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BGH Urteil vom 04.11.2003 – VI ZR 346/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 4. November 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB § 844 Abs. 2, EigZulG § 9

Bei der Bemessung des Unterhaltsschadens sind dem fiktiven Nettoeinkommen

des Getöteten Eigenheimzulagen und Kinderzulagen zurechenbar.

BGH, Urteil vom 4. November 2003 - VI ZR 346/02 - OLG Schleswig

LG Kiel

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

vom 29. August 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Kläger zu 2 und 3 wurde

am 18. Oktober 1993 bei einem von dem Erstbeklagten verschuldeten Ver-

kehrsunfall tödlich verletzt. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde

nach unstreitig. Die Parteien streiten allein über den Ersatz entgangener Bau-

förderung.

Im Jahre 1988 hatten die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann eine Eigen-

tumswohnung gekauft und dafür je zur Hälfte die Steuerabschreibung nach

§ 10 e EStG in Anspruch genommen. Sie wollten diese Wohnung später ge-

winnbringend veräußern und mit dem Erlös unter gemeinsamer Inanspruch-

nahme der weiteren Abschreibungsmöglichkeit nach § 10 e EStG den Erwerb

eines Hausgrundstücks für sich und die Kinder finanzieren. Mit Vertrag vom

14. Oktober 1993 kauften die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann ein mit einem

Einfamilienhaus bebautes Grundstück für 460.000 DM. Da die Kläger nach dem

Tod des Verunglückten die finanziellen Belastungen aus dem Kauf des Haus-

grundstücks nicht tragen konnten, wurde der Kaufvertrag am 22. Oktober 1993

aufgehoben. Im Jahr 1997 erwarben die Kläger als Miteigentümer eine Doppel-

haushälfte, die sie seit August 1997 bewohnen.

Die Kläger haben in erster Instanz die Zahlung entgangener Eigenheim-

und Kinderzulage sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum

Ersatz künftig entgehender weiterer Bauförderung verlangt. Das Landgericht

hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug haben die Kläger auf Hin-

weis des Gerichts ihre Klage umgestellt und zuletzt Zahlung erhöhter Unter-

haltsrenten für die Zeit von Januar 1997 bis August 2001 sowie die Feststellung

einer diesbezüglichen Zahlungspflicht der Beklagten für die Zeit bis Ende 2004

begehrt. Sie sind der Auffassung, die Eigenheimzulage und die Kinderzulage

von insgesamt 8.000 DM jährlich seien Beträge, die dem fiktiven Nettoeinkom-

men des Verstorbenen unterhaltserhöhend zuzurechnen seien. Das Oberlan-

desgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer zugelassenen Revision begeh-

ren die Beklagten Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht führt aus, Ausgangspunkt der Berechnung der

Unterhaltsrenten sei der nach familienrechtlichen Vorschriften geschuldete Un-

terhalt. Eigenheimzulage und Kinderzulage seien Bestandteile des maßgebli-

chen unterhaltsrechtlich verfügbaren Einkommens. Bei diesen Leistungen han-

dele es sich nicht etwa um Steuervergünstigungen, sondern um Zuschüsse, die

der Finanzierung des Wohnbedarfs dienten, für den der Verstorbene zu sorgen

gehabt habe.

Der Klägerin zu 1 stehe infolge des Todes ihres Ehemannes ein An-

spruch auf diese Zulagen nicht mehr zu. Wegen Objektverbrauchs sei eine

zweite Förderung für sie nunmehr ausgeschlossen. Dadurch sei allen drei Klä-

gern ein Schaden entstanden. Soweit die Kläger zu 2 und 3 aufgrund ihrer Mit-

eigentumsanteile einen eigenen Anspruch auf Zulagen haben könnten, müßten

sie diesen nicht zur Schadensminderung einsetzen. In dem zwischen den Par-

teien im Jahre 1999 geschlossenen Vergleich sei ein Schaden aus dem Verlust

der Zulagen bewußt ausgeklammert worden. Den Klägern hätten zur Befriedi-

gung ihres Wohnbedarfs ab 1997 acht Jahre lang jährlich 8.000 DM zur Verfü-

gung gestanden. Um diesen Betrag erhöhe sich das für die Berechnung der

Unterhaltsrenten maßgebende fiktive Nettoeinkommen des Verstorbenen.

II.

Das angegriffene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der gesamte Streitgegen-

stand. Sollte das Berufungsgericht beabsichtigt haben, die Zulässigkeit der Re-

vision auf eine Rechtsfrage zu beschränken, so wäre diese Beschränkung un-

beachtlich; die Zulassung erstreckt sich in einem solchen Fall auf den gesamten

prozessualen Anspruch (Streitgegenstand), soweit er von dieser Rechtsfrage

berührt wird (vgl. Senatsurteil vom 25. März 2003 – VI ZR 131/02 – NJW 2003,

2012 und BGHZ 101, 276, 278, jeweils m.w.N.).

2. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß für die Hö-

he des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Unterhaltsrenten gem.

§ 844 Abs. 2 BGB der fiktive gesetzlich geschuldete Unterhalt maßgebend ist

(vgl. Senatsurteile vom 23. September 1986 - VI ZR 46/85 - VersR 1987, 156,

157; vom 5. Juli 1988 - VI ZR 299/87 - VersR 1988, 1166, 1168 und vom

5. Dezember 1989 - VI ZR 276/88 - VersR 1990, 317 f., jeweils m.w.N.; BGH,

Urteil vom 12. Juli 1979 - III ZR 50/78 - VersR 1979, 1029).

3. Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht auch

darin zu folgen, daß zu dem unterhaltsrechtlich erheblichen (fiktiven) Einkom-

men auch die Eigenheim- und Kinderzulagen zählen, die dem Unterhaltspflich-

tigen im Erlebensfall nach § 9 Abs. 2 und Abs. 5 EigZulG gewährt worden wä-

ren.

a) Die Frage, ob Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz Einfluß

auf die Höhe von Unterhaltsansprüchen haben können, ist in Rechtsprechung

und Literatur bisher erst vereinzelt erörtert worden. So hat das Oberlandesge-

richt München entschieden, daß die Eigenheimzulage die auf der Wohnung lie-

genden, vom Mietwert unterhaltsrechtlich abzuziehenden Belastungen mindere,

denn die Fördermittel seien gemäß ihrem Zweck schuldmindernd anzusetzen

(OLG München, FamRZ 1999, 251, 252 m.w.N.). In dieselbe Richtung weisen

die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland

(Stichwort: Unterhaltsrechtliches Einkommen, Ziff. 5, in: FamRZ 2003, 910). In

der Literatur wird die Eigenheimzulage unterhaltsrechtlich als Einkommen an-

gesehen (s. Wendl/Staudigl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrich-

terlichen Praxis, 5. Aufl., § 1, Rdn. 233).

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für

die Bemessung der Höhe von Unterhaltsansprüchen grundsätzlich alle Ein-

künfte heranzuziehen, die dem Unterhaltsschuldner zufließen, gleich welcher

Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlaß sie im einzelnen erzielt werden

(vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 647/80 - FamRZ 1982, 252,

253; vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - FamRZ 1983, 352, 353; vom

7. Mai 1986 - IVb ZR 55/85 - FamRZ 1986, 780, 781; vom 6. Oktober 1993

- XII ZR 112/92 - FamRZ 1994, 21, 22 und vom 22. Februar 1995

- XII ZR 80/94 - FamRZ 1995, 537, 538, jeweils m.w.N.). Bei öffentlich-

rechtlichen Leistungen ist deren sozialpolitische Zweckbestimmung für die un-

terhaltsrechtliche Beurteilung nicht ohne weiteres maßgebend. Ausschlagge-

bend ist vielmehr, ob die Einkünfte tatsächlich zur (teilweisen) Deckung des

Lebensbedarfs zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urteile vom 26. Januar 1983

- IVb ZR 351/81 - aaO; vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 55/85 – aaO und vom

6. Oktober 1993 - XII ZR 112/92 – aaO, jeweils m.w.N.).

c) Nach diesen Grundsätzen sind an den Unterhaltspflichtigen ausge-

zahlte Eigenheim- und Kinderzulagen nach § 9 Abs. 2 und Abs. 5 EigZulG un-

terhaltsrechtlich relevantes Einkommen. Dafür spricht schon, daß diese Lei-

stungen keine einmaligen Zahlungen darstellen, sondern regelmäßig über einen

längeren Zeitraum erfolgen. Nach § 3 EigZulG können Eigenheim- und Kinder-

zulagen bis zu acht Jahre in Anspruch genommen werden. Durchgreifende

Gründe, sie unterhaltsrechtlich unberücksichtigt zu lassen, obwohl sie die Ein-

künfte des Unterhaltspflichtigen tatsächlich erhöhen, sind nicht ersichtlich.

aa) Dem von der Revision hervorgehobenen Ausnahmecharakter des

§ 844 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 18, 286, 289) kommt hierbei keine Bedeutung zu.

Der Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht bestimmt sich nicht nach § 844

Abs. 2 BGB, sondern nach den unterhaltsrechtlichen Vorschriften. Den nach

diesen Normen geschuldeten Unterhalt setzt § 844 Abs. 2 BGB voraus.

bb) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, steuer-

rechtliche Fragen seien für die Bemessung der Unterhaltsrente nach § 844

Abs. 2 BGB schlechthin unerheblich. Zwar hat der erkennende Senat entschie-

den, daß der Verlust des Splitting-Tarifs (Halbierung des Gesamteinkommens

der Eheleute und Verdoppelung des danach ermittelten Steuerbetrages) und

der für Eheleute günstigeren Pauschal- und Höchstbeträge für Werbungskosten

und Sonderausgaben bei Ersatzansprüchen aus § 844 Abs. 2 BGB nicht be-

rücksichtigt werden könne, weil es sich dabei um einen allgemeinen Vermö-

gensschaden des überlebenden Ehegatten handele (Senatsurteil vom 10. April

1979 - VI ZR 151/75 - VersR 1979, 670, 672). Demgegenüber können steuer-

rechtlich relevante Tatsachen für den Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB aber

dann von Bedeutung sein, wenn sie das unterhaltsrechtlich relevante (fiktive)

Einkommen des Getöteten beeinflussen (vgl. Senatsurteile BGHZ 137, 237,

243 ff. m.w.N. und vom 20. März 1990 - VI ZR 129/89 - VersR 1990, 748, 749).

Dies ist bei Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz der Fall, unbescha-

det der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob diese Leistungen überhaupt

dem Steuerrecht zuzurechnen sind (vgl. Wacker, EigZulG, 3. Aufl., Einleitung

Rdn. 70 ff.).

Der Anrechnung der Zulagen steht nicht entgegen, daß bei der Ermitt-

lung des verteilungsfähigen Einkommens des Unterhaltspflichtigen zur Bemes-

sung des Unterhaltsschadens die Aufwendungen zur Tilgung der für ein Eigen-

heim aufgenommenen Schulden außer Betracht zu bleiben haben. Dies ist

deshalb gerechtfertigt, weil Tilgungsleistungen der Vermögensbildung dienen.

Sie erhöhen nicht die zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehen-

den Einkünfte des Unterhaltspflichtigen. Dagegen sind Zinsbelastungen, die

wirtschaftlich - jedenfalls auch - der Finanzierung des Wohnbedarfs dienen, in-

sofern der Miete vergleichbar und deshalb in Höhe des Mietzinses für eine an-

gemessene Mietwohnung als fixe Kosten zu behandeln und unterhaltsrechtlich

zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 276/88 – aaO,

S. 318).

cc) Der aus der Entstehungsgeschichte ersichtliche Gesetzeszweck

spricht ebenfalls nicht dagegen, diese Zulagen unterhaltserhöhend zu berück-

sichtigen. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß der Gesetzgeber mit dem Ei-

genheimzulagengesetz gerade Familien mit kleinem oder mittlerem Einkommen

den Erwerb von selbst zu nutzendem Wohneigentum und damit eine auch der

Altersvorsorge dienende Art der Vermögensbildung durch einen progressions-

unabhängigen Zuschuß erleichtern wollte (vgl. schon zu § 10 e EStG a.F. BT-

Drs. 10/3363, S. 10; zum Eigenheimzulagengesetz BT-Drucks. 13/2235, S. 14;

BR-Drucks. 498/95, S. 3, 7 ff. und 13; Wacker, aaO, Einleitung Rdn. 45 ff.). Die

Zulagen dienen jedoch schon deshalb nicht allein der Vermögensbildung, weil

ihr Empfänger über sie frei verfügen kann und hinsichtlich ihrer Verwendung

keinerlei Bindung unterliegt.

dd) Anhaltspunkte dafür, daß Leistungen nach dem Eigenheimzulagen-

gesetz nach dem Willen des Gesetzgebers unterhaltsrechtlich nicht zu berück-

sichtigen wären, finden sich auch nicht in anderen gesetzlichen Regelungen.

So läßt der Umstand, daß der Gesetzgeber die Eigenheimzulage nicht

der Einkommensbesteuerung unterworfen hat, deren unterhaltsrechtliche Ein-

ordnung als Einkommen unberührt. Steuerrechtliches und unterhaltsrechtliches

Einkommen müssen sich nicht decken (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1986

- IVb ZR 79/85 - FamRZ 1987, 46, 48 m.w.N.). Unerheblich ist auch, daß die

Eigenheimzulage im Anwendungsbereich des § 194 Abs. 3 Nr. 4 SGB III nicht

als Einkommen gilt, soweit sie nachweislich dem Förderzweck entsprechend

verwendet wird. Damit hat der Gesetzgeber die Eigenheimzulage nicht

schlechthin, sondern nur sozialrechtlich unter einer bestimmten Voraussetzung

der Einstufung als Einkommen entzogen. Der sozialrechtliche und der unter-

haltsrechtliche Einkommensbegriff sind aber nicht deckungsgleich (vgl. im Hin-

blick auf § 194 Abs. 3 Nr. 1 SGB III: BGH, Urteil vom 22. Februar 1995

- XII ZR 80/94 – aaO). Demgegenüber spricht für eine unterhaltsrechtliche Be-

rücksichtigung der Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz, daß nach

§ 9 BErzGG durch die Zahlung von Erziehungsgeld und anderen vergleichba-

ren Leistungen Unterhaltsverpflichtungen grundsätzlich – von dort genannten

Ausnahmen abgesehen – nicht berührt werden. Das Eigenheimzulagengesetz

enthält keine dementsprechende Bestimmung. Da die Regelung im Bundeser-

ziehungsgeldgesetz älter ist, hätte eine der darin getroffenen Bestimmung ent-

sprechende Regelung im Eigenheimzulagengesetz nahegelegen, wenn der Ge-

setzgeber einen unterhaltsrechtlichen Gleichlauf beider Leistungen gewollt

hätte.

ee) Einer unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Eigenheim- und

Kinderzulage steht auch nicht entgegen, daß sozialstaatliche Leistungen nach

der Rechtsprechung unterhaltsrechtlich grundsätzlich nicht zu berücksichtigen

sind. So rechtfertigt sich eine im Vergleich zum Kindergeld unterschiedliche Be-

handlung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1979 - III ZR 50/78 - aaO und nunmehr

§ 1612 b BGB) daraus, daß laufende finanzielle Belastungen nicht Vorausset-

zung für den Anspruch auf Eigenheim- und Kinderzulage sind, sie vielmehr

ohne Rücksicht darauf gewährt werden, ob im Einzelfall tatsächlich eine Zins-

und Tilgungslast besteht. Die Arbeitnehmersparzulage hat der Bundesgerichts-

hof unterhaltsrechtlich mit Rücksicht darauf nicht als Einkommen berücksichtigt,

daß schon die vermögenswirksamen Leistungen, von deren Erhalt und Höhe

die Sparzulage abhängt, als Teil des Lohnes oder Gehaltes des Arbeitnehmers

unterhaltserhöhend wirken, ungeachtet der Tatsache, daß der Arbeitnehmer

über sie nicht verfügen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1980 – IVb ZR

530/80 – FamRZ 1980, 984 f. m.w.N.).

ff) Die unterhaltsrechtliche Anrechnung der Leistungen nach dem Eigen-

heimzulagengesetz belastet den Unterhaltspflichtigen auch nicht unangemes-

sen. So findet, wenn er für das selbst genutzte Wohneigentum, in Ansehung

dessen die Zulage gewährt wird, Schuldzinsen zu zahlen hat, ein Ausgleich da-

durch statt, daß er diese unterhaltsrechtlich bis zur Höhe der Miete für einen

angemessenen Wohnraum geltend machen kann (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli

1984 - VI ZR 42/83 - VersR 1984, 961, 962; vom 5. Dezember 1989

- VI ZR 276/88 - aaO und BGHZ 137, 237, 240, jeweils m.w.N.).

4. Zu Recht wendet sich die Revision indes gegen die Schadensschät-

zung des Berufungsgerichts.

a) Der Tod des Unterhaltspflichtigen macht es erforderlich, dessen (fikti-

ve) künftige Unterhaltspflichten in Geld zu bewerten. Dies zwingt den Richter zu

einer Prognose, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Unterhalts-

berechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bei Unterstellung seines Fortlebens

nach dem Unfall entwickelt haben würden. Er muß eine vorausschauende Be-

trachtung vornehmen, in die er alle voraussehbaren Veränderungen der Unter-

haltsbedürftigkeit des Berechtigten und der (hypothetischen) Leistungsfähigkeit

des Unterhaltspflichtigen, wäre er noch am Leben, einzubeziehen hat. Für diese

Prognose gilt der Maßstab des § 287 ZPO. Das bedeutet, daß die Einschätzung

des Richters nicht "in der Luft schweben" darf, vielmehr benötigt er für die Be-

urteilung der zukünftigen Entwicklung greifbare Tatsachen als Ausgangspunkt.

Andererseits muß sich der Richter bewußt sein, daß ihm § 287 ZPO eine be-

sonders freie Stellung einräumt, die Schätzungen im Sinne eines Wahrschein-

lichkeitsurteils erlaubt und nach Lage des Falles sogar gebieten kann, weil die

Vorschrift dem Geschädigten zu einem gerechten Ausgleich verhelfen soll. Da-

bei hat der Tatrichter unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten, die ihm § 287

ZPO bietet, bei der Festsetzung der Unterhaltsrente für die Zukunft sämtliche

für die Bemessung dieser Rente im Bemessungszeitraum zukünftig maßgebend

werdenden Faktoren zu berücksichtigen. Unsicherheiten über die Bemes-

sungsfaktoren sind im Rahmen des nach § 287 ZPO Zulässigen im Schätzer-

gebnis zu verarbeiten (vgl. Senatsurteile vom 24. April 1990 - VI ZR 183/89 -

VersR 1990, 907; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438

und BGH, Urteil vom 3. Dezember 1999 - IX ZR 332/98 - VersR 2001, 246, je-

weils m.w.N.). Einer Überprüfung dieser Schätzung durch das Revisionsgericht

sind enge Grenzen gezogen; es hat nur zu prüfen, ob die Schadensermittlung

auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und

ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen

worden sind (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 10. April 1979 - VI ZR 151/75 -

VersR 1979, 670, 671 f., BGHZ 102, 322, 330 und vom 2. Dezember 1997

- VI ZR 142/96 - VersR 1998, 333, 335 m.w.N. – in BGHZ 137, 237 insoweit

nicht abgedruckt).

b) Im Streitfall beruht die Schadensschätzung auf falschen rechtlichen

Erwägungen. Die getroffenen Feststellungen vermögen die Entscheidung des

Berufungsgerichts nicht zu tragen.

aa) Ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet legt das Be-

rufungsgericht der Berechnung der den Klägern zustehenden Unterhaltsrenten

allerdings die Beträge zugrunde, auf die sich Parteien in dem im Jahre 1999

geschlossenen Teilvergleich geeinigt haben.

bb) Hingegen rechtfertigen es die bisherigen Feststellungen des Beru-

fungsgerichts nicht, die Eigenheim- und Kinderzulage dem für die Jahre 1997

bis 2004 anzunehmenden fiktiven Einkommen des Verunglückten hinzuzurech-

nen.

(1) Darauf, ob die Klägerin zu 1 selbst die Möglichkeit verloren hat, für

ein zweites Objekt Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch

zu nehmen, kommt es für die Berechnung der Unterhaltsrenten nicht an. Ein

solcher Rechtsverlust wäre ein nach Lage der Dinge nicht ersatzfähiger reiner

Vermögensschaden der Klägerin zu 1, der darüber hinaus nur bei ihr eingetre-

ten wäre, nicht aber bei den Klägern zu 2 und 3.

(2) Eine Erhöhung der Unterhaltsansprüche der Kläger käme vielmehr

nur dann in Betracht, wenn dem Unterhaltsverpflichteten, also dem Ehemann

der Klägerin zu 1, im Falle seines Fortlebens in dem bezeichneten Zeitraum

Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz zugeflossen wären. Das wäre

nur dann möglich gewesen, wenn zu dieser Zeit noch kein Objektverbrauch im

Sinne von § 6 Abs. 3 EigZulG vorgelegen hätte. Ein solcher wäre aber einge-

treten, wenn die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann ohne dessen tödlichen Unfall

bereits aus Anlaß des im Oktober 1993 erfolgten Immobilienerwerbs zum

zweiten Mal von der Möglichkeit der staatlichen Förderung gem. § 10 e EStG

a.F. Gebrauch gemacht hätten. Dafür könnte sprechen, daß die Eheleute nach

den im Berufungsurteil in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts

geplant hatten, die von ihnen seinerzeit bewohnte Eigentumswohnung gewinn-

bringend zu veräußern, um mit dem erzielten Betrag ein Hausgrundstück zu

erwerben und unter Inanspruchnahme der zweiten Abschreibungsmöglichkeit

gem. § 10 e EStG a.F. zu finanzieren. Bei einer solchen Fallgestaltung wäre

den Klägern ein Unterhaltsschaden aber nicht aus Anlaß des späteren, im Jah-

re 1997 getätigten Grundstückserwerbs entstanden. Mit dieser aufgrund des

unstreitigen Parteivortrags durchaus naheliegenden Möglichkeit hat sich das

Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht befaßt. Von seinem Ansatz aus folge-

richtig hat es auch nicht erwogen, ob und inwieweit den Klägern für den von

ihnen angeführten Zeitraum Ansprüche auf erhöhte Unterhaltsrenten unter dem

Gesichtspunkt zustehen könnten, daß der Verunglückte im Falle seines Fortle-

bens möglicherweise den im Jahre 1993 getätigten Immobilienerwerb dazu ge-

nutzt hätte, die zweite Abschreibungsmöglichkeit gem. § 10 e EStG a.F. in An-

spruch zu nehmen.

Das Berufungsgericht hat bei der Berechnung der Höhe der Unterhalts-

ansprüche gemäß § 844 Abs. 2 BGB auch nicht bedacht, daß der Ehemann die

volle Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz für ein weiteres Objekt nur

dann in Anspruch hätte nehmen können, wenn er dieses zu Alleineigentum er-

worben hätte. Hätten die Eheleute im Falle des Fortlebens des Verunglückten

das im Jahre 1997 gekaufte Haus nämlich als Miteigentümer erworben, wären

die Leistungen nach § 9 EigZulG einem jeden von ihnen (nur) gemäß seinem

jeweiligen Miteigentumsanteil zugeflossen (BFHE 191, 377, 378 ff.; 192, 415,

416 und 202, 327). Insoweit wäre deshalb gegebenenfalls zu bedenken, daß

die Eheleute sowohl die Eigentumswohnung im Jahre 1988 als auch das Haus-

grundstück im Jahr 1993 jeweils gemeinsam gekauft haben.

III.

Da somit eine weitere Sachaufklärung geboten ist, sieht sich der Senat

gehindert, nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst in der Sache zu entscheiden. Die Sa-

che war daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll