BGH Urteil vom 03.12.2003 – VIII ZR 157/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 3. Dezember 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
MHG § 10 Abs. 2
Zur Wirksamkeit der Vereinbarung einer Staffelmiete, die während des Laufs einer
Mietpreisbindung für die Zeit nach ihrer Beendigung geschlossen wird.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 157/03 - LG Berlin
AG Wedding
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 67
des Landgerichts Berlin vom 17. März 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist Mieterin der dem Kläger gehörigen Wohnung in der
S. straße in B. . Der von den Parteien geschlossene Mietvertrag lautet
auszugsweise:
"§ 3 ...
Die Wohnung unterliegt bis zum 31.12.2001 der sozialen Miet- preisbindung ...
Die monatliche Netto-Kaltmiete beträgt zur Zeit 212,69 DM.
Es wird folgende Staffelmiete vereinbart:
- Die erste Staffel beträgt 500 DM, wird jedoch erst nach dem Auslaufen der sozialen Mietpreisbindung im Januar 2002 fällig. ..."
Der Kläger verlangte unter Berufung auf diese Vereinbarung nach Ablauf
der Mietpreisbindung am 31. Dezember 2001 für die Zeit ab Januar 2002 von
der Beklagten den Betrag von insgesamt 700 DM (357,90
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:3)(cid:16)(cid:1)(cid:4)(cid:17)(cid:18)(cid:13)(cid:15)(cid:3)(cid:16)(cid:9)(cid:12)(cid:11)
150 DM Betriebskosten und 50 DM Heizkosten. Die Beklagte weigerte sich,
eine erhöhte Miete zu zahlen. Sie meint, Miete sei lediglich in der bisherigen
Höhe geschuldet.
Mit der Klage macht der Kläger die nach seiner Ansicht aufgelaufenen
Mietrückstände für die Monate Januar 2002 bis Mai 2002 geltend und begehrt
- nach teilweiser Klagerücknahme - von der Beklagten Zahlung von 734,45
nebst Zinsen. Er hat in beiden Vorinstanzen obsiegt. Mit der vom Berufungsge-
richt zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, er-
strebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Staffelmiete sei wirksam vereinbart, da sie erst nach Ablauf der
Preisbindung für die Wohnung gelten sollte. Dabei sei es ohne Bedeutung,
wenn die Vereinbarung bereits zu einem Zeitpunkt getroffen werde, zu welchem
die Wohnung noch der Mietpreisbindung unterliege. Deshalb dürfe der Kläger
den geforderten Betrag verlangen, der sich bei Zugrundelegen der Staffelmiete
als Rückstand für die Zeit nach Auslaufen dieser Beschränkung ergebe.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so
daß die Revision der Beklagten zurückzuweisen ist.
Für die vor dem 1. September 2001 geschlossene Staffelmietvereinba-
rung der Parteien ist § 10 MHG (vgl. jetzt § 557 a BGB) in der Fassung vom
21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1257), mithin § 10 Abs. 2 MHG anwendbar (Börsting-
haus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 557 a BGB Rdnr. 9). Die Wirk-
samkeit einer solchen Abrede nach § 10 Abs. 2 MHG, die die Mietvertragspar-
teien während der Dauer einer Mietpreisbindung für die Zeit nach deren Ablauf
getroffen haben, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach einer An-
sicht kann während einer Mietpreisbindung eine Staffelmiete für die Zeit nach
Ablauf der Bindung nicht wirksam vereinbart werden (OLG Stuttgart, NJW-RR
1989, 1357 f.; LG Hamburg, WuM 1997, 331; Börstinghaus in Schmidt-Futterer,
Mietrecht, 7. Aufl., § 10 MHG Rdnr. 80 f.; ders. in Schmidt-Futterer, Mietrecht,
8. Aufl., § 557 a BGB Rdnr. 20). Zu Recht hat sich das Berufungsgericht jedoch
der Gegenmeinung angeschlossen, die die Vereinbarung einer Staffelmiete
schon vor Ablauf der Preisbindung für unbedenklich hält, sofern diese erst nach
dem Ende der Mietpreisbindung einsetzen soll (LG Berlin, NJW-RR 1991, 1040;
Palandt/Weidenkaff, BGB, 62. Aufl., § 557 a Rdnr. 2).
1. Für die Auffassung des Berufungsgerichts spricht der Grundsatz der
Vertragsfreiheit des § 305 BGB a.F. (jetzt § 311 Abs. 1 BGB), dem im gegebe-
nen Fall eine gesetzliche Bestimmung nicht entgegensteht. In § 10 Abs. 2 MHG
wird die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Staffelmiete nicht eingeschränkt.
Durch § 10 Abs. 3 Nr. 1 MHG, die lediglich eine Anwendbarkeit der Vorschriften
der §§ 1 bis 9 MHG für Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum
ausschließt, ist die Vorschrift des § 10 Abs. 2 MHG nicht betroffen; es kann
deshalb dahingestellt bleiben, ob § 10 Abs. 3 Nr. 1 MHG als zeitliches Verbot
zu verstehen (so Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., § 10
MHG Rdnr. 81, der allerdings im Anschluß an OLG Hamm, WuM 1993, 108
eine Staffelmietvereinbarung im preisgebundenen Wohnungsbau innerhalb der
durch die Kostenmiete bestimmten Obergrenzen als zulässig ansieht) oder ob
diese Bestimmung als eine Regelung des Anwendungsbereichs der §§ 1 bis 9
MHG zu begreifen ist (vgl. zu dem gleichlautenden § 10 Abs. 2 Nr. 1 MHG a.F.
für ein Zustimmungsverlangen des Vermieters nach § 2 Abs. 1 MHG: KG, NJW
1982, 2077 und OLG Hamm, NJW 1981, 234 mit Anmerkung Köhler; Münch-
Komm-Voelskow, BGB, 3. Aufl., § 10 MHG Rdnr. 22).
2. Die Zulassung einer Staffelmietvereinbarung, die vor dem Ablauf der
Bindungsfrist für die Zeit danach getroffen wird, steht im Einklang mit dem
Zweck des Gesetzes. Die Staffelmiete bietet den Mietvertragsparteien Kalkula-
tionssicherheit. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 9/2079 S. 9) sollen
dem Vermieter Investitionsentscheidungen dadurch erleichtert werden, daß er
mit den künftigen Steigerungen der Mieteinnahmen schon zu einem früheren
Zeitpunkt sicher rechnen kann, um die in den ersten Jahren regelmäßig entste-
hende Verlustphase zu überwinden; bei Altbauten wurde im Hinblick auf die
regelmäßig erheblichen Unterhaltungskosten ein entsprechendes Bedürfnis des
Vermieters anerkannt. Der Mieter wiederum hat die Möglichkeit, sich schon
frühzeitig auf Umfang und Zeitpunkt der auf ihn zukommenden Mieterhöhung
einzurichten (Palandt/Weidenkaff aaO, § 557 a Rdnr. 1), so daß die Vereinba-
rung einer Staffelmiete zugleich in seinem Interesse liegt. Diese Gesichtspunkte
greifen auch für eine Staffelmiete ein, die während der Dauer einer Mietpreis-
bindung für den Zeitraum nach ihrem Ablauf vereinbart wurde. Bei der Zulas-
sung einer solchen im vorhinein getroffenen Abrede wird dem Willen des Ge-
setzgebers Rechnung getragen, dem Vermieter durch eine Staffelmiete Pla-
nungssicherheit in bezug auf den künftig zu erzielenden Mietertrag zu gewähr-
leisten. Wäre er darauf verwiesen, mit dem Mieter eine Einigung auf eine Staf-
felmiete erst nach Ablauf der Mietpreisbindung zu erzielen, hätte dies zur Folge,
daß die Preisbindung des Mietverhältnisses trotz rechtlicher Beendigung tat-
sächlich noch eine gewisse Zeitlang weiterbestünde (vgl. KG aaO, OLG Hamm
aaO). Die im voraus vereinbarte Staffelmiete bringt unter Umständen aber auch
dem Mieter Vorteile. Abgesehen davon, daß er langfristig Klarheit über die auf
ihn zukommenden Belastungen gewinnt, unter anderem nicht mit Erhöhungen
wegen Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters rechnen muß, kann sich
die Staffelung finanziell zu seinen Gunsten auswirken. Ist den Mietvertragspar-
teien während des Laufs der Mietpreisbindung die Vereinbarung einer Staffel-
miete für die Zeit danach gestattet, muß sich der Vermieter nach Beendigung
der Preisbindung an der Staffelmiete festhalten lassen, selbst wenn er nunmehr
eine höhere Miete hätte durchsetzen können, weil die Preise am Wohnungs-
markt rascher gestiegen sind, als es die vereinbarte Staffel vorsieht.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst