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BGH Urteile vom 22.11.2005 – VI ZB 75/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 75/04
BESCHLUSS
vom
22. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2005 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen so-
wie die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des
1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
vom 17. November 2004 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
tragen.
Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 40.000 €
Gründe
I.
Das Landgericht hat der auf Feststellung einer materiellen und immate-
riellen Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichteten Klage zur Hälfte statt-
gegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen das ihrem Prozessbevoll-
mächtigten zugestellte Urteil hat die Beklagte innerhalb laufender Frist Berufung
eingelegt.
Im Kopf des Schriftsatzes sind die Rechtsanwälte Dr. K.,
W. G., K. Z., G. G. und - der in erster Instanz für die Beklagte als Prozessbe-
vollmächtigter auftretende, die Schriftsätze unterzeichnende und die Termine
wahrnehmende - Th. B. genannt. Der Schriftsatz ist wie folgt unterzeichnet:
"i.V." dann ein nahezu senkrechter Strich, rechts daneben - etwa in der Mitte
des Striches - ein Punkt und, wieder rechts davon, ein bis zu dem Punkt rei-
chender Haken, der an ein großes "L" erinnert. Darunter ist vermerkt: "Th. B.
Rechtsanwalt nach Diktat verreist".
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die Be-
rufung als unzulässig verworfen. Die Berufungseinlegung müsse als bestim-
mender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tra-
fungseinlegungsfrist unklar geblieben, wer die Berufungseinlegung unterzeich-
net habe. Schon deshalb trage sie keine formgültige Unterschrift. Der unter die
Berufungseinlegung gesetzte Schriftzug erlaube es nicht, darin die Wiedergabe
eines Namens zu erkennen, der den im Briefkopf angegebenen Rechtsanwäl-
ten oder einem anderen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt
zugeordnet werden könnte. Ein klarstellender Textzusatz, wer mit den hand-
schriftlichen Zeichen gemeint sei, fehle; auch die beigefügten Abschriften der
Berufungsschrift für den Kläger enthielten ihn nicht. Entgegen der Stellungnah-
me der Beklagten gebe der Schriftzug nicht eindeutig den Namen von Rechts-
anwalt G. wieder.
Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte fristgemäß Rechtsbeschwerde
eingelegt und diese innerhalb verlängerter Begründungsfrist begründet.
II.
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 2,
574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Vorausset-
zungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Entscheidung des Bundes-
gerichtshofs ist weder wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssa-
che noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung geboten.
1. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei bestimmenden
Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um
diesen unzweifelhaft identifizieren zu können. Im Anwaltsprozess müssen sol-
che Schriftsätze demgemäß grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§§ 130 Nr. 6, 519 Abs. 4, 78
Abs. 1 ZPO), weil mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, dass der Be-
rufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmit-
telschrift übernimmt
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2003
- VI ZB 46/03 - BGH-Report 2004, 406 f. und vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04 -
VersR 2005, 136, 137; BGH, Urteile vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97 - VersR
1998, 340; vom 24. Juli 2001 - VIII ZR 58/01 - NJW 2001, 2888; vom 31. März
2003 - II ZR 192/02 - VersR 2004, 487, 488). Nur ausnahmsweise kann trotz
fehlender Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift durch den Berufungsanwalt
dieser Nachweis erbracht sein, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Anwalt die
Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernommen hat (vgl. Se-
natsbeschlüsse vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 46/03 - und vom 15. Juni 2004
- VI ZB 9/04 -, jeweils aaO). Es reicht aus, dass die Rechtsmittelschrift von ei-
nem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechts-
anwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung ge-
nehmigt und unterschrieben
ist (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2003
- II ZR 192/02 - aaO).
2. Diese Grundsätze stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Frage. Sie
meint jedoch, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei zur Klärung der
Frage geboten, ob eine Berufung schon dann zulässig sei, wenn zum Zeitpunkt
des Ablaufs der Berufungseinlegungsfrist kein Zweifel mehr möglich sei, dass
die Berufung von einem Anwalt unterschrieben sei, der beim Berufungsgericht
zugelassen sei. Nicht erforderlich sei, dass das Berufungsgericht im Zeitpunkt
des Fristablaufs erkennen könne, welcher der in Frage kommenden Anwälte die
Rechtsmittelschrift unterzeichnet habe. Nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts kämen hier als Unterzeichner die auf dem Briefkopf aufgeführten
Anwälte mit Ausnahme des nach Diktat verreisten Rechtsanwalts B. in Betracht.
Da die Berufungsschrift "in Vertretung" unterschrieben worden sei, müsse da-
von ausgegangen werden, dass der Anwalt, der die Berufungsschrift unter-
zeichnet hatte, nicht lediglich aufgrund einer Befugnis im Innenverhältnis zu
dem eigentlichen Sachbearbeiter, sondern zumindest auch unmittelbar in Aus-
führung des ihm selbst erteilten Mandats tätig geworden sei.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stellt sich die aufge-
worfene Rechtsfrage nicht. Hier war nämlich für das Berufungsgericht schon
nicht erkennbar, ob die Berufungsschrift überhaupt von einem der im Briefkopf
angegebenen Rechtsanwälte oder einem anderen beim Oberlandesgericht zu-
gelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist, weil sich dies weder dem
Schriftzug unter der Berufungsschrift noch anderen Umständen entnehmen
ließ. Das Berufungsgericht hat also nicht erkennen können, ob überhaupt ein
beim Berufungsgericht zugelassener Rechtsanwalt das Rechtsmittel unter-
zeichnet hat. Dann liegt aber keine zulässige Einlegung der Berufung vor, ohne
dass sich die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage stellt.
3. Die Würdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der konkreten Beru-
fungsschrift ist eine Frage des Einzelfalls und lässt Rechtsfehler, die zu einer
Zulassung der Rechtsbeschwerde führen könnten, nicht erkennen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 29.04.2004 - 4 O 388/03 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 17.11.2004 - 1 U 86/04 -