Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.01.2006 – IX ZB 14/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Januar 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 19. Januar 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer

des Landgerichts Göttingen vom 10. Januar 2003 wird auf Kosten

des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

10.000 €.

Gründe

I.

1

Der Rechtsbeschwerdeführer war bis Juli 1999 Geschäftsführer der

Schuldnerin, über deren Vermögen am 18. September 2000 die Eröffnung des

Insolvenzverfahrens beantragt wurde. Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss

vom 29. September 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Anhörungstermin

vom 27. Mai 2002 hat der Rechtsbeschwerdeführer hinsichtlich einzelner im

Aufklärungsschreiben des Insolvenzverwalters vom 11. November 2001 aufge-

führten Punkte erklärt, er werde weitere Unterlagen vorlegen sowie weitere

Auskünfte erteilen. Zu Ziffer 7 des angeführten Schreibens hat der Rechtsbe-

schwerdeführer ausgeführt, er werde über den Treuhänder jeweils eine Kopie

der notariellen Verträge über den Verkauf von Wohnungseigentum der Objekte

Z. straße und M. straße vorlegen. Hinsichtlich der vorstehend

angeführten Unterlagen hat der Rechtsbeschwerdeführer dem Insolvenzgericht

zugesagt, er werde diese bis zum 31. Juli 2002 vorlegen.

2

Kurz vor Durchführung der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung

erklärte der Rechtsbeschwerdeführer, es könnten sich noch Unterlagen bei wei-

teren Personen befinden, auf die er Zugriff nehmen könne. Er möchte daher bis

28. Juni 2002 sich vergewissern, ob sich bei den vorgenannten Personen ent-

sprechende Unterlagen befinden und erst danach die eidesstattliche Versiche-

rung abgeben. Dem hat das Insolvenzgericht entsprochen und hierauf Verta-

gung des Termins angeordnet.

3

Nachdem der Rechtsbeschwerdeführer die von ihm genannten Fristen

nicht eingehalten hatte, hat ihm das Insolvenzgericht mitgeteilt, es werde davon

ausgegangen, dass die noch ausstehenden Erklärungen bis zum 15. Oktober

2002 abgegeben werden. Nachdem auch diese Frist fruchtlos verstrichen war,

beantragte der für den Rechtsbeschwerdeführer aufgetretene Steuerberater mit

Schreiben vom 30. Oktober 2002 eine Fristverlängerung bis 30. Dezember

2002. Mit Verfügung vom 8. November 2002 hat das Insolvenzgericht Termin

zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 10. Januar 2003 ange-

setzt und dem Rechtsbeschwerdeführer aufgegeben, die im Schreiben des

Steuerberaters angekündigte Erklärung bis zum 30. Dezember 2002 ab-

zugeben. Die an den Rechtsbeschwerdeführer gerichtete Terminsladung war

mit dem Zusatz versehen: "Falls Sie nicht erscheinen oder die im Schreiben des

Steuerberaters B. vom 30. Oktober 2002 angekündigte Erklärung bis zum 30.

Dezember 2002 dem Insolvenzverwalter gegenüber nicht abgegeben haben,

müssen Sie mit dem Erlaß von Zwangsmaßnahmen bis zum Erlaß eines Haft-

befehls rechnen".

5

Im Termin vom 10. Januar 2003 hat der Rechtsbeschwerdeführer fol-

gende Erklärung abgegeben: "Ich habe nachgeschaut und weitere Unterlagen

nicht gefunden. Die Vorlage der Unterlagen, die ich im Termin vom 27. Mai

2002 zugesagt habe, habe ich verschlafen."

Hierauf hat das Insolvenzgericht gegen den Rechtsbeschwerdeführer mit

Beschluss vom gleichen Tag Haft angeordnet. Der hiergegen gerichteten sofor-

tigen Beschwerde hat das Insolvenzgericht nicht abgeholfen. Das Landgericht

hat mit Beschluss vom 10. Januar 2003 das Rechtsmittel zurückgewiesen (ver-

öffentlicht in ZIP 2003, 680, dazu Dahl EWiR 2003, 775). Hiergegen wendet

sich die Rechtsbeschwerde.

6

Mit Beschluss vom 5. August 2003 hat das Insolvenzgericht den Haftbe-

fehl aufgehoben, nachdem bereits am 17. Januar 2003 die Haftanordnung au-

ßer Vollzug gesetzt wurde. Hierauf hat der Rechtsbeschwerdeführer das

Rechtsmittel für erledigt erklärt. Der Rechtsbeschwerdegegner hat sich dieser

Erklärung nicht angeschlossen.

II.

7

Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-

schwerde ist unzulässig. Weder stellt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

richts (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO). Der im Rechtsbeschwerdezug abgegebe-

nen Erledigungserklärung des Rechtsbeschwerdeführers, der sich der Rechts-

beschwerdegegner nicht angeschlossen hat, kommt im Hinblick auf die Unzu-

lässigkeit des Rechtsmittels keine prozessuale Wirkung zu (vgl. BGH, Beschl. v.

15. Januar 2004 - IX ZB 197/03, ZIP 2004, 425, 426; Beschl. v. 11. November

2004 - IX ZB 258/03, ZIP 2005, 91, 92).

8

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weist die Frage, ob zur

Auskunftspflicht nach § 97 Abs. 1 InsO auch die Vorlage von Unterlagen gehö-

ren kann, keine Grundsatzbedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf.

Der Senat hat bereits entschieden, dass eine nach § 97 Abs. 1 InsO zu ertei-

lende Auskunft gegebenenfalls durch "Vorlage von Belegen" zu erfolgen hat

(Beschl. v. 17. Dezember 2005 - IX ZB 62/04, ZIP 2005, 722, 726 z.V.b.

BGHZ). Auch im Übrigen wird zu Recht davon ausgegangen, dass der nach

§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Satz 2 InsO zur Auskunft Verpflichtete sich nicht dar-

auf beschränken darf, sein präsentes Wissen mitzuteilen. Er kann vielmehr

auch dazu verpflichtet sein, die Vorarbeiten zu erbringen, die für eine sachdien-

liche Auskunft erforderlich sind, wobei hierzu auch das Forschen nach vorhan-

denen Unterlagen und deren Zusammenstellung gehören kann (OLG Hamm

ZIP 1980, 280, 281 zu § 100 KO; MünchKomm-InsO/Passauer § 97 Rn. 19;

Henssler, Kölner Schrift, 2. Aufl. S. 1301 Rn. 41; vgl. auch Vallender, ZIP 1996,

529, 531).

9

Mit den beiden weiteren von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätz-

lich angesehenen Fragenbereichen, ob eine Verweigerung im Sinne des § 98

Abs. 2 Nr. 1 InsO auch dann vorliegt, wenn der Auskunftspflichtige zuvor nicht

nachdrücklich zur Auskunftserteilung angehalten und, ob unter diesen Umstän-

den eine Haftanordnung statthaft ist, werden keine fallbezogenen, entschei-

dungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 547

Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juni 2003 - IX ZB 476/02, NZI 2004,

30, 31; Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 159/03, NZI 2004, 86) aufgezeigt.

Dazu bestand aber Veranlassung, weil das Landgericht die Frage der Folgen

bei einer weiteren Untätigkeit des Auskunftspflichtigen geprüft, hierzu eine Rei-

he von Feststellungen getroffen hat und schließlich zu dem Ergebnis gelangt

ist, die Haftanordnung sei nach den Gesamtumständen geboten und auch nicht

unverhältnismäßig.

10

Im Übrigen werden von der Rechtsbeschwerde nur die tatsächlichen

Würdigungen des Beschwerdegerichts angegriffen, die den Einzelfall betreffen

und keinen Anlass zu einer Grundsatzentscheidung geben. Eine grundsätzlich

rechtsfehlerhafte oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Frage stellende

Anwendung des § 22 Abs. 3, § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO ist in der angefochtenen

Beschwerdeentscheidung nicht zu erkennen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Göttingen, Entscheidung vom 10.01.2003 - 74 IN 194/00 -

LG Göttingen, Entscheidung vom 10.01.2003 - 10 T 4/03 -