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BGH Beschluss vom 15.12.2003 – XII ZB 213/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Dezember 2003

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2003 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den

Beschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des

Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom

5. September 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zu-

rückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag nicht

135,67

(cid:0)(cid:18)(cid:17)(cid:5)(cid:19)

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:4)(cid:14)(cid:13)(cid:3)(cid:15)(cid:16)(cid:13)

(cid:8)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:10)(cid:25)(cid:24)(cid:7)(cid:26)(cid:27)(cid:21)(cid:29)(cid:28)

Beschwerdewert: 500

Gründe

I.

Die Parteien haben am 29. Dezember 1994 geheiratet. Der Scheidungs-

antrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 13. November 1967) ist dem

Ehemann (Antragsgegner; geboren am 3. Dezember 1968) am 24. April 2002

zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil

die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich da-

hin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin beim

Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer

Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf

(cid:0) (cid:20)

dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsan-

stalt Baden-Württemberg (LVA; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften

in Höhe von monatlich 135,67

März 2002, begründet

(cid:8)(cid:22)(cid:30)(cid:3)(cid:2)(cid:9)(cid:26)(cid:9)(cid:8)(cid:31)(cid:4)! (cid:9)"$#%(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:5)(cid:4)&(cid:15)’(cid:13)(cid:22)(cid:28)

hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu

1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Dezember 1994 bis 31. März 2002; § 1587 Abs. 2

BGB) Anwartschaften der Antragstellerin beim LBV unter Berücksichtigung der

Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG

i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von

"(cid:9)(cid:4)(cid:7)(cid:6)

(cid:8)(cid:5)()(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:5)(cid:10)+*,"(cid:9)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:9)(cid:1).-/(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:25)(cid:1)(cid:22)(10(cid:3)2(cid:22)(cid:8)(cid:5)(cid:10)(cid:12)"(cid:7)(cid:4)(cid:22)(cid:26)(cid:9)(cid:1)(cid:3) (cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:1).(cid:21)3 (cid:5)4

(cid:21)5#(cid:29)6(cid:9)(cid:10)879(cid:4)(cid:22)(cid:26)(cid:7)(cid:8)(cid:11)(cid:1).(cid:21):(cid:8)(cid:5)4(cid:18)4

(cid:21)3(cid:8)

monatlich 357,70

(BfA; weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 11,08

(cid:8)(cid:22)(cid:30)/(cid:2)(cid:9)(cid:26)(cid:11)(cid:8)(cid:5)(cid:4); (cid:5)"$#<(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:4)

31. März 2002, sowie des Antragsgegners bei der LVA in Höhe von monatlich

97,44

März 2002, ausgegangen. Die hiergegen gerich-

(cid:8)(cid:22)(cid:30)/(cid:2)(cid:9)(cid:26)(cid:9)(cid:8)(cid:5)(cid:4)= (cid:5)"(cid:3)#>(cid:6)(cid:22)(cid:8)(cid:5)(cid:4)?(cid:15)’(cid:13)(cid:22)(cid:28)

tete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit

der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-

gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung

des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die BfA und die

LVA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentli-

chen nicht begründet.

(cid:0) (cid:20) (cid:20) (cid:0) (cid:20) (cid:0) (cid:20)

1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-

lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-

derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich

nicht zu beanstanden.

Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des

Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-

blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt

der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung

des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember

2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2

Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten

ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-

gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder

erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom

26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung be-

stimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senat

weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangs-

phase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil

nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-

rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls

später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird,

bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen

schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbe-

schluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).

Die Antragsstellerin wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren

(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2032 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der

Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,

sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier

jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der

Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.

Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für den Antragsgegner

durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-

zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften des Antragsge-

gners in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis

zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies

ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der

gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-

rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß der

Antragstellerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die

Hälfte ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-

schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im

Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-

gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-

teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a

Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.

2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der

nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-

sungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz

über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Län-

dern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom

10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes

zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom

29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit der

Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom

4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt