BGH Beschluss vom 02.12.2003 – 1 StR 340/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2003 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 4. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Zum gerügten Verstoß gegen § 261 StPO - Verwertung nicht in die
Hauptverhandlung eingeführter Beweismittel - bemerkt der Senat:
Die Rüge scheitert schon daran, daß allein aus dem Schweigen des
Protokolls nicht der Schluß zu ziehen ist, das im Rahmen der Telefonüberwa-
chung aufgezeichnete Telefonat vom 24. April 2002 um 21.33 Uhr sei nicht
Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen. Das Protokoll beweist lediglich,
daß dieses Telefonat nicht in Augenschein genommen wurde, denn die Augen-
scheinseinnahme ist als wesentliche Förmlichkeit im Sinne von §§ 273, 274
StPO protokollpflichtig (BGH NStZ 1995, 19). Die Verwendung von Augen-
scheinsgegenständen als Vernehmungshilfen ist dagegen nicht protokollie-
rungspflichtig (BGH StV 2000, 241). Aus dem Urteil ergibt sich, daß es sich bei
dem betreffenden Telefonat um ein Gespräch zwischen dem Angeklagten und
der Zeugin B. handelte. Es liegt daher nahe, wofür auch die Wortwahl des
Vorspielens (UA S. 15) spricht, daß dieses Telefonat als Vernehmungsbehelf
im Rahmen der Zeugenvernehmung B. benutzt wurde.
Nack Wahl Schluckebier
Kolz Elf