BGH Beschluß vom 09.12.2003 – VI ZB 46/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-
richsen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des
12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
12. Juni 2003 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 15.000
Gründe
I.
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat gegen das klagabweisende
Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts vom 11. April 2002, das am 27. Juni
2002 zugestellt worden ist, am 25. Juli 2002 Berufung eingelegt und zugleich
Prozeßkostenhilfe beantragt. Er nahm wegen der Erfolgsaussicht auf den bei-
gefügten, nicht unterzeichneten "Entwurf" einer Berufungsbegründung Bezug.
Durch Beschluß vom 24. März 2003, zugestellt am 1. April 2003, hat das Beru-
fungsgericht für die Klägerin Prozeßkostenhilfe bewilligt. Auf die Anfrage des
Berufungsgerichts vom 6. Mai 2003, ob die Berufung zurückgenommen werde,
da diese sonst als unzulässig zu verwerfen sei, ist am 9. Mai 2003 eine dem
Entwurf entsprechende, nunmehr unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift
vom 8. Mai 2003 zusammen mit dem vorsorglichen Antrag auf Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand beim Berufungsgericht eingegangen. Durch den an-
gefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag
zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbe-
schwerde erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Beschlusses. Sie macht
geltend, eine Korrektur sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich, weil das Berufungsgericht mit seiner Auffassung, daß die Berufung
nicht fristgerecht begründet worden sei, von der höchtsrichterlichen Rechtspre-
chung abweiche. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs habe im Beschluß
vom 16. August 2000 (- XII ZB 65/00 - NJW-RR 2001, 789) einen als "Entwurf"
bezeichneten Berufungsbegründungsschriftsatz, der dem Prozeßkostenhilfean-
trag beigefügt war, als ordnungsgemäße Berufungsbegründung für ausreichend
erachtet.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522
Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzun-
gen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Ansicht der Klägerin
ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich (zu den Vor-
aussetzungen dieser Zulässigkeitsvoraussetzung, vgl. etwa Senatsbeschluß
vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - NJW-RR 2003, 1366, 1367; BGHZ 151, 221,
225 f ).
1. Das Berufungsgericht weicht mit seiner Rechtsauffassung nicht von
der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.
a) Rechtsmittelbegründungsschriften als bestimmende Schriftsätze im
Anwaltsprozeß müssen grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zu-
da mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, daß der Berufungs- oder Re-
visionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungs-
schrift übernimmt (BGHZ 37, 156 ff; 97, 251 ff.; BGH, Beschluß vom
6. Dezember 1979 - VII ZB 13/79 - VersR 1980, 331 m.w.N.). Ausnahmsweise
kann trotz fehlender Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift durch
den Berufungsanwalt dieser Nachweis erbracht sein, wenn zweifelsfrei fest-
steht, daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechts-
mittelbegründungsschrift übernommen hat. Deren Wirksamkeit darf dann nicht
allein deshalb verneint werden, weil die Unterschrift fehlt.
b) Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, daß ein inhaltlich
den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechendes Prozeßkostenhilfe-
gesuch auch als Berufungsbegründung dienen soll, wenn nicht ein anderer
Wille des Rechtsmittelführers erkennbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom
16. August 2000 - XII ZB 65/00 - NJW-RR 2001, 789; vom 10. März 1998
- XI ZB 1/98 - NJW 1998, 1647; vom 15. Februar 1995 - XII ZB 7/95 - NJW
1995, 2112, 2113; vom 6. Dezember 1991 - V ZR 229/90 - NJW 1992, 556, 557
und vom 9. November 1988 - IVb ZB 154/88 - NJW-RR 1989, 184; Zöl-
ler/Gummer/Heßler ZPO, 24. Aufl. § 520 Rdn. 6). Auch ist der Rechtsbe-
schwerde darin zuzustimmen, daß der Nachweis nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs als erbracht gilt, wenn die Rechtmittelbegründungsschrift
mit einem vom Rechtsmittelanwalt unterzeichneten Begleitschreiben fest ver-
bunden ist, so daß die Schriftstücke bei der büromäßigen Behandlung in der
Geschäftsstelle des Berufungsgerichts als zusammengehörig erkennbar sind
(vgl. BGHZ 97, aaO).
c) Doch verkennt die Rechtsbeschwerde, daß im vorliegenden Fall, auch
wenn der Entwurf der Berufungsbegründungsschrift und der Prozeßkostenhilfe-
antrag mit einer festen Klammer verbunden waren, die übrigen Umstände nicht
darauf hinweisen, daß der Berufungsanwalt der Klägerin die Verantwortung für
den Inhalt des Entwurfs der Berufungsbegründungsschrift übernehmen wollte.
Das wendet die Beschwerdeerwiderung zu Recht ein. Die äußere Form läßt im
vorliegenden Fall gerade nicht den Willen der Klägerin erkennen, daß die be-
reits eingelegte Berufung durch den dem Prozeßkostenhilfeantrag beigefügten
Schriftsatz begründet werden sollte. Gegen einen solchen Willen spricht schon
die Kennzeichnung des Schriftstückes als Entwurf und die fehlende Unter-
schrift. Dazu wird mit dem Prozeßkostenhilfeantrag vorgetragen, daß das Be-
rufungsverfahren nur für den Fall der Gewährung der Prozeßkostenhilfe durch-
geführt werden soll.
Die vorliegende Fallgestaltung ist - entgegen der Auffassung der Rechts-
beschwerde - nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der dem Beschluß des
XII. Zivilsenats vom 16. August 2000 - XII ZB 65/00 - (NJW-RR 2001, 789)
zugrunde liegt. Dort hat der Kläger zur Durchführung einer lediglich beabsich-
tigten Berufung Prozeßkostenhilfe beantragt und wegen der Erfolgsaussichten
auf einen als Anlage beigefügten zwar als Entwurf bezeichneten Berufungsbe-
gründungsschriftsatz verwiesen, der aber von einer beim Berufungsgericht zu-
gelassenen Rechtsanwältin unterzeichnet war.
Im vorliegenden Fall ist die Berufungsbegründungsfrist - nachdem eine
Verlängerung nicht erfolgt ist - am 27. August 2002 abgelaufen, § 520 Abs. 2
ZPO.
2. Durch den angegriffenen Beschluß wird die Klägerin - entgegen der
Ansicht der Rechtsbeschwerde - auch nicht in einem Verfahrensgrundrecht
verletzt.
a) Das kann zwar insbesondere der Fall sein, wenn die Partei in ihrem
verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes offenkundig beeinträchtigt wird (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Ver-
bindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser Anspruch verbietet es, die Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorg-
faltspflichten ihres Prozeßbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrich-
terlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei auch
unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts
nicht rechnen mußte (BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004,
1005; Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - aaO).
b) Der angegriffene Beschluß beruht jedoch nicht auf einem solchen
Verfahrensverstoß. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin vom
9. Mai 2003 auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbe-
gründungsfrist zu Recht verworfen. Der Klägerin ist auch nicht Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand von Amts wegen zu gewähren (§ 236 Abs. 2 Satz 2
Halbs. 2 ZPO).
aa) Zum einen war die Frist nach § 234 Abs. 1 ZPO bereits verstrichen,
da die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe der Klägerin seit 1. April 2003 bekannt
war. Eine Wiedereinsetzung in diese Frist kommt nicht in Betracht, weil der
Prozeßbevollmächtigte wie aus dem Schriftsatz vom 9. Mai 2003 ersichtlich,
aufgrund seiner fehlerhaften Rechtsauffassung, die Wiedereinsetzungsfrist be-
wußt hat verstreichen lassen. Es liegt eine schuldhafte Fristversäumnis vor, die
sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
bb) Zum anderen ist darüber hinaus aber auch nicht ersichtlich, wodurch
die Klägerin gehindert gewesen sein könnte, die Berufung rechtzeitig zu be-
gründen, zumal die Berufungsbegründung im Entwurf bereits im Zeitpunkt der
Berufungseinlegung vorlag. Auch die Versäumung der Berufungsbegründungs-
frist beruht auf einem Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, das sich die
Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
Ein Anwalt, der während eines schwebenden Pozeßkostenhilfeverfah-
rens auf Prozeßkostenhilfe ein Rechtsmittel einlegt, muß das Rechtsmittel
rechtzeitig begründen, mindestens aber rechtzeitig Verlängerung der Rechts-
mittelbegründungsfrist beantragen, wenn er nicht vor Ablauf dieser Frist seiner
Partei gegenüber unzweifelhaft zum Ausdruck bringt, daß er mit der Rechts-
mitteleinlegung seine Tätigkeit als beendet ansieht und es ablehnt, die Einhal-
tung der Rechtsmittelbegründungsfrist weiter zu überwachen. Verstößt der An-
walt gegen diese Pflicht, so kann der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Verschuldens ihres Prozeßbevollmächtigten, das sich diese nach
§ 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, nicht gewährt werden (vgl. BGHZ 7,
280, 284 ff.).
3. Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll