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BGH Urteil vom 21.01.2004 – 1 StR 379/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 379/03

URTEIL

vom

21. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom

21. Januar 2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

Bundesanwalt ,

Staatsanwältin

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landge-

richts Landshut vom 9. Mai 2003 mit den Feststellungen aufge-

hoben

a) im Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung (II 1

der Urteilsgründe);

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe;

c) soweit der Angeklagte von den ihm unter Nrn. 1, 3 und 5 der

Anklage und den beiden ersten der ihm unter Nr. 6 der An-

klage zur Last gelegten Vorwürfen freigesprochen worden

ist.

2. Die Revision wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen

a) die Verurteilung wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung (II 2

der Urteilsgründe);

b) den Freispruch von dem dem Angeklagten unter Nr. 4 der

Anklage zur Last gelegten Vorwurf

richtet.

Insoweit hat die Beschwerdeführerin die Kosten ihres Rechts-

mittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Dem Angeklagten liegen zahlreiche, zum Teil schwerwiegende Delikte

zur Last, die er sämtlich zum Nachteil der Nebenklägerin, seiner inzwischen

von ihm geschiedenen Ehefrau begangen haben soll.

Die Strafkammer hat die entsprechenden Aussagen der Nebenklägerin

für sich genommen jedoch nicht als hinreichend sichere Verurteilungsgrundla-

ge angesehen und ist ihnen nur insoweit gefolgt, als sie sich auch anderweitig

bestätigt haben.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Nebenklägerin greift die

Beweiswürdigung an und hält es für rechtsfehlerhaft, daß die Strafkammer über

die abgeurteilten Taten hinaus "die weiteren Taten" nicht festgestellt hat. Be-

zug genommen ist damit erkennbar auf die (unverändert zugelassene) Anklage

und die dort vorgenommene rechtliche Bewertung der Taten. Beantragt ist, das

Urteil in vollem Umfang aufzuheben.

Die Revision ist zwar nicht in vollem Umfang, wohl aber überwiegend

zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie auch begründet.

I.

1. Verurteilt wurde der Angeklagte wegen

a) gefährlicher Körperverletzung (Mißhandlung der Nebenklägerin mit

einem Stock und einem Gürtel) zu einem Jahr Freiheitsstrafe (II 1 der Urteils-

gründe, entspricht Nr. 2 der Anklage);

b) vorsätzlicher Körperverletzung (Mißhandlung der Nebenklägerin mit

den Fäusten) zu sechs Monaten Freiheitsstrafe (II 2 der Urteilsgründe, ent-

spricht dem dritten Vorwurf von Nr. 6 der Anklage).

Hieraus wurde eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe

von einem Jahr und drei Monaten gebildet.

Soweit dem Angeklagten tateinheitlich neben der gefährlichen Körper-

verletzung auch noch Vergewaltigung und Freiheitsberaubung und tateinheit-

lich neben der vorsätzlichen Körperverletzung auch noch Freiheitsberaubung

und Bedrohung vorgeworfen wurde, konnte sich die Strafkammer nicht über-

zeugen. Von einem Freispruch hat sie insoweit aber abgesehen. Dies ist auf

der Grundlage des Standpunkts der Strafkammer zutreffend

(vgl.

Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 12 m.w. Nachw.).

2. Freigesprochen wurde der Angeklagte von insgesamt vier, teilweise in

Tateinheit mit weiteren Delikten stehenden Vorwürfen der Vergewaltigung oder

sexuellen Nötigung (Nr. 1 und Nr. 5 der Anklage, 2. Fall von Nr. 3 und 2. Fall

von Nr. 6 der Anklage), von zwei, ebenfalls in Tateinheit mit weiteren Delikten

stehenden Vorwürfen der (vorsätzlichen) Körperverletzung (jeweils der erste

Fall von Nrn. 3 und 6 der Anklage) und dem Vorwurf einer räuberischen Er-

pressung (Nr. 4 der Anklage).

3. Ein Nebenkläger kann nur im Zusammenhang mit Nebenklagedelikten

Revision einlegen, also insbesondere mit der Behauptung, der Angeklagte sei

zu Unrecht vom Vorwurf eines Nebenklagedelikts freigesprochen worden, oder

es sei bei einer Verurteilung nicht auch die Verurteilung wegen eines tatein-

heitlich erfüllten (gegebenenfalls weiteren) Nebenklagedelikts erfolgt (vgl. im

einzelnen Meyer-Goßner aaO § 400 Rdn. 4 m.w. Nachw.).

a) Dementsprechend ist die Revision nicht zulässig im Fall II 2 der Ur-

teilsgründe (vgl. oben I 1 b), in dem zusätzlich noch eine tateinheitliche Verur-

teilung wegen Freiheitsberaubung und Bedrohung in Betracht gekommen wäre

und hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der räuberischen Erpressung im

Fall Nr. 4 der Anklage (vgl. oben I 2 am Ende), da insoweit allein nicht neben-

klagefähige Delikte im Raum stehen.

b) Im übrigen ist die Revision zulässig, da es in sämtlichen verbleiben-

den Fällen allein oder jedenfalls auch um die unterbliebene Verurteilung wegen

eines Sexual- oder eines vorsätzlich begangenen Körperverletzungsdelikts,

also jeweils eines Nebenklagedelikts (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 a oder Nr. 1 c StPO)

geht.

II.

Im aufgezeigten Umfang ist die Revision begründet.

Während der Angeklagte jedes Fehlverhalten abgestritten hat, hat die

Nebenklägerin die Vorgänge unter Angabe zahlreicher Details so geschildert,

wie dies auch in der Anklage geschehen ist.

Ihr könne jedoch, so die Strafkammer, nur in sehr beschränktem Umfang

geglaubt werden. Sie habe, wie im einzelnen dargelegt wird, schon öfter die

Unwahrheit gesagt, auch gegenüber Gerichten und Behörden, und damit dem

Angeklagten jeweils helfen wollen. Dies begründe Zweifel an ihrer generellen

Glaubwürdigkeit. Darüber hinaus bestünden aber auch näher ausgeführte Be-

denken gegen ihre auf die Anklagevorwürfe bezogenen Aussagen, so daß ihre

Angaben nur dann Grundlage einer Verurteilung sein könnten, wenn sie durch

andere Beweismittel bestätigt würden, wie dies bei den abgeurteilten Taten

- hier lagen ärztliche Atteste oder die Angaben unbeteiligter Zeugen vor - hin-

sichtlich der Körperverletzungen der Fall sei.

All dies liegt zwar im Ansatz im Rahmen einer vom Revisionsgericht hin-

zunehmenden tatrichterlichen Beweiswürdigung, konkret ist die Beweiswürdi-

gung aber lückenhaft und eine Reihe einzelner Erwägungen erscheinen so

fernliegend, daß sie mangels näherer Begründung nicht mehr als tragfähig an-

gesehen werden können.

1. Schon gegen die Ausführungen zur „generellen“ Glaubwürdigkeit der

Person der Nebenklägerin – die ohnehin allenfalls begrenzte Rückschlüsse

auf die Glaubhaftigkeit der konkreten fallbezogenen Aussage zuläßt (vgl. BGH

StV 1994, 64 m.w. Nachw.; vgl. hierzu auch Boetticher in NJW-Sonderheft für

G. Schäfer 2002, 8, 12 f.) – bestehen Bedenken:

a) Die Nebenklägerin hat den Angeklagten, ihren damaligen Ehemann,

nach den Feststellungen der Strafkammer mit unwahren Angaben gegenüber

amtlichen Stellen insbesondere vor ihm nachteiligen ausländerrechtlichen

Konsequenzen schützen wollen. Es liegt nicht ohne weiteres nahe, daß dies

ein gewichtiges Indiz für die Annahme sein könnte, vorliegend belaste sie ihn

zu Unrecht. Die gegenläufige Zielrichtung der von der Strafkammer festge-

stellten früheren Unwahrheiten und der vorliegenden Angaben wäre jedenfalls

erkennbar zu erwägen gewesen.

b) Ebensowenig ist in diesem Zusammenhang ein weiterer sich aufdrän-

gender Gesichtspunkt erörtert:

Die Strafkammer hat festgestellt, daß der (einschlägig vorbestrafte) An-

geklagte gegen die Nebenklägerin "öfters gewalttätig" wurde und es dabei

- ersichtlich über die abgeurteilten Fälle hinaus - "zu massiven Körperverlet-

zungen" gekommen ist. Eine Reihe von Zeugen haben insoweit Details bekun-

det, z. B. Verletzungsspuren gesehen oder beobachtet zu haben, wie der An-

geklagte die Nebenklägerin die Treppe hinuntergeworfen und für den Fall der

Benachrichtigung der Polizei weitere Gewalt angedroht hat. Ein möglicher Zu-

sammenhang zwischen den festgestellten Tendenzen zu falschen, den Ange-

klagten begünstigenden Angaben und der vom Angeklagten offenbar immer

wieder ausgeübten massiven Gewalt wäre bei der Gewichtung der festgestell-

ten Falschaussagen ebenfalls in die Erwägungen einzubeziehen gewesen.

c) Demgegenüber erwägt die Strafkammer in diesem Zusammenhang

auch folgendes:

Die Nebenklägerin hat das dargelegte Verhalten zu Gunsten des Ange-

klagten unter anderem damit erklärt, daß der Angeklagte sie bedroht habe und

dies dahin erläutert, daß er zu ihr "nicht nett" gewesen sei. Eine in dieser Wei-

se gekennzeichnete Drohung, so folgert die Strafkammer, könne "dem Wort-

sinn nach ... nicht besonders gravierend" gewesen sein und deswegen das

Verhalten der Nebenklägerin nicht erklären. Dies ist jedoch für die genannte

Bewertung von Bedrohungen der Nebenklägerin durch den Angeklagten des-

halb keine tragfähige Erwägung, weil die Strafkammer auch in diesem Zusam-

menhang die von ihr festgestellten massiven Körperverletzungen, die der An-

geklagte der Nebenklägerin zugefügt hat, nicht erkennbar bedacht hat.

2. Von alledem abgesehen, hat die Strafkammer aber auch bei der Be-

wertung der tatbezogenen Angaben der Nebenklägerin einen rechtlich nicht

unbedenklichen Maßstab angelegt:

a) Bei einem Widerspruch zwischen mehreren Erkenntnisquellen hat

das Gericht ohne Rücksicht auf deren Art und Zahl darüber zu befinden, in

welchen von ihnen die Wahrheit ihren Ausdruck gefunden hat. Stehen sich Be-

kundungen eines - insbesondere einzigen - Zeugen und des Angeklagten un-

vereinbar gegenüber ("Aussage gegen Aussage"), darf das Gericht allerdings

den Bekundungen dieses Zeugen nicht deshalb, weil er Anzeigeerstatter und

(gegebenenfalls) Geschädigter ist, ein schon im Ansatz ausschlaggebend hö-

heres Gewicht beimessen als den Angaben des Angeklagten (vgl. zusammen-

fassend Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 261 Rdn. 71 m. zahlr.

Nachw.). Maßgebend ist nicht allein die formale Stellung des Aussagenden im

Prozeß, sondern der innere Wert einer Aussage, also deren Glaubhaftigkeit.

Es ist in einer Gesamtwürdigung (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f. m.w. Nachw.) zu

entscheiden, ob einer solchen Zeugenaussage gefolgt werden kann (zu den im

Rahmen einer kriterienorientierten Aussageanalyse <vgl. hierzu Boetticher

aaO, 12 m.w. Nachw.> vielfach bedeutsamen, gleichwohl einer schematischen

Bewertung aber nicht zugänglichen aussageimmanenten Qualitätsmerkmalen

vgl. eingehend BGHSt 45, 164, 170 ff. m.w. Nachw.).

b) Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Strafkammer

nicht in vollem Umfang gerecht.

Sie hat nämlich nicht erkennbar gewürdigt, daß in den abgeurteilten

Fällen die Angaben der Nebenklägerin durch andere, von der Strafkammer als

zuverlässig angesehene Beweismittel bestätigt wurden. Insoweit hat also die

Nebenklägerin die Wahrheit gesagt, während der Angeklagte demgegenüber

gelogen hat. Hinsichtlich der übrigen Teile der Aussage besteht unter diesen

Umständen gerade nicht die durch das Fehlen sonstiger Erkenntnisse gekenn-

zeichnete "Aussage gegen Aussage"-Situation. Zwar ist der Tatrichter im Er-

gebnis nicht gehindert, einem Zeugen nur teilweise zu glauben, dies bedarf

jedoch einer eingehenden Gesamtwürdigung aller bei der Prüfung einer Aus-

sage insgesamt angefallener Erkenntnisse und nicht einer lediglich isolierten

Prüfung jedes einzelnen Teils einer Aussage.

3. Hinzu kommt hier, daß auch gegen mehrere auf die Angaben zum

Tatgeschehen bezogene Erwägungen der Strafkammer rechtliche Bedenken

bestehen:

a) Die Strafkammer hat festgestellt, daß die Nebenklägerin auf dem

Scheidungsantrag den Namen des Angeklagten "mit einem großen Herz" ein-

gerahmt hat. Dies, so die Nebenklägerin, sei ironisch gemeint gewesen, man

gebrauche in Bayern den Ausdruck "des is a Herzerl". Die Strafkammer hält

diese Ausführungen für psychologisch nicht nachvollziehbar, da "Herzerl" Aus-

druck für eine "harmlose Person" sei. Eine Zeugin, so heißt es dann ohne nä-

here Erläuterung, habe bekundet, die Nebenklägerin habe den Angeklagten als

"Herzerl" bezeichnet, wenn sie sich ihm überlegen gefühlt habe. All dies, so die

Strafkammer dann zusammenfassend, könne dafür sprechen, daß sich die Ne-

benklägerin rächen wolle.

Diese Ausführungen können nicht ohne weiteres nachvollziehbar ver-

deutlichen, warum das auf den Scheidungsantrag gemalte Herz für eine Fal-

schaussage sprechen könnte. Im übrigen bemerkt der Senat, daß selbst dann,

wenn die Nebenklägerin ihre Angaben gemacht hätte, um sich am Angeklagten

zu rächen, dies nicht ohne weiteres die Unrichtigkeit ihrer Angaben belegen

würde (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 206, 208 m.w. Nachw.). Es ist nicht erkenn-

bar, daß sich die Strafkammer dessen bewußt gewesen wäre.

b) Die Strafkammer erwägt, daß die Nebenklägerin "niemandem etwas

von den Vergewaltigungen" berichtet habe. Sie führt aber auch aus, daß die

Nebenklägerin einer Freundin gesagt habe, sie habe zwar mit dem Angeklag-

ten geschlafen, aber nicht freiwillig. Hierzu erwägt die Strafkammer, es bestün-

den Zweifel, ob die Nebenklägerin ihre "fehlende Bereitschaft (zum Ge-

schlechtsverkehr) nach außen signalisiert" habe. Die Annahme, die Nebenklä-

gerin habe Vergewaltigungen (z. B. aus Rache) nur erfunden, wofür auch spre-

che, daß sie früher niemandem etwas davon erzählt habe und die Annahme,

die Nebenklägerin habe zwar gegenüber Zeugen von unfreiwilligem Ge-

schlechtsverkehr berichtet, möglicherweise habe der Angeklagte aber nicht

bemerkt, daß Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Nebenklägerin statt-

fand, sind miteinander nicht vereinbar und können daher auch nicht, wie hier in

unklarer Weise geschehen, miteinander vermengt werden. Einmal fehlte es

schon am objektiven Tatbestand, einmal nur am subjektiven Tatbestand. Wäre

- obwohl eine konkrete Grundlage für eine solche Annahme nicht zu erkennen

ist - davon auszugehen, daß der Angeklagte etwaigen Widerstand der Neben-

klägerin lediglich nicht bemerkt hat, wäre gegebenenfalls auch auf die im Urteil

zwar wiedergegebenen, aber nicht näher behandelten Tatumstände einzuge-

hen gewesen. Danach soll der Angeklagte der Nebenklägerin z. B. nach (ge-

waltsamem) Geschlechtsverkehr "eine Knoblauchwurst, ein Holzstück und Fla-

schen" in die Scheide eingeführt haben. Die Annahme, daß er etwa irrtümlich

geglaubt habe, die Nebenklägerin sei mit solchem Vorgehen einverstanden,

erscheint sehr fernliegend und hätte jedenfalls eingehender Begründung be-

durft.

c) Nicht rechtsfehlerfrei begründet ist auch die Würdigung der Aussage

der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zehn Jahre alten Tochter der Neben-

klägerin. Diese hat bekundet, sie habe am Kommunionstag ihrer Cousine durch

die Tür gesehen, wie ihre Mutter ans Bett gefesselt und dabei ganz nackt ge-

wesen sei. Der Angeklagte habe auf der Mutter gelegen und vergeblich ver-

sucht, die Tür mit seinem Fuß zu schließen, als er sie bemerkt habe.

Die Strafkammer hält dies nicht für glaubhaft. Die Zeugin sei von ihrer

Mutter beeinflußt. So habe sie etwa auf die Frage, warum die Mutter den Ange-

klagten (1995) geheiratet hat, keine anderen Gründe angegeben als diese und

auch deren Worte gebraucht (Der Angeklagte habe "genervt").

Grundsätzlich kann allerdings gerade bei der Würdigung von Kinder-

aussagen eine Rolle spielen, daß Kinder in erhöhtem Maße (bewußten oder

unbewußten) Beeinflussungen unterliegen und darüber hinaus auf Grund eines

Autoritätsgefälles besonders bestrebt sein können, sich entsprechend dem

Wunsch eines Erwachsenen, zumal der Mutter, zu verhalten. Steht eine solche

Möglichkeit im Raum, bedarf es vor allem näherer Erwägungen zur Persönlich-

keit des Kindes und hierzu angefallener Erkenntnisse. Je nach den Umständen

des Falles kann dabei auch sachverständige Beratung zweckmäßig sein (vgl.

zu alledem näher Eisenberg, Beweisrecht der StPO 4. Aufl. Rdn. 1861 m.w.

Nachw.). Ohne derartige Erwägungen ist jedenfalls die Annahme nicht tragfä-

hig, die detaillierte Schilderung eines von ihr angeblich beobachteten konkre-

ten Vorganges durch die Tochter der Nebenklägerin sei hier nicht zuletzt des-

halb nicht glaubhaft, weil sie keine eigenständige Äußerung dazu abgegeben

hat, warum ihre Mutter den Angeklagten geheiratet hat. Dies gilt um so mehr,

als die Zeugin zum Zeitpunkt dieser Eheschließung höchstens drei Jahre alt

war.

4. Nach alledem ist das Urteil in dem Umfang aufzuheben, in dem es auf

Grund der Revision der Nebenklägerin einer Überprüfung durch den Senat zu-

gänglich ist. Soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe nur wegen

gefährlicher Körperverletzung und nicht auch wegen Vergewaltigung verurteilt

worden ist, kann auch der für sich genommene rechtsfehlerfreie Schuldspruch

wegen gefährlicher Körperverletzung nicht bestehen bleiben, da die Vergewal-

tigung hierzu gegebenenfalls in Tateinheit stünde (st. Rspr., vgl. d. Nachw. b.

Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 12). Damit entfällt zugleich die Gesamtstrafe.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit