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BGH Beschluss vom 18.12.2003 – XII ZB 120/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2003

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 werden der Be-

schluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandes-

gerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2003 aufgehoben und die Beschwerde

des weiteren Beteiligten zu 1 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der

monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. Juli 2001, nicht

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:4)(cid:14)(cid:13)(cid:3)(cid:15)(cid:17)(cid:16)

(cid:8)(cid:17)(cid:21)(cid:22)(cid:10)(cid:24)(cid:23)(cid:7)(cid:25)(cid:26)(cid:21)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29) (cid:31)

(cid:10)#"$(cid:25)(cid:17)(cid:8)(cid:5)(cid:4)&%’"(cid:19)(cid:10)(cid:24)(cid:6)((cid:6))"

*+(cid:8)(cid:9),.-.(cid:21)/(cid:1)

183,27

(cid:0)(cid:19)(cid:18)(cid:9)(cid:18)

schwerde zurückgewiesen.

(cid:20) e-

Der weitere Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerde- und des

Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 500

Gründe

I.

Die Parteien haben am 14. Juli 1981 geheiratet. Der Scheidungsantrag

der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 19. September 1954) ist dem Ehe-

mann (Antragsgegner; geboren am 12. Januar 1957) am 22. August 2001 zu-

(cid:0) (cid:20) ! (cid:20) (cid:8)

gestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Urteil die Ehe

geschieden (insoweit rechtskräftig), nachdem der Versorgungsausgleich abge-

trennt worden war. Im weiteren hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich

durch Beschluß dahin gehend geregelt, daß es vom Versicherungskonto des

Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weite-

re Beteiligte zu 2) im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das

Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften der

gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 183,27

(cid:8)(cid:26)01(cid:2)(cid:7)(cid:25)(cid:11)(cid:8)(cid:5)(cid:4)32(cid:11)4(cid:3)5

den 31. Juli 2001, übertragen hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Aus-

künften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Juli 1981 bis

31. Juli 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragstellerin beim

Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer

Beteiligter zu 1) unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehalts-

satzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versor-

gungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 349,60

n-

4(cid:9)(cid:4)(cid:17)(cid:6)6(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:9)(cid:1)87

tragsgegners bei der BfA in Höhe von monatlich 716,14

(cid:8)(cid:26)09(cid:2)(cid:9)(cid:25)(cid:11)(cid:8)(cid:5)(cid:4):2(cid:5)4;5<(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:4)

31. Juli 2001, ausgegangen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV

hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahingehend abgeändert, daß

Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 182,74

Ehe-

(cid:8)(cid:26)01(cid:2)(cid:7)(cid:25)(cid:11)(cid:8)(cid:5)(cid:4)=2(cid:11)4(cid:3)5+(cid:6)(cid:9)2(cid:9)(cid:1)

zeitende, übertragen werden; die weitergehende Beschwerde hat das Oberlan-

desgericht zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit

der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-

gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung

des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im

Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

(cid:0) (cid:20) (cid:0) (cid:20) (cid:0) (cid:20)

II.

Die nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit 543

Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-

lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-

derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich

nicht zu beanstanden.

Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des

Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-

blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt

der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung

des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember

2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2

Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten

ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-

gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder

erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom

26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung be-

stimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senat

weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangs-

phase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil

nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-

rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag ggf. später im

schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer

weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuld-

rechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß

vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).

Die Antragstellerin wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren

(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2019 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der

Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,

sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier

jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der

Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.

Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die auf die Antragstellerin

durch das Splitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes

von 71,75 % - übertragen werden, wie alle Anwartschaften der Antragstellerin in

der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum

1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist in-

dessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der ge-

setzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung anderer-

seits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß seitens

der Antragstellerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die

Hälfte ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-

schaften in den Versorgungsausgleich eingestellt werden. Sollten wegen der

systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden

- was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsi-

cherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese ggf. der

Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.

2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der

nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-

sungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz

über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Län-

dern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom

10. September 2003 - BGBl. I, 1798 – in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes

zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom

29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit der

Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom

4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt