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BGH Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZB 126/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 126/04

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2007

in dem Insolvenzantragsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 11. Oktober 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Magdeburg vom 24. März 2004 wird auf Kosten

der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 300 € festgesetzt.

Gründe:

1

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Rechtsmittel nicht im

Namen der Schuldnerin (§ 21 Abs. 1 Satz 2 InsO) eingelegt wurde, sondern

durch die Beschwerdeführerin selbst. Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels er-

gibt sich ferner daraus, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung

aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts

erfordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.

2

Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Gehörsverstoß - der

einzige von ihr verfolgte Zulassungsgrund - liegt nicht vor. Das Landgericht

ist erkennbar davon ausgegangen, dass dem Gesellschafterbeschluss vom

18. Mai 2001, nachdem der gegenläufige Gesellschafterbeschluss vom 13. Juni

2001 für nichtig erklärt worden ist, Wirksamkeit zukommt. Dass sich die von der

Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom

11. Juni 2002, die im Übrigen nur hinsichtlich der Urteilsformel vorgelegt wurde,

mit dem Gesellschafterbeschluss vom 18. Mai 2001 befasst haben könnte,

macht die Beschwerde selbst nicht geltend.

3

Zudem ergibt sich die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus dem

Gesichtspunkt der verfahrensrechtlichen Überholung. Zwischenzeitlich ist über

das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom

19. Januar 2007 eröffnet worden, so dass kein Raum mehr für eine Überprü-

fung der im vorläufigen Verfahren angeordneten Sicherungsmaßnahmen be-

steht (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 197/03, ZIP 2004, 425, 426;

Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, WM 2007, 456).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Magdeburg, Entscheidung vom 17.11.2003 - 361 IN 317/03 -

LG Magdeburg, Entscheidung vom 24.03.2004 - 3 T 963/03 -