BGH Beschluss vom 18.12.2003 – VII ZB 55/02
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,
Prof. Dr. Kniffka und Dr. Kuffer
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des
7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. November 2002 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Beschwerdewert: 321,76
Gründe
I.
Die Klägerin hat für die Beklagte zu 1, deren Gesellschafter die Beklag-
ten zu 2 und 3 sind, Bauleistungen erbracht. Zur Ablösung des Gewährlei-
stungseinbehaltes übersandte die Klägerin der Beklagten zu 1 drei Bürg-
schaftsurkunden. Die Beklagte zu 1 beanstandete, daß die Bürgschaften unter
mehreren unzulässigen Bedingungen ständen und wies den Anspruch der Klä-
gerin auf Auszahlung des Gewährleistungseinbehalts zurück. Die Bürgschafts-
urkunden behielt sie zunächst trotz Fristsetzung seitens der Klägerin zurück.
(cid:0)
Mit der Klage hat die Klägerin ursprünglich die gesamtschuldnerische
Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe näher bezeichneter Bürgschaftsur-
kunden geltend gemacht. Nach Einreichung der Klage haben die Beklagten den
Anspruch erfüllt. Die Klägerin hat daraufhin die Klage, die noch nicht zugestellt
war, zurückgenommen und beantragt, den Beklagten die Kosten des Verfah-
rens als Gesamtschuldnern aufzuerlegen. Diesen Antrag hat das Landgericht
mit Beschluß vom 18. Oktober 2002 zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen
Beschluß hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Klägerin zu-
rückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen
Rechtsbeschwerde.
II.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Anwendung des § 269 Abs. 3
ZPO erfordere, daß die Klage, gegebenenfalls auch nachträglich, zugestellt und
mit der dadurch eingetretenen Rechtshängigkeit ein Prozeßrechtsverhältnis
zwischen den Parteien begründet worden sei. Eine vor Zustellung der Klage
erklärte Rücknahme löse für keine Seite eine Kostenerstattungspflicht nach
§ 269 Abs. 3 ZPO aus. Sofern die Klägerin einen materiell-rechtlichen Kosten-
erstattungsanspruch habe, könne sie diesen mit einer neuen Klage bei Gericht
geltend machen.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bestimmt sich die Kostentragungs-
pflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach bil-
ligem Ermessen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshän-
gigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin unverzüglich zurückgenommen
wird.
Diese durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli
2001 (BGBl. I S. 1887) neu eingeführte Vorschrift ist auch auf den Fall einer
Erklärung der Rücknahme vor der Klagezustellung, die deshalb nachfolgend
unterbleibt, anwendbar. Dies hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit
Beschluß vom 18. November 2003 (VIII ZB 72/03, zur Veröffentlichung be-
stimmt), dem der Senat sich anschließt, ausgesprochen. Die Anwendung des
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auf Fälle der vorliegenden Art entspricht dem Gebot
der Prozeßökonomie und steht mit dem Wortlaut der Vorschrift in Einklang,
während nichts dafür ersichtlich ist, daß der Gesetzgeber eine prozeßökono-
misch und auch kostenrechtlich naheliegende Entscheidung von der Rechts-
hängigkeit abhängig machen wollte.
2. Das Beschwerdegericht wird nunmehr nach Gewährung rechtlichen
Gehörs über die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des Sach- und
Streitstandes zu entscheiden haben.
Dressler Hausmann Wiebel
Kuffer Kniffka