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BGH Beschluß vom 13.05.2003 – VI ZB 76/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ist nicht gegeben,
wenn das Berufungsgericht den Vortrag zur Begründung eines Wiedereinset-
zungsantrags für widersprüchlich erachtet und deshalb den Antrag zurückweist.
BGH, Beschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - OLG Celle
LG Verden
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederich-
sen sowie die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 15. November 2002 wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 5.129,54
Gründe
I.
Der Einzelrichter des Landgerichts hat das Begehren der Klägerin auf
Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall abgewiesen. Das Ur-
teil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 12. Juli 2002 zugestellt
worden. Die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt, die mit Telefax am
14. August 2002 beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Mit Schriftsatz vom
15. August 2002, beim Berufungsgericht am selben Tag eingegangen, hat die
Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die fertiggestellte
Berufungsschrift sei zunächst auf Frist gelegt worden, zugleich sei aber verfügt
worden, sie auf jeden Fall fristgerecht einzusenden. Die erfahrene, bis dahin
stets sorgfältig arbeitende Fachangestellte W. habe zwar eine Vorfrist auf den
5. August 2002 notiert und das auf dem erstinstanzlichen Urteil vermerkt. Am
Vorfristtermin habe sie aber fälschlich im Hinblick auf die in der Akte befindliche
Berufungsschrift angenommen, der Schriftsatz sei bereits an das Berufungsge-
richt versandt worden. Sie habe deshalb selbständig die notierte Berufungsfrist
einschließlich Vorfrist als erledigt im Terminkalender gestrichen. Das Fristver-
säumnis habe sich erst zwei Tage nach Fristablauf herausgestellt.
Auf Frage des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom
2. September 2002 weiter ausgeführt, sie habe zunächst noch keinen Auftrag
zur Berufungseinlegung erteilt. Deshalb sei die Berufungsschrift in Klarsicht-
hülle zur Akte genommen worden um sicherzustellen, daß sie nach Erteilung
eines entsprechenden Auftrags bzw. bei Ablauf der mit der Klägerin vereinbar-
ten Frist zur Äußerung, die als Auftragserteilung habe gelten sollen, umgehend
bei Gericht habe eingereicht werden können.
Der Berichterstatter des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit Verfü-
gung vom 17. Oktober 2002, auf den Widerspruch zwischen der Begründung
des Wiedereinsetzungsantrags vom 15. August 2002 und dem Schriftsatz vom
2. September 2002 hingewiesen.
Mit Beschluß vom 15. November 2002 hat das Berufungsgericht den An-
trag der Klägerin zurückgewiesen, weil ausreichende Tatsachen für eine Wie-
dereinsetzung nicht vorgetragen seien. Die Begründung im Wiedereinsetzungs-
antrag vom 15. August 2002 stehe in Widerspruch zum Inhalt des Schriftsatzes
vom 2. September 2002. Wenn zwischen der Abfassung der Berufung und ihrer
Einsendung ein Rechtsmittelauftrag der Klägerin erfolgt sei, hätten die Akten
dem Prozeßbevollmächtigten vorgelegt werden müssen; dieser habe dann die
Einreichung der Berufungsschrift ausdrücklich verfügen müssen. Auch habe die
Klägerin nicht hinreichend zu einer wirksamen Postausgangskontrolle ihrer Pro-
zeßbevollmächtigten vorgetragen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1
Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO), aber unzulässig. Die Vorausset-
zungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Zur Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist eine Entscheidung
des Bundesgerichtshofs entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erforderlich.
1. Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ist erfüllt,
wenn der Beschwerdeführer darlegt, daß die angefochtene Entscheidung von
der Entscheidung höherrangiger oder gleichrangiger anderer Gerichte abweicht.
Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein
und dieselbe Rechtsfrage in den tragenden Gründen, nicht nur in einer lediglich
zusätzlich aufgeführten Begründung anders beantwortet als die Vergleichsent-
scheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung
tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht (vgl. BGH, Be-
schluß vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02 – NJW 2002, 3029, demnächst
BGHZ 151, 229).
Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Rechtsbeschwerde zeigt eine
Divergenz der angegriffenen Entscheidung zu der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs nicht auf. Es ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, daß die
Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine eventuelle Abweichung von
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar
2001 - III ZR 148/00 – NJW 2001, 1577) hinaus einen abweichenden Rechts-
satz aufstellt und hierauf beruht. Der angefochtene Beschluß läßt vielmehr er-
kennen, daß das Beschwerdegericht das mit eidesstattlichen Versicherungen
belegte Vorbringen der Klägerin für widersprüchlich und damit für nicht nach-
vollziehbar und nicht glaubhaft gehalten hat. Schon diese Begründung trägt die
Entscheidung. Die Ausführungen zur Postausgangskontrolle sind dagegen nur
zusätzlich („darüber hinaus“) im Sinne einer Alternativbegründung angefügt.
2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung auch dann erforderlich, wenn bei der Aus-
legung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentschei-
dung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (BGH, Be-
schluß vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02 – VersR 2003, 222, demnächst in BGHZ
151, 221). Das kann bei einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Fall
sein, insbesondere wenn der angefochtene Beschluß die Partei in ihrem verfas-
sungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprin-
zip) verletzt. Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozeß-
bevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Ent-
scheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen mußte (BVerfGE 79,
372, 376 f.; BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom
14. Dezember 2001 – 1 BvR 1009/01 – NJW-RR 2002, 1004, 1005).
Der angegriffene Beschluß enthält solche Fehler nicht. Die Entscheidung
des Berufungsgerichts ist einzelfallbezogen und erfordert aus diesem Grund
keine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs. Soweit das Berufungsgericht
eine Postausgangskontrolle verlangt und davon ausgeht, der Prozeßbevoll-
mächtigte der Klägerin habe die fristgemäße Einreichung der gefertigten und
unterzeichneten Berufungsschrift bei Gericht nur nach erneuter Einsicht in die
Akten und ausdrücklicher Verfügung dem Büropersonal überlassen dürfen,
kann dahin stehen, ob dies von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(vgl. BGH, Beschluß vom 11. Januar 2001 – III ZR 148/00 – NJW 2001, 1577)
abweicht. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung wird - wie dargelegt - bereits
von der Begründung getragen, der Vortrag der Klägerin sei nicht nachvollzieh-
bar und widersprüchlich. Diese Begründung erweist sich als einzelfallbezogen
und berührt die Interessen der Allgemeinheit nicht nachhaltig.
Aus demselben Grund ist nicht zu entscheiden, ob die zusätzliche Be-
gründung der Rechtsbeschwerde die Grenzen für nachträglichen Vortrag zu
einem Antrag auf Wiedereinsetzung überschreitet (vgl. Senatsbeschluß vom
5. Oktober 1999 – VI ZB 22/99 – VersR 2000, 202).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll