BGH Urteil vom 18.12.2003 – VII ZR 124/02
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TEILVERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL
Verkündet am: 18. Dezember 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 520 Abs. 3
Die Zulässigkeit der Berufung kann nicht deshalb verneint werden, weil mit ihr die
Werklohnklage ausschließlich auf eine neue Schlußrechnung gestützt wird.
BGH, Teilversäumnis- und Schlußurteil vom 18. Dezember 2003 - VII ZR 124/02 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Rostock vom 21. Februar 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter Restwerklohn für die Leistung,
die die Gemeinschuldnerin bis zur Kündigung des Vertrages erbracht hat.
Die Rechtsvorgängerin der Gemeinschuldnerin, die M. AG, schloß mit
den Beklagten als Gesellschaftern einer Grundstücks-GbR im November 1993
einen Generalunternehmervertrag über die Errichtung eines Wohn- und Ge-
schäftshauses. Für die Gewerke wurden unterschiedliche Fertigstellungstermi-
ne vereinbart. Im Ergänzungsvertrag zu dem Ursprungsvertrag wurde die
VOB/B vereinbart.
Die vereinbarten Termine wurden nicht eingehalten, die Parteien streiten
über die Ursachen. Die Beklagten kündigten den Vertrag mit Schreiben vom
16. Oktober 1995 mit der Begründung, die vereinbarten Fertigstellungstermine
seien nicht eingehalten worden. Die Restarbeiten erbrachte eine Drittfirma.
Nachdem die Beklagten auf die Schlußrechnung vom 18. März 1996
nicht gezahlt hatten, verklagte die Gemeinschuldnerin in einem Vorprozeß die
Beklagten zu 5 und 6. Das Oberlandesgericht R. hat jene Klage durch
rechtskräftiges Urteil abgewiesen.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Gemeinschuldnerin Klage gegen die
Beklagten zu 1-6 erhoben. Diese hat sie zunächst auf ihre neue Schlußrech-
nung vom 28. Oktober 1999 gestützt. Die Vergütung für die erbrachte Leistung
hat sie auf der Grundlage einer nachträglich erstellten Auftragskalkulation be-
rechnet. Eine Berechnung des Verhältnisses der Vergütungsanteile des Pau-
schalpreises für die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen hat sie nicht
vorgenommen.
Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 5 und 6 wegen
entgegenstehender Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß als unzulässig und
gegen die übrigen Beklagten als unbegründet abgewiesen. Die Berufung des
Klägers, mit der er seinen Anspruch auf eine dritte Schlußrechnung vom 29.
September 2000 gestützt hat, wurde als unzulässig verworfen. Mit seiner vom
Senat zugelassenen Revision verfolgt er seinen Werklohnanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis
finden die Gesetze
in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung.
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger verfolge mit sei-
ner Berufung nicht die Beseitigung einer ihm durch das landgerichtliche Urteil
entstandenen Beschwer, sondern einen bisher nicht geltend gemachten An-
spruch. Die in der Berufungsinstanz vorgelegte dritte Schlußrechnung vom
29. September 2000 gehöre nicht zu dem Tatsachenkomplex, über den das
Landgericht entschieden habe. Der Kläger habe in der Berufung einen anderen
prozessualen Anspruch erhoben. Er habe nicht seinen Tatsachenvortrag beibe-
halten und ihn ergänzt, sondern derart geändert, daß sein Vortrag eine Klage-
änderung bedeute.
2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand.
Der Kläger verfolgt in beiden Instanzen den Restwerklohnanspruch der
Gemeinschuldnerin aus dem Bauvertrag. Dadurch wird der Streitgegenstand
bestimmt. Der Streitgegenstand ändert sich nicht dadurch, daß in der Beru-
fungsinstanz eine neue Schlußrechnung vorgelegt wird (ständige Rechtspre-
chung, vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 – VII ZR 103/01, ZfBR 2002, 787; Ur-
teil vom 28. September 2000 – VII ZR 57/00, BauR 2001, 124 = ZfBR 2001, 34
= NZBau 2001, 146; Urteil vom 9. Oktober 2003 - VII ZR 335/02, EBE/BGH
2003, 386). Folglich wendet sich der Kläger mit der Berufung gegen die Be-
schwer aus dem landgerichtlichen Urteil.
Dressler Hausmann Wiebel
Kuffer Kniffka