Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.12.2003 – 1 StR 340/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2003 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Augsburg vom 4. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

Zum gerügten Verstoß gegen § 261 StPO - Verwertung nicht in die

Hauptverhandlung eingeführter Beweismittel - bemerkt der Senat:

Die Rüge scheitert schon daran, daß allein aus dem Schweigen des

Protokolls nicht der Schluß zu ziehen ist, das im Rahmen der Telefonüberwa-

chung aufgezeichnete Telefonat vom 24. April 2002 um 21.33 Uhr sei nicht

Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen. Das Protokoll beweist lediglich,

daß dieses Telefonat nicht in Augenschein genommen wurde, denn die Augen-

scheinseinnahme ist als wesentliche Förmlichkeit im Sinne von §§ 273, 274

StPO protokollpflichtig (BGH NStZ 1995, 19). Die Verwendung von Augen-

scheinsgegenständen als Vernehmungshilfen ist dagegen nicht protokollie-

rungspflichtig (BGH StV 2000, 241). Aus dem Urteil ergibt sich, daß es sich bei

dem betreffenden Telefonat um ein Gespräch zwischen dem Angeklagten und

der Zeugin B. handelte. Es liegt daher nahe, wofür auch die Wortwahl des

Vorspielens (UA S. 15) spricht, daß dieses Telefonat als Vernehmungsbehelf

im Rahmen der Zeugenvernehmung B. benutzt wurde.

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