BGH Beschluß vom 26.11.2003 – XII ZB 30/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. November 2003
in der Familiensache
XII ZB 30/03
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2;
BeamtVG §§ 14 Abs. 1 und 6, 69 e i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926 ff.)
a) Nachdem die Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 BeamtVG
durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 zum 1. Januar 2003 in Kraft getre-
ten ist, ist für die Berechnung des Versorgungsausgleichs der verminderte Höchst-
ruhegehaltssatz von 71,75 % maßgeblich.
b) Tritt der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG ein,
so unterfällt der degressive Abschmelzungsteil der Versorgung nicht dem öffent-
lich-rechtlichen Versorgungsausgleich.
BGH, Beschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - OLG München
AG Landsberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats
- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivil-
senate in Augsburg, vom 10. Januar 2003 wird auf Kosten des
weiteren Beteiligten zu 2 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß
der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 30. November
2001, nicht 532,45
(cid:0)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:17)
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:4)(cid:14)(cid:13)(cid:9)(cid:15)(cid:9)(cid:16)
(cid:8)(cid:19)(cid:21)(cid:22)(cid:10)(cid:24)(cid:23)(cid:9)(cid:25)(cid:19)(cid:21)(cid:27)(cid:26)
Beschwerdewert: 500
Gründe
I.
Die Parteien haben am 31. Oktober 1987 geheiratet. Der Scheidungsan-
trag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 27. September 1956) ist der
Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 15. Februar 1964) am 11. Dezember
2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Ver-
bundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungs-
ausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des An-
tragstellers beim Freistaat Bayern, Bezirksfinanzdirektion München (BFD; wei-
terer Beteiligter zu 2), im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB
(cid:0) (cid:20)
für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversi-
cherung in Höhe von monatlich 532,45
November 2001,
(cid:8)(cid:19)(cid:28)(cid:7)(cid:2)(cid:9)(cid:25)(cid:9)(cid:8)(cid:29)(cid:4)(cid:31)(cid:30)(cid:5) "!(cid:11)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:5)(cid:4)(cid:31)(cid:15)(cid:29)(cid:16)#(cid:26)
begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren
Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Oktober 1987 bis 30. November
2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei der BFD unter
Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14
Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsge-
setzes 2001 in Höhe von monatlich 2.155 DM und der Antragsgegnerin - eben-
falls bei der BFD - in Höhe von monatlich 72,24 DM (Mindestversorgung) aus-
gegangen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die BFD geltend
gemacht, während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG dürfe die Her-
absetzung des Höchstruhegehaltssatzes durch das Versorgungsänderungsge-
setz 2001 (§ 14 Abs. 1 BeamtVG n.F.) noch nicht berücksichtigt werden. Das
Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der BFD, mit
der sie weiterhin die Anwendung des bisherigen Höchstruhegehaltssatzes von
75 % erstrebt. Die Parteien haben sich im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesent-
lichen nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2003, 932 f.
veröffentlicht ist, hat entgegen der Auffassung der BFD für die Ermittlung der
(cid:0) (cid:20)
Anwartschaften des Antragstellers zu Recht § 14 BeamtVG in der Fassung des
Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I, 3926) angewendet, nachdem diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
ist (vgl. dazu ausführlich Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB
75/02 - zur Veröffentlichung bestimmt). Hinsichtlich der Anwartschaften der An-
tragsgegnerin spielen die Änderungen durch das Versorgungsänderungsgesetz
2001 keine Rolle, da nach der Auskunft der BFD insoweit eine Mindestversor-
gung zugrunde gelegt wurde (vgl. § 69 e Abs. 3 Satz 2 BeamtVG).
Die BFD bestreitet nicht, daß die Absenkung des Höchstruhegehaltssat-
zes nach § 14 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 zum
1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, macht jedoch geltend, die Änderungen
nach dem Versorgungsgesetz 2001 hätten gleichwohl nicht berücksichtigt wer-
den dürfen. Es sei vielmehr von dem Betrag auszugehen, der sich ohne die
Rechtsänderung ergäbe. Die Änderungen des § 14 Abs. 1 und Abs. 6 BeamtVG
seien bis zum Tag vor dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002
folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG kein geltendes Recht. Auch faktisch
bewirke die Verminderung des Ruhegehaltssatzes während der Übergangs-
phase von voraussichtlich 2003 bis 2010 keine Änderung der Versorgungsbe-
züge. Das Ruhegehalt würde in diesem Zeitraum weder gekürzt noch abge-
schmolzen. Durch die "vorgezogene" Berücksichtigung der im Versorgungsän-
derungsgesetz 2001 enthaltenen Maßnahmen über die Absenkung des Ruhe-
gehalts werde der Halbteilungsgrundsatz verletzt. Der Ausgleichsberechtigte
müsse sowohl die beamtenrechtliche als auch die rentenrechtliche Niveauab-
senkung hinnehmen. Dies könne nur dann vermieden werden, wenn entgegen
den gesetzlichen Vorschriften bei der Kürzung der Anpassungsfaktor bei der
Dynamisierung außer Betracht bliebe.
Dem kann nicht gefolgt werden. Antragsteller und Antragsgegnerin wer-
den die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs.1 BRRG) im Jahre 2021
bzw. 2029 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu
einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt
noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach jedenfalls nach 2010 und
damit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangs-/Anpassungszeit
(vgl. etwa die Begründung zu § 69 f - entspricht § 69 e des späteren Gesetzes -
des Gesetzentwurfes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen für das
Versorgungsänderungsgesetz 2001, BT-Drucks. 14/7064 S. 42) eintreten. Da-
mit kommt die Übergangsregelung nach § 69 e BeamtVG nicht mehr zur An-
wendung, so daß der verminderte Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % unein-
geschränkt maßgeblich sein wird. Nur diese Versorgung hat der Antragsteller
- gerade auch im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz - auszugleichen.
2. Daß das Ehezeitende vor bzw. in der Übergangsphase liegt, vermag
- ebenso wie ein Versorgungsfall, der während der Übergangszeit eintritt - zu
keiner anderen Beurteilung zu führen.
a) Erklärtes Ziel des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 ist die wir-
kungsgleiche und systemgerechte Übertragung der Reformmaßnahmen in der
gesetzlichen Rentenversicherung (durch das Gesetz zur Reform der gesetzli-
chen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvor-
sorgevermögens - Altersvermögensgesetz/AVmG - vom 26. Juni 2001, BGBl I,
1310 und das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzli-
chen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvor-
sorgevermögens - Altersvermögensergänzungsgesetz/AVmEG - vom 21. März
2001, BGBl I, 403) auf die Beamtenversorgung (vgl. BT-Drucks. 14/7064 S. 1).
Dazu soll schrittweise der Versorgungshöchstsatz nach § 14 BeamtVG von
75 % auf 71,75 % im Jahre 2010 abgesenkt werden. Die Absenkung soll im
Jahr 2003 beginnen und sämtliche Versorgungsempfänger (Bestand und Zu-
gang) erfassen. Regelungstechnisch ist eine Abflachung des Anstiegs der Ver-
sorgungsbezüge im Rahmen der nächsten acht Versorgungsanpassungen ab
dem Jahr 2003 vorgesehen. Nach der Übergangsregelung in § 69 e Abs. 1 - 4
BeamtVG werden dabei zunächst in den ersten sieben auf den 31. Dezember
2002 folgenden allgemeinen Anpassungen die ruhegehaltsfähigen Dienstbezü-
ge durch die Anwendung eines Anpassungsfaktors vermindert, während bei der
achten Anpassung der Ruhegehaltssatz herabgesetzt wird. Formal werden also
nicht bestehende Versorgungsbezüge gekürzt, sondern lediglich künftige Zu-
wächse abgeflacht (vgl. BT-Drucks. 14/7064 S. 60). Die Ruhegehälter werden
bei zukünftigen Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zwar erhöht, aber
in einem geringeren Umfang (zu den Regelungen des Versorgungsänderungs-
gesetzes 2001 im einzelnen vgl. etwa Bergner, FamRZ 2002, 1229 ff.; Pech-
stein, ZBR 2002, 1 ff.; Battis/Kersten, PersR 2002, 91 ff.; Lümmen/Grunefeld,
ZTR 2002, 210 ff. und 264 ff.). Wirtschaftlich betrachtet werden die Versorgun-
gen in einer gestreckten Übergangszeit auf den neuen Höchstruhegehaltssatz
nach § 14 BeamtVG abgeschmolzen. Dies entspricht einem insoweit degressi-
ven Teil der Versorgung, der im Laufe der Zeit aufgezehrt wird.
b) Der Senat schließt sich in Fortführung seiner ständigen Rechtspre-
chung der Auffassung an, daß dieser degressive Versorgungsteil nicht dem öf-
fentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterfällt (vgl. Senatsbeschlüsse vom
1. Februar 1984 - IVb ZB 49/83 - FamRZ 1984, 565, 568 f. - zum Ausgleich
nach Art. 2 § 2 I des 2. HStruktG ; vom 21. September 1988 - IVb ZB 54/86 -
FamRZ 1988, 1251, 1252 f. und vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 46/88 - FamRZ
1990, 276, 278 f. jeweils zum Ausgleichsbetrag nach § 97 c VBLS a.F.; vom
19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380, 381 - zur Anpassung
einer wegen des Ausgleichsbetrages nach § 97 d Abs. 2/§ 97 c Abs. 2 VBLS
a.F. geschuldeten Ausgleichsrente; vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 116/89 -
FamRZ 1991, 177, 178 - zum Ausgleichsbetrag nach § 95 Abs. 1 der Satzung
der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost; vgl. auch Schreiben des
Bundesministeriums der Justiz vom 2. April 2002, FamRZ 2002, 804, 805; Dei-
senhofer, FamRZ 2002, 288; Bergner aaO 1233, 1234).
Nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB findet der Versorgungsausgleich zwi-
schen den geschiedenen Ehegatten statt, soweit für sie oder einen von ihnen in
der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung der in
§ 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art begründet oder aufrechterhalten worden
sind. Danach ergibt sich aus den in § 1587 a Abs. 2 BGB enthaltenen Bewer-
tungsvorschriften zugleich eine Eingrenzung der auszugleichenden Versor-
gungsanrechte. Der degressive Teil der Versorgungen nach § 69 e BeamtVG
gehört zweifelsohne zu den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen. Die für
derartige Versorgungen vorgesehene Bewertungsvorschrift des § 1587 a Abs. 2
Nr. 1 BGB ist jedoch auf diesen degressiven Teil nicht anwendbar. Denn sie
geht von dem Bestand eines dynamischen, also jedenfalls annäherungsweise
der allgemeinen Einkommensentwicklung folgenden Versorgungsanrechts aus;
dieses wird bewertet und sodann nach § 1587 b Abs. 2 BGB durch die Begrün-
dung ebenfalls dynamischer Rentenanwartschaften ausgeglichen. Für einen
degressiven Teil eines Versorgungsanrechts stellt § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB
keine geeignete Bewertung zur Verfügung. Die Vorschrift gilt für die regulären
Versorgungen oder Versorgungsanwartschaften im öffentlichen Dienst, nicht
aber für solche Teile der Versorgungen, die im Laufe der Zeit aufgezehrt wer-
den (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 aaO 568).
Wie der Senat weiter ausgeführt hat, sind die in den Versorgungsaus-
gleich einzubeziehenden Versorgungsarten in § 1587 a Abs. 2 BGB allerdings
nicht abschließend umschrieben. Vielmehr erweitert der Auffangtatbestand des
§ 1587 a Abs. 5 BGB den Kreis der zu berücksichtigenden Versorgungen über
den Bereich des § 1587 a Abs. 2 BGB hinaus. Indessen kann der degressive
Teil der Versorgungen nach § 69 e BeamtVG auch nicht unter § 1587 a Abs. 5
BGB eingeordnet werden. Denn seine Bewertung ist auch nach billigem Ermes-
sen in sinngemäßer Anwendung der in den Abs. 2 bis 4 des § 1587 a BGB ent-
haltenen Vorschriften nicht möglich. Zwar steht dem nicht von vornherein die
nur begrenzte Abschmelzungs-/Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG entge-
gen, da § 4 der Barwertverordnung für Versorgungen, die nicht lebenslang,
sondern zeitlich begrenzt gewährt werden, eine Bewertungsmethode bereithält.
Diese setzt jedoch die Feststellung der Laufzeit der Versorgung voraus (§ 4
Abs. 2 Satz 1 BarwertVO). An der Möglichkeit, letztere zuverlässig zu ermitteln,
fehlt es hier aber. Die Dauer der Abflachung des Anstiegs der Versorgungsbe-
züge nach § 69 e BeamtVG läßt sich im vorhinein weder feststellen noch auch
nur verläßlich absehen. Denn die Übergangsphase wird durch das Versor-
gungsänderungsgesetz 2001 nicht nach Jahren bestimmt, sondern hängt von
der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden allgemeinen Anpassung der
Versorgungsbezüge ab. Wann die einzelnen Anpassungen erfolgen werden, ist
bei der gegenwärtigen Unsicherheit im Rentenbereich nicht voraussehbar. Da-
mit fehlt jede tragfähige Grundlage für eine Bewertung des Abflachungsbetra-
ges (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 1984 aaO 568 f. und vom 12. Sep-
tember 1988 aaO 1252 f.).
c) Ob der Abflachungsbetrag ggf. später im schuldrechtlichen Versor-
gungsausgleich auszugleichen sein wird (vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom
1. Februar 1984 aaO 569; vom 26. Oktober 1989 aaO 279; vom 19. Dezember
1989 aaO 381 f.; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 4. Aufl., § 1587 a
Rdn. 41; Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 2. April 2002 aaO
805; Bergner aaO 1234; Deisenhofer aaO 288), braucht vorliegend nicht ent-
schieden werden, nachdem die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht ge-
geben sind.
d) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt in diesen Fäl-
len auch kein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz vor, weil der Aus-
gleichsberechtigte sowohl die beamtenrechtliche als auch die rentenrechtliche
Niveauabsenkung hinnehmen müßte. Zwar ist der BFD zuzugeben, daß die
Gesetzesbegründung zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 (BT-Drucks.
14/7064, S. 42 - zu Nr. 48 Abs. 3) vorsieht, daß die Maßnahmen nach § 69 e
Abs. 3 und 4 BeamtVG bei der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehe-
scheidung als Verminderung gelten, da sie sich als Faktor bei der Berechnung
der Versorgungsanpassung darstellen; sie seien daher bei der Ermittlung des
Kürzungsbetrages im Rahmen von § 57 Abs. 2 Satz 3 und § 58 Abs. 2 Satz 2
BeamtVG zu berücksichtigen. Indessen führt dies nicht zu den von der Be-
schwerdeführerin angestellten Vergleichsrechnungen mit oder ohne Anpas-
sungsfaktor. Vielmehr wäre neben dem Anpassungsfaktor jeweils der entspre-
chend verminderte Höchstversorgungssatz (vgl. dazu die Tabelle BT-Drucks.
14/7064 aaO) zu berücksichtigen.
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh-
rerin auch nicht aus der Regelung des § 255 e SGB VI. Diese Vorschrift regelt
die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 und damit die renten-
rechtliche Niveauabsenkung durch die Reformmaßnahmen in der gesetzlichen
Rentenversicherung. Die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin
durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-
zes von 71,75 % - begründet werden, unterliegen (wie alle Anwartschaften der
Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung) für die Zeit vom
1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e
SGB VI. Indessen kann dieser strukturell bedingten Ungleichgewichtung nicht
dadurch begegnet werden, daß dem Antragsteller unter Verstoß gegen den
Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden
ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften abgezogen wird. Die beamten-
rechtliche Versorgung und die gesetzliche Rentenversicherung sind bezüglich
der Übergangsphasen nicht vergleichbar: Während für die Beamtenversorgung
immerhin feststeht, daß sie auf ein Niveau von 71,75 % absinken wird und sich
lediglich der Zeitraum der Übergangsphase nach § 69 e Abs. 3 und 4 BeamtVG
nicht sicher bestimmen läßt, lassen sich demgegenüber für die gesetzliche
Rentenversicherung weder der Zeitraum der Übergangsphase noch das Ab-
senkungsniveau verläßlich feststellen (so in Erg. auch Bergner FamRZ 2002,
1229, 1234). Soweit in der Literatur teilweise (vgl. Bergner aaO, 1233) Berech-
nungen der beamtenrechtlichen Anwartschaften für den Eintritt des Versor-
gungsfalls in der Übergangsphase mit dem zum Beginn der Versorgung maß-
gebenden Anpassungsfaktor durchgeführt werden, stehen diese ausdrücklich
unter der vereinfachenden Prämisse einer jährlichen Anpassung ab 2003 und
der zusätzlichen Annahme, daß die Versorgung in einem Kalendermonat be-
ginnt, in dem die jeweilige Anpassung bereits in Kraft getreten ist. Die Berech-
nungen führen folgerichtig zu dem Ergebnis, daß diese Vorgehensweise im Re-
gelfall wegen der Unvorhersehbarkeit des maßgebenden Anpassungsfaktors
und des Zeitraums der Übergangsphase nicht ratsam ist; es sei daher zweck-
mäßig, der Berechnung der Anwartschaften den verminderten Höchstruhege-
haltssatz von 71,75 % zugrunde zu legen (Bergner aaO S. 1234). Erst recht
lassen sich diese Berechnungen auch nicht auf die gesetzliche Rentenversiche-
rung übertragen. Sollten wegen der genannten systembedingten Unterschiede
im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegen-
wärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend
beurteilt werden kann -, müssen diese der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1
VAHRG vorbehalten bleiben.
3. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags ergibt sich durch
die Berücksichtigung des für die jährliche Sonderzuwendung geltenden Bemes-
sungsfaktors (West) für 2003 (zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Ent-
scheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom
4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.) von 84,29 %.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Ahlt
Bundesrichterin Dr. Vézina ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.
Hahne