BGH Beschluss vom 15.12.2003 – XII ZB 235/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Dezember 2003
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. September 2003 wird auf
seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatli-
che Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. Januar 2002 nicht
360,14
(cid:0)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)
(cid:22) eträgt.
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:4)(cid:14)(cid:13)(cid:9)(cid:15)(cid:17)(cid:16)
Beschwerdewert: 500
Gründe
I.
Die Parteien haben am 22. Juni 1984 geheiratet. Der Scheidungsantrag
der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 23. September 1964) ist dem Ehe-
mann (Antragsgegner; geboren am 1. März 1961) am 28. Februar 2002 zuge-
stellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die
Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin
gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners beim
Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer
Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf
(cid:0)
dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Landesversicherungsan-
stalt Baden-Württemberg (LVA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften
in Höhe von monatlich 360,14
Januar 2002, begründet
(cid:8)(cid:17)(cid:23)(cid:3)(cid:2)(cid:9)(cid:24)(cid:9)(cid:8)(cid:5)(cid:4)(cid:26)(cid:25)(cid:9)(cid:27)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:6)(cid:11)(cid:8)(cid:5)(cid:4)(cid:31)(cid:13)! (cid:17)"
hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu
1 und 2 von ehezeitlichen (1. Juni 1984 bis 31. Januar 2002; § 1587 Abs. 2
BGB) Anwartschaften des Antragsgegners beim LBV unter Berücksichtigung
der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1
BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:3)#%$&(cid:8)’(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:9)()(cid:4)+*,(cid:10),(cid:25)(cid:9)(cid:24)(cid:17)(cid:1)-*.(cid:8)(cid:5)/0/&(cid:8)(cid:5)(cid:10)1$2(cid:4)
(cid:8)(cid:5)$3(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)54-65(7$2(cid:4)(cid:31)859;:(cid:7)(cid:8)’<+(cid:2)(cid:5)(cid:4)
Höhe von monatlich 819,81
monatlich 99,53
Januar 2002, ausgegangen. Die hier-
(cid:8)(cid:17)(cid:23)+(cid:2)(cid:9)(cid:24)(cid:11)(cid:8)(cid:9)(cid:4)=(cid:25)(cid:5)(cid:27)(cid:3)(cid:28)>(cid:6)(cid:9)(cid:8);(cid:4)?(cid:13)! @"
gegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht zurückge-
wiesen.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-
gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung
des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die LVA haben sich
im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentli-
chen nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-
lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-
(cid:0) (cid:22) (cid:22) (cid:0) (cid:22)
derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich
nicht zu beanstanden.
Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-
blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-
gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung be-
stimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senat
weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangs-
phase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil
nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-
rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls
später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird,
bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbe-
schluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).
Der Antragsgegner wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren
(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2026 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der
Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,
sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier
jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der
Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerin
durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-
zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstelle-
rin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum
1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist in-
dessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der ge-
setzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung anderer-
seits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem An-
tragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die
Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsan-
wartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschie-
de im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die ge-
genwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-
ßend beurteilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 a
Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der
nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-
sungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz
über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Län-
dern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom
29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit der
Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom
4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt