liegenden Geldscheine ein. Er befahl der Zeugin, sie

solle auf dem Boden liegen bleiben und ging dann zum Ausgang. Der Mittäter

P. hatte im rückwärtigen Büroraum seine Waffe auf die junge Filialleiterin

gerichtet, die im dritten Monat schwanger war, in Panik geriet und Todesangst

verspürte. Auch sie mußte sich auf den Boden legen und die Arme spreitzen.

Sie versuchte jedoch, sich etwas auf die Seite zu legen, da sie panische Angst

hatte, sich in ihrem Zustand auf den Bauch zu legen. Sie flehte den Mittäter

P. an, ihr nichts zu tun. Als dieser hörte, daß der Angeklagte dabei war,

die Bank zu verlassen, drehte er sich um und folgte diesem. Beide fuhren da-

von. Die Beute belief sich auf knapp 50.000 Euro. Die beiden Bankbedienste-

ten befanden sich infolge des Überfalls in einem Schockzustand. Die Filialleite-

rin war völlig aufgelöst, mußte einen Arzt aufsuchen und war für zwei Wochen

krankgeschrieben. Sie mußte danach therapeutische Hilfe in Anspruch neh-

men, ist nach der Geburt ihres Kindes beurlaubt und hat sich nicht vorstellen

können, wieder ihre Funktion als Filialleiterin auszuüben oder im Kassenbe-

reich zu arbeiten.

Das Landgericht hat von der Anordnung der Sicherungsverwahrung ge-

gen den Angeklagten abgesehen. Die formellen Voraussetzungen seien zwar

erfüllt (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB). Der für die Anordnung erforderliche

Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten sei indessen nicht mit der

notwendigen Sicherheit feststellbar (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Bei dem Ange-

klagten bestehe zwar ein "erhöhtes Rückfallrisiko". Er verfüge aber über ein

intaktes Wertesystem. Auf ihn könne durchaus positiv eingewirkt werden, wie

seine positive Entwicklung nach einer fast zweijährigen Sozialtherapie im

Rahmen des Vollzuges zeige. Das erhöhte Rückfallrisiko mindere sich bereits

durch die erkannte vieljährige Freiheitsstrafe. Der Angeklagte werde nach der

zu erwartenden vollständigen Verbüßung nahezu 60 Jahre alt sein. Dadurch

mindere sich die Rückfallwahrscheinlichkeit, "jedenfalls für die Begehung von

Banküberfällen". Aus einer erhöhten Rückfallwahrscheinlichkeit könne zudem

nicht unmittelbar auf einen inneren Hang geschlossen werden. Sicherungsver-

wahrung sei die ultima ratio strafrechtlicher Sanktionen. Deshalb seien beson-

dere Anforderungen an die Feststellung der Voraussetzungen zu stellen. Zu-

dem unterscheide sich die neue Tat des Angeklagten von früheren Taten. Hier

sei der Tatentschluß in Vorgesprächen mit dem Mittäter wechselseitig bestärkt

worden. Der Angeklagte selbst habe am Tattag noch zweimal Vorwände ge-

funden, um die Tat bei verschiedenen angefahrenen Objekten nicht auszufüh-

ren, dann aber nicht über "genügend Kraft" verfügt, seine Bedenken auszu-

sprechen und das Vorhaben "abzublasen".

II. Die Begründung, mit der das Landgericht die materiellen Vorausset-

zungen der Sicherungsverwahrung verneint hat, begegnet durchgreifenden

rechtlichen Bedenken.

1. Soweit die Strafkammer ausführt, ein Hang des Angeklagten zur Be-

gehung erheblicher Straftaten sei nicht mit der notwendigen Sicherheit fest-

stellbar, läßt dies besorgen, daß sie die Anforderungen an die Annahme eines

solchen Hanges überspannt hat (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Das Merkmal "Hang" im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt einen

eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue

Straftaten begehen läßt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten

entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wie-

der straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet; ebenso aber auch derje-

nige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu

widerstehen vermag. Entscheidend ist das Bestehen eines solchen Hanges,

nicht dessen Ursache (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1; BGH NStZ 1999,

502; BGH, Beschluß vom 20. Februar 2002 - 2 StR 486/01).

Die Strafkammer hat ausgeführt, aus der - von ihr angenommenen - er-

höhten Rückfallwahrscheinlichkeit könne nicht unmittelbar auf einen inneren

Hang geschlossen werden. Sie hätte sich in diesem Zusammenhang näher mit

den Vorverurteilungen und den Umständen, unter denen es zu diesen wie auch

zur verfahrensgegenständlichen Tat kam, auseinandersetzen müssen. Der An-

geklagte hat nach drei Banküberfällen aus einem Hafturlaub heraus erneut

1988 eine einschlägige Tat begangen und zwei langjährige Freiheitsstrafen

verbüßen müssen. Zwar ist er nach seiner Haftentlassung etwa drei Jahre nicht

straffällig geworden, hat dann aber, in einer schwieriger werdenden Lebenssi-

tuation im Alter von 50 Jahren die neue Tat begangen. Unter diesen Umstän-

den hätte die Strafkammer darauf eingehen müssen, welche Bedeutung dem

Umstand zukommt, daß der Angeklagte den durch seine Lebenslage bedingten

Einflüssen und der von anderen Personen ausgehenden Versuchung letztlich

nachgab. Dies deutet auf innere Haltlosigkeit und Willensschwäche hin, in de-

ren Folge der Angeklagte Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Auch darin

kann eine fest eingewurzelte Neigung gründen, in entsprechenden Situationen

schwerwiegende Straftaten zu begehen. Nach der Begehung des fünften

Banküberfalls liegt solches eher nahe.

2. Schließlich geben die Urteilsgründe Anlaß zu der Annahme, daß das

Landgericht auch für die Gefährlichkeitsprognose von einem nicht zutreffenden

Maßstab ausgegangen sein könnte. Es hat ausgeführt, das erhöhte Rückfallri-

siko mindere sich durch die erkannte vieljährige Freiheitsstrafe; der Angeklagte

werde nach der zu erwartenden vollständigen Verbüßung nahezu 60 Jahre alt

sein.

Bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist für die Gefährlich-

keitsprognose (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) nach feststehender Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs grundsätzlich der Zeitpunkt der Aburteilung maßgeb-

lich (vgl. BGHSt 25, 59, 61; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 3; BGH NStZ 2002,

535; siehe zu § 66 Abs. 2 StGB auch BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensent-

scheidung 6; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - 1 StR 102/03 - UA S. 21).

Die Frage, ob die Gefährlichkeit zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Straf-

haft noch vorhanden sein wird, muß grundsätzlich einer Überprüfung nach § 67

c Abs. 1 StGB vor Ende des Vollzuges der Strafe vorbehalten bleiben. Der Tat-

richter darf - zumal bei der Frage einer obligatorischen Sicherungsverwahrung

nach § 66 Abs. 1 StGB - dem Alter des Angeklagten und den Wirkungen eines

langjährigen Strafvollzuges allenfalls dann Bedeutung beimessen, wenn schon

bei Urteilsfindung mit Sicherheit angenommen werden kann, daß aufgrund

dessen eine Gefährlichkeit des Täters bei Ende des Vollzuges der Strafe nicht

mehr bestehen wird. Die bloße Möglichkeit künftiger Besserung oder die Hoff-

nung auf sich ändernde Umstände können die Gefährlichkeit jedoch nicht aus-

räumen (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 3; BGH, NStZ 2002, 535;

NStZ-RR 1998, 206; BGH, Urteil vom 7. November 2000 - 1 StR 377/00; Urteil

vom 20. Februar 2002 - 2 StR 486/01). Die Würdigung der Strafkammer, die

genannten Umstände (vieljährige Freiheitsstrafe, Lebensalter nach Verbüßung

nahezu 60 Jahre) minderten die Rückfallwahrscheinlichkeit, wird diesen Anfor-

derungen nicht gerecht. Die Charakterisierung des Angeklagten und die Pro-

gnose legen eher nahe, daß eine nicht mehr bestehende Gefährlichkeit zum

Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft nicht sicher wird angenommen wer-

den können. Das deutet die Strafkammer selbst an, indem sie von einer er-

höhten Rückfallwahrscheinlichkeit ausgeht.

III. Über die Anordnung der Sicherungsverwahrung muß mithin neu be-

funden werden. Auch der Ausspruch über die Freiheitsstrafe kann danach kei-

nen Bestand haben. Die Strafkammer hat hervorgehoben, daß sie auf eine ge-

ringere Freiheitsstrafe erkannt hätte, wenn sie die Sicherungsverwahrung hätte

anordnen müssen.

Vorsorglich weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, daß

zwischen der Bemessung der Höhe einer zu verhängenden Freiheitsstrafe und

der Anordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung kein unmittelbarer

und notwendiger Zusammenhang besteht. Die Zumessung der Strafe folgt

grundsätzlich der Schuld des Täters; die Wirkungen, die von ihr für das künfti-

ge Leben des Täters zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 1

StGB; vgl. auch BGHR StGB § 66 Strafausspruch 1).

Die Sache ist an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen, weil

lediglich gegen den erwachsenen Angeklagten neu zu verhandeln und zu ent-

scheiden ist.

Nack Boetticher Schluckebier

Hebenstreit Elf