BGH Beschluss vom 18.12.2003 – XII ZB 163/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2003
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Be-
schluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandes-
gerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 22. Juli 2003 wird auf
seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche
Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. Dezember 2002, nicht 102,31
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:4)(cid:14)(cid:13)
sondern 99,16
Beschwerdewert: 500
Gründe
I.
Die Parteien haben am 23. August 1997 geheiratet. Der Scheidungsan-
trag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 4. April 1968) ist der Ehefrau
(Antragsgegnerin; geboren am 10. Oktober 1970) am 11. Januar 2003 zuge-
stellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die
Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin
gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim
Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer
(cid:0)
Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf
dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsan-
stalt Baden-Württemberg (LVA; weiterer Beteiligter zu 2) Rentenanwartschaften
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:11)(cid:10)(cid:11)(cid:2)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:17)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:11)(cid:2)(cid:19)(cid:18)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29)(cid:5)(cid:13)
in Höhe von monatlich 102,31
Dezember 2002, begrün-
det hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten
zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. August 1997 bis 31. Dezember 2002; § 1587
Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers beim LBV unter Berücksichti-
gung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1
BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in
(cid:22)(cid:11)(cid:18)(cid:5)(cid:25)(cid:31)(cid:25)(cid:11)(cid:2) (cid:6)(cid:23)!"(cid:18)#(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:20)(cid:11)(cid:10)(cid:23)$(cid:17)(cid:10)(cid:11)(cid:2)(cid:5)(cid:10) (cid:18)(cid:3)(cid:2) (cid:6)&%’(cid:18)((cid:1)(cid:3)(cid:2) %)(cid:25)(cid:11)(cid:2)(cid:23)(cid:6)+*-,.!/%0(cid:18)(cid:28)132(cid:19)4(cid:3)(cid:2)65#(cid:16)(cid:23)(cid:18)
Höhe von monatlich 281,55
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:12)(cid:15)#(cid:16)(cid:11)(cid:10)(cid:11)(cid:2)(cid:23)(cid:18)7(cid:20) (cid:22)(cid:17)(cid:24)8(cid:25)(cid:11)(cid:2) (cid:18)7(cid:27)(cid:30)(cid:29)9(cid:13)
monatlich 76,92
Dezember 2002, ausgegangen. Die
hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht zurück-
gewiesen.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-
gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung
des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die LVA haben sich
im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentli-
chen nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-
lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-
(cid:0) (cid:0)
derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich
nicht zu beanstanden.
Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-
blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-
gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung be-
stimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senat
weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangs-
phase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil
nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-
rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag ggf. später im
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer
weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuld-
rechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß
vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).
Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren
(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2033 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der
Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,
sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier
jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der
Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin
durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-
zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antrags-
gegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001
bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI.
Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in
der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung
andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß
dem Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die
Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsan-
wartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschie-
de im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die ge-
genwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-
ßend beurteilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 a
Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der
nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-
sungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz
über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Län-
dern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom
29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit der
Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom
4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt