BGH Beschluss vom 15.01.2004 – IX ZB 197/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2004
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer,
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 15. Januar 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Bonn vom 23. Juli 2003 wird auf Kosten der
Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert wird bis zum 11. Dezember 2003 auf
100.000
Dezember 2003 auf 3.000
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)
(cid:6)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:2)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)
(cid:2)(cid:9)(cid:1)(cid:15)(cid:6)(cid:20)(cid:19)(cid:9)(cid:2)(cid:9)(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:21)(cid:6)(cid:23)(cid:22)(cid:3)(cid:6)(cid:24)(cid:16)
Gründe
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde
ist unzulässig. Die Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 11. und
22. Dezember 2003 bleiben ohne Wirkung.
1. Erledigungserklärungen des Antragstellers können im Insolvenzver-
Abs. 1 InsO setzt die Insolvenzeröffnung einen - zulässigen und aufrechter-
haltenen - Antrag voraus. Die Erledigungserklärung vor der Eröffnung des
Verfahrens bewirkt deshalb im Ergebnis, daß der Antrag nicht mehr zur Verfah-
renseröffnung führen kann (BGHZ 149, 178, 181). Nach der Verfahrenseröff-
(cid:0) (cid:18)
nung können die Beteiligten - wie im Streitfall - im Blick auf die hierdurch ein-
getretene prozessuale Überholung ihr auf die Anordnung von Sicherungsmaß-
nahmen nach § 21 InsO bezogenes Rechtsschutzgesuch widerrufen. Eine
Sachentscheidung zu den getroffenen Sicherungsmaßnahmen ist dann nicht
mehr möglich.
2. Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten
im
Rechtsmittelzug setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels
voraus (BGHZ 50, 197, 198; Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 91 a Rn. 20).
An ihr fehlt es im Streitfall, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-
tung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfor-
dert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).
Das Landgericht hat die vom Insolvenzgericht gemäß § 21 InsO getrof-
fenen Anordnungen mit Erwägungen, die sich in der Würdigung des entschie-
denen Einzelfalls erschöpfen, bestätigt. Daß die Bestellung einer unterneh-
mensfremden Person zum vorläufigen Insolvenzverwalter zwingend ausschei-
det, wenn der Schuldner mit dem von ihm gestellten Insolvenzantrag - wie
hier - die Anordnung der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff InsO erstrebt, macht
die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Im übrigen sind die Erwägungen des
Landgerichts, aus denen es die Einsetzung eines betriebsfremden Fachman-
nes zum vorläufigen Insolvenzverwalter als vorzugswürdig angesehen hat,
schon im Blick auf die festgestellte, kurz vor der Antragstellung ausgeführte
Überweisung eines Vorschußhonorars in Höhe von 290.000
(cid:22)(cid:21)(cid:25)(cid:26)(cid:19)(cid:11)(cid:25)(cid:9)(cid:27)(cid:26)(cid:1)(cid:15)(cid:6)(cid:20)(cid:2)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:7)(cid:9)(cid:2)(cid:28)(cid:30)
kurz zuvor eingesetzten Geschäftsführung gerechtfertigt. Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO stellen sich hierbei nicht.
Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne Rücksicht auf die beiderseitigen
Erklärungen der Beteiligten als unzulässig zu verwerfen.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak