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BGH Beschluss vom 15.12.2003 – XII ZB 133/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Dezember 2003

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2003 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den

Beschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des

Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom

23. Juni 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückge-

wiesen, daß - soweit der Versorgungsausgleich in Ziffer 1 Ab-

satz 2 des Entscheidungssatzes im Wege des Quasi-Splittings

durchgeführt wird - der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf

den 31. Mai 2002, nicht 2,60

(cid:0)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)

(cid:19) eträgt.

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:4)(cid:14)(cid:13)

Beschwerdewert: 500

Gründe

I.

Die Parteien haben am 1. August 1998 geheiratet. Der Scheidungsantrag

des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 19. August 1967) ist der Ehefrau

(Antragsgegnerin; geboren am 8. August 1967) am 22. Juni 2002 zugestellt

worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe

geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin ge-

hend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin beim

(cid:0)

Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer

Beteiligter zu 1) auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bun-

desversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Renten-

anwartschaften in Höhe von monatlich 8,03

(cid:8)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:2)(cid:9)(cid:23)(cid:21)(cid:8)(cid:5)(cid:4)(cid:25)(cid:24)(cid:5)(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:5)(cid:4)(cid:31)(cid:30)! (cid:21)"

Mai 2002,

(cid:8)(cid:9)(cid:23)(cid:9)(cid:8)’(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:9)(cid:1))(*(cid:26)(cid:21)(cid:24)(cid:9)(cid:1)

begründet hat; der Ausgleich erfolgte in Höhe von 2,60

#(cid:16)$&%

i-

splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB und in Höhe von 5,43

$*+-,/. 3 b

(cid:23)(cid:9)(cid:8)

Abs. 1 Nr. 1 VAHRG. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weite-

ren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. August 1998 bis 31. Mai 2002;

§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragsgegnerin beim LBV unter Be-

rücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1

Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes

(cid:26)(cid:7)(cid:4)(cid:21)(cid:6)

(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:5)(cid:10)10323054(cid:22)(cid:8)

(cid:8)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:1)(cid:3)6(cid:22)(cid:8)(cid:11)(cid:10)7(cid:1)

(cid:8)<(cid:10)7(cid:26)(cid:9)(cid:4)(cid:7)(cid:23))=>03230@?

2001 in Höhe von monatlich 190

#98;:

(cid:1)A(cid:2)AB

(cid:8)C(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:9)(cid:1)D0

weitere Beteiligte zu 3) in Höhe von (dynamisiert) 10,87

n-

tragstellers bei der BfA in Höhe von monatlich 184,80

(cid:8)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:2)(cid:9)(cid:23)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:4)E(cid:24)(cid:5)(cid:26)A(cid:27)F(cid:6)(cid:21)(cid:8)(cid:5)(cid:4)

31. Mai 2002, ausgegangen.

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandes-

gericht - da der Geschäftsplan der AXA im Falle der Ehescheidung eine Real-

teilung der Versorgungsanrechte vorsieht - die Entscheidung des Amtsgerichts

dahin gehend abgeändert und neu gefaßt, daß zu Lasten der Versorgungsan-

wartschaften der Antragsgegnerin beim LBV im Wege des Quasisplittings nach

§ 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der

BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 2,60

Mai 2002,

(cid:8)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:2)(cid:21)(cid:23)(cid:9)(cid:8)(cid:5)(cid:4)F(cid:24)(cid:11)(cid:26)A(cid:27)3(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:5)(cid:4)G(cid:30)H (cid:21)"

begründet und ferner zu Lasten der Lebensversicherung der Antragsgegnerin

bei der AXA durch Realteilung für den Antragsteller bei der AXA Rentenanwart-

schaften in Höhe von monatlich 5,43

Mai 2002, begrün-

(cid:8)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:2)(cid:9)(cid:23)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:4)G(cid:24)(cid:5)(cid:26)(cid:3)(cid:27)I(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:5)(cid:4)J(cid:30)1 (cid:21)"

det werden.

(cid:0) (cid:19) (cid:19) (cid:8) # (cid:19) # (cid:0) (cid:19) (cid:0) (cid:19) (cid:0) (cid:19)

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit

der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-

gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung

des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die BfA und die

AXA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1 Halbs. Nr. 1,

2. Halbs i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentli-

chen nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-

lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-

derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich

nicht zu beanstanden.

Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des

Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-

blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt

der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung

des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember

2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2

Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten

ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-

gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder

erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom

26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung be-

stimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senat

weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangs-

phase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil

nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-

rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls.

später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird,

bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen

schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbe-

schluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).

Die Antragsgegnerin wird vorliegend die Regelaltersgrenze von

65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2032 erreichen. Anhaltspunkte dafür,

daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kom-

men sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird

danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen

Ende der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.

Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für den Antragsteller

aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % begründet

werden, wie alle Anwartschaften des Antragstellers in der gesetzlichen Renten-

versicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der

Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unter-

schiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversi-

cherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent

und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß der Antragsgegnerin unter Ver-

stoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte ihrer ihr tatsächlich

zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird.

Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen er-

forderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensi-

onsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müs-

sen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG

vorbehalten bleiben.

2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der

nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-

sungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz

über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Län-

dern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom

10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes

zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom

29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit der

Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom

4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt