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BGH Beschluss vom 02.12.2003 – 4 StR 471/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2003
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 16. Mai 2003 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich be-
gangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316
a StGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Recht-
sprechung des Senats (Urteil vom 20. November 2003 - 4 StR
150/03, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) Bestand. Der An-
geklagte hat im Zusammenwirken mit seinem Mittäter das
Tatopfer - einen Taxifahrer - unmittelbar nach dem Anhalten
des Taxis bei noch laufendem Fahrzeugmotor zur Begehung
eines Raubes angegriffen. Der Geschädigte war daher zu
diesem Zeitpunkt trotz des Anhaltens "Führer eines Kraftfahr-
zeuges" im Sinne des § 316 a StGB. Er war weiterhin noch in
einer Weise mit dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges und der
Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt, daß er ge-
rade deshalb leichteres Opfer eines räuberischen Angriffs
war. Die hierin liegenden "besonderen Verhältnisse des Stra-
ßenverkehrs" hat der Angeklagte für seine Tat auch ausge-
nutzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Kuckein Athing
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