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BGH Beschluss vom 15.12.2003 – XII ZB 129/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Dezember 2003

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2003 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den

Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Mai (nicht: 27. März) 2003

wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der

monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 30. Juni 2002,

nicht 15,73

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:4)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)

(cid:13)(cid:3)(cid:17)

(cid:8)(cid:9)(cid:19)(cid:20)(cid:10)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:9)(cid:19)(cid:12)(cid:25)

Beschwerdewert: 500

Gründe

I.

Die Parteien haben am 23. März 2001 geheiratet. Der Scheidungsantrag

der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 11. November 1963) ist dem Ehe-

mann (Antragsgegner; geboren am 27. Dezember 1964) am 26. Juli 2002 zu-

gestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die

Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin

gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners beim

Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer

Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf

(cid:0) (cid:0)

(cid:18)

dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsan-

stalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe

von monatlich 15,73

Juni 2002, begründet hat. Dabei ist

(cid:8)(cid:9)(cid:26)(cid:3)(cid:2)(cid:24)(cid:23)(cid:24)(cid:8)(cid:11)(cid:4)(cid:28)(cid:27)(cid:24)(cid:29)(cid:31)(cid:30) (cid:6)(cid:24)(cid:8)(cid:5)(cid:4)"!$#%(cid:25)

das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von

ehezeitlichen (1. März 2001 bis 30. Juni 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwart-

schaften des Antragsgegners beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung

des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des

Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich

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(cid:8)(cid:9)(cid:26)

50,46

o-

gen auf den 30. Juni 2002, ausgegangen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde

des LBV hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit

der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-

gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung

des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im

Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentli-

chen nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-

lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-

(cid:0) (cid:18) (cid:18)

(cid:0) (cid:18)

derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich

nicht zu beanstanden.

Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des

Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-

blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt

der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung

des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember

2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2

Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten

ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-

gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder

erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom

26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung be-

stimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senat

weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangs-

phase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil

nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-

rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls

später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird,

bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen

schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbe-

schluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).

Der Antragsgegner wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren

(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2029 bzw. die Altersgrenze gemäß § 5 BPolBG

- von der die Auskunft des LBV ungerügt ausgeht - im Jahre 2024 erreichen.

Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeit-

punkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der

Versorgungsfall wird danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem

bisher angenommenen Ende der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG ein-

treten.

Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerin

durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-

zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstelle-

rin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum

1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist in-

dessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der ge-

setzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung anderer-

seits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem An-

tragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die

Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsan-

wartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschie-

de im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die ge-

genwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-

ßend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung

nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.

2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der

nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-

sungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz

über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Län-

dern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom

10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes

zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom

29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit der

Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom

4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt