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BGH Beschluss vom 28.10.2008 – VIII ZB 28/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns

und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles

beschlossen:

Den Antragstellern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung

der Rechtsbeschwerde gewährt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes beträgt bis zur überein-

stimmenden Erklärung der Erledigung in der Hauptsache 3.750 €.

Danach beträgt der Gegenstandswert 1.936,41 €.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller verpflichteten sich in einem gerichtlichen Vergleich ge-

genüber dem Antragsgegner, zwei von ihnen bewohnte Reihenhäuser bis spä-

testens 31. März 2008 zu räumen und an den Antragsgegner herauszugeben.

Zugleich verzichteten sie auf die Gewährung einer weiteren Räumungsfrist ge-

2

Am 27. Februar 2008 haben sie beim Amtsgericht die Verlängerung der

Räumungsfrist bis zum 31. August 2008 beantragt. Das Amtsgericht hat den

Antrag durch Beschluss vom 29. Februar 2008 zurückgewiesen. Die dagegen

erhobene sofortige Beschwerde der Antragsteller ist erfolglos geblieben. Mit

ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde haben die An-

tragsteller ihr Begehren zunächst weiterverfolgt. Nachdem der Antragsgegner

aufgrund eines weiteren Vergleichs der Parteien erklärt hat, er werde die

Zwangsvollstreckung bis zum 31. August 2008 nicht mehr fortsetzen, haben die

Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

3

1. Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten

im

Rechtsmittelzug setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels

voraus (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 188/03, ZInsO 2004,

201, unter 2). Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist statthaft (§ 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie haben zwar gegen

den ihnen am 19. März 2008 zugestellten Beschluss des Beschwerdegerichts

erst am 29. Mai 2008 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese zugleich begrün-

det und damit die Fristen des § 575 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO für die Einle-

gung und Begründung der Rechtsbeschwerde versäumt. Ihnen ist jedoch auf

ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO),

nachdem ihnen auf ihren innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ge-

stellten Antrag mit Beschluss des Senats vom 14. Mai 2008, zugestellt am

19. Mai 2008, Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerde-

verfahrens gewährt worden ist.

4

2. Aufgrund der Erledigungserklärungen der Parteien hat der Senat über

die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichti-

gung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu ent-

scheiden. Die Erklärung des Antragsgegners konnte von seinem zweitinstanzli-

chen Anwalt abgegeben werden, weil die Erklärung zu Protokoll der Geschäfts-

stelle erfolgen kann (§ 91a Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 5 ZPO; BGHZ 123, 264,

266). Im Verfahren nach § 794a ZPO sind auch für die Kosten erster Instanz die

§§ 91 ff. ZPO maßgeblich (Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 794a Rdnr. 6 i.V.m.

§ 721 Rdnr. 15; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., § 794a Rdnr. 6 i.V.m. § 721

Rdnr. 9).

5

Es ist - zumal im Rechtsbeschwerdeverfahren - nicht Zweck einer Kos-

tenentscheidung nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-

tung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des Zwangs-

vollstreckungsrechts geht. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich

eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen

kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten

alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (Se-

natsbeschluss vom 19. Oktober 2004 - VIII ZR 327/03, WuM 2004, 725; BGH,

Beschluss vom 17. Juli 2006 - II ZR 163/03, AG 2006, 666). Der Senat sieht

sich deshalb nicht veranlasst, die in der Instanzrechtsprechung und im Schrift-

tum streitige - vom Landgericht als Grund für die Zulassung der Rechtsbe-

schwerde angeführte - Rechtsfrage zu entscheiden, ob ein rechtsgeschäftlicher

Verzicht auf den Antrag auf Bewilligung oder Verlängerung einer Räumungsfrist

nach § 794a ZPO zulässig ist (dafür: LG Aachen, WuM 1996, 568; Musielak/

Lackmann, aaO, § 794a Rdnr. 2; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl.,

Anhang 1 zu §§ 574 bis 574c BGB, § 721 ZPO Rdnr. 77; dagegen: LG Berlin,

GE 1991, 403; Zöller/Stöber, aaO, § 794a Rdnr. 7, MünchKommZPO/

Wolfsteiner, 3. Aufl., § 794a Rdnr. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,

ZPO, 66. Aufl., § 794a Rdnr. 1). Mangels anderer Verteilungskriterien sind die

Kosten daher gegeneinander aufzuheben.

Ball

Wiechers

Hermanns

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Vorinstanzen:

AG Sinsheim, Entscheidung vom 29.02.2008 - 1 C 119/02 -

LG Heidelberg, Entscheidung vom 14.03.2008 - 5 T 9/08 -