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BGH Urteil vom 10.12.2003 – IV ZR 217/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. Dezember 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

VBLS § 41 Abs. 2 c; AGBG § 9 Bk, Cl

Die Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts unter Berücksichtigung fiktiver Abzüge für Pflegeversicherung, Solidaritätszuschlag, Umlage und Steueranteil aus Zukunftssicherung führt zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Versi- cherten im Sinne der §§ 9 AGBG, 307 BGB.

BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Rich-

terin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember

2003

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des

Landgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 2002 wird auf Ko-

sten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger bezieht seit dem 1. Juni 1990 eine Versorgungsrente

von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.

Im März 2001 paßte die Beklagte die Versorgungsrente des Klä-

gers mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 an. Dabei nahm sie zur Errech-

nung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts u.a. fiktive Abzüge des Solidari-

tätszuschlags, des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zur sozialen Pflege-

versicherung, des Beitrags des Pflichtversicherten an der Umlage und

des Steueranteils aus Zukunftssicherung gemäß § 41 Abs. 2c ihrer am

1. Januar 1967 in Kraft getretenen Satzung vom 27. Juli 1966 (im fol-

genden: VBLS) vor. Die Vorschrift ist mit der 19. Satzungsänderung vom

10. November 1983 (BAnz. Nr. 53 vom 15. März 1984) mit Wirkung ab

dem 1. Januar 1985 eingefügt worden und lautet in ihrer letzten Fassung

der 37. Satzungsänderung vom 21. Juli 2000 (BAnz. Nr. 212 vom

11. November 2000) auszugsweise wie folgt:

"Das fiktive Nettoarbeitsentgelt ist dadurch zu errechnen, daß von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt

a)

b)

sowie

c)

d)

und

e)

bei einem am Tag des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Versorgungs- rentenberechtigten ... der Betrag, der an diesem Tag als Lohnsteuer nach Steuerklasse III/0 zu zahlen wäre,

bei allen übrigen Versorgungsrentenberechtigten der Betrag, der am Tag des Beginns der Versorgungsrente als Lohnsteuer nach Steuerklasse I/0 zu zahlen wäre,

die Beträge, die als Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversi- cherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der am Tag des Beginns der Versorgungsrente geltende Beitragssät- ze und Beitragsbemessungsgrenzen zu zahlen wären,

der Betrag, der sich auf der Grundlage des gesamtversor- gungsfähigen Entgelts nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Versorgungs- TV als Beitrag des Pflichtversicherten an der Umlage bei un- terstellter Pflichtversicherung im Tarifgebiet West ergeben würde,

20 v.H. des um 89,48 Euro verminderten Betrages, der sich auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgeltes als vom Arbeitgeber getragene Umlage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Versorgungs-TV ergeben würde,

abgezogen werden.

Lohnsteuer im Sinne dieser Satzung ist die Lohnsteuer für Monats- bezüge (zuzüglich des Solidaritätszuschlags) ...

Arbeitnehmeranteile im Sinne des Satzes 1 Buchst. c sind die Be- träge, die als Arbeitnehmeranteile zu zahlen wären, wenn der Ver- sorgungsrentenberechtigte in der Krankenversicherung, der sozia- len Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig und mit dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt beitragspflichtig wäre. ..."

Der Kläger hat unter anderem beantragt festzustellen, daß die Be-

klagte verpflichtet sei, ihm eine Versorgungsrente zu gewähren, bei der

bei Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts keine fiktiven Abzüge

für Pflegeversicherung, Solidaritätszuschlag, Umlage und Steueranteil

aus Zukunftssicherung vorgenommen werden. Insoweit verfolgt der in

den Vorinstanzen erfolglose Kläger sein Klagebegehren mit der Revision

weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts darf die Beklagte bei

der Errechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts die durch die 27. Sat-

zungsänderung vom 29. März 1995 (BAnz. Nr. 109 vom 13. Juni 1995

und Nr. 119 vom 29. Juni 1995) mit Wirkung ab dem 1. April 1995 ein-

geführten fiktiven Abzüge des Solidaritätszuschlags und des Arbeitneh-

meranteils am Beitrag zur Pflegeversicherung sowie die durch die

37. Satzungsänderung mit Wirkung vom 1. Juli 2000 eingeführten Fiktiv-

abzüge des Pflichtversichertenbeitrags an der Umlage und des Steuer-

anteils aus Zukunftssicherung vornehmen. Diese Satzungsänderungen

seien gemäß § 14 VBLS zulässig und verstießen nicht gegen § 9 AGBG

oder § 242 BGB. § 41 Abs. 2c VBLS diene dem anerkennenswerten

Zweck, die Versorgungsbezüge in ein angemessenes Verhältnis zum

letzten Arbeitseinkommen des Rentenberechtigten und zu dem der aktiv

Beschäftigten zu setzen. Dabei werde das fiktive Nettoarbeitsentgelt an

den durchschnittlichen Nettolohn der Arbeitnehmer angeglichen durch

Berücksichtigung der Abzüge, die jeder Lohnempfänger hinzunehmen

habe.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Die vom Kläger beanstandete Berechnung des fiktiven Nettoar-

beitsentgelts gilt für seine Versorgungsrente auch nach Inkrafttreten der

neuen Satzung der Beklagten, die von ihrem Verwaltungsrat am 19. Sep-

tember 2002 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 beschlossen worden ist

(BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) und das Gesamtversorgungssystem

durch ein Betriebsrentensystem abgelöst hat. Nach der Übergangsrege-

lung des § 75 Abs. 1 VBLS n.F. werden die Versorgungsrenten für Versi-

cherte, die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2001 bereits versor-

gungsrentenberechtigt waren, zu diesem Zeitpunkt nach dem bis zum

31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht festgestellt. Die so festge-

stellte Versorgungsrente des Klägers wird gemäß § 75 Abs. 2 S. 1 VBLS

n.F. als Besitzstandsrente weitergezahlt und weiterhin nach § 41 Abs. 2c

VBLS berechnet.

2. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2c Satz 1 lit. c-e, Satz 2 und 3

VBLS sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers wirksam.

a) Die VBLS enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die als

Allgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind, weil sie Versi-

cherungen regeln. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungs-

verträge, die die Beklagte als Versicherer mit den beteiligten Arbeitge-

bern als Versicherungsnehmern zugunsten der bezugsberechtigten Ver-

sicherten, der Arbeitnehmer, abschließt (st. Rspr., BGHZ 142, 103,

105 ff.; BVerfG, NJW 2000, 3341 f. unter II 2 a, c).

Die grundsätzliche Befugnis des Verwaltungsrats der Beklagten zu

Änderungen ihrer Satzung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 S. 1 VBLS. Nach

§ 14 Abs. 3 lit. b VBLS haben Satzungsänderungen u.a. des § 41 VBLS

auch Wirksamkeit für bestehende Versicherungen. Dieser Änderungs-

vorbehalt ist wirksam. Die Zustimmung des Versicherten zu einer vorbe-

haltenen Satzungsänderung ist nicht erforderlich; ebensowenig kommt

es darauf an, ob solche Änderungen für ihn erkennbar und vorhersehbar

sind (BGHZ 103, 370, 381 f.).

b) Allerdings müssen sich auch wirksam vorbehaltene Satzungs-

änderungen in dem durch das AGBG bzw. die §§ 305 ff. BGB vorgege-

benen Rahmen halten. Dem ist der Satzungsgeber bei der Einführung

der fiktiven Abzüge des Solidaritätszuschlags, des Arbeitnehmeranteils

am Beitrag zur Pflegeversicherung, des Pflichtversichertenbeitrags an

der Umlage und des Steueranteils aus Zukunftssicherung bei der Be-

rechnung des fiktiven Nettoentgelts gerecht geworden.

aa) Diese Änderungen des § 41 Abs. 2c VBLS gehören nicht zu

dem nach §§ 8 AGBG, 307 Abs. 3 S. 1 BGB kontrollfreien Bereich der

Leistungsbeschreibungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit

oder Bestimmbarkeit ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen

werden kann, sondern zu den kontrollfähigen Klauseln, die das Hauptlei-

stungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifi-

zieren (BGHZ 123, 83, 84; 142, 103, 109 f.). Es handelt sich auch

- anders als die mit der Einführung der Netto-Gesamtversorgung ange-

strebte Abschmelzung der Überversorgung als solche - nicht um maßge-

bende Grundentscheidungen der beteiligten Sozialpartner, deren Kon-

sens es vorbehalten bleibt, in welchem Maß die Versorgung der Arbeiter

und Angestellten des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an

die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (vgl. BGHZ 103,

370, 384 f.).

Auf den Schutz der demnach anwendbaren §§ 9 AGBG, 307 Abs. 1

und 2 BGB darf sich der Kläger berufen, weil er Begünstigter des zwi-

schen seinem früheren Arbeitgeber und der Beklagten abgeschlossenen

Gruppenversicherungsvertrages und aus der Satzung unmittelbar be-

rechtigt ist (vgl. BGHZ 142, 103, 107 f.).

bb) Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2c Satz 1 lit. c-e, Satz 2 und

3 VBLS halten der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG bzw. § 307

Abs. 1 S. 1 BGB stand.

Sie benachteiligen die Versicherten, auf deren Interessen vorran-

gig abzustellen ist (BGHZ 103, 370, 383), nicht entgegen den Geboten

von Treu und Glauben unangemessen.

Die mit der 19. Satzungsänderung eingeführte Begrenzung der

nach wie vor bruttobezogenen Gesamtversorgung auf einen nettobezo-

genen Betrag diente dem - vom Versicherten hinzunehmenden - Abbau

sozialpolitisch unerwünschter Überversorgungen

(BGHZ 103, 370,

371 ff., 383 ff.). Während bei Einführung des Gesamtversorgungssy-

stems im Jahre 1967 die erreichbare Gesamtversorgung in aller Regel

deutlich hinter dem Nettoarbeitseinkommen zurückblieb, verschob sich

dieses Verhältnis in der Folgezeit zugunsten der Alterseinkommen. Die

steigende Belastung der Bruttoarbeitseinkommen mit Steuern und Sozi-

alversicherungsbeiträgen führte dazu, daß das Renteneinkommen An-

fang der achtziger Jahre im Falle der Höchstversorgung generell die vor-

her verfügbaren Bezüge teilweise erheblich überschritt (BGHZ 103, 370,

372 f.). Diese Entwicklung widersprach dem - an die Beamtenversorgung

angelehnten und von der Revision anerkannten - Grundsatz, daß die im

Ruhestand erreichbare Gesamtversorgung angemessen hinter dem letz-

ten verfügbaren Arbeitseinkommen zurückbleiben soll (BGHZ 103, 370,

373 f.). Daher wurde in den Tarifverhandlungen des öffentlichen Dien-

stes 1983 die Beschränkung der Gesamtversorgung im Verhältnis zum

Nettoarbeitseinkommen beschlossen. Durch den 15. Änderungstarif-

vertrag vom 21. Februar 1984 wurde in § 4 Abs. 1 lit. b Unterabs. 1 S. 2

des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes

und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und

Betriebe (Versorgungs-TV) die Gesamtversorgung nach Maßgabe der

gesamtversorgungsfähigen Zeit auf 45 v.H. bis 89,95 v.H. eines aus dem

gesamtversorgungsfähigen Entgelt errechneten fiktiven Nettoarbeitsent-

gelts begrenzt. Dieser Bestimmung entspricht § 41 Abs. 2a, b VBLS, der

seit der 24. Satzungsänderung vom 24. April 1991 (BAnz. Nr. 141 vom

1. August 1991) einen Höchstsatz von 91,75 v.H. vorsieht. Zur Berech-

nung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts hat der Satzungsgeber in § 41

Abs. 2c VBLS auf Abzüge abgestellt, die sich nach den Steuer- und So-

zialabgabesätzen für die maßgebenden Bruttoarbeitseinkommen richten.

Das hat den Vorteil, daß künftige (generelle) Änderungen in den Steuer-

und Soziallastquoten der Arbeitnehmer ohne weiteres auf die Rentenbe-

messung durchschlagen und erneute Fehlentwicklungen vermieden wer-

den (BGHZ 103, 370, 386). Im Rahmen dieser generellen Berechnungs-

weise hat die Beklagte das fiktive Nettoarbeitsentgelt an den durch-

schnittlichen Nettolohn durch Berücksichtigung der von jedem Arbeit-

nehmer hinzunehmenden Abzüge angeglichen.

Zu diesen Abzügen gehört der Solidaritätszuschlag, der nach § 1

Abs. 1 Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 eine Ergänzungsabgabe zur

Lohnsteuer ist und dieser in § 41 Abs. 2c Satz 2 VBLS zugerechnet wird.

Der Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags bei der Ermittlung des

fiktiven Nettoarbeitsentgelts steht - ebenso wie dem Ansatz der fiktiven

Lohnsteuer - nicht entgegen, daß die Versorgungsrentenberechtigten

nach § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a EStG aus dem Ertragsanteil ihrer Versorgungs-

rente selbst Einkommensteuer zahlen und dabei auch den Solidaritäts-

zuschlag entrichten müssen. Dadurch wird das Nettorenteneinkommen

nicht unverhältnismäßig gekürzt; insbesondere kommt es nicht zu einer

Doppelbesteuerung. Der fiktive Solidaritätszuschlag bestimmt wie auch

die anderen Abzugsposten des § 41 Abs. 2c VBLS die reine Rechengrö-

ße des fiktiven Nettoarbeitsentgelts (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der

Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes August 2002 Teil B

S. B 151a Anm. 12

zu § 41 VBLS; Langenbrinck

in Berger/

Kiefer/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer

des öffentlichen Dienstes Band I Juni 2002 S. B 88.65 Rdn. 1b zu § 41

VBLS). Diese führt zusammen mit der weiteren Rechengröße des in § 41

Abs. 2b VBLS festgelegten Vomhundertsatzes zu dem von den Tarifpar-

teien als richtig angesehenen Abstand der Gesamtversorgung zum letz-

ten Nettoentgelt des Versicherten und zum durchschnittlichen Ar-

beitseinkommen der aktiven Beschäftigten (Langenbrinck, aaO). Mit die-

sem Berechnungsmodell verspricht die Beklagte keine Nettoversor-

gungsrente in bestimmter Höhe, sondern eine Bruttoversorgungsrente,

die an die Nettolohnentwicklung angeglichen wird.

Mit Blick darauf werden die Versorgungsrentner auch nicht da-

durch unangemessen belastet, daß zum einen der Arbeitnehmeranteil

am Beitrag zur Pflegeversicherung vom gesamtversorgungsfähigen Ent-

gelt abgezogen wird und zum anderen die Versorgungsrente mit dem

vollen Beitragssatz für die Pflegeversicherung belastet wird. Das be-

deutet aus den genannten Gründen nicht, daß der fiktive Abzug des hal-

ben Beitragssatzes bei der Ermittlung der Nettogesamtversorgung un-

verhältnismäßig ist. Der Versorgungsrentner wird nicht doppelt mit Pfle-

geversicherungsbeiträgen belastet. Auch der fiktive Arbeitnehmeranteil

am Pflegeversicherungsbeitrag ist nur ein Posten im Rahmen der Re-

chengröße des fiktiven Nettoarbeitsentgelts und trägt dazu bei, den an-

gemessenen Abstand des Renteneinkommens zum Nettoarbeitseinkom-

men zu wahren.

Diesem Ziel dient schließlich auch die Berücksichtigung des Bei-

tragsanteils des Pflichtversicherten an der Umlage bei der Ermittlung des

fiktiven Nettoarbeitsentgelts. Da dieser - die Versorgungsrenten ohnehin

nicht belastende - Abzugsposten das Nettoeinkommen der Arbeitnehmer

mitbestimmt, ist es konsequent, ihn auch in die Ermittlung des gesamt-

versorgungsfähigen Entgelts einzubeziehen. Das gilt auch für den fikti-

ven Abzug des Steueranteils aus Zukunftssicherung, der auf die vom Ar-

beitgeber für die Arbeitnehmer an die Beklagte gezahlten Umlagen ent-

fällt.

Die Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts hält sich mithin

nach wie vor im Rahmen des schon mit der 19. Satzungsänderung ver-

folgten - und vom Senat ausdrücklich gebilligten (BGHZ 103, 370,

383 ff.) - Ziels, die Gesamtversorgung auf einen bestimmten Prozentsatz

des Nettoarbeitsentgelts eines erwerbstätigen Arbeitnehmers zu begren-

zen. Daß die damit einhergehende - an neue und zusätzliche Belastun-

gen der aktiven Arbeitnehmer geknüpfte - Schmälerung der Versor-

gungsrente zu Benachteiligungen der Versorgungsrentner führt, die im

Sinne der §§ 9 AGBG, 307 BGB unangemessen sind, ist nicht zu erken-

nen. Gleiches gilt für die von der Revision gerügten Verfassungs-

verstöße.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Dr. Kessal-Wulf