BGH Urteil vom 18.12.2003 – I ZR 195/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHR: ja BGHZ: nein
Verkündet am: 18. Dezember 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 a.F.
Ein in den Entscheidungsgründen gegebener "Hinweis", dem sich nicht ohne weiteres entnehmen läßt, weshalb die Klage (zum Teil) ebenfalls unbegründet sein könnte, stellt in der Regel keine die Klageabweisung tragende Erwägung dar, die mit der Berufungsbegründung selbständig angegriffen werden muß.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - I ZR 195/01 - OLG Stuttgart LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Juni 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt als Transportversicherer aus übergegangenem und
abgetretenem Recht der in Irland ansässigen Firma K. Ireland (im folgen-
den: Versicherungsnehmerin) die ebenfalls in Irland ansässige Beklagte auf
Schadensersatz wegen des Verlusts von Transportgut in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin gab im Juni bzw. Juli 1996 zwei Sendungen
zum Transport von Irland zur D. AG in S. auf, die teilweise
verlorengingen.
Die Klägerin hat behauptet, die Versicherungsnehmerin habe die Be-
klagte mit der Beförderung beauftragt. Sie habe die Versicherungsnehmerin in
Höhe des mit der Klage geltend gemachten Betrags entschädigt. Sie hat die
Ansicht vertreten, die Beklagte hafte als CMR-Frachtführer.
Ihre auf Zahlung von 35.396,68 DM nebst Zinsen gerichtete Klage hat
das Landgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das angeru-
fene Gericht sei nur dann international und örtlich zuständig, wenn zwischen
der Versicherungsnehmerin und der Beklagten ein der CMR unterliegendes
Vertragsverhältnis bestanden habe. Es könne jedoch dahinstehen, ob dies der
Fall gewesen sei. Denn die geltend gemachten Ersatzansprüche seien jeden-
falls nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR verjährt. Die Klageerhebung habe die
Verjährung nicht unterbrochen, weil die Verjährungsfrist bezüglich der Ansprü-
che wegen der ersten Sendung bereits abgelaufen und die Klägerin hinsichtlich
der zweiten Sendung zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht Forde-
rungsinhaberin gewesen sei. Das Landgericht hat "im übrigen" darauf "hinge-
wiesen", die Klägerin habe durch Vorlage des Versicherungsvertrags nicht dar-
gelegt, daß sie für den Schadenszeitpunkt 1996 alleiniger Versicherer gewesen
sei; denn der Alleinversicherervermerk trage das Datum 15. Januar 1997.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig ver-
worfen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt
die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Begründung als unzu-
lässig verworfen, sie sei nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begrün-
det worden. Nach dem Inhalt des landgerichtlichen Urteils werde die Klageab-
weisung durch zwei selbständige rechtliche Gesichtspunkte getragen, nämlich
zum einen durch die vom Landgericht angenommene Verjährung, zum anderen
durch die fehlende Darlegung, daß die Klägerin zum Schadenszeitpunkt alleini-
ger Versicherer gewesen, also aktivlegitimiert sei. In einem solchen Fall müsse
die Berufungsbegründung darlegen, weshalb weder der eine noch der andere
rechtliche Gesichtspunkt die Klageabweisung trage. Daran fehle es hier, weil
sich die Berufungsbegründung ausschließlich mit der vom Landgericht ange-
nommenen Verjährung befasse.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung auf die gemäß
§ 547 ZPO a.F. i.V. mit § 26 Nr. 7 EGZPO statthafte und auch im übrigen zu-
lässige Revision nicht stand. Die Berufungsbegründung der Klägerin genügt
den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.
1. Nach dieser Vorschrift muß die Berufungsbegründung die bestimmte
Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Beru-
fungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden
enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die
Vorschrift soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz aus-
reichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des
Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in wel-
chen Punkten und mit welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig
hält. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozes-
sualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende
rechtliche Erwägungen gestützt, muß die Berufungsbegründung das Urteil in
allen diesen Punkten angreifen. Sie hat daher für jede der mehreren Erwägun-
gen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist das
Rechtsmittel unzulässig (BGHZ 143, 169, 171; BGH, Urt. v. 13.11.2001
- VI ZR 414/00, NJW 2002, 682, 683 m.w.N.).
2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das Landgericht die Ab-
weisung der Klage nicht auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tra-
gende rechtliche Erwägungen gestützt.
a) Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß das
Landgericht die Klageabweisung nicht nur auf Verjährung, sondern zusätzlich
darauf gestützt hat, die Klägerin habe nicht dargelegt, zum Schadenszeitpunkt
alleiniger Versicherer gewesen zu sein, ihr fehle die Aktivlegitimation.
Das Landgericht hat die Abweisung der Klage nicht ausdrücklich auf die-
se angeblich unzureichende Darlegung gestützt. Es hat, nachdem es sich aus-
führlich mit der Frage der internationalen Zuständigkeit und der Verjährung ge-
mäß Art. 32 CMR befaßt hat, nur auf die fehlende Darlegung hingewiesen
("Darauf hingewiesen sei im übrigen"). Sein Hinweis bezieht sich zudem nur auf
die mangelnde Darlegung, daß die Klägerin für den Schadenszeitpunkt 1996
alleiniger Versicherer gewesen sei, weil der Alleinversicherervermerk das Da-
tum 15. Januar 1997 trage. Von einem Fehlen der Aktivlegitimation ist dagegen
in dem landgerichtlichen Urteil nicht die Rede. Auch dem Zusammenhang der
erstinstanzlichen Entscheidungsgründe läßt sich nicht entnehmen, daß die Ab-
weisung der Klage mit der fehlenden Aktivlegitimation begründet werden sollte.
Sollten neben dem mit der Klägerin begründeten Versicherungsverhältnis
noch Neben- oder Mitversicherungen durch andere Versicherer bestanden ha-
ben, so hätte dies allenfalls zur Folge, daß der Forderungsübergang gemäß
§ 67 VVG auf den auf die Klägerin nach ihrer Beteiligungsquote entfallenden
Teil beschränkt wäre (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 67 Rdn. 26). Daß
überhaupt kein Versicherungsverhältnis mit der Klägerin bestand, aufgrund
dessen diese Schadensersatzleistungen an ihre Versicherungsnehmerin mit der
Folge des § 67 VVG erbracht hat, ist vom Landgericht nicht angenommen wor-
den. Es hat lediglich darauf abgestellt, daß die Zahlungen der Klägerin und da-
mit der Forderungsübergang nach § 67 VVG erst nach dem Ablauf der seiner
Ansicht nach einjährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR
erfolgt seien.
b) Selbst wenn der genannte Hinweis des Landgerichts als eine selb-
ständige Begründung für die Klageabweisung wegen fehlender Aktivlegitimation
verstanden werden sollte, genügt die Berufungsbegründung der Klägerin den
gesetzlichen Anforderungen. Ihre Rügen zur Verjährung greifen auf die fehlen-
de Aktivlegitimation durch.
Die Folgerung des Landgerichts, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert,
weil sie zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht alleiniger Versicherer gewe-
sen sei, ist verknüpft mit seinen Erwägungen zur Verjährung. Die einjährige
Verjährungsfrist, so führt das Landgericht aus, habe durch die Klageerhebung
(29. Juli 1997) nicht unterbrochen werden können, weil sie bezüglich des Scha-
densfalles aus dem Transport vom 13. Juni 1996 bereits abgelaufen gewesen
sei. Bezüglich des Schadensfalles aus dem Transport vom 27. Juli 1996 habe
nicht die Berechtigte Klage erhoben; es sei davon auszugehen, daß die Kläge-
rin erst zu einem späteren Zeitpunkt (Schreiben vom 28. August 1997) und
nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist (hier wegen Hemmung erst am
4. August 1997) Forderungsinhaberin aufgrund Zahlung gemäß § 67 VVG und
durch Abtretung geworden sei. Die Erwägungen des Landgerichts stehen und
fallen mit seiner Annahme, es gelte die einjährige Verjährungsfrist. Sie haben
keine Bedeutung, wenn die von der Klägerin behauptete dreijährige Verjäh-
rungsfrist gilt. Mit den Angriffen der Berufung gegen die Anwendung der einjäh-
rigen Verjährungsfrist ist folglich auch die (unterstellt selbständige) Erwägung
des Landgerichts zur fehlenden Aktivlegitimation vom Gericht i.S. des § 519
Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. gerügt worden.
III. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil somit aufzuhe-
ben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Die Sache ist zur Verhandlung und Entscheidung
über die mit der Berufung der Klägerin erhobenen Rügen an das Berufungsge-
richt zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann