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BGH Beschluß vom 26.11.2003 – XII ZB 30/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. November 2003

in der Familiensache

XII ZB 30/03

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2;

BeamtVG §§ 14 Abs. 1 und 6, 69 e i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926 ff.)

a) Nachdem die Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 BeamtVG

durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 zum 1. Januar 2003 in Kraft getre-

ten ist, ist für die Berechnung des Versorgungsausgleichs der verminderte Höchst-

ruhegehaltssatz von 71,75 % maßgeblich.

b) Tritt der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG ein,

so unterfällt der degressive Abschmelzungsteil der Versorgung nicht dem öffent-

lich-rechtlichen Versorgungsausgleich.

BGH, Beschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - OLG München

AG Landsberg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2003 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats

- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivil-

senate in Augsburg, vom 10. Januar 2003 wird auf Kosten des

weiteren Beteiligten zu 2 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß

der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 30. November

2001, nicht 532,45

(cid:0)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:17)

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:4)(cid:14)(cid:13)(cid:9)(cid:15)(cid:9)(cid:16)

(cid:8)(cid:19)(cid:21)(cid:22)(cid:10)(cid:24)(cid:23)(cid:9)(cid:25)(cid:19)(cid:21)(cid:27)(cid:26)

Beschwerdewert: 500

Gründe

I.

Die Parteien haben am 31. Oktober 1987 geheiratet. Der Scheidungsan-

trag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 27. September 1956) ist der

Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 15. Februar 1964) am 11. Dezember

2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Ver-

bundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungs-

ausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des An-

tragstellers beim Freistaat Bayern, Bezirksfinanzdirektion München (BFD; wei-

terer Beteiligter zu 2), im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB

(cid:0) (cid:20)

für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversi-

cherung in Höhe von monatlich 532,45

November 2001,

(cid:8)(cid:19)(cid:28)(cid:7)(cid:2)(cid:9)(cid:25)(cid:9)(cid:8)(cid:29)(cid:4)(cid:31)(cid:30)(cid:5) "!(cid:11)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:5)(cid:4)(cid:31)(cid:15)(cid:29)(cid:16)#(cid:26)

begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren

Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Oktober 1987 bis 30. November

2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei der BFD unter

Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14

Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsge-

setzes 2001 in Höhe von monatlich 2.155 DM und der Antragsgegnerin - eben-

falls bei der BFD - in Höhe von monatlich 72,24 DM (Mindestversorgung) aus-

gegangen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die BFD geltend

gemacht, während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG dürfe die Her-

absetzung des Höchstruhegehaltssatzes durch das Versorgungsänderungsge-

setz 2001 (§ 14 Abs. 1 BeamtVG n.F.) noch nicht berücksichtigt werden. Das

Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der BFD, mit

der sie weiterhin die Anwendung des bisherigen Höchstruhegehaltssatzes von

75 % erstrebt. Die Parteien haben sich im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesent-

lichen nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2003, 932 f.

veröffentlicht ist, hat entgegen der Auffassung der BFD für die Ermittlung der

(cid:0) (cid:20)

Anwartschaften des Antragstellers zu Recht § 14 BeamtVG in der Fassung des

Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember

2001 (BGBl. I, 3926) angewendet, nachdem diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2

Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten

ist (vgl. dazu ausführlich Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB

75/02 - zur Veröffentlichung bestimmt). Hinsichtlich der Anwartschaften der An-

tragsgegnerin spielen die Änderungen durch das Versorgungsänderungsgesetz

2001 keine Rolle, da nach der Auskunft der BFD insoweit eine Mindestversor-

gung zugrunde gelegt wurde (vgl. § 69 e Abs. 3 Satz 2 BeamtVG).

Die BFD bestreitet nicht, daß die Absenkung des Höchstruhegehaltssat-

zes nach § 14 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 zum

1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, macht jedoch geltend, die Änderungen

nach dem Versorgungsgesetz 2001 hätten gleichwohl nicht berücksichtigt wer-

den dürfen. Es sei vielmehr von dem Betrag auszugehen, der sich ohne die

Rechtsänderung ergäbe. Die Änderungen des § 14 Abs. 1 und Abs. 6 BeamtVG

seien bis zum Tag vor dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002

folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG kein geltendes Recht. Auch faktisch

bewirke die Verminderung des Ruhegehaltssatzes während der Übergangs-

phase von voraussichtlich 2003 bis 2010 keine Änderung der Versorgungsbe-

züge. Das Ruhegehalt würde in diesem Zeitraum weder gekürzt noch abge-

schmolzen. Durch die "vorgezogene" Berücksichtigung der im Versorgungsän-

derungsgesetz 2001 enthaltenen Maßnahmen über die Absenkung des Ruhe-

gehalts werde der Halbteilungsgrundsatz verletzt. Der Ausgleichsberechtigte

müsse sowohl die beamtenrechtliche als auch die rentenrechtliche Niveauab-

senkung hinnehmen. Dies könne nur dann vermieden werden, wenn entgegen

den gesetzlichen Vorschriften bei der Kürzung der Anpassungsfaktor bei der

Dynamisierung außer Betracht bliebe.

Dem kann nicht gefolgt werden. Antragsteller und Antragsgegnerin wer-

den die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs.1 BRRG) im Jahre 2021

bzw. 2029 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu

einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt

noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach jedenfalls nach 2010 und

damit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangs-/Anpassungszeit

(vgl. etwa die Begründung zu § 69 f - entspricht § 69 e des späteren Gesetzes -

des Gesetzentwurfes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen für das

Versorgungsänderungsgesetz 2001, BT-Drucks. 14/7064 S. 42) eintreten. Da-

mit kommt die Übergangsregelung nach § 69 e BeamtVG nicht mehr zur An-

wendung, so daß der verminderte Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % unein-

geschränkt maßgeblich sein wird. Nur diese Versorgung hat der Antragsteller

- gerade auch im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz - auszugleichen.

2. Daß das Ehezeitende vor bzw. in der Übergangsphase liegt, vermag

- ebenso wie ein Versorgungsfall, der während der Übergangszeit eintritt - zu

keiner anderen Beurteilung zu führen.

a) Erklärtes Ziel des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 ist die wir-

kungsgleiche und systemgerechte Übertragung der Reformmaßnahmen in der

gesetzlichen Rentenversicherung (durch das Gesetz zur Reform der gesetzli-

chen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvor-

sorgevermögens - Altersvermögensgesetz/AVmG - vom 26. Juni 2001, BGBl I,

1310 und das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzli-

chen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvor-

sorgevermögens - Altersvermögensergänzungsgesetz/AVmEG - vom 21. März

2001, BGBl I, 403) auf die Beamtenversorgung (vgl. BT-Drucks. 14/7064 S. 1).

Dazu soll schrittweise der Versorgungshöchstsatz nach § 14 BeamtVG von

75 % auf 71,75 % im Jahre 2010 abgesenkt werden. Die Absenkung soll im

Jahr 2003 beginnen und sämtliche Versorgungsempfänger (Bestand und Zu-

gang) erfassen. Regelungstechnisch ist eine Abflachung des Anstiegs der Ver-

sorgungsbezüge im Rahmen der nächsten acht Versorgungsanpassungen ab

dem Jahr 2003 vorgesehen. Nach der Übergangsregelung in § 69 e Abs. 1 - 4

BeamtVG werden dabei zunächst in den ersten sieben auf den 31. Dezember

2002 folgenden allgemeinen Anpassungen die ruhegehaltsfähigen Dienstbezü-

ge durch die Anwendung eines Anpassungsfaktors vermindert, während bei der

achten Anpassung der Ruhegehaltssatz herabgesetzt wird. Formal werden also

nicht bestehende Versorgungsbezüge gekürzt, sondern lediglich künftige Zu-

wächse abgeflacht (vgl. BT-Drucks. 14/7064 S. 60). Die Ruhegehälter werden

bei zukünftigen Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zwar erhöht, aber

in einem geringeren Umfang (zu den Regelungen des Versorgungsänderungs-

gesetzes 2001 im einzelnen vgl. etwa Bergner, FamRZ 2002, 1229 ff.; Pech-

stein, ZBR 2002, 1 ff.; Battis/Kersten, PersR 2002, 91 ff.; Lümmen/Grunefeld,

ZTR 2002, 210 ff. und 264 ff.). Wirtschaftlich betrachtet werden die Versorgun-

gen in einer gestreckten Übergangszeit auf den neuen Höchstruhegehaltssatz

nach § 14 BeamtVG abgeschmolzen. Dies entspricht einem insoweit degressi-

ven Teil der Versorgung, der im Laufe der Zeit aufgezehrt wird.

b) Der Senat schließt sich in Fortführung seiner ständigen Rechtspre-

chung der Auffassung an, daß dieser degressive Versorgungsteil nicht dem öf-

fentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterfällt (vgl. Senatsbeschlüsse vom

1. Februar 1984 - IVb ZB 49/83 - FamRZ 1984, 565, 568 f. - zum Ausgleich

nach Art. 2 § 2 I des 2. HStruktG ; vom 21. September 1988 - IVb ZB 54/86 -

FamRZ 1988, 1251, 1252 f. und vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 46/88 - FamRZ

1990, 276, 278 f. jeweils zum Ausgleichsbetrag nach § 97 c VBLS a.F.; vom

19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380, 381 - zur Anpassung

einer wegen des Ausgleichsbetrages nach § 97 d Abs. 2/§ 97 c Abs. 2 VBLS

a.F. geschuldeten Ausgleichsrente; vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 116/89 -

FamRZ 1991, 177, 178 - zum Ausgleichsbetrag nach § 95 Abs. 1 der Satzung

der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost; vgl. auch Schreiben des

Bundesministeriums der Justiz vom 2. April 2002, FamRZ 2002, 804, 805; Dei-

senhofer, FamRZ 2002, 288; Bergner aaO 1233, 1234).

Nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB findet der Versorgungsausgleich zwi-

schen den geschiedenen Ehegatten statt, soweit für sie oder einen von ihnen in

der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung der in

§ 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art begründet oder aufrechterhalten worden

sind. Danach ergibt sich aus den in § 1587 a Abs. 2 BGB enthaltenen Bewer-

tungsvorschriften zugleich eine Eingrenzung der auszugleichenden Versor-

gungsanrechte. Der degressive Teil der Versorgungen nach § 69 e BeamtVG

gehört zweifelsohne zu den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen. Die für

derartige Versorgungen vorgesehene Bewertungsvorschrift des § 1587 a Abs. 2

Nr. 1 BGB ist jedoch auf diesen degressiven Teil nicht anwendbar. Denn sie

geht von dem Bestand eines dynamischen, also jedenfalls annäherungsweise

der allgemeinen Einkommensentwicklung folgenden Versorgungsanrechts aus;

dieses wird bewertet und sodann nach § 1587 b Abs. 2 BGB durch die Begrün-

dung ebenfalls dynamischer Rentenanwartschaften ausgeglichen. Für einen

degressiven Teil eines Versorgungsanrechts stellt § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB

keine geeignete Bewertung zur Verfügung. Die Vorschrift gilt für die regulären

Versorgungen oder Versorgungsanwartschaften im öffentlichen Dienst, nicht

aber für solche Teile der Versorgungen, die im Laufe der Zeit aufgezehrt wer-

den (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 aaO 568).

Wie der Senat weiter ausgeführt hat, sind die in den Versorgungsaus-

gleich einzubeziehenden Versorgungsarten in § 1587 a Abs. 2 BGB allerdings

nicht abschließend umschrieben. Vielmehr erweitert der Auffangtatbestand des

§ 1587 a Abs. 5 BGB den Kreis der zu berücksichtigenden Versorgungen über

den Bereich des § 1587 a Abs. 2 BGB hinaus. Indessen kann der degressive

Teil der Versorgungen nach § 69 e BeamtVG auch nicht unter § 1587 a Abs. 5

BGB eingeordnet werden. Denn seine Bewertung ist auch nach billigem Ermes-

sen in sinngemäßer Anwendung der in den Abs. 2 bis 4 des § 1587 a BGB ent-

haltenen Vorschriften nicht möglich. Zwar steht dem nicht von vornherein die

nur begrenzte Abschmelzungs-/Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG entge-

gen, da § 4 der Barwertverordnung für Versorgungen, die nicht lebenslang,

sondern zeitlich begrenzt gewährt werden, eine Bewertungsmethode bereithält.

Diese setzt jedoch die Feststellung der Laufzeit der Versorgung voraus (§ 4

Abs. 2 Satz 1 BarwertVO). An der Möglichkeit, letztere zuverlässig zu ermitteln,

fehlt es hier aber. Die Dauer der Abflachung des Anstiegs der Versorgungsbe-

züge nach § 69 e BeamtVG läßt sich im vorhinein weder feststellen noch auch

nur verläßlich absehen. Denn die Übergangsphase wird durch das Versor-

gungsänderungsgesetz 2001 nicht nach Jahren bestimmt, sondern hängt von

der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden allgemeinen Anpassung der

Versorgungsbezüge ab. Wann die einzelnen Anpassungen erfolgen werden, ist

bei der gegenwärtigen Unsicherheit im Rentenbereich nicht voraussehbar. Da-

mit fehlt jede tragfähige Grundlage für eine Bewertung des Abflachungsbetra-

ges (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 1984 aaO 568 f. und vom 12. Sep-

tember 1988 aaO 1252 f.).

c) Ob der Abflachungsbetrag ggf. später im schuldrechtlichen Versor-

gungsausgleich auszugleichen sein wird (vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom

1. Februar 1984 aaO 569; vom 26. Oktober 1989 aaO 279; vom 19. Dezember

1989 aaO 381 f.; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 4. Aufl., § 1587 a

Rdn. 41; Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 2. April 2002 aaO

805; Bergner aaO 1234; Deisenhofer aaO 288), braucht vorliegend nicht ent-

schieden werden, nachdem die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen

Versorgungsausgleich jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht ge-

geben sind.

d) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt in diesen Fäl-

len auch kein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz vor, weil der Aus-

gleichsberechtigte sowohl die beamtenrechtliche als auch die rentenrechtliche

Niveauabsenkung hinnehmen müßte. Zwar ist der BFD zuzugeben, daß die

Gesetzesbegründung zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 (BT-Drucks.

14/7064, S. 42 - zu Nr. 48 Abs. 3) vorsieht, daß die Maßnahmen nach § 69 e

Abs. 3 und 4 BeamtVG bei der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehe-

scheidung als Verminderung gelten, da sie sich als Faktor bei der Berechnung

der Versorgungsanpassung darstellen; sie seien daher bei der Ermittlung des

Kürzungsbetrages im Rahmen von § 57 Abs. 2 Satz 3 und § 58 Abs. 2 Satz 2

BeamtVG zu berücksichtigen. Indessen führt dies nicht zu den von der Be-

schwerdeführerin angestellten Vergleichsrechnungen mit oder ohne Anpas-

sungsfaktor. Vielmehr wäre neben dem Anpassungsfaktor jeweils der entspre-

chend verminderte Höchstversorgungssatz (vgl. dazu die Tabelle BT-Drucks.

14/7064 aaO) zu berücksichtigen.

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh-

rerin auch nicht aus der Regelung des § 255 e SGB VI. Diese Vorschrift regelt

die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversiche-

rung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 und damit die renten-

rechtliche Niveauabsenkung durch die Reformmaßnahmen in der gesetzlichen

Rentenversicherung. Die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin

durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-

zes von 71,75 % - begründet werden, unterliegen (wie alle Anwartschaften der

Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung) für die Zeit vom

1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e

SGB VI. Indessen kann dieser strukturell bedingten Ungleichgewichtung nicht

dadurch begegnet werden, daß dem Antragsteller unter Verstoß gegen den

Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden

ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften abgezogen wird. Die beamten-

rechtliche Versorgung und die gesetzliche Rentenversicherung sind bezüglich

der Übergangsphasen nicht vergleichbar: Während für die Beamtenversorgung

immerhin feststeht, daß sie auf ein Niveau von 71,75 % absinken wird und sich

lediglich der Zeitraum der Übergangsphase nach § 69 e Abs. 3 und 4 BeamtVG

nicht sicher bestimmen läßt, lassen sich demgegenüber für die gesetzliche

Rentenversicherung weder der Zeitraum der Übergangsphase noch das Ab-

senkungsniveau verläßlich feststellen (so in Erg. auch Bergner FamRZ 2002,

1229, 1234). Soweit in der Literatur teilweise (vgl. Bergner aaO, 1233) Berech-

nungen der beamtenrechtlichen Anwartschaften für den Eintritt des Versor-

gungsfalls in der Übergangsphase mit dem zum Beginn der Versorgung maß-

gebenden Anpassungsfaktor durchgeführt werden, stehen diese ausdrücklich

unter der vereinfachenden Prämisse einer jährlichen Anpassung ab 2003 und

der zusätzlichen Annahme, daß die Versorgung in einem Kalendermonat be-

ginnt, in dem die jeweilige Anpassung bereits in Kraft getreten ist. Die Berech-

nungen führen folgerichtig zu dem Ergebnis, daß diese Vorgehensweise im Re-

gelfall wegen der Unvorhersehbarkeit des maßgebenden Anpassungsfaktors

und des Zeitraums der Übergangsphase nicht ratsam ist; es sei daher zweck-

mäßig, der Berechnung der Anwartschaften den verminderten Höchstruhege-

haltssatz von 71,75 % zugrunde zu legen (Bergner aaO S. 1234). Erst recht

lassen sich diese Berechnungen auch nicht auf die gesetzliche Rentenversiche-

rung übertragen. Sollten wegen der genannten systembedingten Unterschiede

im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegen-

wärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend

beurteilt werden kann -, müssen diese der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1

VAHRG vorbehalten bleiben.

3. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags ergibt sich durch

die Berücksichtigung des für die jährliche Sonderzuwendung geltenden Bemes-

sungsfaktors (West) für 2003 (zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Ent-

scheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom

4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.) von 84,29 %.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Ahlt

Bundesrichterin Dr. Vézina ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Hahne