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BGH Beschluss vom 03.12.2003 – 5 StR 462/03

5. Strafsenat

5 StR 462/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 3. Dezember 2003 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2003

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Dresden vom 7. März 2003 werden nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Zur Revision der Angeklagten C bemerkt der Senat ergänzend:

Die Verfahrensrüge, in der Hauptverhandlung vom 28. Januar 2003 sei der

Anklagesatz unter Verstoß gegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht verlesen

worden, dringt nicht durch.

Der geltend gemachte Verfahrensfehler ist durch das Schweigen des Proto-

kolls ausnahmsweise nicht bewiesen. Zwar handelt es sich bei der Verlesung

des Anklagesatzes nach § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO um eine wesentliche

Förmlichkeit des Verfahrens, deren Einhaltung nach § 273 Abs. 1, § 274

Satz 1 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (BGHR StPO

§ 274 Beweiskraft 6; BGH NStZ 1995, 200, 201; Meyer-Goßner, StPO

46. Aufl. § 274 Rdn. 14). Die Beweiskraft des Protokolls kann jedoch entfal-

len, wenn es an bestimmten inhaltlichen Mängeln leidet, wozu auch unerklär-

liche Auslassungen (Lücken) gehören (BGH NJW 2001, 3794, 3795 m.w.N.).

Als lückenhaft wird ein Protokoll dann behandelt, wenn ein protokollierter

Vorgang darauf hindeutet, daß ein anderer zuvor geschehen sein muß (BGH

NJW aaO; Schäfer in FS 50 Jahre BGH S. 707, 713 f.). So liegt es hier. Nach

der Vernehmung der beiden Angeklagten zur Person vermerkt das Protokoll

nicht nur die Vornahme der Belehrung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO, was

die Voraussetzungen des § 274 Satz 1 StPO insoweit erfüllt hätte (vgl. Mey-

er-Goßner aaO, § 243 Rdn. 23), sondern auch deren Inhalt: „Die Angeklag-

ten werden darauf hingewiesen, daß es ihnen freistehe, sich zu der Anklage

zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.“ Damit bezieht sich der Inhalt

der Belehrung – den die Revision nicht in Frage stellt – auf die Anklage, was

einen deutlichen Hinweis darauf gibt, daß sie auch Gegenstand der bisheri-

gen Hauptverhandlung war.

Die in BGHR StPO § 274 Beweiskraft 6 und NStZ 1995, 200 f. veröffentlich-

ten Entscheidungen des 1. Strafsenats stehen nicht entgegen. Sie würdigen

jeweils einen anderen Inhalt des Protokolls.

Die danach mögliche freibeweisliche Klärung des wirklichen Verfahrensab-

laufs (vgl. BGH NJW 2001, 3794, 3796) hat nach Würdigung der dienstlichen

Erklärungen des Vorsitzenden Richters und der Urkundsbeamtin vom 1. Ju-

li 2003 (Bl. 900 SA) ergeben, daß der Anklagesatz vor der erteilten Beleh-

rung über die Aussagefreiheit verlesen wurde. Der in Anspruch genommene

Revisionsgrund ist damit nicht gegeben. Auf die Frage der Zulässigkeit von

Verfahrensrügen mit wahrheitswidrigem Sachvortrag (vgl. BGHR StPO § 274

Beweiskraft 21 und 22) und die nach Eingang der Revisionsbegründung vor-

genommene – bedenkliche – Protokollberichtigung (vgl. BGH NJW aaO)

kommt es nicht an.

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