BGH Beschluss vom 18.12.2003 – XII ZB 120/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2003
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 werden der Be-
schluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandes-
gerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2003 aufgehoben und die Beschwerde
des weiteren Beteiligten zu 1 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der
monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. Juli 2001, nicht
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:4)(cid:14)(cid:13)(cid:3)(cid:15)(cid:17)(cid:16)
(cid:8)(cid:17)(cid:21)(cid:22)(cid:10)(cid:24)(cid:23)(cid:7)(cid:25)(cid:26)(cid:21)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29) (cid:31)
(cid:10)#"$(cid:25)(cid:17)(cid:8)(cid:5)(cid:4)&%’"(cid:19)(cid:10)(cid:24)(cid:6)((cid:6))"
*+(cid:8)(cid:9),.-.(cid:21)/(cid:1)
183,27
(cid:0)(cid:19)(cid:18)(cid:9)(cid:18)
schwerde zurückgewiesen.
(cid:20) e-
Der weitere Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerde- und des
Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 500
Gründe
I.
Die Parteien haben am 14. Juli 1981 geheiratet. Der Scheidungsantrag
der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 19. September 1954) ist dem Ehe-
mann (Antragsgegner; geboren am 12. Januar 1957) am 22. August 2001 zu-
(cid:0) (cid:20) ! (cid:20) (cid:8)
gestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Urteil die Ehe
geschieden (insoweit rechtskräftig), nachdem der Versorgungsausgleich abge-
trennt worden war. Im weiteren hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich
durch Beschluß dahin gehend geregelt, daß es vom Versicherungskonto des
Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weite-
re Beteiligte zu 2) im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das
Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften der
gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 183,27
(cid:8)(cid:26)01(cid:2)(cid:7)(cid:25)(cid:11)(cid:8)(cid:5)(cid:4)32(cid:11)4(cid:3)5
den 31. Juli 2001, übertragen hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Aus-
künften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Juli 1981 bis
31. Juli 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragstellerin beim
Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer
Beteiligter zu 1) unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehalts-
satzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versor-
gungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 349,60
n-
4(cid:9)(cid:4)(cid:17)(cid:6)6(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:9)(cid:1)87
tragsgegners bei der BfA in Höhe von monatlich 716,14
(cid:8)(cid:26)09(cid:2)(cid:9)(cid:25)(cid:11)(cid:8)(cid:5)(cid:4):2(cid:5)4;5<(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:4)
31. Juli 2001, ausgegangen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV
hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahingehend abgeändert, daß
Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 182,74
Ehe-
(cid:8)(cid:26)01(cid:2)(cid:7)(cid:25)(cid:11)(cid:8)(cid:5)(cid:4)=2(cid:11)4(cid:3)5+(cid:6)(cid:9)2(cid:9)(cid:1)
zeitende, übertragen werden; die weitergehende Beschwerde hat das Oberlan-
desgericht zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-
gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung
des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im
Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
(cid:0) (cid:20) (cid:0) (cid:20) (cid:0) (cid:20)
II.
Die nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit 543
Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-
lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-
derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich
nicht zu beanstanden.
Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-
blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-
gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung be-
stimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senat
weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangs-
phase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil
nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-
rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag ggf. später im
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer
weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuld-
rechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß
vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).
Die Antragstellerin wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren
(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2019 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der
Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,
sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier
jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der
Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die auf die Antragstellerin
durch das Splitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes
von 71,75 % - übertragen werden, wie alle Anwartschaften der Antragstellerin in
der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum
1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist in-
dessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der ge-
setzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung anderer-
seits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß seitens
der Antragstellerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die
Hälfte ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-
schaften in den Versorgungsausgleich eingestellt werden. Sollten wegen der
systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden
- was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsi-
cherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese ggf. der
Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der
nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-
sungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz
über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Län-
dern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
10. September 2003 - BGBl. I, 1798 – in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom
29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit der
Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom
4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt