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BGH Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZB 126/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2007
in dem Insolvenzantragsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 11. Oktober 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Magdeburg vom 24. März 2004 wird auf Kosten
der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 300 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Rechtsmittel nicht im
Namen der Schuldnerin (§ 21 Abs. 1 Satz 2 InsO) eingelegt wurde, sondern
durch die Beschwerdeführerin selbst. Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels er-
gibt sich ferner daraus, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.
2
Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Gehörsverstoß - der
einzige von ihr verfolgte Zulassungsgrund - liegt nicht vor. Das Landgericht
ist erkennbar davon ausgegangen, dass dem Gesellschafterbeschluss vom
18. Mai 2001, nachdem der gegenläufige Gesellschafterbeschluss vom 13. Juni
2001 für nichtig erklärt worden ist, Wirksamkeit zukommt. Dass sich die von der
Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom
11. Juni 2002, die im Übrigen nur hinsichtlich der Urteilsformel vorgelegt wurde,
mit dem Gesellschafterbeschluss vom 18. Mai 2001 befasst haben könnte,
macht die Beschwerde selbst nicht geltend.
3
Zudem ergibt sich die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus dem
Gesichtspunkt der verfahrensrechtlichen Überholung. Zwischenzeitlich ist über
das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom
19. Januar 2007 eröffnet worden, so dass kein Raum mehr für eine Überprü-
fung der im vorläufigen Verfahren angeordneten Sicherungsmaßnahmen be-
steht (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 197/03, ZIP 2004, 425, 426;
Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, WM 2007, 456).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, Entscheidung vom 17.11.2003 - 361 IN 317/03 -
LG Magdeburg, Entscheidung vom 24.03.2004 - 3 T 963/03 -