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BGH Beschluss vom 18.12.2003 – XII ZB 86/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2003

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Be-

schluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandes-

gerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 12. März 2003 wird auf

seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche

Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 28. Februar 2002, nicht 420,04

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:7)(cid:8)(cid:10)(cid:9)(cid:5)(cid:4)(cid:12)(cid:11)

sondern 407,64

Beschwerdewert: 500

Gründe

I.

Die Parteien haben am 1. August 1980 geheiratet. Der Scheidungsantrag

des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 26. Februar 1954) ist der Ehefrau

(Antragsgegnerin; geboren am 1. August 1956) am 8. März 2002 zugestellt

worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe

geschieden (insoweit rechtskräftig seit 1. Oktober 2002) und den Versorgungs-

ausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des An-

tragstellers beim Landesamt

für Besoldung und Versorgung Baden-

(cid:0)

Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach

§ 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Ren-

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:10)(cid:9)(cid:3)(cid:2)(cid:17)(cid:16)

(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:2)(cid:20)(cid:16)

tenanwartschaften

in Höhe von monatlich 420,05

28. Februar 2002, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünf-

ten der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. August 1980 bis

28. Februar 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers beim

LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach

§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsände-

(cid:19)(cid:25)(cid:16)(cid:15)(cid:23)(cid:26)(cid:23)(cid:10)(cid:2)(cid:20)(cid:6)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:16)(cid:15)(cid:4)(cid:30)(cid:6)(cid:31)(cid:18)(cid:25)(cid:9)(cid:25) (cid:22)(cid:9)(cid:5)(cid:2)(cid:25)(cid:9)(cid:20)(cid:16)

rungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 1.108,41

(cid:1)(cid:5)(cid:2)(cid:5)(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:25)(cid:9)(cid:25)(cid:2)(cid:20)(cid:16)(cid:26)(cid:18)(cid:20)(cid:19)!(cid:21)"(cid:23)(cid:5)(cid:2)(cid:20)(cid:16)(cid:26)#(cid:20)$%(cid:11)

rin bei der BfA in Höhe von monatlich 268,32

e-

Februar

2002, ausgegangen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das

Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Aus-

(cid:22)(cid:14)(cid:20)(cid:16)(cid:15)(cid:23)(cid:25)(cid:2)(cid:20)(cid:6)&(cid:16)

gleichsbetrag, bezogen auf den 28. Februar 2002, nicht 420,05

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:30)(cid:6)(cid:31)(cid:8)(cid:3)(cid:9)’(cid:4)(cid:12)(cid:11)

420,04

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit

der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-

gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung

des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im

Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentli-

chen nicht begründet.

(cid:0) (cid:0)

1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-

lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-

derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich

nicht zu beanstanden.

Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des

Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-

blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt

der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung

des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember

2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2

Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten

ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-

gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder

erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom

26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung be-

stimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senat

weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangs-

phase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil

nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-

rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag ggf. später im

schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer

weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuld-

rechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß

vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).

Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren

(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2019 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der

Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,

sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier

jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der

Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.

Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin

durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-

zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsgeg-

nerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis

zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies

ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der

gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-

rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem

Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die

Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsan-

wartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschie-

de im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die ge-

genwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-

ßend beurteilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 a

Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.

2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der

nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-

sungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz

über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Län-

dern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom

10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes

zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom

29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit der

Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom

4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt